Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Bürgergeld

Autor:
 Normen 

SGB II

SGB XII

BT-Drs. 20/3873

ErrV

 Information 

1. Einführung

Das »Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz)« ist teilweise am 01.01.2023, teilweise am 01.07.2023 in Kraft getreten.

Mit dem neuen Bürgergeld wurden u.a. folgende Änderungen eingeführt:

  • Änderung der Fortschreibung der Regelbedarfe

  • Einführung des Bürgergeldes

  • Karenzzeiten für Wohnen und Vermögen

  • Verbesserungen bei der Vermögensfreistellung

  • Erhöhte Freibeträge für Schülerinnen und Schüler, Studierende, Auszubildende und Erwachsene

  • Weiterentwicklung des Eingliederungsprozesses – Einführung eines Plans zur Verbesserung der Teilhabe (Kooperationsplan) mit Vertrauenszeit und Kooperationszeit

  • Ganzheitliche Betreuung

  • Abschaffung des Vermittlungsvorrangs, Einführung eines Bürgergeldbonus sowie Verbesserung der Anreize und Möglichkeiten für Weiterbildung

  • Umsetzung des Urteils des BVerfG – Neuregelung der Leistungsminderungen

  • Entfristung des Sozialen Arbeitsmarktes

  • Bagatellgrenze für Rückforderungen

  • Inanspruchnahme von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der gesetzlichen Rentenversicherung

  • Anpassungen im SGB XII

  • Anpassungen im Sozialen Entschädigungsrecht (SGB XIV)

  • Änderungen im Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

2. Anspruchsberechtigte

2.1 Allgemein

Primärer Personenkreis:

Der zur Inanspruchnahme des Bürgergelds primär berechtigte Personenkreis ist in § 7 SGB II geregelt. Danach bestehen folgende Voraussetzungen:

  • Die Person hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht.

  • Die Person ist erwerbsfähig.

  • Die Person ist hilfebedürftig.

  • Sie hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.

Hinweis:

Zu den Ansprüchen von ausländischen Personen siehe § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II sowie den Beitrag »Unionsbürgerschaft«.

Sekundärer Personenkreis:

Daneben besteht für andere Personen ein Leistungsanspruch wenn sie mit der erwerbsfähigen Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

2.2 Bedarfsgemeinschaft

Anspruchsberechtigt sind gemäß § 7 Abs. 2 SGB II auch die Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören die in § 7 Abs. 3 SGB II abschließend genannten Personen, so u.a.

  • Der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte:

Hinweis:

Die Auslegung des Begriffs des »dauernd getrennt lebenden Ehegatten« setzt neben einer räumlichen Trennung einen Trennungswillen voraus. Gegen ein enges Verständnis dieses Begriffs in dem Sinne, dass Ehegatten nur dann nicht dauernd getrennt leben, wenn sie räumlich zusammen leben, jede räumliche Trennung also bereits ein Getrenntleben beinhaltet, spricht, dass sich das Getrenntleben auf die Ehe i.S. des § 1353 BGB beziehen muss. Da § 1353 BGB mit der Bestimmung einer Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft nur die Grundstrukturen der Ehe, nicht jedoch die Art und Weise vorgibt, in der sich das Zusammenleben der Ehegatten vollzieht, kann bei Vereinbarung einer abweichenden Lebensgestaltung auch eine Ehe ohne räumlichen Lebensmittelpunkt eine solche i.S. des § 1353 BGB sein.

Haben die Ehegatten bei oder nach der Eheschließung einvernehmlich ein Lebensmodell gewählt, das eine häusliche Gemeinschaft nicht vorsieht, kann allein der Wille, diese auf absehbare Zeit nicht herzustellen, ein Getrenntleben nach familienrechtlichen Grundsätzen nicht begründen. Vielmehr muss regelmäßig der nach außen erkennbare Wille eines Ehegatten hinzutreten, die häusliche Gemeinschaft nicht herstellen zu wollen, weil er die eheliche Gemeinschaft ablehnt. Für die Annahme eines Getrenntlebens reicht es nicht aus, dass nach den tatsächlichen Verhältnissen eine Lebensgemeinschaft i.S. einer räumlichen, persönlichen und geistigen Gemeinschaft sowie eine Wirtschaftsgemeinschaft von vornherein nicht bestanden hat. Erforderlich ist vielmehr ein Wille zur Änderung des einvernehmlich gewählten Ehemodells (BSG 18.02.2010 – B 4 AS 49/09 R).

  • Eine Bedarfsgemeinschaft erfasst auch die im Haushalt der Eltern oder des Elternteils lebenden unverheirateten erwerbsfähigen Kinder, die noch nicht 25 Jahre alt sind. Diese erhalten 80 % der Regelleistung.

    Der Bezug einer anderen Wohnung als der elterlichen Wohnung ist für diesen Personenkreis von dem kommunalen Träger nur zu unterstützen, wenn er dies zuvor zugesichert hat. Andernfalls ist der Träger nicht zur Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung verpflichtet. Die Zusicherung ist aus den in § 22 Abs. 5 SGB II aufgeführten schwerwiegenden Gründen zwingend zu erteilen.

