Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.05.1971, Az.: BVerwG I WB 8/70
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.05.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG I WB 8/70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 14402
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstellen
- BVerwGE 43, 215 - 220
- DÖV 1972, 618 (amtl. Leitsatz)
In der Beschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 6. Mai 1971,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Schweiger, Bundesrichter Saalmann als weitere richterliche Mitglieder,
Oberst Burnhauser, Hauptmann Antretter als militärische Beisitzer,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller wendet sich dagegen, daß er im November 1969 von R. nach F. versetzt worden ist.
Er gehörte seit April 1965 dem Flugabwehrbataillon ... in R. an, und zwar seit dem 1. Oktober 1966 als Batteriechef und S 4. Nachdem er zum 1. Oktober 1969 zur Heeresflugabwehrschule in R. versetzt worden war, wurde ihm Anfang November 1969 mitgeteilt, daß beabsichtigt sei, ihn in Kürze zum Fernmeldebataillon ... (jetzt 620) zu versetzen. Mit Beschwerdeschreiben vom 9. November 1969 bat er, die beabsichtigte Versetzung rückgängig zu machen. In dem Schreiben heißt es:
"A.
Anläßlich eines Personalgesprächs mit Herrn Oberstleutnant Ne., BMVtdg - P III 3/Fla, im Februar 1968 habe ich bereits darauf hingewiesen, daß mein ältestes Kind im Herbst 1969 eingeschult werde. Ich bat deshalb darum, meine Verwendung nach Möglichkeit so zu planen, daß mein Sohn zumindest das erste Grundschuljahr in derselben Schule, also ohne Umschulung wegen einer Versetzung des Vaters, absolvieren könne. Von den üblichen Versetzungsterminen ausgehend, bedeutete diese Bitte praktisch, daß man mich, falls vorgesehen, entweder bereits zum 01.04. 1969 oder erst wieder zum 01.10.1970 aus R. versetzen möge. In R. bin ich seit dem 01.04. 1965 stationiert.Diese Bitte trug ich bei entsprechenden Gelegenheiten auch meinen Kommandeuren im FlaBataillon ... in R., Herrn Oberstleutnant Se. und danach Herrn Oberstleutnant El., vor. Beide Herren gaben zu erkennen, daß sie bei ihren Personalgesprächen mit der zuständigen Stelle daran denken wollten.
Als mir im Juli 1969 meine Versetzung zum 01.10.1969 zur Heeresflugabwehrschule in R. per Versetzungsverfügung vom 24.06.1969 bekanntgegeben wurde, war ich mir sicher, daß meine Bitte Berücksichtigung gefunden hatte. Umso überraschter mußte ich sein, als mir 4 Wochen nach meinem Dienstantritt im SpezStab ATV der Heeresflugabwehrschule , am 03.11. 1969, ohne Angabe von Gründen, meine neuerliche Versetzung zum 01.01.1970 dienstlich bekanntgegeben wurde. Bei dieser Gelegenheit erwähnte der Schulkommandeur, Herr Oberst Ha., daß er selbst bereits seit dem 16.10.1969 von dieser geplanten Versetzung Kenntnis habe.
Diese nicht voraussehbare erneute Versetzung hat zwangsläufig Auswirkungen besonderer Art auf meine Familie. Das umso mehr, als ich in gutem Glauben war, daß meine Verwendung an der Heeresflugabwehrschule, wie auf der letzten Versetzungsverfügung angegeben, etwa 2-3 Jahre dauern werde.
Die Verantwortung für meine Familie gebietet es mir, auf die Umstände hinzuweisen, von denen vornehmlich meine Frau und meine Kinder betroffen sind, sofern meine Versetzung erfolgt:
1.
