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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.08.2001, Az.: BVerwG 1 WB 37.01

Verwendungsdauer eines Berufssoldaten; Versetzung eines Berufssoldaten; Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.08.2001
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 37.01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 29962
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DVBl 2002, 139-140 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer B 2002, 11-14
  • NVwZ 2001, 1410 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Das auf die Aufhebung einer Versetzungsverfügung gerichtete Antragsbegehren erfasst grundsätzlich sowohl die Weg- als auch die Zuversetzung.

Hält die Entscheidung über die Zuversetzung auf einen frei gewordenen und nachzubesetzenden Dienstposten einer gerichtlichen Überprüfung stand, kommt es auf die Frage eines dienstlichen Bedürfnisses für die Wegversetzung nicht mehr an (im Anschluss an BVerwGE 76, 255).

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz sowie
Oberst i.G. Padberg und Oberstleutnant Tessner als ehrenamtliche Richter
am 30. August 2001
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der 1955 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. Dezember 2013 endet. Zum Oberstleutnant wurde er mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 ernannt. Seit 1. Mai 1996 wird er als Instandsetzungsstabsoffizier Munition (InstStOffzMun) bei der Truppenübungsplatzkommandantur (TrÜbPIK) B. verwendet.

2

Am 5. November 1998 wurde ihm im Rahmen eines Personalgesprächs eröffnet, dass seine bis 31. März 1999 festgelegte Verwendungsdauer in Bergen um ein bis zwei Jahre verlängert werde. Danach sei eine Verwendung als Kommandant eines Truppenübungsplatzes (TrÜbPl) vorgesehen, wobei der Antragsteller als bevorzugte Standorte L. und P. angab. Daraufhin würde seine Verwendung in B. bis 30. September 2000 verlängert.

3

Mit Fernschreiben vom 10. November 2000 teilte das Personalamt der Bundeswehr (PersABw) dem Antragsteller mit, dass es beabsichtige, ihn mit Wirkung vom 1. April 2001 zum Logistikamt der Bundeswehr (LogABw) in Sa. zu versetzen. Mit Fernschreiben vom selben Tag verfügte das PersABw, Hauptmann P. unter vorangehender Kommandierung zum 1. April 2001 auf den Dienstposten des Antragstellers zu versetzen.

4

Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit dem Hinweis, er habe im April 2000 aus dienstlichen Gründen auf seine Wunschverwendung als Kommandant des TrÜbPl L. verzichtet und damit Laufbahnnachteile in Kauf genommen. Am 6. November 2000 habe der Kommandant des TrÜbPl Bergen - im Einvernehmen mit dem Heeresamt - den Stellvertretenden Befehlshaber im Wehrbereich ... gebeten, ihn im Hinblick auf den Ausbau des TrÜbPl B. weiter auf seinem Dienstposten zu belassen. Darüber hinaus habe ihm der Leiter des Dezernats I 5 beim PersABw am 22. Mai 2000 mitgeteilt, dass er in B. bleiben könne, da in den nächsten vier Jahren keine ihn betreffende Personalbewegung erkennbar sei. Im Vertrauen hierauf habe er die für einen eventuellen Umzug vorgesehenen Ersparnisse für die Renovierung seines Hauses verwendet und sich dafür entschieden, seine Tochter weiterhin das Geesthachter Gymnasium besuchen zu lassen. Im Übrigen habe er Anhaltspunkte dafür, dass seine Versetzung auf eine Einflussnahme der Parlamentarischen Staatssekretärin beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) zu Gunsten von Hauptmann P., der derselben Partei angehöre, zurückzuführen sei.

5

Mit Fernschreiben vom 4. Januar 2001 versetzte das PersABw den Antragsteller zum 1. April 2001 zum LogABw und verfügte gleichzeitig seine Rückkommandierung zur TrÜbPIK B. bis 30. September 2001, hob das ihn betreffende Fernschreiben vom 10. November 2000 auf und setzte den Termin des Dienstantritts auf 1. Oktober 2001 fest.

6

Die dagegen vom Antragsteller erhobene Beschwerde wies der BMVg - PSZ III 5 - mit Bescheid vom 20. März 2001 zurück.