  • Zur Bedarfsgemeinschaft gehören auch Personen, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenleben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Nichteheliche Lebensgemeinschaft). Dabei bestehen folgende Voraussetzungen:

    1. a)

      Partner,

    2. b)

      die in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben

    3. c)

      und zwar so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.

      Dieser Wille wird nach § 7 Abs. 3a SGB II vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben (Nr. 1), mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben (Nr. 2), Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen (Nr. 3) oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen (Nr. 4). Ob eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft in diesem Sinne vorliegt, ist anhand von Indizien und im Wege einer Gesamtwürdigung festzustellen.

      Es obliegt dann dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, diese Vermutung zu widerlegen.

      Dabei handelt es sich bei den in § 7 Abs. 3a SGB II aufgeführten, nicht abschließenden Fallgestaltungen um Indizien für eine gesetzliche Vermutung von Tatsachen (Beweishilfen), mit deren Hilfe auf den inneren Willen geschlossen werden kann, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (BSG 23.08.2012 – B 4 AS 34/12 R).

3. Hilfebedürftigkeit

Gemäß § 9 SGB II ist Voraussetzung der Leistungsgewährung die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers. Diese liegt vor, wenn er seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten kann, insbesondere nicht

4. Leistungen

Es werden folgende Leistungen gewährt:

  • Leistungen zur Eingliederung in Arbeit gemäß der §§ 14 – 18e SGB II.

  • Die Zahlung des Bürgergeldes gemäß §§ 19 – 27 SGB II:

    • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für erwerbsfähige Leistungsberechtigte:

      • Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 20 SGB II:

        Ziel der Regelleistungen ist die Sicherung des Lebensunterhalts des Bedürftigen, insbesondere der Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und der Bedarfe des täglichen Lebens.

        Bezüglich der Ermittlung und Fortschreibung der Höhe der Regelbedarfe verweist § 20 SGB II auf die §§ 28 und 28a SGB XII.

        Die konkrete Höhe der Regelbedarfe ist in der Anlage zu § 28 SGB XII aufgeführt. Die Werte werden zum 1. Januar eines jeden Jahres angepasst.

        Zum 01.01.2024 wurden die Regelbedarfs-Sätze wie folgt erhöht:

        • für Alleinstehende von 502,00 auf 563,00 EUR

        • für erwachsene Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft von 451,00 auf 506,00 EUR

        • für Jugendliche 14 – 17 Jahre von 420,00 bis 471,00 EUR

        • für Kinder 6 – 13 Jahre von 348,00 bis 390,00 EUR

        • für Kinder 0 – 5 Jahre von 318,00 bis 357,00 EUR

      • Mehrbedarf gemäß § 21 SGB II:

        Gemäß § 21 Abs. 3 SGB II haben Alleinerziehende einen Anspruch auf Mehrbedarf.

        Eine in diesem Sinne »alleinige Sorge für deren Pflege und Erziehung« liegt nach der Rechtsprechung der beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG grundsätzlich ausschließlich dann vor, wenn der hilfebedürftige Elternteil während der Betreuungszeit von dem anderen Elternteil, Partner oder einer anderen Person nicht in einem Umfang unterstützt wird, der es rechtfertigt, von einer nachhaltigen Entlastung auszugehen. Entscheidend ist danach, ob eine andere Person in erheblichem Umfang bei der Pflege und Erziehung mitwirkt.

        Der in Absatz 3 geregelte Mehrbedarf für Alleinerziehende ist im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung erweitert worden auf Eltern, die sich die Pflege und Erziehung der Kinder nach dem Wechselmodell teilen. Aber: Die anteilige Zuerkennung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende bei in etwa hälftiger Aufteilung der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes kommt nur in Betracht, wenn diese Aufteilung über einen längeren Zeitraum andauert (BSG 12.11.2015 – B 14 AS 23/14 R).

      • Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II:

        Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (siehe dazu BSG 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R).

        Aber: Neuregelung seit dem 01.01.2023:

        Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

        Ansonsten: Angemessenheit:

        Die Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen einer Gesamtangemessenheitsgrenze kann im Zuständigkeitsbereich einiger kommunaler Träger eine deutliche Vereinfachung bedeuten. Insbesondere stehen dadurch insgesamt mehr angemessene Wohnungen zur Verfügung, weil höhere Aufwendungen für die Unterkunft durch geringere Aufwendungen für die Heizung ausgeglichen werden können und umgekehrt.

        Dies soll deshalb nunmehr gemäß § 22 Abs. 10 SGB II auch dann ermöglicht werden, wenn die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht im Rahmen einer kommunalen Satzung bestimmt, sondern durch den zuständigen kommunalen Träger festgelegt wird.