Meine Frau erwartet im Mai 1970 unser drittes Kind, unserem Wunsch nach diesem Kind trug nicht zuletzt auch die Zuversicht Rechnung, daß unser Verbleiben am Standort durch Versetzungsverfügung zum 01.10.1969 weitestgehend sichergestellt schien. Dieses mußte in unsere Überlegungen einbezogen werden, weil die bisherigen Schwangerschaften und Entbindungen meiner Frau mit Komplikationen verbunden waren. Über den augenblicklichen Zustand meiner Frau gibt das beigefügte Attest des behandelnden Facharztes Auskunft. Meine Frau steht aus diesem Grunde unter besonderen seelischen Belastungen, die über das normale Maß einer Schwangerschaft hinausgehen und durch eine Trennung noch erheblich verstärkt würden. Hinzu kommt, daß auch die körperliche Belastbarkeit meiner Frau in dieser Zeit stark vermindert ist. Verwandtschaft, die helfend eingreifen kann, haben wir nicht. Wir haben nicht einmal die sonst übliche nachbarschaftliche Kameradenhilfe in unserer Nähe, da ich gezwungen war, mir eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt außerhalb R. zu suchen. Eine meinem damaligen Hausstand entsprechende Wohnung in einer Bw-Siedlung konnte mir seinerzeit nicht zugewiesen werden. Die Lage und Beschaffenheit unseres Wohnortes, O.feld, zwingen dazu, einen erheblichen Teil der Einkäufe im Stadtgebiet R. vorzunehmen. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist das nicht zu bewältigen, da die Busfolge zu große Abstände aufweist. Unser zweites Kind konnte in Anbetracht des Zustandes meiner Frau und aufgrund rechtzeitiger Voranmeldung einen Platz im Kindergarten des Nachbarortes W.feld bekommen. Nach meiner Versetzung müßte es meine Frau mit dem Fahrrad dorthin bringen. Dazu müßte sie zweimal täglich 6 km fahren, was ihr in ihrem Zustand, besonders bei der jetzigen Jahreszeit, nicht zuzumuten ist. Mein Kind soll aber auch nicht aus vermeidbaren Gründen auf diese vorteilhafte vorschulische Ausbildung verzichten, so wenig wie meine Frau auf die damit verbundene Entlastung im Haushalt.2.
Mein ältestes Kind wurde im August 1969 eingeschult. Eine Umschulung in eine andere Schule an einem anderen Ort gerade während des ersten Grundschuljahres bedeutet für das betroffene Kind mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Rückschlag, den es unter Umständen nur durch Wiederholung dieses Schuljahres wettmachen kann; besonders wenn ein Kind so sensibel ist wie mein Sohn. Deshalb hätte ich bei rechtzeitiger Kenntnis einer beabsichtigten Versetzung noch während dieses laufenden Schuljahres mein Kind erst ein Jahr später einschulen lassen, um auch den Schock zu vermeiden, den nach Ansicht der Pädagogen eine Wiederholung gerade des 1. Schuljahres in den meisten Fällen verursacht. Auf beide Elternteile wirkt es nicht ermutigend zu sehen, daß die Schwierigkeiten mit der Schule bereits beim ersten Kind in seinem ersten Schuljahr beginnen. Die beigefügte Stellungnahme des Rektors der für meinen Sohn zuständigen Schule belegt, daß ich mich in Übereinstimmung mit den Pädagogen befinde.B.
Meine beabsichtigte Versetzung dienstlich betrachtend, vermag ich auch nicht einzusehen, weshalb ich drei Monate nach einer dreijährigen S4-Offz-Tätigkeit noch einmal als S4-Offz eingesetzt werden soll. Von meiner Laufbahn her gesehen mutet es eher als ein Rückschritt an. Dabei bin ich mir keines Verschuldens bewußt, das zu solch einem Schritt Veranlassung hätte geben können. Ich kann den Grund für diese plötzliche Versetzung nicht in meinem Verhalten sehen. Die Tatsache aber, daß mein Vorgänger im FmBtrBBtl ... bereits 3 Monate nach seinem Dienstantritt wieder von mir abgelöst werden soll, läßt den Schluß zu, daß die Gründe dafür in der Person irgendeines anderen Offiziers zu suchen sind. Hier stellt sich für mich die Frage, ob ich und damit meine Familie der einzige Ausweg für die Bereinigung einer Personalangelegenheit sein müssen.Ich verkenne nicht, daß sich die Dauer meiner Stationierung in R. seit 1965 insgesamt positiv für mich und meine Familie ausgewirkt hat. Grundsätzlich erkenne ich auch die Notwendigkeit einer Versetzung in eine andere Verwendung und an einen neuen Standort an. In diesem vorliegenden Fall aber kann ich mich des Eindrucks mangelnder Fürsorge seitens der Personalführung nicht erwehren, sofern meine Versetzung trotz der von mir genannten Gründe, die dagegen sprechen, wirksam wird."