7

Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 17. April 2001 hat der BMVg - PSZ III 5 - mit seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2001 dem Senat vorgelegt.

8

Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:

9

Der Versetzungsentscheidung des PersABw vom 4. Januar 2001 liege kein dienstliches Bedürfnis zugrunde, da sie in erster Linie der Förderung von Hauptmann P., nicht aber dienstlichen Interessen diene. Durch die Erklärung des Dezernatsleiters I 5 vom 22. Mai 2000 sei das PersABw eine rechtliche Verpflichtung dahingehend eingegangen, ihn weiterhin in B. zu verwenden. Im Übrigen stehe für den Dienstposten des InstStOffzMun beim LogABw ein anderer geeigneter Stabsoffizier zur Verfügung, was seine Vermutung bestätige, dass er selbst als "Leiter Schieß- und Übungsbetrieb" in B. nur versetzt worden sei, um Hauptmann P. eine entsprechende Verwendung zu ermöglichen.

10

Er beantragt,

die Versetzungsverfügung des PersABw vom 4. Januar 2001 aufzuheben.

11

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

12

Die Versetzung des Antragstellers beruhe auf einem dienstlichen Bedürfnis, weil beim LogABw der Dienstposten InstStOffzMun am 1. April 2001 frei geworden und nachzubesetzen gewesen sei. Hierfür komme nur ein der Ausbildungs- und Verwendungsreihe Munitionstechnik und Truppenübungsplatzdienst angehörender Stabsoffizier in Betracht, der zudem über gute englische Sprachkenntnisse verfügen müsse, weil er in internationalen Arbeitsgruppen wie der "Land Forces Ammunition Interchangeability Working Group" tätig sein werde. Diese Voraussetzungen erfülle der Antragsteller; ein anderer geeigneter Stabsoffizier habe nicht zur Verfügung gestanden. Darüber hinaus werde der derzeitige Dienstposten des Antragstellers zur beruflichen Förderung des Hauptmanns P. benötigt. Dieser sei für die geplante Verwendung ausgebildet und geeignet und stehe zur Förderung auf einen nach BesGr A13/A14 bewerteten Dienstposten heran. Da er als Gemeinderatsmitglied örtlich nur eingeschränkt verwendet werden könne, sei der bisher vom Antragsteller bekleidete Dienstposten der für ihn örtlich am günstigsten gelegene. Eine Förderung dieses Offiziers wäre angesichts seiner eingeschränkten Versetzbarkeit andernfalls nicht vor Oktober 2003 möglich gewesen. Das PersABw habe dem Antragsteller hinsichtlich der Verlängerung seiner Verwendungsdauer in Bergen keine rechtsverbindliche Zusage erteilt. Vielmehr beschränke sich die Erklärung vom 22. Mai 2000 auf die Mitteilung einer bloßen Planungsabsicht, die zudem unter dem Vorbehalt gestanden habe, dass sich in dem angegebenen Zeitraum keine für den Antragsteller bedeutsame Personalveränderung ergebe. Selbst wenn der Erklärung des Dezernatsleiters I 5 des PersABw der Rechtscharakter einer Zusage beizumessen wäre, hätte seine Verwendungsdauer in B. nach den Richtlinien und Durchführungsbestimmungen für die Personalführung von Offizieren vom 11. Juli 1989 verkürzt werden können, weil der Dienstposten im LogABw dringend habe nachbesetzt werden müssen, vor Ort keine Vertretung möglich gewesen sei und eine über den Zeitraum der angeordneten Rückkommandierung hinaus andauernde Vakanz nicht habe in Kauf genommen werden können. Die vom Antragsteller geltend gemachten persönlichen Gründe müssten gegenüber diesen vorrangigen dienstlichen Belangen zurückstehen. Der von ihm für den Dienstposten beim LogABw als geeignet bezeichnete Hauptmann S. sei bis 31. Januar 2001 auf dem TrÜbPl S. in Kanada eingesetzt gewesen und nach dessen Auflösung zur TrÜbPlK Mu. versetzt worden. Er verfüge zwar über die notwendigen fachlichen und fremdsprachlichen Voraussetzungen, nicht jedoch über den hierfür ebenfalls erforderlichen Dienstgrad eines Stabsoffiziers.

