Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.06.1978, Az.: BVerwG 1 WB 142/77
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.06.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 142/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 17607
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Amtlicher Leitsatz
Beruhen die persönlichen Schwierigkeiten eines Antragstellers ausschließlich auf dem eigenen Entschluß, ein Haus außerhalb seines Standorts zu renovieren, um es noch während seiner aktiven Dienstzeit bewohnen zu können, dann braucht der BMVg diesen nicht den Vorrang vor den dienstlichen Interessen einzuräumen.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung
vom 13. Juni 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mühlenfeld,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
ferner
Oberst i.G. Prewitz,
Hauptfeldwebel Wegener als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von zwölf Jahren, die am 31. März 1981 endet. Seit 1969 gehört er der Bundeswehr an. Er wurde seither in St. und in Si. - zuletzt als Prüfer in der Prüfgruppe § 78 BHO in der Stabskompanie der .... Panzerdivision - verwendet. Er ist verheiratet und hat zwei Töchter im Alter von acht und fünf Jahren. Er und seine Ehefrau sind in F. geboren. Im Jahre 1971 erbte seine Ehefrau in Me. bei F. ein älteres Haus, das in der Folge renoviert wurde und seit Dezember 1975 Wohnsitz der Familie ist.
Unter dem 20. September 1976 bat der Antragsteller um seine Versetzung in den Raum F.. Durch die dauernde Trennung von der Familie entstünden in seiner Ehe Probleme. Seine Frau beabsichtige, die Ehe unter diesen Umständen nicht fortzusetzen. Auch seine älteste Tochter, die in Me. zur Schule gehe, leide stark unter der Trennung von ihm. Nach Si. könne er wegen des Hauses in Me. nicht umziehen. Die durch den Umbau bedingte monatliche finanzielle Belastung könne er bei einem Umzug nach Si. nicht tragen. Die weite Entfernung von F. nach Si. und die dortige zusätzliche Zimmermiete brächten weitere finanzielle Belastungen mit sich.
Der Kompaniechef und der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte stimmten einer Versetzung nur gegen Ersatzgestellung zu. Die Division und das Korpskommando baten, den Antrag abzulehnen.
Da im Raum F. nur Truppenteile der Luftwaffe und des Territorialheeres stationiert sind, wurden die Stammdienststelle der Luftwaffe und das Wehrbereichskommando V zu dem Versetzungsgesuch gehört; beide erklärten, daß der Antragsteller im Raum F. nicht aufgenommen werden könne.
Mit Bescheid vom 26. Januar 1977 wurde das Versetzungsgesuch von der Stammdienststelle des Heeres (SDH) abgelehnt. Die Stabskompanie der .... Panzerdivision könne den Antragsteller nur bei Ersatzgestellung freigeben. Bei Einheiten im Raum Freiburg bestünde keine Aufnahmemöglichkeit für den Antragsteller. Die familiären Gründe für das Versetzungsgesuch würden anerkannt. Aus den zuvor genannten Gründen habe es indes abgelehnt werden müssen.
Unter dem 4. Februar 1977 legte der Antragsteller Beschwerde ein. Er bestritt, daß im Raum Freiburg keine Stelle für ihn vorhanden sei, und benannte zwei Portepee-Unteroffiziere, die bereit seien, seine Stelle in der Prüfgruppe § 78 BHO bei der Stabskompanie der .... Panzerdivision einzunehmen.
