Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.07.1992, Az.: BVerwG 1 WB 30.92
Versetzung eines Bundeswehrsoldaten; Fürsorgepflicht für einen Soldaten; Räumliche Trennung eines Soldaten von seiner Familie
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.07.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 30.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 21692
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBer B 1992, 311-315
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 22. Juli 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier, sowie
Oberst Hartelt, Hauptfeldwebel Greeven als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der ... 1959 geborene verheiratete Antragsteller ist Berufssoldat mit voraussichtlichem Dienstzeitende am 30. September 2012 und wird seit Mai 1984 bei der 3./Panzergrenadierbataillon (PzGrenBtl) ... in M. verwendet, derzeit als Panzergrenadierfeldwebel und Gruppenführer. Am 1. Juli 1984 war er von R. nach M. umgezogen. Nachdem die Stammdienststelle des Heeres (SDH) mit Bescheid vom 28. Juni 1991 ein Gesuch des Antragstellers, ihn in den Einzugsbereich R. (mögliche Standorte Bad A., Br. T., B.) zu versetzen, mangels besetzbarer Stellen in diesem Raum abgelehnt hatte, beantragte er mit Schreiben vom 5. August 1991 seine Versetzung zum Gebirgspionierbataillon (GebPiBtl) ... in Br., da dort ab 1. April 1994 seine Einplanung auf den Dienstposten des Militärkraftfahrlehrer-Feldwebels Rad (MKL-Fw Rad) Teileinheit/Zeile (TE/ZE) 002/001 möglich sei. In der Zeit bis 1. April 1994 sehe er die Möglichkeit, seine Ausbildung zum Fahrlehrer durchzuführen. Er begründete seinen Antrag im wesentlichen mit der wiederkehrenden Bronchitis seines Sohnes, die den Umzug aus der Nähe des derzeitigen Standortes M. nach R. erforderlich gemacht habe, ferner mit der Übernahme des Hausgrundstücks der Schwiegermutter in Rosenheim, der Betreuung der 85jährigen Großmutter der Ehefrau sowie dem Umstand, daß seine Familie, insbesondere die Kinder, unter der zur Zeit bestehenden Trennung vom Vater sehr leiden würden. Seinem Antrag legte er zwei ärztliche Atteste vom 28. Januar 1991 und eine Bescheinigung der Schule seiner Tochter vom 28. Januar 1991 bei. Der unmittelbare Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers stimmte dem Versetzungsgesuch vom 5. August 1991 zu. In seiner Stellungnahme vom 12. September 1991 heißt es:
"Aufgrund der Auflösung des Panzergrenadierbataillon ... wäre eine weitere Verwendung des OFw B. im Bataillon nicht mehr möglich."
Die SDH wies mit Bescheid vom 21. Oktober 1991, der dem Antragsteller am 7. November 1991 ausgehändigt wurde, den Versetzungsantrag zurück. In dem gewünschten Raum bestehe auf absehbare Zeit keine Einplanungsmöglichkeit. Im Interesse einer ausgewogenen Personalstruktur aller Fahrlehrer könne zur Zeit kein Berufssoldat des Geburtsjahrganges 1959 in die Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) 28403 (Militärkraftfahrwesen) übernommen werden. Auf Grund anstehender Organisationsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Heeresstruktur 5 sei voraussichtlich eine große Anzahl von ausgebildeten MKL zu verändern. Vorhandene Dienstposten seien dann vorrangig für diese Soldaten zu nutzen. Mit Schreiben vom 18. November 1991, das bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten am 27. November 1991 einging, legte der Antragsteller Beschwerde ein, die der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - mit Beschwerdebescheid vom 13. März 1992, dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 17. März 1992 zugestellt, als unbegründet zurückwies.
