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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.01.1991, Az.: BVerwG 1 WB 78/90

Vorgehen gegen eine möglicherweise rechtswidrige Übergehung bei der Besetzung eines Dienstpostens; Notwendigkeit einer hinreichenden Berücksichtigung der personellen und familiären Situation eines Soldaten bei der Entscheidung über dessen Versetzung; Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Art der Verwendung und dessen mögliche Ableitbarkeit aus der Fürsorgepflicht eines Vorgesetzten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.01.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 78/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 20328
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat
der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 22. Januar 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier,
sowie
Oberst Schramm,
Major de Greiff als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der 1944 geborene Antragsteller ist Berufssoldat mit Dienstzeitende am 30. September 1999 und wird beim Panzerbataillon (PzBtl) ... in L... als S-3-Stabsoffizier (StOffz) und Stellvertretender Bataillonskommandeur (StvBtlKdr) verwendet.

2

Am 5. Juni 1989 beantragte er seine Versetzung zum 1. Oktober 1990 auf den Dienstposten des S-3-StOffz und Stellvertretenden Kommandeurs (StvKdr) beim Verteidigungskreiskommando (VKK) ... in E.... Er begründete seinen Antrag im wesentlichen damit, daß er seit 1. April 1986 S-3-StOffz/StvKdr PzBtl ... sei und sein Aufgabenbereich u.a. die Einsatzplanung sowie die Bearbeitung des Alarmwesens und der Mobilmachung (Mob) umfasse. Außerdem sei er seit 1. Oktober 1981 als aktives Mob-Ergänzungspersonal mobbeordert, und zwar zunächst als Kompaniechef der Stabs- und Versorgungskompanie PzBtl 241 und seit 1986 als S-3-StOffz/StvKdr PzBtl .... In diesen Jahren habe er an insgesamt fünf Mob-Übungen und zahlreichen dienstlichen Veranstaltungen teilgenommen. Hierdurch habe er besondere Erfahrungen auf dem Gebiet der Reservistenarbeit, aber auch in der Vorbereitung und Durchführung von dienstlichen Veranstaltungen und Mob-Übungen gewonnen. Gerade wegen des hohen Stellenwertes der Reservistenarbeit könne er seine Erfahrungen auf dem von ihm angestrebten Dienstposten nutzbringend umsetzen.

3

Auch familiäre Gründe sprächen für die von ihm begehrte Versetzung. Seine Familie und er seien im Heimatort integriert; dies habe zum Bau eines Einfamilienhauses geführt. Weiterhin befänden sich zwei seiner Söhne noch in der Berufs- bzw. Schulausbildung. Dies mache einen Wohnungswechsel auf absehbare Zeit nicht möglich.

4

Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P III 4 - wies mit Bescheid vom 21. März 1990, der dem Antragsteller nach seinem unwidersprochenen Vortrag am 2. April 1990 ausgehändigt wurde, den Antrag vom 5. Juni 1989 zurück. Der Antragsteller sei für die Besetzung des Dienstpostens nicht vorgesehen. Bei der Auswahl hätten mehrere Offiziere in Betracht gezogen werden müssen. Hierbei sei ein Eignungs- und Leistungsvergleich angestellt und auch die persönliche Situation der Offiziere berücksichtigt worden. Letztlich sei die Entscheidung zugunsten eines älteren Offiziers getroffen worden. Die Rechtsbehelfsbelehrung zu dem Bescheid vom 21. März 1990 wurde dem Antragsteller unter dem 2. April 1990 übersandt.

5

Mit Schreiben vom 3. April 1990, beim BMVg eingegangen am 5. April 1990, beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der BMVg hat diesen Antrag mit seiner Stellungnahme dem Senat unter dem 3. Mai 1990 vorgelegt.

