Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.08.1995, Az.: BVerwG 1 WB 17.95
Versetzung eines Berufssoldaten; Verwendungsplanung eines Soldaten; Missbrauch dienstlicher Befugnisse eines Vorgesetzten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.08.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 17.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 31225
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 29. August 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch, sowie
Oberstleutnant Albeck, Hauptfeldwebel Schinkel als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Er trat am 2. Januar 1969 in A. in die Bundeswehr ein und wurde zum 1. März 1973 im Zuge der Verlegung seiner damaligen Einheit nach H. versetzt. In diesem Standort wurde er im Panzerbataillon ... als Panzerfeldwebel und Kompanietruppführer, im Panzergrenadierbataillon ... als Panzerfeldwebel Leopard und Zugführer und seit September 1984 im Panzerbataillon 304 als S 3-Feldwebel eingesetzt. In der letzten Versetzungsverfügung vom 25. März 1992, bedingt durch die Umgliederung des Panzerbataillons ..., war als voraussichtliche Verwendungsdauer der 30. Juni 1994 angegeben. Zum Stabsfeldwebel wurde der Antragsteller am 1. Oktober 1991 ernannt.
Auf Wunsch des Antragstellers wurde am 14. April 1994 mit ihm ein Personalgespräch geführt, um die weitere Verwendungsplanung abzuklären. In diesem Personalgespräch wurde der Antragsteller von der Stammdienststelle des Heeres (SDH) u.a. darauf hingewiesen, daß er "1994 das Grenzalter für UmP V-Verwendungen" erreiche, daß die sich aus den Beurteilungen ergebenden Wünsche zur Verwendung im örtlichen Bereich unrealistisch seien und er bei der Besetzung von "UmP VI/UmP VII-Dp auch weiträumig" mitbetrachtet werde. Der Antragsteller erweiterte für eine förderliche Verwendung "den Bereich der örtlichen Verwendungswünsche bis in den Raum München, Weiden, Ulm - zugleich Prioritätenfolge".
Auf Grund einer Auswahlentscheidung der SDH vom 19. Mai 1994 erfolgte mit Fernschreiben vom 30. Mai 1994 die Vororientierung, den Antragsteller zum 1. September 1994 bis voraussichtlich 31. März 2003 auf den Ober-stabsfeldwebel-Dienstposten S 3-Feldwebel beim Militärgeschichtlichen Forschungsamt (MGFA) in B. zu versetzen. In seiner Stellungnahme vom 7. Juni 1994 beantragte der Antragsteller, aus persönlichen Gründen von der Versetzung Abstand zu nehmen. Ein Umzug komme für ihn und seine Familie nicht in Frage.
Seine Ehefrau sei in Tr. in der häuslichen Krankenpflege (Diakonie) tätig. Sein Sohn (geboren im Januar 1975) habe im Februar 1994 seine Lehre abgeschlossen und werde in absehbarer Zeit eine weiterführende Schule zur Erlangung der Hochschulreife besuchen. Seine Tochter (geboren im Juni 1979) werde im August 1994 in We. ein Lehrverhältnis eingehen. Aus sozialer Sicht spreche gegen eine mit einem Umzug verbundene Versetzung, daß seine in der Oberpfalz wohnenden Eltern und Schwiegereltern altersbedingt auf regelmäßige Wochenendhilfen durch ihn und seine Frau angewiesen seien, die aus dem Standort B. jedoch nicht möglich seien.
In einem weiteren Personalgespräch am 29. Juni 1994 hielt die SDH an ihrer Absicht zur Versetzung des Antragstellers zum MGFA fest, erklärte sich jedoch, "um dennoch die persönlichen Wünsche des SF B. noch stärker zu berücksichtigen", bereit, die Verwendung des Antragstellers beim MGFA auf drei Jahre zu begrenzen. Danach sei eine Anschlußverwendung im süddeutschen Raum vorgesehen. Der Antragsteller erklärte demgegenüber, auf eine weitere Förderung zunächst zu verzichten, wenn eine Einplanung auf einem Oberstabsfeldwebel-Dienstposten in dem von ihm gewünschten Raum Roth, Donauwörth, Ansbach, Amberg, Weiden, München nicht möglich sei.
Mit Fernschreiben der SDH vom 27. Juli 1994 und förmlicher Versetzungs- und Kommandierungsverfügung Nr. 2399 vom 4. August 1994 wurde der Antragsteller zum 1. September 1994 unter vorangehender Kommandierung ab dem 29. August 1994 als S 3-Feldwebel/ABC-Abwehr/Selbstschutz-Feldwebel zum MGFA in B. versetzt. Als voraussichtliche Verwendungsdauer ist in der Verfügung der 31. August 1997 angegeben, die Umzugskostenvergütung wurde - der Bitte des Antragstellers entsprechend - nicht zugesagt. Am 14. September 1994 wurde der Antragsteller zum Oberstabsfeldwebel ernannt.
