Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.01.1996, Az.: BVerwG 1 WB 114.95
Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Versetzungsverfügung der Stammdienststelle; Anwachsen einer Anwartschaft für die Versetzung auf den Altersdienstposten; Rechtsmittel eines Berufssoldaten gegen eine bevorstehende Versetzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.01.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 114.95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12969
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer B 1996, 187
- NZWehrR 1996, 160-162
Amtlicher Leitsatz
Die "Richtlinien und Durchführungsbestimmungen für die Personalführung von Unteroffizieren", Anlage 2 zu dem Erlaß des Bundesministers der Verteidigung "Maßnahmen zur Verbesserung der militärischen Personalführung" vom 11. Juli 1989 - P II 1 - Az: 16-26- OO/15 - (Kurzmitteilungen über personelle Grundsatzfragen - PersKM - Sonderheft -), können auch dann zu einem Anspruch führen, innerhalb von fünf Jahren vor Dienstzeitende nicht mehr an einen anderen Standort versetzt zu werden, wenn eine Endverwendung nicht festgelegt worden ist und sich aus dem Verhalten der personalführenden Stelle Umstände ergeben, die ein Vertrauen des Soldaten rechtfertigen, bis zum Ende seiner Dienstzeit am bisherigen Standort verbleiben zu können.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 30. Januar 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch, sowie
Oberst Diederich,
Oberfeldwebel Nahrgang als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Versetzungsverfügung der Stammdienststelle des Heeres, Fernschreiben vom 12. September 1995, und der hierzu ergangene Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 11. Oktober 1995 - P II 7 - Az 25-05-10 -, T 951/95, T 936/95, T 896/95, werden aufgehoben.
- 2.
Die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I
Der ... 1946 geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Seine Dienstzeit wird bei Anwendung von § 1 Nr. 1 PersStärkeG mit Ablauf des 28. Februar 1998, sonst voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 1999 enden. Seit 1. Oktober 1975 wird er an seinem Wohnort D. verwendet, seit 30. April 1993 im Dienstgrad eines Oberstabsfeldwebels (OStFw), seit 1. Januar 1976 als Batteriefeldwebel (BttrFw) bzw. Artillerie- und Batteriefeldwebel (Art/BttrFw), zuletzt bei der 1./Beobachtungspanzerartilleriebataillon (BeobPzArtBtl) ... Auf diesen Dienstposten wurde er mit Verfügung vom 9. März 1995 mit einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis 31. Dezember 1995 versetzt.
Bei einem Personalgespräch am 21. März 1990 wurde laut dem darüber erstellten, vom Antragsteller abgezeichneten Vermerk festgestellt, der Antragsteller wachse nach dem Verwendungsaufbaukonzept 1992 in die Anwartschaft für die Versetzung auf einen Altersdienstposten; wegen der überstarken Geburtsjahrgänge sei eine frühzeitige Herauslösungsmöglichkeit derzeit aber nicht erkennbar. Zu einer ihm angebotenen Versetzung zum 1. Oktober 1992 auf den OStFw-Dienstposten als S 1-Feldwebel (Fw) bei der 1./Panzergrenadierbataillon (PzGrenBtl) ... in A. erklärte er sich mit Schreiben vom 7. Juli 1992 grundsätzlich bereit. Seinem Vorbehalt in diesem Schreiben entsprechend versetzte ihn die Stammdienststelle des Heeres (SDH) jedoch mit Verfügung vom 9. März 1993 ohne Angabe einer voraussichtlichen Verwendungsdauer mit Wirkung vom 1. April 1993 auf den OStFw-Dienstposten Art/BttrFw bei der 1./Feldartilleriebataillon (FArtBtl) ..., dann 1./Beob ArtBtl ..., Jetzt 1. /BeobPzArtBtl ... in D..