        Eine Gesamtangemessenheitsgrenze besteht aus den Summanden »angemessene Aufwendungen für die Unterkunft« und »angemessene Aufwendungen für die Heizung«. Während das Bundessozialgericht für die Beurteilung der abstrakten Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft das sogenannte schlüssige Konzept entwickelt hat, ist die abstrakte Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung zuvor praktisch nicht möglich (BSG 12.06.2013 – B 14 AS 60/12 R, Rz. 21).

        Satz 2 lässt nunmehr die Heranziehung des in der Praxis von Behörden und Gerichten für die Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Heizung bereits herangezogenen Grenzwertes auch für die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze ausdrücklich zu. Das führt zu einem Gleichklang der getrennten Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung mit der Prüfung im Rahmen einer Gesamtangemessenheitsgrenze. Diese Kalkulation führt grundsätzlich zu einer Begünstigung der Leistungsberechtigten, da etwas höhere Aufwendungen noch als angemessen angesehen werden können. Sie ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt.

        Satz 3 stellt klar, dass die Grundsätze des Absatzes 1 auch bei der Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze anzuwenden sind. Insbesondere steht es dadurch Leistungsberechtigten im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts offen, im Einzelfall darzulegen, dass die Aufwendungen für Heizung bzw. die Gesamtaufwendungen angemessen sind, wenn die Gesamtaufwendungen die abstrakte Gesamtangemessenheitsgrenze übersteigen.

      • Darlehensgewährung gemäß § 24 SGB II

    • die Zusätzlichen Leistungen für die Schule

  • die Zahlung des Bürgergeldes für die Angehörigen, die mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

5. Pflichten des Leistungsempfängers

Kooperationsplan:

Der erwerbsfähige Leistungsberechtigte muss gemäß § 2 SGB II aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken. Er ist verpflichtet, einen Kooperationsplan abzuschließen.

Erreichbarkeit:

Zudem muss der Leistungsberechtigte erreichbar sein. Seit dem 01.07.2023 wurden die Vorgaben zur Erreichbarkeit mit dem neuen § 7b SGB II neu gefasst. Es besteht ein dreistufiges System:

  • In Absatz 1 sind die Vorgaben für die Erreichbarkeit geregelt.

  • In Absatz 2 ist geregelt, wann trotz der Nichterreichbarkeit aufgrund des Vorliegens eines wichtigen Grundes der Leistungsanspruch weiter besteht (als Beispiel in der Vorschrift genannt der Besuch einer Veranstaltung im Ausland, die kirchlichen Zwecken dient).

  • In Absatz 3 ist geregelt, dass auch bei einer Nichterreichbarkeit und dem Fehlen eines wichtigen Grundes der Leistungsanspruch erhalten bleibt, wenn u.a. die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Im Einzelnen:

Die Erreichbarkeit wird in Satz 2 definiert. Danach enthält die Erreichbarkeit zwei Elemente: Den Aufenthalt im näheren Bereich des Jobcenters sowie die Möglichkeit, werktäglich Mitteilungen und Aufforderungen des Jobcenters zur Kenntnis zu nehmen:

Der Aufenthalt im näheren Bereich wird mit Absatz 1 Satz 3 definiert. Die Möglichkeiten der Leistungsberechtigten werden damit gegenüber der bisherigen Regelung des Aufenthalts im »zeit- und ortsnahen Bereich« erheblich erweitert. Die näheren Festlegungen sollen im Verordnungsweg erfolgen. Nach Satz 4 schließt der nähere Bereich zeitgemäß künftig auch einen Bereich im grenznahen Ausland ein. Die bislang in der Erreichbarkeits-Anordnung der Bundesagentur für Arbeit vorgesehene Möglichkeit, werktäglich Mitteilungen und Aufforderungen des Jobcenters zur Kenntnis zu nehmen, schließt sowohl die Nutzung moderner Kommunikationsmittel in dem datenschutzrechtlich möglichen Umfang als auch die Möglichkeit ein, Dritte mit der Sichtung der eigenen Briefpost zu beauftragen. Auch diese Möglichkeiten gehen über das bisherige Maß hinaus.

Für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten die Regelungen nicht, weil sie zum einen über die zur Bildung einer Bedarfsgemeinschaft erforderliche erwerbsfähige leistungsberechtigte Person erreichbar sind und zum anderen bei ihnen das Ziel dieser Vorschrift – die Eingliederung in Arbeit – nicht erreicht werden kann.

Weitere Voraussetzungen sind in der »Verordnung zur Regelung weiterer Voraussetzungen der Erreichbarkeit erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (ErrV)« geregelt.

 Siehe auch 

Bürgergeld – Einkommen und Vermögen

Bürgergeld – Sanktionen

Estelmann: SGB II. Kommentar; 1. Auflage 2023

Fischer: Medizinische Untersuchungen zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld II; Neue Zeitschrift für Sozialgeld – NZS 2021, 537

Groth/Güssow: Änderungen des SGB II im Überblick – das neue Bürgergeld; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2023, 184