Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.09.1987, Az.: BVerwG 1 WB 95/87
Öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen ; Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Soldaten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.09.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 95/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 18648
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In der Wehrbeschwerde
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 25. September 1987,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt, Richter am Bundesverwaltungsgericht
Wehrl,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag vom 7. September 1987, mit dem der Antragsteller hinsichtlich der zum 1. Oktober 1987 verfügten Versetzung von seinem bisherigen Referat Fü S III 7 zum Referat Fü H IV 2 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrt, ist zulässig, aber unbegründet.
Dieser Antrag kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die vom Antragsteller im Hauptsacheverfahren angegriffene Maßnahme, nämlich seine Versetzung in ein anderes Referat des Bundesministeriums der Verteidigung, wegen Ablaufs der Antragsfrist nach § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO bestandskräftig geworden ist. Zwar hat der Antragsteller mit Schreiben vom 14. und 31. Juli 1987 "Beschwerde" eingelegt und damit einen an sich den Anforderungen des § 21 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 WBO entsprechenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Mit schriftlicher Erklärung vom 4. August 1987 hat er jedoch erklärt, daß er seine beiden Schreiben vom 14. und 31. Juli 1987 als Dienstaufsichtsbeschwerde verstehe. Es kann offenbleiben, ob diese Erklärung als zulässige Interpretation der beiden Schreiben als Dienstaufsichtsbeschwerde, mithin eines nichtförmlichen Rechtsbehelfs, oder als Rücknahme eines beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) gestellten Antrags auf gerichtliche Entscheidung (vgl. § 8 Abs. 1 WBO) zu sehen ist; denn nach der Abgabe der Erklärung vom 4. August 1987 lag jedenfalls ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht mehr vor. Da die Rechtsbehelfsfrist am 13. August 1987 abgelaufen ist - die Versetzungsverfügung ist nach dem übereinstimmenden Vortrag des BMVg und des Antragstellers diesem am 30. Juli 1987 ausgehändigt worden - ist der schließlich mit dem "Beschwerde"-Schreiben vom 7. September 1987 gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung in jedem Fall verspätet bei dem BMVg eingegangen. Der Bescheid des BMVg vom 9. September 1987 kann nicht mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden (BVerwGE 63, 189).
Der Antragsteller kann sich auch nicht auf eine fehlende oder unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 7 Abs. 2 WBO berufen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind in truppendienstlichen Angelegenheiten Rechtsbehelfsbelehrungen nur bei Ablehnung eines Antrags durch den BMVg oder bei Bescheiden auf Beschwerde oder weitere Beschwerde erforderlich (§ 12 Abs. 1 Satz 4, § 16 Abs. 4 WBO; BVerwG Beschluß vom 12. Februar 1987 - 1 WB 132/86 - m.w.N.). Dagegen sind Rechtsbehelfsbelehrungen bei Erlaß militärischer Erstmaßnahmen nicht geboten (vgl. BVerwG Beschluß vom 5. August 1981 - 1 WB 178/80).
Unabhängig davon, daß der Antragsteller die Frist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO versäumt hat, hätte der Antrag auch aus sachlichen Gründen keinen Erfolg gehabt. Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwG Beschluß vom 10. September 1986 - 1 WB 120/86 - m.w.N.).
Beide Voraussetzungen sieht der Senat hier nicht für gegeben an. Die angefochtene Versetzung ist nicht offensichtlich rechtswidrig; dem Antragsteller entstehen mit der Versetzung auch keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile.
Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, nach seinem Ermessen (vgl. BVerwGE 43, 215, 217) [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 73, 51 f. m.w.N.).
Das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung ist gegeben. Die Notwendigkeit, einen freigewordenen Dienstposten wieder zu besetzen, rechtfertigt die Annahme eines dienstlichen Bedürfnisses für eine Versetzung (BVerwGE 43, 215, 217) [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]. Dieses dienstliche Bedürfnis räumt der Antragsteller selbst ein, wenn er vorträgt, daß mit seiner Versetzung eine plötzlich aufgetretene Lücke geschlossen werden solle. Die Gründe, die der Antragsteller gegen seine Versetzung einwendet, betreffen ausschließlich die Frage einer bestimmten fachlichen Verwendung. Hieraus läßt sich kein Anspruch darauf ableiten, eine dienstlich gebotene Versetzung vorläufig außer Vollzug zu setzen. Der Antragsteller wird innerhalb des Bundesministeriums der Verteidigung lediglich von einem Referat in ein anderes versetzt und mit einem neuen Aufgabenbereich betraut. Seine Einwendungen beschränken sich darauf, daß er auf Grund seines beruflichen Werdegangs die vorgesehene Verwendung für sich nicht als förderlich ansieht. Ob dies der Fall ist, kann dahinstehen; denn der BMVg ist nicht gehalten, den Antragsteller nur auf Dienstposten zu verwenden, die nach dessen Meinung einem beruflichen Fortkommen förderlicher sind. Es ist im übrigen nicht erkennbar und wird vom Antragsteller auch nicht vorgetragen, daß Verwendungen im Bereich "Organisation" einen Aufgabenbereich beträfen, der außerhalb des Verwendungsbereichs von Generalstabsoffizieren läge.
Ohne rechtliche Bedeutung ist es auch, ob der BMVg, wie der Antragsteller behauptet, ursprünglich andere Planungsabsichten hinsichtlich seiner weiteren Verwendung hatte. Das bloße Inaussichtstellen einer bestimmten Verwendung des Soldaten führt nicht zu einer Ermessensbindung des BMVg (BVerwGE 53, 23, 27). Der BMVg ist nicht gehindert, von solchen Planungsabsichten nachträglich abzuweichen (BVerwG Beschluß vom 27. November 1986 - 1 WB 37/86). Dies gilt auch hinsichtlich der in den Beurteilungen des Antragstellers enthaltenen Verwendungsvorschläge seiner Vorgesetzten; hier handelt es sich lediglich um Empfehlungen an die Personalführung, aus denen der Soldat keine Ansprüche herleiten kann.
Der Antrag ist daher zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO hierfür nicht gegeben sind.
Dr. Schwandt
Wehrl