Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.03.1979, Az.: BVerwG 1 WB 193/78
Rechtmäßigkeitsanforderungen an die Versetzung eines Soldaten; Rechtliche Ausgestaltung der Sicherheitsprüfung eines Mitarbeiters des Geheimdienstes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.03.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 193/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 15890
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 63, 210 - 215
- NZWehrr 1979, 154
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Verwendung von Offizieren im BND kann danach ausgerichtet werden, ob ihre Sicherheitslage den verschärften Anforderungen für die Erteilung der Ermächtigung zu "Streng geheim" genügt.
Insoweit kann auf die objektive Aufklärbarkeit einschlägiger Vorfälle abgestellt werden.
- 2.
Im Einzelfall und im Zusammenhang mit etwaigen weiteren sicherheitlichen Erkenntnissen kann allein schon die auffällige Behandlung eines (späteren) BND-Angehörigen in der Ostpresse seine Weiterverwendung riskant erscheinen lassen.
- 3.
Objektive Sicherheitsbelastungen können nicht restlos aufklärbare Reisen und Besuche in der DDR und im Ostsektor von Berlin sowie frühere Kontakte zu einer osteuropäischen Emigrantenorganisation sein.
- 4.
Neu gewonnene Erkenntnisse über langfristig angelegte Operationen gegnerischer Dienste können eine stärkere sicherheitliche Gewichtung nicht hinreichend aufklärbarer Reisen und Kontakte erfordern,
- 5.
Die Zusage dauernder Verwendung eines Soldaten im BND ist nicht als eine dem betreffenden Soldaten gegenüber abgegebene verbindliche Zusicherung des dauernden Verbleibs zu werten.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 27. März 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
1.
Der Antragsteller war nach seiner eidesstattlichen Erklärung vom 17. November 1978 seit dem 1. Oktober 1972 zum Bundesnachrichtendienst (BND) abgeordnet. Unter dem 15. Februar 1973 habe ihm der Präsident des BND mitgeteilt, daß er mit seinem Dauerverbleib im BND einverstanden sei.
Im Dezember 1974 sei ihm zwar mündlich eröffnet worden, die Dauerverwendungszusage sei zurückgezogen worden. Eine schriftliche Festlegung der Zurücknahme und eine auf seine Person bezogene konkrete Begründung seien jedoch trotz mehrfacher Beantragung nicht erfolgt.
Mit Schreiben vom 17. Mai 1978 bat das Amt für Militärkunde (AMK) den Bundesminister der Verteidigung (BMVg) "aus zwingenden dienstlichen Gründen" um die Zurückversetzung des Antragstellers in die Bundeswehr mit dem Vermerk, daß die ursprünglich erteilte Zusage seiner Dauerverwendung im AMK aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen zurückgezogen worden sei.
In einem Personalgespräch beim BMVg - P III 9 - wurde dem Antragsteller am 17. August 1978 die Absicht seiner Versetzung in das Militärgeschichtliche Forschungsamt (MGFA) eröffnet; mögliche Standorte seien F., H., Ko., B., evtl. Ha. und vielleicht auch M..
Mit Verfügung des BMVg - P III 9 - vom 5. Oktober 1978 wurde der Antragsteller mit Wirkung vom 1. Oktober 1978 (Dienstantritt 6. November 1978) zum MGFA in F. versetzt.
2.
Der Antragsteller hatte sich gegen diese damals formell noch nicht verfügte, ihm aber am 15. September 1978 schriftlich vom BMVg eröffnete Versetzung unter dem 22. September 1978 mit der Begründung beschwert, der BMVg habe den Antrag seiner Dienststelle ungeprüft übernommen und damit gegen § 10 Abs. 2 bis 5 SG verstoßen.