Bereits mit Schreiben vom 20. Juli 1994 hatte der Antragsteller - nachdem die SDH mit Fernschreiben vom 18. Juli 1994 mitgeteilt hatte, an der Versetzungsverfügung festzuhalten - gegen die Versetzung Beschwerde eingelegt. Die Versetzung nach B. entspreche nicht dem von ihm angestrebten örtlichen Bereich; er habe insoweit auf weitere Förderung verzichtet. In den Standorten Roth, Donauwörth und beim Verteidigungsbezirkskommando in A. seien im Zuge der Umstrukturierung des Heeres noch offene Dienstposten zu besetzen.
Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - wies die Beschwerde mit Bescheid vom 26. Oktober 1994 zurück. Der Dienstposten beim MGFA müsse wegen des Aufbaus des Amtes nach der Verlegung von F. nach B. unbedingt mit einem erfahrenen S 3-Feldwebel besetzt werden. Alternativen zum Antragsteller stünden kurzfristig nicht zur Verfügung und Vakanzen könnten nicht hingenommen werden. Seit 1988 habe der Antragsteller eine Förderung zum Oberstabsfeldwebel beantragt, die jedoch in dem gewünschten Raum auf absehbare Zeit nicht möglich sei. Die familiären Probleme des Antragstellers seien kein Einzelfall und rechtfertigten nicht, von der Versetzung abzusehen.
Gegen diesen ihm am 4. November 1994 ausgehändigten Bescheid beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 11. November 1994, das am 14. November 1994 beim BMVg einging, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg - P II 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 8. Februar 1995 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller trägt unter Bezugnahme auf seine Stellungnahmen und sein Beschwerdevorbringen im wesentlichen vor:
Der Beschwerdebescheid berücksichtige nicht, daß er auf eine Förderung zum Oberstabsfeldwebel verzichtet habe, um seine Versetzung nach B. nicht wirksam werden zu lassen. Er sei davon überzeugt, daß ein anderer förderungswürdiger und für den Dienstposten geeigneter Unteroffizier hätte gefunden werden können, dies nicht nur in dienstlicher Hinsicht, sondern auch unter Berücksichtigung der persönlichen Belange. Auch in der Phase des Umbruchs und Aufbaus der Bundeswehr müsse dem sozialen Aspekt der Menschenführung mehr Rechnung getragen werden.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt vor: Die Versetzung des Antragstellers auf den S 3-Feldwebel-Dienstposten beim MGFA erweise sich als ermessensgerecht, da dieser Dienstposten vakant gewesen sei und mit einem erfahrenen S 3-Feldwebel hätte besetzt werden müssen. Zeitgerecht realisierbare personelle Alternativen zum Antragsteller hätten nicht bestanden. Der Antragsteller sei zudem als Angehöriger des Geburtsjahrgangs 1949 nach dem Verwendungsaufbaukonzept für Berufsunteroffiziere im Heer auf einen Unteroffizier mit Portepee-VI/VII-Dienstposten zu versetzen gewesen.
Demgegenüber überwögen die vom Antragsteller vorgebrachten persönlichen Argumente die dienstlichen Gründe nicht. Dem dienstlichen Interesse gebühre im vorliegenden Fall der Vorrang, da die Berufstätigkeit der Ehefrau sowie die Ausbildungssituation der Kinder nicht als schwerwiegende persönliche Gründe zu werten seien. Der Förderungsverzicht des Antragstellers könne ebenfalls keine Entscheidung in dem von ihm begehrten Sinne begründen, da ein entsprechender Verzicht das Ermessen des zuständigen Vorgesetzten nicht derart einschränke, daß er von einer von ihm aus dienstlichen Gründen für notwendig gehaltenen Versetzung Abstand nehmen müßte. Entgegen der vom Antragsteller geäußerten Vermutung, im Raum B. hätte sich ein anderer geeigneter förderungswürdiger Unteroffizier mit Portepee finden lassen, sei daran festzuhalten, daß der Antragsteller für den vakanten S 3-Feldwebel-Dienstposten beim MGFA der am besten geeignete Kandidat gewesen sei.
Wegen des weiteren Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 816/94 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag die Aufhebung der Versetzungsverfügung Nr. 2399 der SDH vom 4. August 1994 und die Verpflichtung des BMVg, ihn einer Versetzung in dem von ihm benannten örtlichen Bereich Roth, Donauwörth, Ansbach, Amberg, Weiden oder München zuzuführen.