Gegen den Beschwerdebescheid vom 13. März 1992 stellte der Antragsteller mit einem am 27. März 1992 beim BMVg eingegangenen Schreiben seines Bevollmächtigten vom 25. März 1992 Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Der BMVg hat den Antrag mit Schreiben vom 7. April 1992 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Der Antragsteller trägt vor, es werde weder im Bescheid der SDH vom 21. Oktober 1991 noch im Beschwerdebescheid des BMVg vom 13. März 1992 auf die Fürsorgepflicht nach § 31 SG hingewiesen. Zum Wesen der Fürsorgepflicht gehöre es, daß der Dienstherr sich im Rahmen seiner Rechtsbeziehung zu seinen Soldaten nicht nur an die gesetzlichen und sonstigen Vorschriften halte, sondern sich auch bei allen Handlungen und Maßnahmen vom Wohlwollen gegenüber dem Soldaten und seiner Familie leiten lasse und stets bemüht sei, ihn vor Nachteilen und Schaden zu bewahren. Durch die räumliche Trennung von seiner Familie, deren Umzug von Ob./Oberbayern nach R. aus gesundheitlichen Gründen habe erfolgen müssen, erleide die Familie Nachteile und Schäden, die auch psychischer Natur sein könnten. Das Argument der ausgewogenen Altersstruktur könne nicht ins Gewicht fallen, da es seit Bestehen der Bundeswehr keine ausgewogene Struktur gebe und auch in Zukunft nicht geben werde. Das Interesse einer geordneten Personalführung könne dagegen sehr wohl als dienstliches Erfordernis angesehen werden. Personalführung bedeute auch, begründete persönliche Belastungen bei der Personalplanung zu berücksichtigen. Die von ihm vorgetragenen Gründe seien erheblich und dürften im Rahmen der Fürsorgepflicht nicht übergangen werden.
Die Abteilung Personal beim BMVg habe offensichtlich in bezug auf die Personalplanung keine Konzepte. Dies könne allerdings nicht zu seinen Lasten gehen, zumal auch der Beratende Arzt der Abteilung Personal beim BMVg mit Schreiben vom 24. Februar 1992 eine wohnortnahe Verwendung ärztlicherseits befürwortet habe. Im übrigen sei ein etwaiger Grundsatz, wonach dienstliche Interessen Vorrang vor persönlichen Belastungen hätten, gerade in jüngster Zeit, nicht zuletzt auf Grund der politischen Entwicklung, durchbrochen worden. Nachdem sich die Bedrohungslage und die Situation der äußeren Sicherheit grundsätzlich gewandelt hätten, müsse mehr auf die persönlichen Belange der Soldaten eingegangen werden.
Der Antragsteller beantragt:
"Die Ablehnung des Versetzungsantrags des Soldaten auf Versetzung in den Einzugsbereich R. (mögliche Standorte: Bad A., Br., T., B.) ist rechtswidrig."
Der BMVg beantragt,
das Begehren zurückzuweisen.
Er trägt vor, der Antrag erscheine offensichtlich unbegründet. Ein Soldat habe grundsätzlich keinen Anspruch auf Verwendung an einem bestimmten Standort oder bei einem bestimmten Truppenteil. Dem Antrag des Antragstellers stünden vorrangige dienstliche Gründe entgegen. Die beantragte Versetzung wäre mit einem AVR-Wechsel in die AVR "Kraftfahrwesen" verbunden. Eine solche Umsetzung erfordere eine Ergänzungsausbildung von mehr als sechs Monaten. Nach dem derzeitigen Planungsstand seien in der Fahrschulgruppe 5 beim GebPiBtl ... in Br., in die der Antragsteller versetzt werden wolle, ab 1994 fünf Dienstposten nachzubesetzen. Einer Nachbesetzungsplanung zum jetzigen Zeitpunkt stehe entgegen, daß die Entscheidung über die zukünftige Stationierung der Fahrschulorganisation in der Heeresstruktur 5 noch nicht getroffen sei. Auf Grund des sich abzeichnenden Abbaues bei den Fahrschulen sei nach aktuellem Sachstand bis zum 31. Dezember 1994 von einer Reduzierung der entsprechenden MKL-Dienstposten um 1.000 auszugehen. Im Interesse einer geordneten Personalführung sei es zur Zeit nicht vertretbar, einen nicht ausgebildeten Soldaten für einen Dienstposten vorzusehen, der entweder 1994 nicht mehr existiere oder der dringend für MKL-Fw benötigt werde, deren Dienstposten durch die Reduzierung der Streitkräfte entfielen.
An der Entscheidung, den Antragsteller nicht in dem von ihm gewünschten örtlichen Bereich einplanen zu können, konnten aber auch die vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen seiner Familienangehörigen nichts ändern. Der Beratende Arzt der Abteilung Personal beim BMVg habe bestätigt, daß eine Versetzung des Antragstellers aus den von ihm vorgetragenen gesundheitlichen Gründen nicht zwingend erforderlich sei. Einer Versetzung stünden die überwiegenden dienstlichen Belange entgegen. Die vorgetragenen persönlichen Gründe seien nicht von solchem Gewicht, daß seine Versetzung entgegen dienstlichen Belangen zu verfügen sei. Auch in den alternativ aufgezeigten Standorten sei derzeit kein für den Antragsteller geeigneter Dienstposten nachzubesetzen.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 201/92 - und die Stammakten des Antragstellers (Teile A bis E) lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
1.