Der BMVg teilte ihm hierzu mit Schreiben vom 27. Oktober 1978 mit, die Versetzung sei notwendig geworden, weil die Leitung seiner bisherigen Dienststelle "auf Grund neuer Beurteilungen sicherheitlicher Erkenntnisse" die Zusage zu seinem Dauerverbleib aus ausschließlich objektiven und ihm keineswegs vorzuwerfenden Gründen zurückgenommen habe. Die Versetzung sei nicht ohne Prüfung der dafür geltend gemachten Gründe erfolgt.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 1978 beschwerte sich der Antragsteller erneut gegen seine Versetzung. Diese beruhe auf Gründen, die in seiner Person bzw. in seinem persönlichen Bereich lägen, und sei deshalb rechtswidrig zustandegekommen, weil ihm unter Bruch des § 29 SG seit etwa vier Jahren die Einsicht in die entsprechenden Akten bzw. eine Begründung verwehrt werde. Damit werde gegen die Forderung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 26. Januar 1978, NJW 1978, 1643 [BVerwG 26.01.1978 - 2 C 66/73], verstoßen, der Dienstherr müsse dem Bediensteten bei nachteiligen Maßnahmen wenigstens so viel offenbaren, daß er seine Rechte sachgemäß wahren könne.
Zugleich begehrte der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung. Er habe, da ihm von seiner Dienststelle trotz mehrmaliger schriftlicher Meldung keine Warnung zugegangen sei, ein noch nicht ganz fertiggestelltes Haus in der Größenordnung von 500.000 DM gebaut, das er nun seiner Frau zusätzlich zur Betreuung ihrer fünf zwischen drei und 14 Jahren alten Kinder in unfertigem Zustand hinterlassen müsse.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BMVg vom 3. November 1978 abgelehnt.
3.
Laut Schriftsatz vom 29. November 1978 begehrt der Antragsteller im vorliegenden Verfahren
Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels gegen die Versetzungsverfügung vom 5. Oktober 1978 und Aufhebung der bereits erfolgten Versetzung.
Er verweist erneut auf die ihm gegebene Dauerverwendungszusage und auf seine familiäre Situation, die seine Versetzung nur zulasse, wennüberwiegende Gründe für sie anzuführen seien.
Das sei nicht der Fall. Er wisse bis heute nicht, weshalb Sicherheitsbedenken gegen sein Verbleiben beim BND sprächen. Auch wegen des Unterbleibens der am 5. Oktober 1978 beim Präsidenten des BND beantragten Akteneinsicht sei die Versetzung rechtlich unwirksam, ferner deshalb, weil der BMVg ganz offensichtlich eine von ihm nichtüberprüfte Argumentation des BND übernommen habe, wie die im Schreiben vom 27. Oktober 1978 gebrauchte und einer substantiierten Begründung entbehrende Leerformel von der neuen Beurteilung sicherheitlicher Erkenntnisse zeige. Dienstliche Interessen, die gegen seine privaten Belange abzuwägen seien, seien nicht dargelegt worden. Auch sei gegen § 29 SG verstoßen worden. Die Versetzung bedeute den Wegfall der für Beamte und Soldaten bei Sicherheitsdiensten gewährten Zulage in Höhe von monatlich 425 DM.
Der BMVg bittet laut Schreiben vom 14. Dezember 1978 um
Zurückweisung des Antrags vom 29. November 1978.
Der Antragsteller sei beim AMK seit dem 1. April 1973 als Hilfsreferent eingesetzt gewesen. Der Präsident des BND habe sich auf Grund neuer Beurteilungen sicherheitlicher Erkenntnisse veranlaßt gesehen, dem Antragsteller hinsichtlich seiner nachrichtendienstlichen und damit höchst sicherheitsempfindlichen Tätigkeit aus ausschließlich objektiven, nicht vorwerfbaren Gründen das Vertrauen zu entziehen. Diese Gründe seien derzeit Gegenstand einer eingehenden Untersuchung des Bundeskanzleramts, seien jedoch nach dem derzeitigen Sachstand von derartigem Gewicht, daß das Vertrauensverhältnis zwischen dem Präsidenten des BND und dem Antragsteller in einem Ausmaß gestört sei, das die Belassung des letzteren beim BND nicht vertretbar erscheinen lasse. Auch dessen Versetzung zum MGFA sei nicht zu beanstanden, da bei diesem bereits seit August 1978 der Dienstposten eines Historiker-Stabsoffiziers dringend nachzubesetzen sei. Der vom Antragsteller gegen seine Versetzung vorgetragene persönliche Grund sei nicht so schwerwiegend, daß er nicht jedenfalls bis zur Entscheidung in der Hauptsache hingenommen werden könnte.