6

Der Antragsteller trägt im wesentlichen vor:

7

Das Verhalten des BMVg - die Auswahlentscheidung zugunsten des Majors P... - lasse einen objektiven Wertmaßstab vermissen. Bei Anlegen eines solchen Maßstabes auf Grund nachvollziehbarer Kriterien hätte sich die bessere Qualifikation des einen oder anderen Bewerbers ergeben müssen. Der BMVg berücksichtige weder seine Verwendung in der höherwertigen Dienststellung noch seine neunjährige Mob-Verwendung als aktives Rahmenpersonal noch die Tatsache, daß er in dem Beurteilungszeitraum von 1982 bis 1989 neben seinen eigentlichen Aufgaben gemäß Dienstpostenbeschreibung mit zusätzlichen Sonderaufgaben betraut gewesen sei, was auch in den entsprechenden Beurteilungen gewürdigt worden sei und eine besondere Eignung für eine Verwendung in einem VKK begründe. Er beantrage daher im Rahmen des Verfahrens einen eindeutigen Eignungs- und Leistungsvergleich durchzuführen. Bei der Wertung müsse auch berücksichtigt werden, daß die Beurteilungen 1987 und 1989 verschiedenartige Dienstposten beträfen.

8

Die Auffassung des BMVg, daß beiden Offizieren - Major P... und dem Antragsteller - die uneingeschränkte Eignung für den angestrebten Dienstposten zuerkannt werde, widerspreche der Begründung im ablehnenden Bescheid des BMVg vom 21. März 1990, in welchem unter Hinweis auf einen Eignungs- und Leistungsvergleich seinem Versetzungsgesuch nicht entsprochen worden sei. Hierdurch werde sein Eindruck, daß die Entscheidung letztlich auf Grund anderer Überlegungen getroffen worden sei, bestätigt.

9

Das Argument, für Major P... sei der entsprechende Verwendungsvorschlag bereits 1984 erfolgt, während er in bezug auf ihn erstmals 1987 gemacht worden sei, verkenne, daß es im Jahre 1984 nicht realistisch gewesen sei, einen derartigen Verwendungsvorschlag zu machen, zumal Major P... zum damaligen Zeitpunkt noch den Dienstgrad eines Hauptmanns gehabt habe. Nach seiner Meinung sollte erst ein Soldat im Range eines StOffz für den von ihm begehrten Dienstposten vorgeschlagen werden. Das bedeute, daß seine Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse, die er sich in einer über vierjährigen Dienstzeit als S-3-StOffz PzBtl erworben habe, Voraussetzung für eine Verwendung eines S-3-StOffz VKK sei. Die Verwendung als StvKdr VKK sei eine StOffz-III-Verwendung und es sei für ihn nicht schlüssig, warum ein Offizier unmittelbar von einer StOffz-I-Verwendung in eine StOffz-III-Verwendung gebracht und ihm damit vorgezogen werde, obwohl er seit vier Jahren in einer StOffz-II-Verwendung stehe.

10

Letztlich sei für die Auswahl die Herauslösung von Major P... ... aus seiner bisherigen neunjährigen Verwendung maßgeblich gewesen, damit er das Laufbahnziel erreichen könne. Demgegenüber habe er, der Antragsteller, seit 1986 einen A-14/A-13-Dienstposten inne; auf den höherwertigen Dienstposten sei er nicht aus Fürsorgegründen, sondern auf Grund seiner Leistungen versetzt worden und er habe ihn bisher über vier Jahre mit Erfolg ausgefüllt. Bei der Entscheidung zugunsten von Major P... sei allein dessen höheres Lebensalter ausschlaggebend gewesen. Dies sei aber mit dem Leistungsprinzip nicht vereinbar.

11

Ferner führe er seit 1986 eine sogenannte "Wochenendehe" mit all ihren persönlichen Nachteilen, da ihm aus familiären Gründen ein Umzug nicht möglich sei. Er besitze in Rotthalmünster ein Einfamilienhaus, welches er aus finanziellen Gründen nicht aufgeben könne. Außerdem sei er auch aus schulischen wie aus Gründen der Berufsausbildung seiner Söhne an den Wohnort gebunden.