Der Antragsteller begehrt bei interessengerechter Auslegung seines Vorbringens die Verpflichtung des BMVg, ihn, den Antragsteller, in den Einzugsbereich R. zu versetzen. Dies ergibt sich nunmehr aus seinem Vortrag im Schreiben vom 26. Juni 1992.
a)
Der Antrag ist jedenfalls insoweit zulässig, als der Antragsteller damit auch die Verpflichtung begehrt, zur Fahrschulgruppe Brannenburg versetzt zu werden.
Der Antragsteller hat zunächst im Vorverfahren die Verpflichtung begehrt, ihn zum 1. April 1994 bei der Fahrschulgruppe Br. auf die stelle des MKL-Fw Rad einzuplanen, ist später dann von seinem mit Schriftsatz vom 25. März 1992 gestellten Feststellungsantrag "Die Ablehnung des Versetzungsantrags des Soldaten auf Versetzung in den Einzugsbereich R. (mögliche Standorte: Bad A., Br., T., B.) ist rechtswidrig" abgegangen und will nunmehr entsprechend seinem Vorbringen im Schriftsatz vom 26. Juni 1992 einen Verpflichtungsantrag stellen. Das Zurückkehren zum ursprünglichen Begehren ist keine unzulässige Antragsänderung. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, erfolgt bei Rückkehr zu dem im Vorverfahren gestellten, zwischendurch geänderten Antrag keine Zurückweisung wegen unzulässiger Antragsänderung (vgl. Beschlüsse vom 24. August 1983 - BVerwG 1 WB 110.82 - und vom 5. Juli 1990 - BVerwG 1 WB 138.89 -).
b)
Der Antrag ist jedoch insoweit nicht begründet; im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (Beschluß vom 14. Februar 1978 - BVerwG 1 WB 105.77 - <BVerwGE 63, 1 [BVerwG 14.02.1978 - 1 WB 109/77]>) liegen die Voraussetzungen für die vom Antragsteller begehrte Verpflichtung nicht vor.
Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung. Ein dahingehender Anspruch läßt sich nicht aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten ableiten. Vielmehr entscheidet der militärische Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten allein nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Die Entscheidung der personalführenden Stellen, wen sie für den zu besetzenden Dienstposten für geeignet halten, stellt ein ihnen vorbehaltenes Werturteil dar. Dieses unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung nur in beschränktem Umfang. Der Senat kann nur prüfen, ob sie sich bei der Entscheidung von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen oder ob sie allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet haben oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind.
Die vom Antragsteller beantragte Verpflichtung des BMVg, ihn zur Fahrschulgruppe Br. zu versetzen, könnte demnach vom Senat nur ausgesprochen werden, wenn das Ermessen des BMVg fehlerfrei nur in dieser Richtung ausgeübt werden könnte, wenn also jede andere Verwendungsentscheidung als ermessensfehlerhaft anzusehen wäre (Beschluß vom 1. April 1976 - BVerwG 1 WB 98.74 - <BVerwGE 53, 163, [164]>). Das ist nicht der Fall.