Mit Fernschreiben vom 7. Juli 1995 gab die SDH dem Antragsteller die Vororientierung, daß beabsichtigt sei, ihn zum 1. Oktober 1995 auf den Dienstposten eines S 3-Fw Teileinheit/Zeile (TE/ZE) 032/005 beim Heeresamt (HA), Abteilung II, in K. zu versetzen. Die Vorankündigung wurde dem Antragsteller am 7. August 1995 förmlich eröffnet. Mit Schreiben vom 9. August 1995 bat er, von der beabsichtigten Versetzung Abstand zu nehmen. Er besetze bereits einen Unteroffizier-mit-Portepee-VII-Dienstposten; nach einer solchen Verwendung sei keine weitere mehr vorgesehen. Im vorgeschriebenen Zeitpunkt, fünf Jahre vor der Altersgrenze, sei ein Personalgespräch, bei dem ihm seine Schlußverwendung hätte mitgeteilt werden müssen, mit ihm nicht geführt worden. Deshalb habe er sich auf einen Verbleib in D. eingestellt. Er habe dementsprechend keine Verwendungen im überregionalen Bereich angestrebt, sondern sich nur um Dienstposten in der Region beworben und auch keinen Antrag nach dem Personalstrukturgesetz gestellt. Die Geburt eines Kindes, die vorzeitige Beendigung des Erziehungsurlaubs seiner Ehefrau und und deren Berufstätigkeit mit Bereitschaftsdienst hätten eine Situation geschaffen, die seine Verwendung nur in D. zulasse.
Bei einem Personalgespräch am 31. August 1995 erklärte der Personalführer dem Antragsteller, daß der Dienstposten beim HA, für den der Antragsteller geeignet sei, besetzt werden müsse, daß es dem Konzept entspreche, ältere Unteroffiziere mit Portepee (Grenzalter ca. 45 Jahre) vom Truppendienst herauszulösen, und daß der derzeitige Dienstposten des Antragstellers zur Wahrung der Chancengerechtigkeit für einen jüngeren Kameraden benötigt werde.
Der Leiter der SDH verfügte am 7. September 1995, daß die dreimonatige Bekanntgabefrist für die Versetzung des Antragstellers nicht einzuhalten sei. Mit Fernschreiben vom 12. September 1995 versetzte die SDH den Antragsteller mit Wirkung ab 1. Oktober 1995 unter vorangehender Kommandierung ab 18. September 1995 von der 1./BeobPzArtBtl ... ohne Zusage der Umzugskostenvergütung zum HA, Abteilung II, auf den Dienstposten eines S 3-Fw TE/ZE 032/005 mit einer vorgesehenen Verwendungsdauer bis 31. März 1999.
Der Antragsteller erhob mit einem bei der SDH am folgenden Tag eingegangenen Schreiben vom 14. September 1995 Beschwerde gegen diese Versetzung. Zur Begründung führte er aus, wenn er rechtzeitig fünf Jahre vor Erreichen der Altersgrenze über die bevorstehende Versetzung unterrichtet worden wäre und wenn die personalbearbeitenden Stellen nicht den Eindruck einer Zurruhesetzung in D. erweckt hätten, hätte er einen "Entlassungsantrag" nach dem Personalstärkegesetz gestellt. Er befinde sich bereits auf einem Unteroffizier-mit-Portepee-VII-Dienstposten in der Spätverwendung; im übrigen gebe es bei der Truppe noch ältere BttrFw als Kompaniefeldwebel (KpFw). Um in D. verbleiben zu können, habe er seinerzeit auf eine frühzeitige Beförderung zum OStFw verzichtet. In zweiter Ehe habe er einen Sohn von 16 Monaten. Diese Familienplanung sei auf der Annahme aufgebaut, daß er bis zu seiner Zurruhesetzung in D. verbleiben werde. Seine Ehefrau sei nach Ablauf des einjährigen Erziehungsurlaubs wieder in ihren Beruf als Kriminalbeamtin zurückgekehrt, der nicht immer einen pünktlichen Dienstschluß erlaube. Außer einer Tagesmutter habe sich keine Möglichkeit finden lassen, den Sohn anderweitig unterzubringen. Deshalb müsse er kurzfristig einspringen können. Das sei bei einer Versetzung nach K. nicht möglich. Die große Entfernung dorthin verursache für ihn zudem einen erheblichen Zeitaufwand, der mit keinerlei Vorteilen verbunden sei.