Dem Schreiben war ein Attest des Facharztes für Frauenleiden und Geburtshilfe Dr. med St. vom 8. November 1969 beigefügt, das folgenden Wortlaut hat:
"Frau Heike D. ist im 3. Monat einer Schwangerschaft. Sie leidet an einer Gebärmutterverlagerung, welche behandlungsbedürftig ist. Besondere Belastungen, gleich welcher Art, sind ihr aus diesem Grunde in den nächsten Monaten nicht zumutbar."
Am 20. November 1969 verfügte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) unter Zusage der Umzugskostenvergütung schriftlich die Versetzung des Antragstellers zur 1./Fernmeldebataillon ... in F. mit der Maßgabe, daß er seinen Dienst dort am 5. Januar 1970 aufzunehmen habe. Die Beschwerde des Antragstellers vom 9. November 1969 wies der BMVg mit Bescheid vom 21. November 1969 zurück, der dem Antragsteller am 24. November 1969 bekanntgegeben wurde und in dem es heißt:
"In der Verwendung als S 4 Offizier erblicken Sie einen Rückschritt in Ihrer Laufbahn, nachdem Sie bereits vom 1.10.1966 bis 30.9.1969 den Dienstposten des BttrChef und S 4 Offz, 6./FlaBtl ..., bekleidet hatten. Sie fühlen sich ungerecht behandelt, weil die Versetzung zum FmBtl ... mit einem Standortwechsel verbunden ist, der Sie in Ihrer Familienplanung behindert. Sie befürchten bei Ihrer Ehefrau Komplikationen vor der Geburt Ihres 3. Kindes im Mai 1970, einen schulischen Rückschlag bei Ihrem im August 1969 eingeschulten Kind und glauben, auf die Nutzung eines Kindergartenplatzes durch Ihr zweites Kind verzichten zu müssen, von der Sie eine Entlastung Ihrer Ehefrau erwarten.
Dazu stelle ich fest, daß die Einweisung in den Dienstposten zum 1.1.1970 aus zwingenden Gründen der Personalbewirtschaftung erforderlich ist.
Die Besetzung der Stellen erfolgt nach Eignung, Leistung und Dienstalter. Wie Sie aus Ihren Beurteilungen und aus dem Verlauf des 3. Stabsoffizier- und Auswahllehrgangs her wissen, wird Ihre Stärke auf dem Gebiet der Versorgung gesehen. Die neue Verwendung entspricht diesem Beurteilungsbild. Für die Besetzung höherwertiger Dienstposten stehen Sie nach Leistung und Dienstalter noch nicht heran. Der neue Standort F. ist etwa dreimal so groß wie R. und von diesem Ort etwa 65 km entfernt in Wochenendnähe gelegen. Von den Belastungen eines Umzugs abgesehen, bietet Ihnen der neue Standort nur Vorteile.
Ihre Versetzung zur Heeresflugabwehrschule zum 1.10.1969 mußte von mir angeordnet werden, weil zum Zeitpunkt der Planung des Stellenwechsels 1.10.1969 keine andere Ihren Stärken entsprechende Verwendung im Räume Schleswig-Holstein gefunden werden konnte. Damit wurde Ihnen, wie Sie in Ihrem Schreiben selbst anerkannt haben, ein Verbleib über den 1.10.1969 hinaus im Standort R. ermöglicht.
Bei allem Verständnis für Ihre Ansicht über die Auswirkung der Versetzung auf Ihre Familienplanung bin ich gezwungen, den dienstlichen Erfordernissen Vorrang einzuräumen und kann deshalb Ihren Einwänden gegen die Versetzung nicht entsprechen."