Die Entscheidung der SDH und deren Bestätigung durch den BMVg sind nicht rechtsfehlerhaft. In den "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" vom 3. März 1988 (VMBl 1988, 76) ist der BMVg eine Selbstbindung dahin eingegangen, daß einem Versetzungsantrag, für den kein dienstliches Bedürfnis besteht, stattgegeben werden kann, wenn schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen und vorrangige dienstliche Belange nicht entgegenstehen (Nr. 6). Diese Richtlinien sind rechtlich unbedenklich (Beschlüsse vom 3. Juli 1990 - BVerwG 1 WB 45.90 - <BVerwG DokBer B 1990, 311> und vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51>). Sie können allerdings nur dann einen Versetzungsanspruch begründen, wenn die Versetzung dienstlich möglich ist (vgl. Beschluß vom 27. November 1991 - BVerwG 1 WB 23.91 -). Die SDH verweigert dem Antragsteller die Einplanung bzw. Versetzung auf den Dienstposten des MKL-Fw Rad TE/ZE 002/001 bei der Fahrschulgruppe Br. im wesentlichen deshalb, weil aus ihrer Sicht vorrangige dienstliche Belange entgegenstehen. Nach dem derzeitigen Planungsstand seien in der Fahrschulgruppe 5 beim GebPiBtl ... in Br. ab 1994 fünf Dienstposten nachzubesetzen. Eine konkrete Nachbesetzungsplanung erfolge durch die personalbearbeitenden Dienststellen erst dann, wenn über die zukünftige Stationierung der Fahrschulorganisation in der Heeresstruktur 5 entschieden worden sei. Von den bisher 262 Fahrschulen im Bereich des Heeres (West) würden rund 160 aufgelöst. Nach derzeitigem Sachstand seien bis zum 31. Dezember 1994 rund 1.000 MKL-Dienstposten abzubauen. Diesen rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit er die Personalführung und Personalplanung des BMVg in Zweifel zieht, ist festzustellen, daß solche planerischen Vorstellungen und organisatorischen Maßnahmen grundsätzlich außerhalb des Vorwurfs der Rechtswidrigkeit stehen (vgl. Beschluß vom 11. April 1991 - BVerwG 1 WB 7.91 -). Es handelt sich hierbei in erster Linie um Zweckmäßigkeitsfragen, die bei der richterlichen Kontrolle einzelner Personalmaßnahmen, außer bei Rechtsverstößen, als vorgegeben hingenommen werden müssen (Beschluß vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95 [97]> m.w.N.). Es gehört nicht zu den Aufgaben der Wehrdienstgerichte, ihre Vorstellung über die Organisation der Streitkräfte an die Stelle derjenigen der dazu berufenen Organe zu setzen. Darüber hinaus erfüllt der Antragsteller nicht die spezifischen ausbildungsmäßigen Voraussetzungen des begehrten Dienstpostens eines MKL-Fw Rad. Wenn er meint, "in der verbleibenden Zeit bis 1.4.1994 wäre die Möglichkeit gegeben, die Voraussetzungen zu schaffen, um ab 1.4.1994 als Fahrlehrer tätig zu sein", so verkennt er, daß die Ausbildung eines Soldaten innerhalb der Bundeswehr eine bestimmte fachliche Verwendung darstellt, auf die der Soldat keinen Rechtsanspruch hat. Die beantragte Versetzung des Antragstellers wäre mit einem AVR-Wechsel und demgemäß einer Ergänzungsausbildung von mehr als sechs Monaten verbunden. Es gibt keinen den BMVg in seiner Personalplanung bindenden Grundsatz, daß sich die Verwendung und die entsprechende Ausbildung eines Soldaten nach seinen persönlichen Wünschen auszurichten hat. Der BMVg ist auch nicht verpflichtet, den Antragsteller nur auf solchen Dienstposten zu verwenden, die nach dessen Meinung seinem beruflichen Fortkommen förderlicher sind (vgl. Beschluß vom 22. Juni 1988 - BVerwG 1 WB 113.87 -).
Der Antragsteller beruft sich auch ohne Erfolg darauf, daß die SDH bzw. der BMVg seine persönliche und familiäre Situation nicht hinreichend berücksichtigt habe. Zwar hat der zuständige Vorgesetzte bei der Entscheidung über eine bestimmte örtliche Verwendung auch die persönlichen und familiären Belange des Soldaten unter Fürsorgegesichtspunkten angemessen zu berücksichtigen, darf dabei aber davon ausgehen, daß ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche Verwendung hat (Beschluß vom 25. Januar 1989 - BVerwG 1 WB 1.88 -). Die vom Antragsteller für sein Versetzungsgesuch vorgetragenen Gründe aus dem persönlichen und familiären Bereich sind objektiv nicht so gewichtig, daß sie den BMVg aus Fürsorgegründen hätten veranlassen müssen, dem Versetzungsantrag gleichwohl, also unter Zurückstellung dienstlicher Gründe zu entsprechen. Schwerwiegende persönliche Gründe im Sinne der Versetzungsrichtlinien können im Gesundheitszustand des Soldaten, seiner mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehefrau und seiner Kinder, in etwa gegebenen schulischen Schwierigkeiten der Kinder oder in mit diesen vergleichbaren persönlichen Härtefällen liegen. Macht ein Soldat andere persönliche Gründe für eine Versetzung geltend, kann dem Antrag stattgegeben werden, wenn die Versetzung mit den dienstlichen Belangen in Einklang gebracht werden kann (Nr. 7 der vorgenannten Richtlinien).