Dieser Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Auch aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten läßt sich kein dahingehender Anspruch herleiten. Vielmehr entscheidet über die Verwendung des Soldaten der zuständige militärische Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschluß vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>). Ob ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung besteht, ist gerichtlich voll nachprüfbar. Die Ermessensentscheidung kann dagegen vom Gericht nur daraufhin überprüft werden, ob der militärische Vorgesetzte den Antragsteller bei der Entscheidung durch Mißbrauch der dienstlichen Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), d.h. ob er die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessensspielraumes überschritten bzw. von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; vgl. Beschlüsse vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95>, vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [212]>, vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51> und vom 20. Juli 1995 - BVerwG 1 WB 1.95 -).
Das dienstliche Bedürfnis für die vom Antragsteller angefochtene Versetzung ist gegeben. Es liegt regelmäßig vor, wenn ein Dienstposten frei ist und besetzt werden muß (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschlüsse vom 29. August 1984 - BVerwG 1 WB 79.82 - <BVerwGE 76, 255>, vom 4. November 1987 - BVerwG 1 WB 191.86-, vom 5. November 1991 - BVerwG 1 WB 93.91 - und vom 20. Juli 1995 a.a.O.; Nr. 5 Buchstabe a der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 - VMBl S. 76 -). Der BMVg hat dargetan, was im übrigen auch der Antragsteller nicht bestreitet, daß beim MGFA in B. zum 1. September 1994 ein Oberstabsfeldwebel-Dienstposten S 3-Feldwebel und ABC-Abwehr/Selbstschutz-Feldwebel frei und zu besetzen war.
Daß die SDH gerade den Antragsteller und nicht einen anderen Soldaten auf diesen Dienstposten versetzt hat, unterliegt der Ermessensausübung im Rahmen der Stellenbesetzung, die gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob ein Ermessensfehler vorliegt. Das ist nicht der Fall.
Der Antragsteller stellt nicht in Abrede, daß er für die neue Verwendung qualifiziert ist. Daß es für diesen Dienstposten auch andere geeignete Soldaten geben mag, macht die Auswahlentscheidung der SDH nicht ermessensfehlerhaft (vgl. Beschluß vom 20. Juli 1995 a.a.O. m.w.N.).
Der Antragsteller beruft sich ohne Erfolg darauf, daß die SDH bzw. der BMVg seine persönliche und familiäre Situation nicht hinreichend berücksichtigt hätten. Zwar hat der zuständige Vorgesetzte bei der Entscheidung über eine bestimmte örtliche Verwendung auch die persönlichen und familiären Belange der Soldaten unter Fürsorgegesichtspunkten angemessen zu berücksichtigen, darf dabei aber davon ausgehen, daß ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche Verwendung hat (vgl. Beschluß vom 22. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 30.92 - <DokBer B 1992, 311>). Die vom Antragsteller gegen seine Versetzung vorgetragenen Gründe aus dem familiären Bereich, die er im wesentlichen in der Berufstätigkeit seiner Ehefrau, in den Ausbildungssituationen seiner Kinder und der Hilfsbedürftigkeit seiner Eltern und Schwiegereltern sieht, sind objektiv nicht derart zwingend, daß sie die SDH bzw. den BMVg aus Fürsorgegründen hätten veranlassen müssen, von der dienstlich gebotenen Versetzung nach B., also unter Zurückstellung dienstlicher Gründe abzusehen.
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den freiwillig von ihm übernommenen Pflichten und zum Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Das Prinzip einer jederzeitigen Versetzbarkeit ist im Soldatenrecht im Interesse der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte unabdingbar und hat für die hieran orientierte Personalführung, wie sie der SDH und dem BMVg von Verfassungs wegen aufgetragen ist, ganz besondere Bedeutung (vgl. Beschluß vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [219]>). Der Antragsteller muß es deshalb hinnehmen, wenn bei einer Versetzung persönliche Belange berührt werden und Härten entstehen. Soweit die damit verbundenen Schwierigkeiten und eventuellen Nachteile das übliche Maß nicht wesentlich überschreiten, hat das Interesse der Bundeswehr, den Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, den Vorrang. Dieses Interesse muß im Rahmen des dienstlich Möglichen nur dann zurücktreten, wenn die mit einer Versetzung verbundenen persönlichen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, daß sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können (vgl. Beschluß vom 28. September 1993 - BVerwG 1 WB 60.93 - m.w.N.). Bei der hiernach gebotenen Abwägung der dienstlichen mit den persönlichen Interessen haben die SDH bzw. der BMVg im Fall des Antragstellers nicht ermessensfehlerhaft gehandelt.