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 26. November 1969 Beschwerde mit dem Antrag, die beabsichtigte Versetzung aufzuheben. Er wies erneut auf die familiären und persönlichen Nachteile hin, die mit einem Wohnsitzwechsel verbunden seien, und machte geltend, bisher könne mangels anderweitiger Verwendung in seinem jetzigen Dienstgrad nicht festgestellt werden, daß seine Stärke auf dem Gebiet der Versorgung liege.
Gegen die ihm am 6. Dezember 1969 bekannt gegebene Versetzungsverfügung vom 20. November 1969 stellte der Antragsteller mit einem am 15. Dezember 1969 bei dem Senat eingegangenen, von diesem an den BMVg weitergeleiteten und dort zu einem nicht bekannten Zeitpunkt eingegangenen Schreiben vom 12. Dezember 1969 Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Darin schilderte der Antragsteller den bisherigen Gang des Versetzungsverfahrens und führte weiter aus:
"Die von mir gegen die beabsichtigte Versetzung erhobenen Einwände sind dem Bundesminister der Verteidigung nunmehr bekannt. Wenn die Versetzung dennoch verfügt wurde, so muß ich darin eine Verletzung der Pflicht, für mich zu sorgen, erblicken. Das umso mehr, als meine Einwände gegen die überraschende Versetzung zu dem vorgesehenen Zeitpunkt mit den daraus resultierenden Härten für meine Familie und für mich in ihrer Wertigkeit nicht gewürdigt wurden, sondern 'zwingenden Gründen der Personalbewirtschaftung' untergeordnet wurden.
Eine Durchschrift meiner Eingabe vom 09.11.1969 füge ich bei. Fälschlicherweise wurde sie von mir als Beschwerde bezeichnet. Der Bundesminister der Verteidigung hat sie als Eingabe behandelt.
Weil der letzte Abschnitt von A. 1. der Begründung mißverständlich ist, möchte ich herausstellen, daß es mir in erster Linie um die mit dem Kindergartenbesuch meines zweiten Sohnes verbundene Entlastung meiner Frau in dieser kritischen Zeit geht."
Der BMVg legte die Antragsschrift vom 12. Dezember 1969 sowie die Schreiben des Antragstellers vom 9. November und 26. November 1969 dem Senat mit Schreiben vom 6. Februar 1970 vor, mit der Bitte, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen. Er führte aus: Es müsse bei der Versetzung des Antragstellers zum Fernmeldebataillon ... verbleiben. Diese Versetzung sei dienstlich erforderlich gewesen, weil ein anderer Offizier für diese Stelle nicht zur Verfügung gestanden habe. Der zunächst an Stelle des Antragstellers vorgesehene Offizier habe mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand seiner Ehefrau an einen anderen Standort versetzt werden müssen. Die Verwendung des Antragstellers als T-Offizier an der Heeresflugabwehrschule in R. habe nicht seinen dienstlichen Fähigkeiten und Leistungen entsprochen, so daß er auch aus diesem Grunde eine andere Verwendung habe erhalten müssen. Zwingende persönliche Gründe, die ein Verbleiben des Antragstellers in R. hätten geboten erscheinen lassen, lägen nicht vor. Er werde ohnehin erst nach der Geburt des dritten Kindes nach Flensburg umziehen können, weil vorher dort keine Wohnung für ihn zur Verfügung stehen werde. Der Umstand, daß der älteste Sohn des Antragstellers voraussichtlich nach dem ersten Schuljahr die Schule wechseln müsse, rechtfertige es nicht, von der Versetzung Abstand zu nehmen.
Nachdem der Antragsteller sich mit der Zuweisung einer ihm Anfang Juli 1970 angebotenen Wohnung in F. mit der Begründung nicht einverstanden erklärt hatte, er rechne nach wie vor mit einem Erfolg seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung und wolle vor dessen Erledigung nicht umziehen, machte der BMVg geltend, mit der Ablehnung der Wohnungszuweisung habe der Antragsteller die Beseitigung der mit jeder Versetzung verbundenen Schwierigkeiten vereitelt, er könne sich daher nicht mehr auf das Vorliegen zwingender persönlicher Gründe, die der Versetzung nach F. entgegenstünden, berufen. Dem hat der Antragsteller entgegengehalten, er sei nicht etwa wegen einer in F. nicht vorhandenen Wohnung zu seiner Wehrbeschwerde bewegen worden. Er hat ferner im Verlaufe des Verfahrens geltend gemacht, der BMVg habe seine Beschwerde nicht unverzüglich, sondern verspätet der zuständigen Stelle zugeleitet.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf die Schriftsätze des BMVg und des Antragstellers Bezug genommen.