Nach Beratung im Senat gab der Senatsvorsitzende dem BMVg in einem Aufklärungsschreiben vom 27. Dezember 1978 Gelegenheit zur Stellungnahme insbesondere zu der Frage, wie sich die reine Objektivität und Nichtvorwerfbarkeit der Versetzungsgründe mit dem Entzug des Vertrauens durch den Präsidenten des BND bzw. durch den BND vereinbaren lasse, wie sich der Anlaß des Entzugs der Dauerverwendungszusage im Dezember 1974 zur Grundlage des endgültigen Vertrauensentzugs verhalte und welches vorläufige Ergebnis der vom Bundeskanzleramt durchgeführten Untersuchung die einstweilige Trennung des Antragstellers von seiner Familie als zumutbar erscheinen lasse und wie lange.
Der BMVg verwies zur Darlegung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Versetzung des Antragstellers unter anderem auf den seit geraumer Zeit befolgten Grundsatz des BND, keinen Mitarbeiter, insbesondere keinen Offizier zu verwenden, bei dem Zweifel bestünden, ob seine Sicherheitslage den verschärften Anforderungen für die Ermächtigung zu "Streng geheim" genüge. Die sicherheitsmäßige Gefährdung des Antragstellers begründet er unter anderem wie folgt: Dieser habe seit 1954 nicht hinreichend überprüfbare Kontakte zu Personen in der DDR und in Berlin-Ost gehabt und dorthin auch Reisen unternommen; außerdem sei er zwei Jahre lang in einer sicherheitlich äußerst problematischen Verbindung zu einer osteuropäischen Emigrantenorganisation und zu einer in der DDR tätigen Studentengruppe gestanden. Inzwischen gewonnene Erkenntnisseüber langfristig angelegte Operationen gegnerischer Dienste hätten zu einer sicherheitlich stärkeren Gewichtung dieser nicht hinreichend aufzuklärenden Zeitabschnitte und persönlichen Kontakte geführt. Der Auftrag der Dienststelle habe sich inzwischen erheblich erweitert, wodurch er in sicherheitlicher Hinsicht empfindlicher geworden sei. Eine Verwendungsmöglichkeit bestehe für den Antragsteller nur beim MGFA in F..
In einer dem Senat vorgelegten DDR-Publikation von Julius Mader über "Helmut Schmidts Historiker-Kohorte", mutmaßlich aus dem Jahre 1971, wird der Antragsteller als Sachbearbeiter des MGFA für "Kreml-Astrologie" und für die sowjetischen Streitkräfte wie folgt vorgestellt:
"Mit Kreml-Astrologie und mit sowjetischen Streitkräften beschäftigen sich im genannten Amt vor allem ... und der Major Dr. phil. ... St.. ... Aber auch der bis 1945 in Potsdam beheimatete Stein hat für den Bundeswehr-Historiker-Nachwuchs einen typischen Werdegang.
Als 20jähriger Abiturient meldete er sich freiwillig zur Bundeswehr, schon zwei Jahre darauf war er Berufsoffizier im Leutnantsrang bei der Panzer-Aufklärungstruppe. Dann widmete er sich auftragsgemäß an der Westberliner Universität - also als Bundeswehroffizier außerhalb der BRD! - dem Slawistikstudium. Als Dissertationsthema wählte er 'Der Offizier des russischen Heeres...'."