Wie der Stellungnahme des Beratenden Arztes der Abteilung Personal beim BMVg vom 24. Februar 1992 zu entnehmen ist, ist ärztlicherseits zwar eine wohnortnahe Verwendung des Antragstellers zu befürworten, sie sollte angestrebt werden. Der Beratende Arzt, dem das ärztliche Attest vom 28. Januar 1991 betreffend den Sohn Daniel des Antragstellers vorlag, kommt in seiner Stellungnahme aber zu folgendem Ergebnis: "Das vorliegende Versetzungsgesuch mit beiliegenden ärztlichen Attesten kann jedoch nicht davon überzeugen, daß eine Versetzung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich ist." Anhaltspunkte dafür, daß diese Einschätzung falsch ist, ergeben sich aus der Stellungnahme des Beratenden Arztes nicht. Auch der Antragsteller selbst hat nichts dafür vorgetragen, was zu der Annahme Anlaß geben könnte, die medizinische Stellungnahme vom 24. Februar 1992 sei unzutreffend.
Selbst wenn man davon ausgeht, daß die vom Antragsteller vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen seiner Familienangehörigen sich als "schwerwiegende persönliche Gründe" im Sinne der Nr. 6 der vorgenannten Richtlinien darstellen, so scheidet eine aus der Selbstbindung herzuleitende Verpflichtung des BMVg, den Antragsteller nach Br. zu versetzen, aus, weil eine solche Versetzung dienstlich nicht möglich ist. Der Antragsteller erfüllt unstreitig nicht die Voraussetzungen eines MKL-Dienstpostens beim GebPiBtl ... in Br.
Der Antragsteller kann sich auch nicht auf "andere Gründe" im Sinne der Nr. 7 der "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" berufen. Dies gilt für sein Vorbringen, für seine Schwiegermutter sei es nach dem Tod ihres Mannes immer schwieriger geworden, das Haus samt Grundstück in R. zu erhalten, weshalb man sich entschlossen habe, dorthin zu ziehen und das Haus zu übernehmen oder für den Hinweis auf die Betreuung der 85jährigen Großmutter seiner Ehefrau. Abgesehen davon, daß eine Versetzung des Antragstellers dienstlich nicht möglich ist, hat der Senat seit jeher die Auffassung vertreten, daß ein Berufssoldat hinsichtlich seines Wunsches, an einen anderen Standort versetzt zu werden, weder die Sorge für kranke Eltern, Großeltern oder Schwiegereltern noch Haus- oder Wohnungseigentum geltend machen kann (vgl. Beschlüsse vom 25. Januar 1989 - BVerwG 1 WB 1.88 - m.w.N. und vom 22. Januar 1991 - BVerwG 1 WB 78.90 -).
Bei der Bewertung der nicht zu verkennenden Härten, die dem Antragsteller und seiner Familie durch die räumliche Trennung entstehen, kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Umzug nach R. zur Trennung der Familie und zu den familiären Belastungen geführt hat. Der Antragsteller hat als Berufssoldat die Verpflichtung übernommen, seinen Dienst dort zu verrichten, wo er nach dem Willen seiner militärischen Vorgesetzten eingesetzt wird. Mit einer Verwendung in Br. bzw. im Einzugsbereich R. konnte er nicht rechnen. Mit dem Umzug der Familie nach R. ist er, ohne die Frage einer Versetzung im Vorfeld zu prüfen, bewußt ein Risiko eingegangen (Beschluß vom 13. Juni 1978 - BVerwG 1 WB 142.77 -). Insoweit hat er die Belastungen im engeren familiären Bereich auch selbst zu vertreten.
Der Antrag ist nach alledem als unbegründet zurückzuweisen.
2.
Soweit der Antragsteller nunmehr auch wieder seine Versetzung in den Einzugsbereich R. beantragt, bestehen gegen die Zulässigkeit des entsprechenden Verpflichtungsbegehrens unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Antragserweiterung erhebliche Bedenken. Das Begehren hätte jedenfalls aber auch insoweit keine sachliche Aussicht auf Erfolg, weil der BMVg glaubhaft und unwiderlegt dargetan hat, daß dort derzeit auf Grund der Strukturveränderungen kein für den Antragsteller geeigneter Dienstposten nachzubesetzen ist. Der Antragsteller hat dem nicht substantiiert widersprochen. Da über den Verpflichtungsantrag des Antragstellers nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Sach- und Rechtslage zu entscheiden ist, käme es grundsätzlich nicht darauf an, ob möglicherweise ein solcher Dienstposten zu einem späteren Zeitpunkt verfügbar wäre.
3.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Seide
Dr. Widmaier
Hartelt
Greeven