II
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1.
Das Schreiben des Antragstellers vom 12. Dezember 1969 stellt, woran nach seinem Inhalt kein Zweifel sein kann, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung dar, der sich gegen die Versetzungsverfügung des BMVg vom 20. November 1969 richtet. Der Antrag ist nach §§ 17, 21 VBO statthaft. Er ist auch form- und fristgerecht gestellt worden. Für die Innehaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 17 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 WBO kommt es an sich darauf an, wann der Antrag bei dem BMVg eingegangen ist. Denn § 21 Abs. 1 Nr. 1 WBO, derzufolge gegen Befehle und Maßnahmen des BMVg der Antrag auf Entscheidung des Wehrdienstgerichts "unmittelbar" gestellt werden kann, ändert nichts an dem in § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 WBO bestimmten Adressaten eines solchen Antrages (BMVg oder unmittelbarer Disziplinarvorgesetzter), sondern hat lediglich die Bedeutung, daß der Anrufung des Wehrdienstgerichts kein Beschwerdeverfahren voranzugehen hat (BDH 4, 188). Gleichwohl kommt es hier nicht darauf an, ob der Antrag innerhalb der Antragsfrist bei dem BMVg eingegangen ist. Denn der Antragsteller hat den Antrag eine ganze Reihe von Tagen vor dem Fristablauf bei dem Senat eingereicht, der ihn am 16. Dezember 1969, also so rechtzeitig an den BMVg weitergeleitet hat, daß er bei normalem Postlauf dort noch vor Fristablauf eintreffen mußte. Falls das nicht geschehen sein sollte, wäre das als unabwendbarer Zufall zu betrachten, so daß die Frist jedenfalls nach § 7 WBO als gewahrt gelten müßte.
2.
Die "Beschwerde" des Antragstellers vom 26. November 1969, die er noch vor Kenntnis der Versetzungsverfügung vom 20. November 1969 erhoben hat, beruht auf der in dem Bescheid des BMVg vom 21. November 1969 enthaltenen Rechtsmittelbelehrung, derzufolge gegen diesen das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben sei. Diese Rechtsmittelbelehrung war unzutreffend, da es gegen Befehle und Maßnahmen des BMVg - wenn überhaupt - nur einen förmlichen Rechtsbehelf gibt, nämlich den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 17, 21 WBO. Es kann indes dahingestellt bleiben, ob die "Beschwerde" vom 26. November 1969 selbständige rechtliche Bedeutung hat, ob in ihr insbesondere ein selbständiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung liegt und inwieweit dieser zulässig ist, woran insofern Zweifel bestehen könnten, als der Antragsteller sich darin gegen eine - wie er bei Beschwerdeeinlegung meinte - lediglich geplante Versetzung zur Wehr setzte. Denn er hat in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12. Dezember 1969 die in der Beschwerdeschrift vom 26. November 1969 enthaltenen Ausführungen wiederholt, so daß die dort vorgetragenen Gesichtspunkte jedenfalls aus diesem Grunde im vorliegenden Verfahren voll zu berücksichtigen sind.
3.
Über die Kommandierung und Versetzung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, nach seinem Ermessen. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens des zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (BVerwG Beschluß vom 12. August 1969 - I VB 74/69).