In einer 1973 im Moskauer Verlag "Myßl" erschienenen Abhandlung von P.A. Sajontschkowskij über "Autokratie und Russische Armee an der Grenze des XIX.-XX. Jahrhunderts 1881-1903" wird ein 1967 in Berlin erschienenes Buch des Antragstellers mit dem Titel "Der Offizier des russischen Heeres im Zeitabschnitt zwischen Reform und Revolution (1861-1905)" wie folgt besprochen:
"Der nicht sehr umfangreiche Band ist das Ergebnis einer Forschungsarbeit, die auf dem Studium zahlreicher Quellen und der einschlägigen Literatur basiert. Neben verschiedenen veröffentlichten Quellen wie amtlichen Berichten, Memoiren, Tagebüchern und in Rußland herausgegebenen militärischen Zeitschriften untersuchte der Verfasser Archivmaterial aus Deutschland und Österreich-Ungarn, aus dem er einige Informationen über den Zustand des russischen Offizierkorps schöpfen konnte. Gleichzeitig verwendete er einzelne Tagebücher deutscher Offiziere, die Ende des 19. Jahrhunderts in russischem Dienst standen. Der Verfasser legt umfassende Kenntnisse der einschlägigen Literatur an den Tag, und zwar sowohl der russischen aus vorrevolutionärer und sowjetischer Zeit als auch der ausländischen. All dies ermöglichte es ihm, den Offiziersstand einschließlich seines Lebensstils von verschiedenen Seiten recht vollständig zu beleuchten. Es ist festzustellen, daß das Buch St. vom Faktischen her keinen Anlaß zu ernsthaften Einwänden gibt und positiv bewertet werden kann."
Nach einer Mitteilung des BND an den BMVg vom 15. Dezember 1978 sind beide Veröffentlichungen vom Antragsteller selbst zu den Akten gegeben worden. Der Antragsteller habe zu der sowjetischen Publikation angegeben, er habe dem Autor ein Exemplar seiner Dissertation geschickt; die Ausführungen zu seiner Person in der DDR-Publikation seien dem seiner Dissertation beigefügten Lebenslauf entnommen. Der Autor einer der beiden Publikationen sei nach hiesigen Erkenntnissen unmittelbar oder mittelbar im Auftrag eines östlichen Sicherheitsdienstes tätig.
Der Antragsteller entgegnete: Seine Bewerbung um Anstellung beim BND habe 1965 nicht zum Erfolg geführt, weil seine Kontakte vor und während, seiner Berliner Studentenzeit offenbar nicht restlos klärbar erschienen seien. Er sei deshalb 1966 in die Bundeswehr eingetreten. Diese habe ihn ihrerseits 1972 dem BND zur Übernahme angeboten; er sei dann auchübernommen worden, obwohl er erneut mit detaillierten Angaben auf das offenbar angenommene Einstellungshindernis hingewiesen habe. Nach Erhalt der Dauerverwendungszusage habe er beim BMVg einen entsprechenden Antrag gestellt, worauf er aus den Personal- und Förderungsplanungen des BMVg gestrichen worden sei. Der ihm jetzt im Ergebnis vorgehaltene Komplex "Ostkontakte" sei dem BMVg also seit Jahren bekannt gewesen und habe sozusagen zur Geschäftsgrundlage seiner Beziehungen mit dem BND gehört. Als ihm um die Jahreswende 1974/75 plötzlich eröffnet worden sei, daß er eigentlich nicht hätte übernommen werden dürfen, habe er sich daher zur Wehr gesetzt, aber aus Loyalität Einschränkungen wie etwa die Entfernung aus besonders sicherheitsempfindlichen Dienstposten und den Entzug der Sicherheitsstufe II hingenommen. Andererseits habe ihn der BND als Sachgebietsleiter Anbahnung/Einsatzführung einer Führungsstelle eingesetzt und ihn damit dienstgradangemessen weiter als Angehörigen des operativen Führungspersonals verwendet. Ohne das Auftreten neuer Umstände sei er nun aus dem BND entfernt worden, ohne daß ihm subjektiv etwas vorgeworfen oder ein Grund für diese Maßnahme mitgeteilt worden sei. Dadurch sei gegen § 29 SG und gegen die Fürsorgepflicht verstoßen worden. Insbesondere das Interesse des BMVg an der sofortigen Vollziehung sei mit der Sicherheitsempfindlichkeit der Tätigkeit des BND nicht ausreichend begründet. Der sofortige Vollzug verstoße bei der gegebenen Sachlage und dem Fehlen einer rationalen Begründung auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil zwischen der Zeit vor und nach der Versetzung kein prinzipieller, sondern nur ein zeitlicher Unterschied liegen könne. Der BND müßte sonst alle einmal in einer Ostpublikation erwähnten Mitarbeiter versetzen, was offensichtlich nicht geschehe.