Durch Bescheid vom 16. Mai 1977 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) die Beschwerde zurück. In dem Beschwerdebescheid ist ausgeführt, daß die vom Antragsteller angestrebte Versetzung aus dienstlichen Gründen nicht möglich sei. Er werde bei der Stabskompanie der .... Panzerdivision als Prüfer in der Prüfgruppe § 78 BHO eingesetzt und in dieser Funktion dringend benötigt. Richtig sei zwar, daß diese Prüfgruppe gemäß dem STAN-Soll besetzt sei; es treffe auch zu, daß zwei Soldaten dieser Prüfgruppe keine Prüfaufgaben wahrnähmen. Hieraus könne allerdings nicht der Schluß gezogen werden, daß auch der Antragsteller ohne Forderung nach Ersatzgestellung für eine Versetzung freigegeben werden könne. Einer der Angehörigen der Prüfgruppe könne aus gesundheitlichen Gründen und wegen fehlender Ausbildungsvoraussetzungen nicht zu Prüfaufgaben herangezogen werden. Er scheide zudem im nächsten Jahr wegen Erreichens der Altersgrenze aus dem Truppendienst aus. Ein zweiter Soldat habe aus seinem eigentlichen Aufgabenbereich herausgelöst und als Geschäftszimmer-Feldwebel der G 4-Abteilung eingesetzt werden müssen. Dies sei wegen der Modellerprobung der Panzerbrigade 28 nach dem Heeresmodell 4 notwendig geworden. Angesichts dieser Personallage bei der Prüfgruppe § 78 BHO der 10. Panzerdivision müsse auf einer Ersatzgestellung bestanden werden. Ein ausgebildeter Ersatzmann könne für den vom Antragsteller wahrzunehmenden Aufgabenbereich durch die SDH nicht gestellt werden. Die vom Antragsteller benannten Soldaten könnten nicht auf dessen derzeitigem Dienstposten eingesetzt werden. Hauptfeldwebel F. sei für einen Einsatz in der Prüfgruppe § 78 BHO nicht ATN-gerecht ausgebildet; Feldwebel Li. könne mit Rücksicht auf die laufende Modellerprobung bei der Panzerbrigade 28 nicht versetzt werden.
Für den Antragsteller bestünde darüber hinaus im Raum F. keine Aufnahmemöglichkeit. Nach Auskunft des Verteidigungsbezirkskommandos 53 sei dort weder ein S 4-Feldwebeldienstposten noch ein anderer für den Antragsteller auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Verwendung in Frage kommender Dienstposten in absehbarer Zeit besetzbar. Die der Ausbildung des Antragstellers entsprechenden STAN-Stellen beim Aufklärungsgeschwader ... in Br. seien langfristig durch Berufssoldaten und längerdienende Zeitsoldaten besetzt.
Schließlich müsse berücksichtigt werden, daß die von dem Antragsteller für seine Versetzung vorgetragenen Gründe nicht so schwerwiegend seien, daß ihnen der unbedingte Vorrang vor dienstlichen Belangen eingeräumt werden müsse. Die von dem Antragsteller dargelegten familiären Schwierigkeiten ließen sich vermeiden, wenn die Familie an den Dienstort des Antragstellers umziehe. Der Erwerb oder die Renovierung eines Eigenheims und die damit entstehenden erhöhten Aufwendungen seien jedenfalls kein Grund, eine Versetzung entgegen vorrangigen dienstlichen Belangen zu ermöglichen.
Gegen den am 18. Mai 1977 zugestellten Bescheid richtet sich der am 25. Mai 1977 beim BMVg eingegangene Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 21. Mai 1977, den der BMVg dem Senat mit Schreiben vom 6. Juni 1977 vorgelegt hat.
Der Antragsteller trägt vor, daß für ihn aus finanziellen Gründen ein Umzug nach Sigmaringen unzumutbar sei. In St. habe er nicht wohnen bleiben können. Er habe für das Haus in Me. erhebliche finanzielle Aufwendungen erbracht. Die Belastungen der Renovierung und die Miete von 380 DM in St. seien für ihn nebeneinander nicht möglich gewesen. Seine Frau müsse dazuverdienen. In St. habe sie keine Arbeitsstelle gefunden. Durch die getrennte Haushaltsführung in Me. und Si. entstünden ihm Mehraufwendungen von mindestens 500 DM im Monat. Durch den notwendig gewordenen Neukauf eines Pkw seien seine finanziellen Belastungen weiter gestiegen.
Durch seine Abwesenheit habe sich seine Ehe ständig weiter zerrüttet. Seine älteste Tochter leide stark unter der Trennung von ihm und sei psychisch gestört. Im August 1977 sei sein Schwiegervater gestorben. Seit dieser Zeit obliege ihm zusätzlich die Bewirtschaftung eines großen Gartens in F.. Dazu sei er bei seinen kurzen Aufenthalten in F. nicht in der Lage.
