Rechtswörterbuch

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Zusätzliche Leistung für die Schule

 Normen 

§ 28 Abs. 3 SGB II

 Information 

Gemäß § 28 Abs. 3 SGB II haben Schüler Anspruch auf eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von insgesamt 150,00 EUR (Schulbedarfspauschale).

Die Zusätzlichen Leistungen für die Schule sind Teil der Leistungen für Bildung und Teilhabe. Die Auszahlung ist auf zwei Zeitpunkte verteilt: 100,00 EUR werden zum 1. August und 50,00 EUR zum 1. Februar eines jeden Jahres ausgezahlt.

Voraussetzung ist die Hilfebedürftigkeit der Eltern bzw. des Kindes nach dem SGB II bzw. dem SGB XII.

Anspruchsberechtigt sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und eine allgemeinbildende Schule besuchen.

Mit dem Geld soll der Erwerb von Gegenständen zur persönlichen Ausstattung für die Schule finanziert werden.

Beispiel:

Schulranzen, Sportkleidung, Taschenrechner, Zeichenmaterialien etc.

Die Kosten für grafikfähige Taschenrechner sind von der Schulbedarfspauschale abgedeckt. Eine evidente Unterdeckung ergibt sich nicht bei einer einmaligen Bedarfsspitze (Taschenrechner für ca.76,00 EUR). Denn nach der Rechtsprechung muss ein solcher Taschenrechner nicht für jedes Schuljahr erneut angeschafft werden, sodass die Pauschalen insgesamt auskömmlich seien (LSG Niedersachen-Bremen 11.12.2017 - L 11 AS 349/17).

 Siehe auch 

Bürgergeld

Erziehungshilfen

Kinderschutz

Sozialhilfe