12

Der Antragsteller beantragt

unter Aufhebung des Bescheids vom 21. März 1990 die Verpflichtung des BMVg, ihn zum 1. Oktober 1990 zum VKK ... in E... auf den Dienstposten des S-3-StOffz und StvKdr zu versetzen.

13

Der BMVg bittet,

den Antrag zurückzuweisen.

14

Er trägt vor, der Antragsteller sei bei der Besetzung des Dienstpostens nicht rechtswidrig übergangen worden. Bei der Entscheidung, Major P... und nicht den Antragsteller auf den Dienstposten beim VKK ... zu versetzen, habe sich der Dienstherr weder von sachfremden Erwägungen leiten lassen noch allgemein gültige Wertmaßstäbe außer acht gelassen noch sei er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Major P... und der Antragsteller seien zwischen 1982 und 1987 im Ergebnis gleich beurteilt worden. Auch ein Vergleich der letzten Beurteilung von 1989 bringe keine eindeutigen Erkenntnisse zugunsten eines der beiden Offiziere. Sowohl Major P... als auch dem Antragsteller werde eine uneingeschränkte Eignung für eine Verwendung als StvKdr VKK zuerkannt. Bei etwa gleichem Eignungs- und Leistungsprofil sei für die Wahl zwischen den beiden Offizieren ausschlaggebend gewesen, daß sich Major P... seit Oktober 1981 in einer M-A-13-Führungsverwendung als Kompaniechef befunden habe, aus der eine Herauslösung geboten gewesen sei. Demgegenüber habe der Antragsteller seit April 1986 einen A-14/A-13-Dienstposten als S-3-StOffz PzBtl ... inne, auf dem er das Laufbahnziel Oberstleutnant (A 14) erreichen könne. Ein Verstoß gegen die Verwendungsgrundsätze des § 3 SG liege nicht vor, da dem Antragsteller bei der Verwendungsentscheidung nicht der Vorzug gegenüber Major P... zu geben sei. Soweit der Antragsteller rüge, bei der Verwendungsentscheidung seien seine vierjährige A-14/A-13-Tätigkeit und die zusätzlich wahrgenommenen Sonderaufgaben nicht hinreichend berücksichtigt worden, sei darauf hinzuweisen, daß für die Verwendung StvKdr VKK keine spezielle Vorverwendung gefordert sei; Eignung und Befähigung könnten daher, wie im Falle des Majors Peschel, auch auf anderen Dienstposten nachgewiesen werden. Ein Vergleich der Schulsituation der Kinder beider Offiziere spreche, entgegen der Annahme des Antragstellers, ebenfalls nicht für ihn.

15

Wegen des Vorbringens im übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

16

Den mit Schriftsatz vom 24. Juli 1990 gestellten Antrag, dem BMVg zu untersagen, den vom Antragsteller begehrten Dienstposten nachzubesetzen, bevor nicht über sein beim Senat anhängiges Hauptsacheverfahren entschieden ist, hat der Senat durch Beschluß vom 14. August 1990 - 1 WB 124/90 - zurückgewiesen; auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen.

17

Die Akten 1 WB 124/90 des Senats, die Verfahrensakten des BMVg - P II 5 - 25-05-12 310/90 - und die Stammakten des Antragstellers, Teile A, B und C, waren Gegenstand der Beratung des Senats.

18

II

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

19

Der zulässige Antrag ist unbegründet, weil der Antragsteller bei der Besetzung des Dienstpostens des S-3-StOffz/StvKdr VKK ... in E... nicht rechtswidrig übergangen worden ist.

20

Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Ein dahingehender Anspruch läßt sich nicht aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten ableiten.

21

Vielmehr entscheidet der militärische Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Die Entscheidung der personalführenden Stellen, wen sie für den zu besetzenden Dienstposten unter den in Betracht kommenden Kandidaten für geeignet hält, stellt ein ihnen vorbehaltenes Werturteil dar. Dieses unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung nur in beschränktem Umfang. Der Senat kann nur prüfen, ob sie sich bei der Entscheidung von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen oder ob sie allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet haben oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind.