13

Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ III 5 - 345/01 - sowie die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, lagen bei der Beratung vor.

14

II

Das Anfechtungsbegehren des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.

15

Der Zulässigkeit des Anfechtungsantrags steht nicht entgegen, dass der streitige Dienstposten zwischenzeitlich mit einem anderen Soldaten besetzt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Konkurrentenanträge, die sich auf militärische Verwendungsentscheidungen beziehen, zulässig (Beschlüsse vom 20. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 37.83, 113.84 - <BVerwGE 76, 336 > und vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 73.00 - < Buchholz 236.1 § 3 Nr. 23 = NZWehrr 2001, 123 = ZBR 2001, 141 > m.w.N.). Eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung verfestigt sich nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können. Er müsste es vielmehr hinnehmen, von seinem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (Beschlüsse vom 20. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 37.83, 113.84 - <a.a.O.>, vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 54.97 -, vom 21. September 2000 - BVerwG 1 WB 93.00 - < Buchholz 311 § 17 Nr. 40 = NZWehrr 2001, 29 = NVwZ 2001, 329 = ZBR 2001, 142> m.w.N. und vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 24.01 - <zur Veröffentlichung vorgesehen >). Für den hiermit vergleichbaren Fall einer vollzogenen Versetzung und Nachbesetzung des dadurch frei gewordenen Dienstpostens gilt nichts anderes.

16

Der Antrag kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben, weil die angefochtene Versetzungsverfügung rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt.

17

Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschlüsse vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - <BVerwGE 86, 25 [f.]>, vom 22. Juli 1997 - BVerwG 1 WB 8.97 - < Buchholz 236.1 § 3 Nr. 18 > und vom 27. Januar 1998 - BVerwG 1 WB 51.97 - < Buchholz 252 § 23 Nr. 1 = NZWehrr 1998, 248 >). Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <a.a.O.>, vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95 [97] >, vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - < BVerwGE 63, 210 [212]>, vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - < BVerwGE 73, 51 [f.]>, vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 106.95 - < Buchholz 236.1 § 25 Nr. 1 >, vom 18. Juli 2000 - BVerwG 1 WB 32, 33.00 - und vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 24.01 - jeweils m.w.N).

18

Die Anfechtung einer Versetzungsentscheidung erfasst nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich sowohl die Weg- als auch die Zuversetzung (Beschlüsse vom 18. April 1972 - BVerwG 1 WB 4.71 - und vom 29. August 1984 - BVerwG 1 WB 79.82 - < BVerwGE 76, 255 >). Beide Verfügungsteile stützt der BMVg auf Nr. 5 der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) in der hier anzuwendenden Fassung vom 11. August 1998 (VMBl S. 242).

19

Nach Nr. 5 Buchst. d der Richtlinien liegt ein dienstliches Bedürfnis für die Wegversetzung eines Soldaten dann vor, wenn der von ihm besetzte Dienstposten für die Förderung eines anderen Soldaten benötigt wird. An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Zwar genießt Hauptmann P. als Mitglied einer kommunalen Vertretung nach Nr. 16 Buchst. c der Richtlinien einen gewissen örtlichen Versetzungsschutz. Zudem stand er auch für eine förderliche Verwendung heran. Dieser Umstand verpflichtete den BMVg allerdings nicht dazu, ihn auf den Dienstposten des Antragstellers zu versetzen. Denn der ein Wahlmandat ausübende Soldat kann nicht verlangen, dass ein Dienstposten durch Wegversetzung des Stelleninhabers frei gemacht wird, um ihm die weitere Ausübung seines Mandats zu ermöglichen oder zu erleichtern (Beschlüsse vom 10. Februar 1987 - BVerwG 1 WB 100.86 - < NZWehrr 1987, 210> und vom 3. Juli 1990 - BVerwG 1 WB 45.90 -). Ebenso wenig hat ein Mandatsträger Anspruch darauf, dass für ihn ein Dienstposten an einem Dienstort frei gemacht wird, der für die Ausübung des kommunalen Wahlmandats besonders günstig liegt (Beschlüsse vom 12. April 2000 - BVerwG 1 WB 13.00 - < Buchholz 236.1 § 25 Nr. 2 = NZWehrr 2000, 251 = ZBR 2000, 275 > und vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 109, 110.00 -). Nichts anderes gilt für den Fall der Förderung eines Mandatsträgers. Insoweit verpflichtet Nr. 16 Buchst. c der Richtlinien die Personal bearbeitende Stelle lediglich zu der Prüfung, ob in der unmittelbaren Umgebung des Wohnorts des Soldaten eine entsprechende Verwendungsmöglichkeit besteht. Nach der unbestrittenen Behauptung des Antragstellers bestand im zweiten Quartal 2000 die Möglichkeit, den zum 1. Oktober 2000 frei werdenden, förderlichen Dienstposten eines StÖffzMun beim Wehrbereichskommando ... in Ha. Hauptmann P. zu übertragen. Dieser Dienstposten lag durchaus noch in zumutbarer Entfernung zu dessen Wohnort, so dass die auf Nr. 5 Buchst. d der Richtlinien gestützte Wegversetzung des Antragstellers aus Bergen mangels Vorliegens eines dienstlichen Bedürfnisses als rechtsfehlerhaft anzusehen ist.