Seiner aus familiären Gründen notwendigen Versetzung stünden dienstliche Gründe nicht entgegen. Er sei bei der Prüfgruppe § 78 BHO auch ohne Ersatzgestellung entbehrlich. Außerdem sei der Hauptfeldwebel F. bereit, sich zur Prüfgruppe versetzen zu lassen. F. bringe alle Voraussetzungen als sein Nachfolger mit. Die ihm noch fehlende ATN könne er auf einem Lehrgang nachholen. Zur Zeit seien zwei Oberfeldwebel als Prüfer ohne die erforderliche ATN tätig. Der Prüfgruppenleiter sei auch bereit, F. in die Prüfgruppe aufzunehmen.
Es sei unrichtig, daß die von ihm benannten Stellen beim Verteidigungsbezirkskommando ... und im Aufklärungsgeschwader ... in Br. im Zeitpunkt seines Versetzungsantrages besetzt gewesen seien. Die Stellenbesetzungen seien erst nachträglich erfolgt. Zur Zeit seien Stellen beim Transportbataillon ... in Ac. und beim Gerätedepot He. frei. Weitere Unterbringungsmöglichkeiten bestünden im Sanitätsdepot Op., bei der Ausbildungskompanie ... und Nachschubkompanie ....
Seiner familiären Lage müsse Rechnung getragen werden. Werde er nicht versetzt, müsse er seine Entlassung aus der Bundeswehr beantragen.
Der Antragsteller beantragt,
den ablehnenden Bescheid der SDH vom 26. Januar 1977 und den Beschwerdebescheid des BMVg vom 16. Mai 1977 aufzuheben und dem Antrag auf Versetzung von Sigmaringen in den Raum F. stattzugeben.
Der BMVg bittet,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt vor, dienstliche Gründe stünden dem Versetzungswunsch entgegen. Der Antragsteller sei bei seiner jetzigen Einheit unentbehrlich. Die Besetzung der Prüfgruppe § 78 BHO entspreche dem STAN-Soll. Scheide der Antragsteller aus, bedürfe es der Gestellung eines ausgebildeten Ersatzmanns. Ein solcher stehe nicht zur Verfügung. Hauptfeldwebel F. habe keine ATN-gerechte Ausbildung. Es fehle auch die für seine Verwendung notwendige Planstelle A 8 mA. Der Antragsteller könne auch nicht im Raum F. verwendet werden. Bei allen von ihm benannten Dienststellen fehle es an einem für ihn geeigneten Dienstposten. Entweder seien ATN-gerechte Dienstposten bereits langfristig besetzt, oder er besitze für die freien Dienstposten nicht die erforderliche Ausbildung. Die Nachholung einer solchen Ausbildung sei aus Kostengründen nicht vertretbar, nachdem der Antragsteller bereits 1979 mit der Berufsförderung beginne.
Den vom Antragsteller benannten persönlichen Gründen könne nicht der Vorrang vor den dienstlichen Belangen eingeräumt werden. Die auf einen Hausbau zurückzuführenden finanziellen Schwierigkeiten müßten ohnehin außer Betracht bleiben.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.
II
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem Ermessen. Begehrt ein Soldat eine Versetzung, so steht die Entscheidung über den Antrag im Ermessen des Vorgesetzten, das der BMVg in den Bestimmungen über die Versetzung, den Dienstpostenwechsel und die Kommandierung von Soldaten vom 25. Juni 1976 (VMBl S. 241) in Nr. 5 dahin gebunden hat, daß einem Versetzungsgesuch dann stattgegeben werden soll, wenn Gründe im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 5 a oder b des Bundesumzugskostengesetzes (VMBl 1973 S. 356, 358) vorliegen und die Versetzung sich im Rahmen des dienstlich Möglichen realisieren läßt (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 15. März 1977 - 1 WB 22/76 - und vom 7. Dezember 1977 - 1 WB 112/76). Die im Bundesumzugskostengesetz genannten Gründe befassen sich mit dem Gesundheitszustand des Beamten bzw. Soldaten, seines Ehegatten und seiner Kinder sowie mit etwa gegebenen schulischen Schwierigkeiten der Kinder bei einer Versetzung.