Der Versetzung des Antragstellers steht die Berufstätigkeit seiner Ehefrau nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann sich der Berufssoldat zur Rechtfertigung seines Wunsches, an einem bestimmten Standort zu bleiben oder an einen anderen versetzt zu werden, nicht auf die berufliche Situation seiner Ehefrau berufen (Beschlüsse vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [53]> und vom 9. November 1994 - BVerwG 1 WB 44.94 -). Hieran ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten. Personalpolitisch müßte nämlich, wie dabei zu bedenken ist, die grundsätzliche Berücksichtigung der beruflichen Situation der Ehefrau von Soldaten bei der großen Anzahl berufstätiger Ehefrauen von Soldaten dazu führen, daß unverheiratete Soldaten und solche Soldaten, deren Ehefrauen nicht berufstätig sind, in unzumutbarer Weise häufiger versetzt werden müßten als Kameraden, die berufstätige Ehefrauen haben (vgl. Beschluß vom 30. Juli 1980 a.a.O.). Im übrigen ist im Hinblick darauf, daß dem Antragsteller auf seinen Antrag eine Umzugskostenvergütung nicht zugesagt wurde, seine Ehefrau nicht gezwungen, ihren Wohnsitz in T. aufzugeben.
Auch die Berufsausbildung der 20- und 16jährigen Kinder des Antragstellers zwingen die zuständigen Vorgesetzten nicht, von der Versetzung des Antragstellers nach B. abzuweichen. Zwar ist der BMVg in Nr. 6 der o.a. Richtlinien vom 3. März 1988 eine Selbstbindung dahin eingegangen, daß von einer Versetzung abgesehen werden kann, wenn schwerwiegende persönliche Gründe, die im schulischen Bereich der Kinder liegen können, vorliegen und vorrangige dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Es kann hier dahinstehen, ob die vom Antragsteller vorgetragene Ausbildungssituation seiner Tochter den in Nr. 6 der Richtlinien dargestellten Fälle vergleichbar ist; denn jedenfalls ist der Antragsteller dem Vortrag des BMVg nicht substantiiert entgegengetreten, wonach eine Vakanz auf dem S 3-Feldwebel-Dienstposten beim MGFA dienstlich nicht hingenommen werden konnte und zumindest für den für die Besetzung des Dienstpostens maßgeblichen Zeitpunkt ein anderer gleich gut geeigneter Soldat nicht zur Verfügung stand, so daß die vorrangige Berücksichtigung dienstlicher Belange sachgemäß und rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Soweit sich der Antragsteller schließlich auf die altersbedingte Hilfsbedürftigkeit seiner in der Oberpfalz wohnenden Eltern und Schwiegereltern beruft, steht dies der Versetzung ebenfalls nicht entgegen. Der Senat hat seit jeher die Auffassung vertreten, daß ein Berufssoldat hinsichtlich seines Wunsches, an einem Standort zu bleiben, nicht die Sorge für erkrankte oder hilfsbedürftige Eltern oder Schwiegereltern geltend machen kann (vgl. Beschlüsse vom 25. Januar 1989 - BVerwG 1 WB 1.88 - m.w.N., vom 22. Januar 1991 - BVerwG 1 WB 78.90-, vom 22. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 30.92 - und vom 27. März 1985 - BVerwG 1 WB 24.95 -). Hieran ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten.
Der vom Antragsteller erklärte Verzicht auf eine laufbahnorientierte Förderung, soweit sie sich nicht in dem von ihm angegebenen örtlichen Bereich verwirklichen läßt, kann zwar der SDH oder dem BMVg Anlaß geben, von einer auch aus Förderungsgründen geplanten Versetzung Abstand zu nehmen; ein solcher Verzicht schränkt aber das Ermessen nicht derart ein, daß von einer aus dienstlichen Gründen für notwendig gehaltenen Versetzung Abstand genommen werden müßte (Beschluß vom 22. Juni 1988 - BVerwG 1 WB 65.87 - m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat die SDH dem Verzicht des Antragstellers auf Förderung in Abwägung mit den dienstlichen Interessen ohne Rechtsverstoß keine vorrangige Bedeutung beigemessen. Denn für die angefochtene Entscheidung war die Erwägung der SDH maßgebend, den durch seine Vorverwendung qualifizierten Antragsteller auf den freien Dienstposten zu versetzen; und im Rahmen einer geordneten Stellenbesetzung und sachgerechten Personalführung ist es militärisch unerläßlich, freie Dienstposten, sobald wie möglich mit geeigneten Soldaten nachzubesetzen (vgl. Beschluß vom 28. Oktober 1976 - BVerwG 1 WB 173.86 - und vom 22. Juni 1988 a.a.O.).
Nach alledem ist der Antrag als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Wolbring
Dr. Bosch
Albeck
Schinkel