22

Die vom Antragsteller beantragte Verpflichtung des BMVg, ihn auf den Dienstposten des S-3-StOffz/StvKdr VKK ... zu versetzen, könnte demnach vom Senat nur ausgesprochen werden, wenn das Ermessen des BMVg fehlerfrei nur in dieser Richtung ausgeübt werden könnte, wenn also jede andere Verwendungsentscheidung als ermessensfehlerhaft anzusehen wäre (BVerwGE 53, 163, 164) [BVerwG 01.05.1976 - I WB 98/74]. Das ist nicht der Fall.

23

Soldaten sind nach Eignung, Leistung und Befähigung zu verwenden (§ 3 SG). Dieser Grundsatz der Bestenauslese besagt, daß der BMVg oder eine andere personalbearbeitende Stelle im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens unter mehreren Bewerbern den geeigneteren bzw. geeignetsten auszuwählen hat. Dabei haben sie sich am Leistungsprinzip zu orientieren und im übrigen nur bei im wesentlichen gleicher Eignung im Rahmen sachgerechter Erwägungen darüber zu befinden, welchen sonstigen Gesichtspunkten für die beabsichtigte Maßnahme Gewicht beigemessen werden kann und soll (BVerwG Beschluß vom 30. August 1989 - 1 WB 115/87). Danach lassen die Ermessenserwägungen des BMVg keinen Rechtsfehler erkennen. Nach dem Vorbringen des BMVg wird sowohl dem Antragsteller als auch Major P... eine uneingeschränkte Eignung für eine Verwendung als StvKdr VKK zuerkannt; Major P... wurde erstmals im Jahre 1984, der Antragsteller erstmals im Jahre 1987 vorgeschlagen. Beide Offiziere wurden zwischen 1982 und 1987 im Ergebnis gleich beurteilt. Es ist nicht zu beanstanden, daß bei im wesentlichen gleichem Eignungs- und Leistungsprofil für die Auswahl zwischen den beiden Offizieren ausschlaggebend war, daß sich Major P... seit Oktober 1981 in einer A-13-Führungsverwendung als Kompaniechef befand, aus der eine Herauslösung geboten erschien; hierbei durfte auch das höhere Lebensalter berücksichtigt werden. Der Antragsteller vermag seinen Einwand, daß nach seiner Vermutung bei der Entscheidung allein das höhere Lebensalter ausschlaggebend gewesen sei, nicht zu belegen. Im Vergleich zu Major Peschel hat der Antragsteller seit April 1986 den A-14/A-13-Dienstposten als S-3-StOffz PzBtl 563 inne, auf dem er das Laufbahnziel Oberstleutnant (A 14) erreichen kann. Er hat demach eine Laufbahnperspektive. Dies scheint der Antragsteller zu verkennen, wenn er meint, er hege keine überzogenen Erwartungen an seine Laufbahnperspektive. Auch kann sich der Antragsteller bezüglich der Reihenfolge der Verwendungsstufen nicht mit Erfolg auf den Erlaß des BMVg - P III 1 - Az. 16-30-00 - (Verwendungsplanung für Offiziere des Truppendienstes des Heeres und des militärgeographischen Dienstes) vom 7. April 1982 berufen. Durch diesen Erlaß werden lediglich die Grundzüge der Verwendungsplanung für Offiziere des Truppendienstes festgelegt (vgl. Nr. 1 a; ferner BVerwG Beschluß vom 18. Juli 1985 - 1 WB 12/84). Daß ein Abweichen aus dienstlichen Gründen möglich ist, ergibt sich aus dem Erlaß selbst. (vgl. Nr. 4 c).

