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Nachzug des Lebenspartners - Ausländerrecht

 Normen 

§ 27 Abs. 2 AufenthG

Lebenspartnerschaftsgesetz

 Information 

Nach § 27 Abs. 2 AufenthG kann dem Lebenspartner eines Ausländers für die Herstellung und Wahrung der lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft mit dem Ausländer im Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und verlängert werden.

Voraussetzungen des Nachzugs des Lebenspartners sind gemäß § 27 Abs. 1 AufenthG, dass der Nachzug der Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft dient und die Lebenspartnerschaft staatlich anerkannt ist. Der bereits im Bundesgebiet lebende Ausländer muss mit dem Nachzug einverstanden sein.

Die weitere Rechtslage des Aufenthaltsrechts des Lebenspartners entspricht der des Ehegattennachzugs.

 Siehe auch 

Ehegattennachzug - Ausländerrecht

Familiennachzug - Ausländerrecht

Kindernachzug - Ausländerrecht

Nachzug sonstiger Angehöriger - Ausländerrecht

Wiederkehrrecht - Ausländerrecht