Solche Gründe hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Es ist davon auszugehen, daß es Sinn und Zweck der Ermessensbindung ist, dem Soldaten eine Wegversetzung von seinem bisherigen Dienstort zu ermöglichen, wenn er, seine Ehefrau oder seine Kinder aus gesundheitlichen Rücksichten nicht an diesem Dienstort verbleiben oder sich an ihm aufhalten können. Selbst wenn im vorliegenden Fall die vom Antragsteller geschilderte Situation seiner ältesten Tochter als gesundheitliche Störung anerkannt würde, so wäre sie nicht durch einen Aufenthalt in Si. und Umgebung, sondern auf die selbst herbeigeführte Trennung der Familie zurückzuführen. Die schulischen Schwierigkeiten der Tochter beruhen ebenfalls auf dieser Trennung und nicht darauf, daß ihr in Si. der Besuch einer dortigen Schule nicht möglich wäre oder ein solcher für sie mit entscheidenden Einbußen in ihrer schulischen Entwicklung verbunden wäre.
Die persönlichen Schwierigkeiten des Antragstellers beruhen ausschließlich auf dem eigenen Entschluß, das Haus in Me. zu renovieren, um es noch während seiner aktiven Dienstzeit bewohnen zu können. Der im Jahre 1975 durchgeführte Umzug hat zu der Trennung der Familie während der Wochentage und zu den finanziellen und familiären Belastungen geführt. Der Antragsteller hat als Zeitsoldat die Verpflichtung übernommen, seinen Dienst dort zu verrichten, wo er nach dem Willen seiner militärischen Vorgesetzten eingesetzt wird. Mit einer Verwendung in Freiburg konnte der Antragsteller bei normalem Gang der Dinge nicht rechnen. Mit dem Umzug nach dort ist er bewußt ein Risiko eingegangen. Seine familiären und finanziellen Belastungen hat er selbst zu vertreten. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die SDH bzw. der BMVg das festgestellte dienstliche Interesse an einem Verbleiben des Antragstellers in Si. als gewichtiger angesehen haben als seine persönliche Situation. Der Senat ist auf Grund der Darlegungen des BMVg zur Überzeugung gelangt, daß es für die Bewältigung der Aufgaben der Prüfgruppe § 78 BHO in der Stabskompanie der .... Panzerdivision nicht ohne Bedeutung ist, ob der Antragsteller seinen Dienstposten dort weiter ausfüllt oder nicht. Ohne Ersatz wird die Wahrnehmung der Prüfaufgaben schwieriger werden. Der Antragsteller selbst hat nicht behauptet, daß er in der Prüfgruppe völlig überflüssig sei. Sein Ausscheiden wäre nur durch eine Mehrbelastung anderer Soldaten oder durch Ersatz auszugleichen. Das erstere brauchten die zuständigen Vorgesetzten im Hinblick auf die vom Antragsteller selbst geschaffene Lage den anderen Kameraden nicht zuzumuten. Der BMVg ist auch nicht gehalten, einen anderen Portepee-Unteroffizier einer zusätzlichen Ausbildung zuzuführen, um eine ATN-gerechte Nachfolge für den Antragsteller zu gewährleisten. Daß eventuell zwei andere Prüfer in der Prüfgruppe die ATN-mäßigen Voraussetzungen nicht besitzen, braucht die SDH bzw. den BMVg nicht zu veranlassen, bei einem weiteren Prüfer auf diese Voraussetzungen zu verzichten.
Darauf, ob überhaupt für den Antragsteller eine seiner Vor- und Ausbildung entsprechende Verwendung im Raum F. hätte gefunden werden können, kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an.
Für eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten besteht kein Anlaß, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Mühlenfeld
Seide
Prewitz
Wegener