20

Gleichwohl vermag dieser Umstand die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung im Ergebnis nicht in Frage zu stellen, weil der BMVg die Zu- und Wegversetzung des Antragstellers zu Recht auch auf Nr. 5 Buchst. a der Richtlinien gestützt hat. Das für eine Versetzung notwendige dienstliche Bedürfnis kann sich danach allein daraus ergeben, dass ein Dienstposten frei wird und nachbesetzt werden muss. Dies reicht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Begründung des dienstlichen Bedürfnisses auch für eine gegen den Willen des Stelleninhabers verfügte Wegversetzung des für die Besetzung des frei gewordenen Dienstpostens ausgewählten Soldaten regelmäßig aus (stRspr.: vgl. u.a. Beschluss vom 29. August 1984 - BVerwG 1 WB 79.82 - <a.a.O.> S. 256).

21

Der Dienstposten des InstStÖffzMun beim LogABw war nach den Darlegungen des BMVg zum 1. April 2001 frei und zwingend nachzubesetzen. Zwar hat das PersABw mit der Versetzung des Antragstellers zugleich dessen Rückkommandierung zur TrÜbPlK B. für sechs Monate angeordnet. Diese Maßnahme stellt sich indes - im Verhältnis zum Fernschreiben vom 10. November 2000 - lediglich als eine Entscheidung im Sinne von I. B. Nr. 8 der vom BMVg - P II 1 - erlassenen Richtlinien und Durchführungsbestimmungen für die Personalführung von Offizieren (Kurzmitteilungen über personelle Grundsatzfragen - Sonderheft - Personalführung von Soldaten) vom 11. Juli 1989 dar, derzufolge eine Dienstpostenvakanz beim LogABw für den Zeitraum von sechs Monaten hingenommen werden kann.

22

Dass der Antragsteller dem Anforderungsprofil des Dienstpostens beim LogABw entspricht, bestreitet er selbst nicht. Die Tatsache, dass das PersABw ihn, nicht aber einen anderen Soldaten dorthin versetzt hat, ist keine Frage des dienstlichen Bedürfnisses, sondern der Ermessensausübung im Rahmen der Stellenbesetzung, die gerichtlich nur darauf überprüft werden kann, ob ein Ermessensfehler vorliegt. Das ist nicht der Fall.

23

Der vom Antragsteller für den Dienstposten beim LogABw genannte Alternativkandidat wurde am 1. April 2001 zum Major ernannt, war also im Zeitpunkt der Besetzungsentscheidung noch nicht Stabsoffizier.