24

Im Rahmen des den personalführenden Stellen bei einer Auswahlentscheidung eingeräumten Werturteils kann es auch nicht als rechtsfehlerhaft erachtet werden, wenn der BMVg die Vorverwendung des Antragstellers, d.h. seine vierjährige A-14/A-13-Tätigkeit und die zusätzlich wahrgenommenen Sonderaufgaben, nicht höher gewichtet hat als die langjährige Erfahrung und Führungsverwendung des Majors P... auf seinem Dienstposten als Kompaniechef. Der BMVg hat unwiderlegt vorgetragen, daß für die Verwendung StvKdr VKK keine spezielle Vorverwendung gefordert wird. Eignung und Befähigung können, wie der BMVg zu Recht vorträgt, auch auf anderen Dienstposten nachgewiesen werden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist deshalb seine über vierjährige Dienstzeit als S-3-StOffz PzBtl keine Voraussetzung für eine Verwendung eines S-3-StOffz VKK. Jedenfalls kann der Antragsteller aus seiner vierjährigen Dienststellung sowie der neunjährigen Mob-Verwendung als aktives Rahmenpersonal und der Übernahme entsprechender Sonderaufgaben keinen Anspruch herleiten, als S-3-StOffz/StvKdr VKK verwendet zu werden, selbst wenn er damit auch die Voraussetzungen für eine solche Verwendung erfüllt und sich nach seiner subjektiv eingeschätzten Veranlagung hierfür besser geeignet hält als Major P.... Es gibt keinen den BMVg in seiner Personalplanung und bei Verwendungsentscheidungen bindenden Grundsatz, daß sich die Art der Verwendung eines Soldaten nach dessen persönlichen Wünschen auszurichten habe. Der BMVg ist auch nicht verpflichtet, den Antragsteller nur auf solchen Dienstposten zu verwenden, die nach dessen Meinung einem beruflichen Fortkommen förderlicher sind (vgl. BVerwG Beschluß vom 22. Juni 1988 - 1 WB 113/87).

25

Im übrigen kann und darf es, wie ausgeführt, nicht Aufgabe des Senats sein, die Einschätzung der personalbearbeitenden Vorgesetzten durch eine eigene oder andere Einschätzung zu ersetzen.

26

Soweit der Antragsteller auf seine Beurteilungen verweist und hier insbesondere auf die Beurteilung vom 10. Juli 1989, wonach sowohl sein Bataillons- als auch sein Brigadekommandeur ihn für besonders geeignet in bezug auf den von ihm angestrebten Dienstposten hielten, und dies in den Verwendungshinweisen zum Ausdruck käme, verkennt er die Bedeutung derartiger Vorschläge. Verwendungswünsche des Soldaten, das Inaussichtstellen einer bestimmten Verwendung und entsprechende Verwendungsvorschläge der unmittelbaren Vorgesetzten führen nicht zu einer Ermessensbindung der zuständigen personalbearbeitenden Stellen (BVerwGE 43, 179 f.;  53, 23, 27;  53, 280, 286) [BVerwG 28.04.1977 - I WB 87/75]. Die personalbearbeitenden Stellen haben zwar die in den Beurteilungen angeführten Verwendungswünsche und -vorschläge in ihre Überlegungen einzubeziehen; der ihnen zustehende Ermessensspielraum wird dadurch aber nicht eingeengt (vgl. BVerwGE 53, 280, 4. Leitsatz; BVerwG Beschluß vom 22. März 1988 - 1 WB 106/87). Der Soldat kann aus ihnen keine Ansprüche herleiten (BVerwG Beschluß vom 25. September 1987 - 1 WB 95/87).