4.
Hinsichtlich des Sachverhalts im einzelnen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und auf die dem Gericht vorliegenden Akten verwiesen.
II
1.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Versetzung des Antragstellers vom AMK in M. zum MGFA in F. ist nach§ 17 Abs. 6 Satz 2 und 3 i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO zulässig. Insbesondere konnte der Antrag schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden, da der BMVg die Aussetzung der Vollziehung der Versetzung abgelehnt hat (vgl. § 3 Abs. 2 WBO).
2.
Der Antrag ist unbegründet.
Bei einer Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Maßnahme gegen das Interesse des Antragstellers an der Beibehaltung des bisherigen Zustands, hier an der Aufhebung der angefochtenen Versetzung, bis zur Entscheidung in der Hauptsache abzuwägen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Denn die Beschwerde und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung haben keine aufschiebende Wirkung ( § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Das öffentliche Interesse muß allerdings dann zurücktreten, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden.
Das ist nicht der Fall.
Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte im Rahmen der dienstlichen Bedürfnisse nach seinem Ermessen. Ob ein dienstliches Bedürfnis für eine Verwendungsänderung vorliegt, ist gerichtlich voll nachprüfbar. Die Ermessensentscheidung kann hingegen vom Senat nur daraufhin überprüft werden, ob der Soldat durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob der BMVg bei seiner Entscheidung die Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessensüberschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. § 114 VwGO; ständige Rechtsprechung).
Das dienstliche Bedürfnis an der Herauslösung des Antragstellers aus seiner bisherigen Verwendung begegnet keinem Zweifel.
Der SED "nimmt nach seiner Organisationsstruktur, seinem herausgehobenen Geheimschutzbedürfnis und seiner besonderen Sicherheitsempfindlichkeit auch gegenüber anderen Sicherheitsbehörden eine exponierte Stellung ein" (BVerfG Beschluß vom 10. Oktober 1975 - 2 BvR 330/75). Das bedingt bei der Sicherheitsüberprüfung des eingesetzten Personals die Anlegung eines besonders strengen Maßstabs. Es bedeutet in dieser Hinsicht keinen Ermessensfehlgebrauch, wenn die Verwendung von Offizieren im BND unabhängig von dem Vertrauen, das sie nach Persönlichkeit, Werdegang und Verhalten verdienen, und unabhängig von ihrer konkreten Tätigkeit innerhalb der Dienststelle danach ausgerichtet wird, ob ihre Sicherheitslage den verschärften Anforderungen für die Erteilung der Ermächtigung zu "Streng geheim" genügt, und wenn insoweit - zum Schutz des öffentlichen Interesses an der Geheimhaltung der nachrichtendienstlichen Vorgänge, aber auch zum Schutz des Bediensteten gegen außerdienstliche Kontaktierungsversuche auswärtiger Nachrichtendienste und damit in seinem eigenen wohlverstandenen Interesse - auf die objektive Aufklärbarkeit der einschlägigen Vorfälle abgestellt wird.