Im Falle des Antragstellers war ein dienstliches Bedürfnis für seine Versetzung zum Fernmeldebataillon ... gegeben. Wie der BMVg unwidersprochen und glaubhaft vorgebracht hat, hatte sich die Notwendigkeit, eine Hauptmann-Stelle bei diesem Bataillon zu besetzen, kurzfristig dadurch ergeben, daß der bisherige Stelleninhaber, Hauptmann Mi., mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand seiner Ehefrau in den süddeutschen Raum versetzt werden mußte. Daß der dadurch frei werdende S 4-Posten des Fernmeldebataillons ... alsbald wieder besetzt werden mußte, liegt auf der Hand. Ob für die Besetzung, wie der BMVg geltend macht, nur der Antragsteller zur Verfügung stand, bedarf keiner näheren Untersuchung. Es war klar, daß der hinzuzuversetzende Offizier aus seiner bisherigen Stelle ausscheiden mußte. Daß der BMVg gerade den Antragsteller und nicht einen anderen Offizier versetzte, also gerade ihn aus der ihm erst kurz zuvor übertragenen Verwendung herausriß, ist keine Frage des dienstlichen Bedürfnisses, sondern vielmehr der Ermessensabwägung im Rahmen der Stellenbesetzung, die gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob ein Ermessensfehler vorliegt. Das ist nicht der Fall.
Der Antragsteller, der schon von Oktober 1966 bis Oktober 1969 als S 4-Offizier eingesetzt war, stellt nicht in Abrede, daß er für die neue Verwendung qualifiziert ist. Er wendet sich lediglich dagegen, daß der Einsatz auf dem Gebiet der Versorgung sich als seine besondere Stärke erwiesen habe, und befürchtet, durch die Weiterverwendung in einer entsprechenden Position in seiner Verwendungsbreite auf die Dauer eingeschränkt und dadurch in seinem militärischen Werdegang beeinträchtigt zu werden. Diesem Gesichtspunkt kommt zwar durchaus Bedeutung zu, gehört es doch zur wohlverstandenen Fürsorgepflicht des militärischen Vorgesetzten, einen jüngeren Berufsoffizier nicht auf die Dauer in einer Weise zu verwenden, die es ihm unmöglich macht, in weiteren und höheren Aufgaben, für die er nach seinen Leistungen in Betracht gezogen werden kann, Erfahrungen zu gewinnen. Diese Pflicht ist indes noch nicht dadurch verletzt, daß der BMVg den jetzt 30 Jahre alten Antragsteller, der schon drei Jahre als Batteriechef und S 4 tätig war und während dieser Zeit mit "befriedigend" beurteilt worden ist, noch für einen weiteren begrenzten Zeitraum (in Aussicht genommen ist eine Verwendung von zwei bis drei Jahren) als S 4-Offizier eines anderen Bataillons verwendet, zumal der Antragsteller zu einer Beförderung vorerst ohnehin noch nicht heransteht (§ 20 Abs. 2 SLV).
Der Antragsteller beruft sich auch ohne Erfolg darauf, der BMVg habe seine familiäre Situation nicht hinreichend berücksichtigt.
Das gilt zunächst für die Notwendigkeit, das älteste Kind des Antragstellers umzuschulen. Dieses war zwar erst im Herbst 1969 in die Grundschule eingeschult worden, und es dürfte auch zutreffen, daß eine Umschulung innerhalb des ersten Schuljahres aus pädagogischen Gründen wenig angezeigt ist. Es muß jedoch berücksichtigt werden, daß im Zeitpunkt der Versetzung für den Antragsteller am neuen Dienstort eine Wohnung noch nicht zur Verfügung stand, ihm vielmehr, soweit dies im Zeitpunkt der Versetzungsverfügung schon zu übersehen war, dort erst im Sommer 1970 eine Wohnung würde zugewiesen werden können, so daß erst dann - gegen Ende des ersten Schuljahres - eine Umschulung des Kindes nach Flensburg vorgenommen werden mußte. Tatsächlich hat denn auch dem Antragsteller eine Wohnung in F. erst zum 1. Juli 1970 angeboten werden können. Eine Umschulung des Kindes nach Abschluß des ersten Grundschuljahres stellte jedoch keinen Umstand dar, der den BMVg hindern mußte, den Antragsteller an einen anderen Ort zu versetzen.