27

Der Antragsteller hat auch nicht seine Vermutung beweisen können, die Ablehnung seines Versetzungsgesuchs beruhe auf anderen als den vom BMVg dargelegten Erwägungen, insbesondere der Befürchtung, bei seiner Versetzung auf den angestrebten Dienstposten sei diese Stelle für elf Jahre blockiert oder bei der Entscheidungsfindung hätten persönliche Einflußnahmen von Soldaten und politischen Mandatsträgern eine Rolle gespielt. Der Antragsteller hat einen entsprechenden kausalen Einfluß auf die angefochtene Personalentscheidung des BMVg nicht substantiiert vorgetragen. Seine Einlassung ist nicht geeignet, das Vorbringen des BMVg hinsichtlich der Auswahlentscheidung als unglaubwürdig oder unvollständig erscheinen zu lassen. Dies gilt gleichermaßen für die Behauptung, daß allein das höhere Lebensalter ausschlaggebend gewesen sei oder für den bloßen Hinweis, seine "Bescheidenheit" sei ihm zum Verhängnis geworden. Der BMVg hat dargelegt, aus welchen Überlegungen er Major P... auf den vom Antragsteller begehrten Dienstposten versetzt hat. Es waren Gesichtspunkte der Eignung, Leistung und der Herauslösung aus der bisherigen langjährigen Führungsverwendung. Diese vom Antragsteller nicht widerlegten Erwägungen lassen Ermessensfehler nicht erkennen.

28

Der Antragsteller beruft sich auch ohne Erfolg darauf, daß der BMVg seine persönliche und familiäre Situation nicht hinreichend berücksichtigt habe. Zwar hat der zuständige Vorgesetzte bei der Entscheidung über eine bestimmte örtliche Verwendung auch die persönlichen und familiären Belange des Soldaten unter Fürsorgegesichtspunkten angemessen zu berücksichtigen, darf dabei aber davon ausgehen, daß ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche Verwendung hat (BVerwG Beschluß vom 25. Januar 1989 - 1 WB 1/88). Die vom Antragsteller für sein Versetzungsgesuch vorgetragenen Gründe aus dem persönlichen und familiären Bereich, wie Führen einer "Wochenendehe" seit 1986, Gewährleistung eines harmonischen Familienlebens, Besitz eines Einfamilienhauses in R... und Bindung an den Wohnort wegen der Schul- und Berufsausbildung der Kinder und seine - an sich verständlichen - wirtschaftlichen Erwägungen, daß er auf Grund der doppelten Haushaltsführung bisher mindestens 20.000 DM eingesetzt habe, sind objektiv nicht so gewichtig, daß sie den BMVg aus Fürsorgegründen hätten veranlassen müssen, dem Versetzungsantrag gleichwohl, also unter Zurückstellung dienstlicher Gründe, zu entsprechen. Ein Berufssoldat kann sich für seinen Wunsch, an einem bestimmten Standort zu bleiben oder an einen anderen versetzt zu werden, nicht auf Haus- oder Wohnungseigentum berufen (BVerwG Beschlüsse vom 3. November 1987 - 1 WB 172/86 - und vom 12. Juli 1988 - 1 WB 116/88). Auch in bezug auf die gegenwärtige Schul- und Ausbildungssituation der Söhne ist für den Antragsteller keine unzumutbare Belastung zu erkennen. Er hat substantiiert nichts dafür vorgetragen, daß die Nichtversetzung zum VKK ... in E... außergewöhnliche und unüberwindbare schulische oder ausbildungsmäßige Schwierigkeiten zur Folge hat (BVerwG Beschluß vom 22. Februar 1978 - 1 WB 95/76). Wenn der Antragsteller geltend macht, er führe seit 1986, d.h. seit seiner Versetzung von K... nach L..., eine "Wochenendehe" mit all ihren persönlichen Nachteilen und Problemen und mit einem finanziellen Mehraufwand von ca. 20.000 DM, so ist ihm entgegenzuhalten, daß er als Berufssoldat freiwillig die Verpflichtung zur jederzeitigen Versetzbarkeit übernommen hat und es deshalb hinnehmen muß, wenn durch die als notwendig angesehene Versetzung nach L... persönliche und familiäre Belange berührt wurden und werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Soldat sich aus persönlichen Gründen entscheidet, nicht mit seiner Familie an den neuen Dienstort umzuziehen. Einen Rechtsanspruch auf "Rück"-Versetzung in die Nähe seines Familienwohnortes hat er dadurch nicht.

29

Der Antrag ist nach alledem als unbegründet zurückzuweisen.

30

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Wolbring
Dr.Widmaier
Schramm
de Greiff