Es erschien ursprünglich zweifelhaft, ob die Maßnahme des BMVg an diesen Kriterien ausgerichtet war, da die Versetzung zunächst mit dem Entzug des "Vertrauens" zum Antragsteller durch den Präsidenten des BKD begründet worden, gleichzeitig aber das Fehlen jedes persönlichen Vorwurfs ausdrücklich festgestellt worden war. Insoweit war offen, ob das persönliche Vertrauen des damaligen Präsidenten des BND angesprochen war; das hätte die Frage aufgeworfen, ob die Grundsätze, die insoweit für das Verhältnis der politischen Führung zu hohen Offizieren gelten (vgl. § 50 Abs. 1 SG; BVerwG Beschluß vom 12. April 1978 - 1 WB 159/76, 5/77), auch auf das Verhältnis zwischen dem Leiter einer nachgeordneten Dienst stelle und seinen Untergebenen anwendbar sind, ganz abgesehen davon, daß auch dort das Vertrauen "nicht willkürlich entzogen werden darf", die Entziehung also rational begründbar sein muß.
Aus der Antwort des BMVg auf das entsprechende Aufklärungsschreiben des Senatsvorsitzenden ergibt sich aber eindeutig, daß der Begriff des "Vertrauensentzugs" in dem Sinn verwendet worden ist, daß für die Versetzung die im einzelnen vorgetragenen objektiven Gegebenheiten maßgebend waren.
Insoweit kann offenbleiben, ob die zitierten Stellen aus den Publikationen der DDR und der UdSSR die angefochtene Maßnahme für sich allein tragen würden. Sie enthalten nach Zustandekommen und Inhalt keine unaufklärbaren Elemente, der Antragsteller wird insbesondere in der DDR-Publikation gerade nicht als ein Mann dargestellt, bei dem ein erfolgreicher Kontaktierungsversuch in Betracht kommen könnte. Freilich wäre auch insoweit in Rechnung zu stellen, daß im Einzelfall und im. Zusammenhang mit etwaigen weiteren sicherheitlichen Erkenntnissen allein schon die - hier zeitlich weit zurückliegende - auffällige Behandlung eines (späteren) BND-Angehörigen in der Ostpresse seine Weiterverwendung riskant erscheinen lassen kann.
Für die Ablösung ausreichende objektive Sicherheitsbelastungen sind jedoch die nicht restlos aufklärbaren Reisen und Besuche des Antragstellers in der DDR und in Ostsektor von Berlin sowie die früheren Kontakte zu einer osteuropäischen Emigrantenorganisation und einer in der DDR tätigen Studentengruppe. Derartige Organisationen und Gruppen sind erfahrungsgemäß bevorzugte Ziele für nachrichtendienstliche Erkundung, die damit auch nur kurz in Verbindung stehenden Personen werden über lange Zeiträume hinweg "im Auge behalten", ihr weiterer Werdegang wird entsprechend verfolgt.
Daß ein Mangel an Überprüfbarkeit von solchen Reisen und Personenkontakten ein Sicherheitsrisiko darstellt (vgl. Nr. 7.4 der Überprüfungsrichtlinien), wird auch vom Antragsteller nicht in Abrede gestellt. Er verweist aber darauf, daß diese Vorgänge schon bei seiner Übernahme in den BND im Herbst 1972 und bei der Erteilung der Dauerverwendungszusage im Frühjahr 1973 - auf Grund seiner eigenen Meldung - bekannt gewesen seien und daß sich die Sachlage seither nicht geändert habe, die unaufklärbaren "Ostkontakte" also sozusagen zur Geschäftsgrundlage seiner Beziehungen zum BND gehört hätten. Der BMVg hält dem aber entgegen, daß neu gewonnene Erkenntnisseüber langfristig angelegte Operationen gegnerischer Dienste eine stärkere sicherheitliche Gewichtung der nicht hinreichend aufklärbaren Reisen und Kontakte erfordert hätten und daß eine erhebliche Erweiterung des Auftrags der Dienststelle des Antragstellers zu einer höheren sicherheitlichen Empfindlichkeit geführt habe. Auch die Berücksichtigung solcher Umstände ist in keiner Weise fehlerhaft. Es besteht auch keinerlei Grund zu der Annahme, daß sie nur vorgeschützt ist; das Ausmaß der Aktivität der östlichen Geheimdienste ist erst in jüngster Zeit wieder klar zutage getreten.