Mit Beschwerdebescheid vom 11. Oktober 1995 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - die Beschwerde zurück. Die Versetzungsverfügung sei rechtmäßig. Nach dem gültigen Verwendungsaufbaukonzept sollten Berufsunteroffiziere des Heeres, wenn sie, wie der Antragsteller, das 43. Lebensjahr vollendet und fünf Jahre BttrFw bei einer Stabs- und Versorgungsbatterie gewesen seien, aus dem Truppendienst herausgelöst und auf einem grenzaltergebundenen Dienstposten bei Kommandobehörden oder im Ämterbereich verwendet werden, um Dienstpostenregeneration und Förderungsmöglichkeiten für Unteroffiziere mit Portepee zu ermöglichen sowie die Einsatzbereitschaft und Schlagkraft der Truppe zu erhalten bzw. zu steigern. Daraus habe sich die Notwendigkeit einer Versetzung des Antragstellers ergeben, der gegenüber dessen private Belange zurücktreten müßten. Die Tatsache, daß es möglich gewesen sei, den Antragsteller auf einem Dienstposten als KpFw BttrFw zum OStFw zu fördern, verändere das am Lebensalter und nicht am Dienstgrad orientierte Grenzalter für Unteroffiziere mit Portepee im Truppendienst nicht. Bereits bei der letzten Umgliederung sei ihm mit Versetzungsverfügung vom 9. März 1995 bedeutet worden, daß seine Verwendung dort nicht über den 31. Dezember 1995 hinaus andauern werde.
Der Antragsteller hat gegen den ihm am 13. Oktober 1995 zugestellten Beschwerdebescheid vom 11. Oktober 1995 mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 27. Oktober 1995, am selben Tage beim BMVg eingegangen, gerichtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - beantragt.
Der BMVg - P II 5 - hat dem Senat diesen Antrag mit seiner Stellungnahme vom 1. Dezember 1995 vorgelegt.
Der Antrag ist wie folgt begründet:
Die Versetzung sei schon deshalb fehlerhaft, weil sie ihm nicht spätestens fünf Jahre vor dem Erreichen der Altersgrenze als letzte Verwendung angekündigt worden sei. Zumindest hätte möglichst frühzeitig mit ihm ein Personalgespräch über seine Endverwendung geführt werden müssen. Ihm sei der Eindruck vermittelt worden, er werde bis zu seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr am Standort D. bleiben. Wenn schon eine vorzeitige Herauslösung beabsichtigt gewesen sei, so habe eine Möglichkeit dazu 1992 in Ahlen bestanden. Als im Dezember 1992 auch die beiden Dienstposten eines Kasernen- und Standortfeldwebels, auf die er schon bei dem Personalgespräch am 21. März 1990 hingewiesen habe, anderweitig besetzt worden seien, habe er fest damit gerechnet, auf seinem Dienstposten in D. bis zu seinem Dienstzeitende zu bleiben. Dazu habe auch beigetragen, daß bei einem Referat am 25. März 1994 über "Besonderheiten des Dienstpostens BttrFw in der Stabs- und Versorgungseinheit" und im Zusammenhang damit kein gegenteiliger Hinweis gegeben worden sei. Wäre ihm rechtzeitig erklärt worden, daß er nicht bis zu seinem Ausscheiden in D. bleiben werde, so hätte er damals die Verwendung in A. angestrebt, um nicht später an einen weiter entfernten Ort, wie nunmehr nach K., versetzt zu werden. Er habe seine Lebensplanung auf einen Verbleib in D. bis zur Altersgrenze eingerichtet. Er sei Vater eines Kindes geworden. Seine Ehefrau habe ihren Dienst als Kriminalbeamtin mit unregelmäßigen Dienstzeiten wieder aufgenommen. Man sei davon ausgegangen, daß er pünktlich nach Dienstschluß Zuhause sein werde und sich um das Kind kümmern könne, wenn sich die Ehefrau noch im Dienst befinde. Bei einer Versetzung nach K. sei dies ausgeschlossen. Durch die Versetzung lebe er praktisch von Frau und Kind getrennt, weil er täglich für die Hinfahrt zum Dienstort zwei Stunden 45 Minuten und für die Rückfahrt drei Stunden brauche. Das verkehre den Sinn der Altersverwendung, ältere Soldaten von körperlichen Anstrengungen zu entlasten, in das Gegenteil. Überdies werde er beim HA mit reinen Verwaltungsaufgaben betraut sein, die mit seiner bisherigen Tätigkeit als ArtFw/BttrFw nichts zu tun hätten. Er müsse sich deshalb unter zusätzlichen Belastungen völlig neu einarbeiten. Dies sei mit dem Zweck einer Endverwendung vor Erreichen der Altersgrenze nicht vereinbar.
Der Antragsteller beantragt,
seine Versetzung zum 1. Oktober 1995 zum HA in K. aufzuheben und den BMVg zu verpflichten, ihn auf seinen bisherigen Dienstposten bei der 1./BeobPzArtBtl ... in D. zurückzuversetzen, hilfsweise, ihn auf einen geeigneten Dienstposten am Standort D. zurückzuversetzen.
