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Sorgerecht - Wechselmodell

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

1. Begriffsbestimmung

Das Wechselmodell ist eine Form der gemeinsame Betreuung von Kindern:

Das Wechselmodell wird auch als paritätische Betreuung bezeichnet. Kennzeichnend ist, dass sich beide Elternteile in der Betreuung paritätisch abwechseln. Dabei kann die abwechselnde Betreuung tageweise, im Wochenrythmus oder im Monatsrythmus geschehen.

2. Voraussetzungen

Das Wechselmodell ist nach der Rechtsprechung des BGH anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht (BGH 27.11.2019 - XII ZB 512/18).

Sofern das Kindeswohl gegeben ist und beide Elternteile es wollen, kann das Wechselmodell immer angeordnet werden. Der BGH hat aber nun auch erstmals die Anordnung des Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils für zulässig angesehen. Danach wird die gerichtliche Anordnung des Wechselmodells vom Gesetz nicht ausgeschlossen:

Entscheidender Maßstab der Regelung ist vielmehr das im konkreten Einzelfall festzustellende Kindeswohl. Die auf ein Wechselmodell gerichtete Umgangsregelung setzt eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus. Dem Kindeswohl entspricht es daher nicht, ein Wechselmodell zu dem Zweck anzuordnen, eine Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit erst herbeizuführen. Das Familiengericht ist im Umgangsverfahren zu einer umfassenden Aufklärung verpflichtet, welche Form des Umgangs dem Kindeswohl am besten entspricht. Dies erfordert grundsätzlich auch die persönliche Anhörung des Kindes (BGH 01.02.2017 - XII ZB 601/15).

Dieses Rechtsprechung hat das OLG Stuttgart weitergeführt:

"Bestehen unstreitig gute Bindungen der Kinder zu beiden Elternteilen und hat der umgangsberechtigte Elternteil bereits bisher einen wesentlichen Teil der Betreuungsleistung übernommen (vorliegend: rund 40 %), so kann die Kindeswohldienlichkeit des Wechselmodells auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens beurteilt werden" (OLG Stuttgart 23.08.2017 - 18 UF 104/17).

3. Gerichtliche Anordnung bei Bestehen einer außergerichtlichen Umgangsvereinbarung

"Der gerichtlichen Anordnung eines paritätischen Wechselmodells steht in der Regel der Kontinuitätsgrundsatz entgegen, wenn die Eltern zuvor eine außergerichtliche Umgangsvereinbarung mit einem nicht ganz so weitgehenden Umgangsrecht des nicht betreuenden Elternteils getroffen hatten und diese auch praktiziert worden ist" (OLG Karlsruhe 17.02.2020 - 5 UF 6/20).

4. Auswirkungen auf den Unterhalt

Zu den Auswirkungen des Wechselmodells auf den Kindesunterhalt sowie den Kindergeldausgleich siehe den Beitrag "Barunterhaltspflicht".

5. Vertretung des Kindes im gerichtlichen Unterhaltsstreit

"Für diesen Fall, dass das betroffene Kind durch keinen der beiden Elternteile in der Frage der Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen vertreten wird, kommt entweder die Bestellung eines Ergänzungspflegers in Betracht oder derjenige Elternteil, der den anderen für barunterhaltspflichtig hält, muss gem. § 1628 BGB die familiengerichtliche Übertragung der Entscheidung zur Geltendmachung von Kindesunterhalt herbeiführen" (OLG Celle 09.12.2019 - 10 UF 270/19).

Auch in dem der Entscheidung OLG Brandenburg 08.11.2022 - 13 UF 24/21 zugrunde liegenden Unterhaltsrechtsstreit wurde ein Ergänzungspfleger bestellt.

6. Auswirkungen auf den Wohnbedarf bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende

"Betreuen getrennt lebende Eltern ihr Kind gleichmäßig im Sinne eines familienrechtlichen Wechselmodells, hat das Kind einen grundsicherungsrechtlich anzuerkennenden Wohnbedarf in den Wohnungen beider Eltern" (BSG 11.07.2019 - B 14 AS 23/18).

7. Bindungswirkung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

"Die gerichtliche Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil hat keine Bindungswirkung hinsichtlich einer späteren Entscheidung zum Umgang und der sich dabei stellenden Frage, ob ein paritätisches Wechselmodell anzuordnen ist" (BGH 27.11.2019 - XII ZB 512/18).

 Siehe auch 

Sorgerecht - Alleiniges Sorgerecht

Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern

BVerfG 24.06.2015 - 1 BvR 486/14 (keine Überschreitung des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebrs, dass er die Anordnung paritätischer Betreuung nicht als Regelfall anordnet)

Lack: Die gerichtliche Anordnung des Wechselmodells; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2021, 837

Viefhues: Unterhalt beim Wechselmodell; Zeitschrift für die NotarPraxis - ZNotP 2018, 121