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§ 14b BAföG
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
Bundesrecht

Abschnitt III – Leistungen

Titel: Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BAföG
Gliederungs-Nr.: 2212-2
Normtyp: Gesetz

§ 14b BAföG – Zusatzleistung für Auszubildende mit Kind (Kinderbetreuungszuschlag)

(1) 1Für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarf um monatlich 160 Euro für jedes dieser Kinder. 2Der Zuschlag wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt. 3Sind beide Elternteile nach diesem Gesetz dem Grunde nach förderungsberechtigt und leben in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander den Berechtigten.

(2) 1Der Zuschlag nach Absatz 1 bleibt als Einkommen bei Sozialleistungen unberücksichtigt. 2Für die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt dies jedoch nur, soweit der Kostenbeitrag für eine Kindertagesbetreuung an Wochentagen während der regulären Betreuungszeiten erhoben wird.

Zu § 14b: Geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2475), 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1048) und 15. 7. 2022 (BGBl I S. 1150).