Der BMVg stellt den Antrag,
diesen Antrag zurückzuweisen.
Er trägt zur Begründung vor:
Das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung des Antragstellers in das HA ergebe sich schon daraus, daß der dortige Dienstposten vakant sei und nachbesetzt werden müsse. Der Antragsteller sei für diesen Dienstposten auch geeignet. Die Berufstätigkeit der Ehefrau und der nur dadurch verursachte Betreuungsbedarf für das Kleinkind sei kein schwerwiegender persönlicher Grund, der der Versetzung zwingend entgegenstehe, weil er sich im Rahmen dessen halte, was den meisten Berufssoldaten bei einer Versetzung zugemutet werden müsse, zumal dann, wenn ein tägliches Pendeln wegen günstiger Verkehrsbedingungen, wie hier, möglich sei. Die Festlegung des Endstandorts für Berufssoldaten spätestens fünf Jahre vor Erreichen der Altersgrenze sei nach den Richtlinien "in der Regel" geboten. Auf Grund der erheblichen Umstrukturierungen des Heeres sei dies in den letzten Jahren nicht in allen Fällen möglich gewesen. Von der 1990 gegebenen Erklärung, daß der Antragsteller ab 1992 als Anwärter auf einen Altersdienstposten betrachtet werde, sei die SDH nicht abgerückt. Eine Ermessenseinschränkung durch Erklärungen der personalbearbeitenden Stelle sei nicht eingetreten. Die Versetzung auf den OStFw-Dienstposten bei der Einheit in D. sei insofern wertneutral gewesen. Die Auffassung des Antragstellers, er habe sich damit bereits auf einem Unteroffizier-mit-Portepee-VII-Dienstposten in Spätverwendung befunden, sei nicht relevant, weil er auf Grund seines Lebensalters zur Versetzung von einem lebensaltergebundenen auf einen nicht lebensaltergebundenen Dienstposten herangestanden habe.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 706/95 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag die Aufhebung der Versetzungsverfügung vom 12. September 1995 und die Verpflichtung des BMVg, ihn auf seinen früheren Dienstposten bei der 1./BeobPzArtBtl ..., hilfsweise auf einen anderen geeigneten Dienstposten in D. zurückzuversetzen.
Dieser Antrag ist zulässig und begründet.
Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Auch aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten läßt sich kein dahingehender Anspruch herleiten. Vielmehr entscheidet über die Verwendung des Soldaten der zuständige militärische Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschluß vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>). Ob ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung besteht, ist gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls daran anschließende Ermessensentscheidung kann dagegen vom Gericht nur daraufhin überprüft werden, ob der militärische Vorgesetzte bei seiner Entscheidung den Antragsteller durch Mißbrauch der dienstlichen Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), d.h., ob er die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessensspielraums überschritten bzw. von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO in entsprechender Anwendung; vgl.Beschlüsse vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95>, vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [212]>, vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51> undvom 29. August 1995 - BVerwG 1 WB 17.95 -).
Das dienstliche Bedürfnis für die vom Antragsteller angefochtene Versetzung ist gegeben. Es liegt regelmäßig vor, wenn ein Dienstposten frei ist und besetzt werden muß (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl.Beschlüsse vom 29. August 1984 - BVerwG 1 WB 79.82 - <BVerwGE 76, 255> und vom 29. August 1995 a.a.O.; Nr. 5 Buchstabe a der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 - VMBl S. 76 -). Der BMVg hat überzeugend dargetan, daß beim HA, Abteilung II, der OStFw-Dienstposten eines S 3-Fw TE/ZE 032/005 frei und zu besetzen war; der Antragsteller bestreitet dies nicht. Daß die SDH gerade den Antragsteller und nicht einen anderen Soldaten auf diesen Dienstposten versetzt hat, unterliegt der Ermessensausübung im Rahmen der Stellenbesetzung, die gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob ein Ermessensfehler vorliegt. Das ist der Fall.