Ungleich schwerer wiegt das weitere Vorbringen des Antragstellers. Für seine Ehefrau, bei deren früheren Schwangerschaften Komplikationen aufgetreten waren und die bei Erlaß der Versetzungsverfügung wiederum im dritten Monat schwanger war, brachte es offenkundig nicht nur eine psychische, sondern auch eine körperliche Mehrbelastung mit sich, daß der Antragsteller nicht mehr täglich bei ihr sein konnte und nicht mehr in der Lage war, sie in ihrer häuslichen Tätigkeit und insbesondere bei der Versorgung der Kinder zu entlasten. Weil Ehe und Familie unter dem besonderen Schütze der staatlichen Ordnung stehen (Art. 6 Abs. 1 GG), hätte der BMVg sich, auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten (§ 10 Abs. 3 SG), durchaus veranlaßt sehen können, das Gewicht dieser Umstände näher zu prüfen und sich damit eingehender auseinanderzusetzen, als dies in dem Schlußabsatz des Bescheides vom 21. November 1969 geschehen ist. Das gilt hier jedenfalls schon deshalb, weil aus dem vorgelegten fachärztlichen Attest vom 8. November 1969 ersichtlich war, daß die erneute Schwangerschaft der Ehefrau des Antragstellers wiederum mit Komplikationen verbunden war und ihr daher besondere Belastungen gleich welcher Art nicht zugemutet werden durften. Eine nicht unerhebliche Mehrbelastung kam recht wohl in Betracht, namentlich insofern, als für die Ehefrau des Antragstellers dessen Versetzung mit der Notwendigkeit verbunden war, die erforderlichen Einkäufe in der nächstgelegenen Stadt selbst zu tätigen und das ältere Kind nunmehr - zur Winterszeit - täglich mit dem Fahrrad zum 6 km entfernten Kindergarten zu bringen.
Andererseits gehört die jederzeitige Versetzbarkeit zu den von den Berufssoldaten wie auch von den Soldaten auf Zeit freiwillig übernommenen Pflichten und zum Inhalt ihres Wehrdienstverhältnisses (vgl. für das Beamtenrecht OVG Lüneburg ZBR 1971, 96). Das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit ist im Soldatenrecht im Interesse der Erhaltung von Einsatzbereitschaft und Kampfkraft der Truppe unabdingbar und hat für eine hieran orientierte Personalführung, wie sie dem BMVg von Verfassungs wegen aufgetragen ist, ganz besondere Bedeutung. Berücksichtigt man dies, so stellt es im Ergebnis noch keinen rechtswidrigen Ermessensgebrauch dar, daß der BMVg den militärischen Erfordernissen vor den häuslichen und familiären Belangen des Antragstellers, die durch die Versetzung nicht unerheblich berührt wurden, den Vorrang beigemessen hat. Für die unter rechtlichen Gesichtspunkten demgemäß nicht zu beanstandende Versetzung hätte der Antragsteller allerdings wohl mehr Verständnis aufgebracht, wenn ihm - etwa in einem Personalgespräch - von vornherein mit der nötigen Offenheit deutlich gemacht worden wäre, daß und warum seine Belange und die seiner Familie den militärischen Notwendigkeiten untergeordnet werden mußten inwiefern also er und vor allem auch seine Ehefrau im Interesse der Allgemeinheit ein privates Opfer zu bringen hatten, wie das der Beruf für den Soldaten und seine Familie mit sich bringen kann.
4.
Soweit der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 13. März 1970 geltend macht, der BMVg habe seine Beschwerde dem Senat verspätet vorgelegt, ist hierin kein selbständiger Antrag zu erblicken, die Rechtswidrigkeit der Sachbearbeitung festzustellen. Der Antragsteller beruft sich nämlich in diesem Schriftsatz wie auch später in Nr. 4 seines Schriftsatzes vom 20. November 1970 auf die seiner Meinung nach gegebene Verzögerung lediglich, um seinen - im Ergebnis zutreffenden - Rechtsstandpunkt zu begründen, daß die Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung aus der Sicht der Zeit ihres Erlasses zu beurteilen sei.
Dr. Schweiger
Saalmann
Burnhauser
Antretter