24

Allerdings hat der BMVg nicht hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen für den Dienstposten beim LogABw angesichts des allgemein gehaltenen Anforderungsprofils allein der Antragsteller in Betracht kam, obwohl er noch im April 2000 in B. als unabkömmlich bezeichnet und dazu gedrängt wurde, auf seine Wunschverwendung in Lübtheen zu verzichten. Dies führt jedoch im Ergebnis ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Zuversetzung des Antragstellers zum LogABw. Denn die vom PersABw getroffene Auswahlentscheidung wird nicht dadurch ermessensfehlerhaft, dass für den nachzubesetzenden Dienstposten möglicherweise auch andere geeignete Offiziere zur Verfügung standen (Beschlüsse vom 20. Juli 1995 - BVerwG 1 WB 1.95-, vom 29. August 1995 - BVerwG 1 WB 17.95 - und vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 10.96 -). Die Frage, ob der zuständige Vorgesetzte oder die Personal bearbeitende Stelle einen Soldaten dienstlich bestmöglich einsetzt, berührt diesen nicht in seinen Rechten (Beschlüsse vom 11. April 1989 - BVerwG 1 WB 84.88 -, vom 21. März 1995 - BVerwG 1 WB 49.94-, vom 27. November 1996 - BVerwG 1 WB 78.96 - und vom 26. Mai 1998 - BVerwG 1 WB 30.98 -).

25

Soweit der Antragsteller auf die Stellungnahmen des Kommandanten des TrÜbPl B. und des Heeresamtes zu seinem weiteren Verbleiben verweist, kann er daraus für sich keine durchsetzbaren Rechte herleiten. Stellungnahmen höherer Vorgesetzter zu Verwendungsentscheidungen und -wünschen eines Soldaten hat der zuständige Vorgesetzte zwar in seine Überlegungen einzubeziehen, ohne dass dadurch allerdings der ihm insoweit eingeräumte Ermessensspielraum eingeengt wird (Beschluss vom 26. Mai 1998 - BVerwG 1 WB 30.98 -).

26

Der BMVg war schließlich an der von ihm getroffenen Ermessensentscheidung nicht deshalb gehindert, weil der zuständige Leiter des Dezernats I 5 des PersABw dem Antragsteller erklärt hat, man werde ihn für einige Jahre auf dem Dienstposten "Leiter Schieß- und Übungsbetrieb" belassen, so dass ihm die Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt werden müsse. Diese Äußerungen stellen - wie sich aus der dienstlichen Erklärung von Oberst B. vom 15. März 2001 ergibt - keine Zusage im Rechtssinne dar. Eine die Personalführung bindende Zusicherung, die nach der Rechtsprechung des Senats abweichend von § 38 VwVfG nicht notwendig schriftlich erfolgen muss (Beschluss vom 27. November 1986 - BVerwG 1 WB 102.84 - <BVerwGE 83, 255 [260] >), kann nur dann angenommen werden, wenn eine zur Überzeugung des Gerichts feststehende, eindeutige und auf ein bestimmtes Verhalten gerichtete Erklärung mit Bindungswillen von einem Vorgesetzten abgegeben wird, der zu dieser Erklärung auf Grund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle und seiner eigenen Stellung in dieser Dienststelle rechtlich befugt ist (Beschlüsse vom 22. März 1995 - BVerwG 1 WB 81.94 - < BVerwGE 103, 219 [f.] = Buchholz 316 § 38 Nr. 12 >, vom 29. April 1999 - BVerwG 1 WB 87.98 - und vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 73.00 - <a.a.O.>). Daran fehlt es hier. Die Mitteilung einer bloßen Planungsabsicht entfaltet keine rechtliche Bindungswirkung. Äußerungen dieser Art unterscheiden sich von rechtsverbindlichen Zusagen gerade dadurch, dass ihnen - wie im vorliegenden Fall - erkennbar kein Selbstbindungswille zugrunde liegt (Beschluss vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 73.00 - < a.a.O. >).

27

Bereits aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich, dass ihm hinsichtlich der Dauer seiner weiteren Verwendung in B. keine konkreten Mitteilungen gemacht wurden. Hinsichtlich der Bemühungen seiner Fachvorgesetzten, ihn bis 2004 auf seinem Dienstposten zu belassen, hat sich der Dezernatsleiter I 5 des PersABw jeder konkreten Festlegung auf eine bestimmte Verwendungsdauer ("... in den nächsten Jahren ...") enthalten. Der Hinweis, in den folgenden vier Jahren sei keine ihn betreffende Personalveränderung "erkennbar", kann sich nur auf den Kenntnisstand vom Mai 2000 bezogen haben und lässt deshalb keineswegs den Schluss zu, das PersABw habe sich dahingehend binden wollen, von einer Versetzung des Antragstellers für diesen Zeitraum abzusehen.