Die SDH war zwar nicht durch eine ausdrückliche rechtsverbindliche Zusicherung, der Antragsteller werde bis zum Erreichen der Altersgrenze in D. verwendet, an dessen Wegversetzung von diesem Standort gehindert (vgl. dazuBeschluß vom 22. April 1975 - BVerwG 1 WB 189.72, 227.72 - <BVerwGE 53, 23 [26]>). Eine solche Zusicherung ist nie erteilt worden, auch nicht bei einem der Personalgespräche. Sie liegt vor allem nicht in der Erklärung beim Personalgespräch vom 21. März 1990, der Antragsteller wachse nach dem Verwendungsaufbaukonzept ab 1992 in die Anwartschaft für die Versetzung auf einen Altersdienstposten. Diese Erklärung ließ nach ihrem Wortlaut im Gegenteil eine weitere Versetzung, nicht aber einen Verbleib auf dem damaligen Dienstposten in D. bis zur Altersgrenze erwarten.
Die Wegversetzung des Antragstellers an einen anderen Standort ist aber deshalb rechtswidrig, weil die SDH in anderer Weise ein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers auf Verbleib am Standort D. oder in dessen Nähe bis zum Ende seiner Dienstzeit begründet hat. Die SDH hat die Endverwendung des Antragstellers entgegen der Regelung in den "Richtlinien und Durchführungsbestimmungen für die Personalführung von Unteroffizieren" (Kurzmitteilungen über personelle Grundsatzfragen - Sonderheft - Personalführung von Soldaten, Anlage 2 zu BMVg - P II 1 - Az 16-26-00/15 - vom 11. Juli 1989) unter II A 1. erster Satz und II B 1. nicht spätestens fünf Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze festgelegt. Unter II A 1. dieser Richtlinien ist bestimmt, daß dies zu geschehen habe, damit der Unteroffizier frühzeitig die Möglichkeit erhalte, seine persönlichen und familiären Belange zu planen. In den unter II B 1. folgenden Durchführungsbestimmungen ist darüber hinaus geregelt, daß die Endverwendung "in der Regel" sogar früher als fünf Jahre vorab festzulegen und der Soldat darüber zu unterrichten sei. Der BMVg hat sich dadurch selbst dahin gebunden, die Endverwendung der Soldaten fünf Jahre vor Erreichen der Altersgrenze festzulegen (Beschluß vom 6. November 1990 - BVerwG 1 WB 6.90 - <DokBer B 1991, 89>). Sofern die Entscheidung über die Endverwendung nicht bereits fünf Jahre vor der Zurruhesetzung getroffen und eröffnet werden konnte, ist gemäß II B 2. der o.a. Richtlinien und entsprechend den "Richtlinien für Gespräche in Personalangelegenheiten" vom 23. November 1990 (VMBl 1991, 16) mit jedem Berufssoldaten frühzeitig, spätestens jedoch fünf Jahre vor dem Überschreiten der für die Zurruhesetzung geltenden Altersgrenze, ein Personalgespräch zu führen, so daß rechtzeitig entschieden werden kann, von welchem Dienstort aus und gegebenenfalls aus welcher Verwendung heraus er zur Ruhe gesetzt wird. Damit soll ihm zeitgerecht die Möglichkeit eröffnet werden, seine persönlichen und familiären Belange zu planen. Die Vorabfestlegung bezieht sich demnach in erster Linie auf den Standort, nicht auf eine bestimmte Einheit oder einen bestimmten Verband oder gar auf einen bestimmten Dienstposten. Dementsprechend hat es der Senat in Einzelfällen für rechtlich zulässig erklärt, daß die letzte Verwendung auch innerhalb der fünf Jahre vor Dienstzeitende ohne Standortwechsel geändert werden kann (Beschlüsse vom 9. September 1992 - BVerwG 1 WB 8.92 - <NZWehrr 1993, 124 LS = DokBer B 1993, 34 LS> undvom 20. Juli 1993 - BVerwG 1 WB 44.92 - <NZWehrr 1994, 26 LS = DokBer B 1993, 288 LS>). Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung im vorliegenden Fall, ob schon die bloße Unterlassung der in den erwähnten Bestimmungen ausnahmslos für alle Fälle vorgeschriebenen Vorabfestlegung der Endverwendung an einem anderen Standort während des fünfjährigen Zeitraums rechtlich entgegensteht. Im vorliegenden Fall hat die SDH durch ihr Verhalten einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand geschaffen, der auf die angefochtene Versetzung durchschlägt. Sie hat am 21. März 1990 bei einem Personalgespräch den Antragsteller lange vor Beginn der letzten fünf Jahre seiner Dienstzeit darauf hingewiesen, daß er in die Anwartschaft für die Versetzung auf einen "Altersdienstposten" hineinwachse. Dies war in erster Linie auf einen grenzaltergebundenen Dienstposten im Sinne des Verwendungsaufbaukonzepts bezogen, nach dem Berufsunteroffiziere des Heeres, wenn sie das 43. Lebensjahr vollendet und fünf Jahre BttrFw bei einer Stabs- und Versorgungsbatterie waren, aus dem Truppendienst herausgelöst und auf einem grenzalterungebundenen Dienstposten bei Kommandobehörden oder im Amterbereich verwendet werden sollen. Der Antragsteller mußte danach mit einer Versetzung auf einen grenzaltergebundenen Dienstposten rechnen, der gegebenenfalls seine Endverwendung darstellen werde. Er wurde in der Folgezeit nicht auf den ihm angebotenen OStFw-Dienstposten als S 1-Fw bei der 1./PzGrenBtl ... in A., mit dem er sich unter Vorbehalt einverstanden erklärt hatte, sondern auf einen OStFw-Dienstposten an seinem bisherigen Standort D. versetzt, auf den sich der Vorbehalt bezogen hatte. Auf diesem Dienstposten erreichte er den Spitzendienstgrad seiner Laufbahn und verblieb dort auch über den Zeitpunkt hinaus, in dem selbst bei einer Zurruhesetzung 1999 die letzten fünf Jahre seiner Dienstzeit begonnen hätten und zu dem spätestens mit ihm ein Personalgespräch hätte geführt werden müssen, wenn die Endverwendung noch nicht festgelegt gewesen wäre. Da die Wegversetzung älterer Unteroffiziere mit Portepee von Truppenverwendungen auf grenzalterungebundene Dienstposten bei Kommandobehörden oder Ämtern nicht ausnahmslos praktiziert wird, eine förderliche Verwendungsänderung für den Antragsteller nicht mehr in Betracht kam und die Endverwendung für die letzten fünf Jahre der Dienstzeit nicht nur vorab hätte festgelegt, sondern auch beibehalten werden müssen, sofern nicht Gründe gemäß II B 3. i.V.m. I A 2. der Richtlinien vom 11. Juli 1989 vorlagen, durfte der Antragsteller darauf vertrauen, daß er bis zum Ende seiner Dienstzeit am Standort D. oder in dessen Nähe verbleiben werde. Er konnte demnach seine Lebensplanung darauf einrichten. Das hat er auch getan.
Nach allem hat die SDH dadurch, daß sie mit dem Antragsteller nicht spätestens fünf Jahre vor dessen Zurruhesetzung 1998 oder 1999 - die Entscheidung hierüber hätte 1992 getroffen werden sollen (BMVg - P II 1 - Az 16-37-00/2 - vom 19. Dezember 1991 - Vorläufige Ausführungsbestimmungen zum PersStärkeG - III A 2 c) -, also im Februar 1993 oder 1994, ein Personalgespräch über dessen Endverwendung und Standort geführt, ihn vielmehr zum 1. April 1993 auf den OStFw-Dienstposten beim 1./FArtBtl ... (nach Umgliederung: 1./BeobPzArtBtl ...) versetzt hat, ein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers auf Verbleib am Standort D. oder in dessen Nähe bis zu seinem Dienstzeitende begründet. Deshalb kann die Wegversetzung des Antragstellers vom Standort D. keinen Bestand haben. Der Standort K. ist, obwohl eine tägliche Rückkehr an den Wohnort möglich ist, kein Standort in der Nähe von D. Er liegt weit außerhalb des Einzugsgebiets von D. (im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d BUKG). Die angefochtene Versetzung des Antragstellers ist deshalb aufzuheben.
Damit befindet sich der Antragsteller rechtlich wieder in dem Stand vor der Versetzung, d.h. auf seinem Dienstposten als ArtFw/BttrFw bei der 1./BeobPzArtBtl ... Deshalb ist der Verpflichtungsantrag, den BMVg zu verpflichten, ihn auf seinen bisherigen Dienstposten, hilfsweise auf einen geeigneten Dienstposten am Standort D. zurückzuversetzen, gegenstandslos; er bedarf keiner Entscheidung. Der Antragsteller kann aus der Aufhebung der angefochtenen Versetzung nicht herleiten, bis zu seinem Dienstzeitende auf diesem Dienstposten bleiben zu können. Er kann vielmehr auch in Zukunft auf einen anderen Dienstposten versetzt werden, sofern dies nicht mit einem Wechsel des Dienstorts (einschließlich dessen Einzugsgebiets) verbunden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO.
Wolbring
Dr. Bosch
Diederich
Nahrgang