Der sofortige Vollzug der Versetzung verstößt bei dieser Sachlage auch nicht gegen den verfassungskräftigen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil zwischen der Zeit vor und nach der Versetzung kein prinzipieller Unterschied im Sicherheitsbereich liegt, wie der Antragsteller geltend macht. Daß die Dauerverwendungszusage schon 1974 zurückgezogen worden ist, die Wegversetzung des Antragstellers vom AMK aber erst jetzt in die Wege geleitet und durchgeführt wurde, ist gerade umgekehrt als Anhaltspunkt für die Gründlichkeit zu werten, mit der abgewogen wurde, ob nicht doch die zunächst verfügte Verwendungsänderung innerhalb des BND hier ausnahmsweise ausreichen könnte. Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, er sei vor der starken Festlegung seiner finanziellen Mittel bei seinem Hausbau durch seine hierüber unterrichtete Dienststelle nicht gewarnt worden: Seit der mündlichen Zurücknahme der Dauerverwendungszusage mußte er sich darüber im klaren sein, daß ein Verbleib in M. nicht auf Dauer gesichert war, auch wenn er den Widerruf nicht schriftlich bestätigt und begründet erhielt; eine "Warnung" hinsichtlich seines außerdienstlichen finanziellen Verhaltens konnte er ohnehin nicht erwarten, auch ist eine Dauerverwendungszusage dieser Art nicht etwa als eine dem betreffenden Soldaten gegenüber abgegebene verbindliche Zusicherung des dauernden Verbleibs zu werten.
Auch gegen die Zuversetzung des Antragstellers zum MGFA in F. bestehen keine rechtlichen Bedenken. Dort war seit August 1978 der Dienstposten eines Historiker-Stabsoffiziers nachzubesetzen, für den der Antragsteller schon nach seiner Vorbildung alle Voraussetzungen mitbringt. Daß für ihn im Raum M. auf absehbare Zeit keine Verwendungsmöglichkeit gegeben ist (wie man sie offenbar beim Personalgespräch vom 17. August 1978 noch nicht für ausgeschlossen erachtet hat), hat der Antragsteller nicht widerlegt.
Dem seit 1972 in M. eingesetzten Antragsteller erwachsen schließlich durch den sofortigen Vollzug seiner Versetzung auch keine unzumutbaren, nicht mehr gutzumachenden Nachteile. Bei der Bewertung der nicht zu verkennenden Härten, die ihm und seiner großen Familie durch seine nunmehrige Tätigkeit in F. jedenfalls bis zu Entscheidung in der Hauptsache entstehen, ist wiederum zu berücksichtigen, daß die jederzeitige Versetzbarkeit zu den vom Berufssoldaten freiwillig übernommenen Pflichten und zum Inhalt des Wehrdienstverhältnisses gehört (vgl. BVerwGE 43, 215; 53, 95) [BVerwG 11.11.1975 - I D 59/75]und daß der Besitz eines Eigenheims am alten Standort einer Versetzung nicht entgegensteht (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG Beschlüsse vom 9. Mai 1973 - 1 WB 188/72 -, vom 28. Februar 1974 - 1 WB 57/73 - und vom 10. Oktober 1977 - 1 WB 214/77). Sollte der Antragsteller im Hauptsacheverfahren obsiegen, so erhielte er im übrigen die seit dem 6. November 1978 weggefallene Zulage für (Beamte und) Soldaten bei Sicherheitsdiensten in Höhe von monatlich 425 DM nachbezahlt.
3.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO (i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) nicht für gegeben erachtet.
Dr. Schweiger
Seide