28

Soweit sich der Antragsteller darüber hinaus auf einen durch die Mitteilung vom 22. Mai 2000 geschaffenen Vertrauenstatbestand beruft, fehlt diesem jede rechtliche Schutzwürdigkeit. Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein solcher Vertrauenstatbestand allenfalls in den Grenzen ermessensregelnder Verwaltungsvorschriften des BMVg entstehen (Beschluss vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 114.95 - < NZWehrr 1996, 160 = ZBR 1996, 189 [LS]>). Nach den bindenden Richtlinien und Durchführungsbestimmungen für die Personalführung von Offizieren vom 11. Juli 1989 konnte sich zu Gunsten des Antragstellers ein solcher Vertrauenstatbestand nicht entwickeln. Denn nach I. A. Nr. 1 und B. Nr. 2 der Richtlinien ist die Verwendungsdauer von Offizieren individuell festzulegen und die Entscheidung darüber dem betreffenden Soldaten in einer förmlichen Personalverfügung zu eröffnen. Entsprechendes gilt nach I. B. Nr. 5 für die Verlängerung einer Verwendung. Eine solche Personalverfügung hat der Antragsteller nicht erhalten. Der Annahme eines Vertrauenstatbestandes steht ferner entgegen, dass selbst aus der Bekanntgabe der voraussichtlichen Verwendungsdauer kein Rechtsanspruch auf deren Einhaltung erwächst (vgl. Beschluss vom 11. November 1999 - BVerwG 1 WB 66.99 - und Nr. 17 der Versetzungsrichtlinien).

29

Schließlich beruft sich der Antragsteller ohne Erfolg darauf, dass der BMVg bei der Versetzungsentscheidung seine persönliche und familiäre Situation nicht hinreichend berücksichtigt habe. Zwar hat der zuständige Vorgesetzte bei der Entscheidung über eine bestimmte örtliche Verwendung auch die persönlichen und familiären Belange des Soldaten unter Fürsorgegesichtspunkten in seine Überlegungen einzubeziehen. Er darf dabei aber davon ausgehen, dass ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche Verwendung hat (u.a. Beschlüsse vom 22. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 30.92 - <DokBer B 1992, 311> und vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 10.96 -).

30

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den von ihm freiwillig übernommenen Pflichten und zum wesentlichen Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit ist im Interesse der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte unabdingbar und hat für eine hieran orientierte Personalführung, wie sie dem BMVg von Verfassungswegen aufgetragen ist, ganz besondere Bedeutung (Beschluss vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - < BVerwGE 43, 215 [219]>). Der Antragsteller muss es deshalb hinnehmen, wenn durch eine Versetzung seine persönlichen Belange berührt werden und für ihn daraus Härten entstehen. Soweit die damit verbundenen Schwierigkeiten und eventuellen Nachteile das übliche Maß nicht überschreiten, hat das Interesse der Bundeswehr, den Soldaten dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, Vorrang vor persönlichen Belangen. Dieses Interesse muss im Rahmen des dienstlich Möglichen nur dann zurücktreten, wenn die mit der Versetzung verbundenen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, dass sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können (Beschlüsse vom 6. September 1988 - BVerwG 1 WB 86.88 - und vom 12. Juni 1996 - BVerwG 1 WB 21.95 - < NZWehrr 1996, 253 = ZBR 1996, 395 > m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.

31

Die vom PersABw vorgenommene Abwägung zwischen den dienstlichen und den privaten Belangen lässt keine Ermessensfehler zu Lasten des Antragstellers erkennen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann sich ein Soldat zur Rechtfertigung seines Wunsches, an einem bestimmten Dienstort zu bleiben oder an einen anderen versetzt zu werden, weder auf vorhandenes Wohnungseigentum noch auf die schulische Situation seiner Kinder berufen (Beschlüsse vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - < BVerwGE 63, 210, [215]>, vom 9. November 1994 - BVerwG 1 WB 44.94-, vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 6.96 - und vom 3. September 1996 - BVerwG 10.96 -). Das Vorbringen des Antragstellers gibt dem Senat keine Veranlassung, von dieser Auffassung abzuweichen.

Dr. Maiwald
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Padberg
Tessner