Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.02.1978, Az.: BVerwG 1 WB 95/76
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.02.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 95/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 15506
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 22. Februar 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mühlenfeld,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger, ferner
Brigadegeneral Dr. Wächter,
Major Knorz als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller wurde durch Verfügung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P III 7/Inst - vom 26. Januar 1976 mit Wirkung vom 1. April 1976 vom Panzerjägerbataillon ... in N. v. Wald, bei dem er fünf Jahre lang eingesetzt war, zur Kampftruppenschule 2 und Fachschule des Heeres für Erziehung in M. versetzt. Die Verfügung wurde ihm am 15. Februar 1976 ausgehändigt. Von der Absicht dieser Versetzung war der Antragsteller am 29. Dezember 1975 in Kenntnis gesetzt worden; dabei war das Bestehen einer Möglichkeit, ihn im Hinblick auf die Berufsausbildung seiner Ehefrau weiter in Bayern einzusetzen, in Abrede gestellt worden.
Am 23. Februar 1976 erfuhr der Antragsteller nach seinem eigenen Vortrag von einem Oberstleutnant Sch., daß man die Absicht gehabt habe, diesen ab 1. April 1976 in Mit. oder U. als Brigadeingenieur einzusetzen, was er aber mit Erfolg abgelehnt habe.
Mit einem an den BMVg adressierten Schreiben vom 8. März 1976, beim BMVg eingegangen am 10. März 1976, legte der Antragsteller gegen die Verfügung vom 26. Januar 1976 mit folgender Begründung Beschwerde ein: Seine Ehefrau sei im bayerischen Schuldienst als Lehramtsanwärterin eingesetzt und werde außerhalb Bayerns keine Anstellung finden. Bis Mitte September 1975 habe er hoffen dürfen, deshalb, wie aus Fürsorge gründen veranlaßt, weiter in Bayern eingesetzt zu werden. Die Mitteilung vom 29. Dezember 1975, in Bayern habe man keine Stelle für ihn, habe er als wahr angesehen und die Versetzung deshalb zunächst hingenommen. Erst aus seinem Gespräch mit Oberstleutnant Sch. habe er ersehen, daß sein weiterer Einsatz in Bayern möglich gewesen wäre. Er sei in seiner letzten, ihm am 25. Februar 1976 eröffneten Beurteilung als sehr gut geeignet für die Verwendung als Brigadeingenieur befunden worden.
Einen als "Zweitschrift" bezeichneten, unterschriebenen Abdruck des Schreibens vom 8. März 1976 reichte der Antragsteller am gleichen Tag bei seinem Disziplinarvorgesetzten ein. Er trägt den Vermerk: "Die Zweitschrift lege ich gesondert auf dem Dienstweg vor." und wurde vom Kommandeur des Bataillons unter dem 15. März 1976 dem Kommandeur der Jägerbrigade ... vorgelegt. Dort erhielt er den Vermerk: "Original ging direkt nach Bonn" und wurde nicht weitergeleitet.
Unter dem 24. Mai 1976 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, daß er zum 1. Oktober 1976 für eine Verwendung im süddeutschen Raum (Bayern) fest einzuplanen sei. Wegen der ihm in der Zwischenzeit durch die angefochtene Versetzung entstandenen Kosten lehnte es der Antragsteller ab, darin eine Abhilfe zu erblicken.
Der BMVg legte die Beschwerde unter dem 18. Juni 1976 dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - als Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit der Bitte um Zurückweisung als unzulässig, hilfsweise als unbegründet vor. Für eine unmittelbare Anschlußverwendung als Brigadeingenieur fehle es dem Antragsteller an der abgeschlossenen Ausbildung als aaSmT, die der überdies besser beurteilte Oberstleutnant Sch. bereits absolviert habe. Sie sei ihm auch nicht verbindlich zugesagt worden. Vielmehr habe es seine Brigade schon am 6. Dezember 1973 abgelehnt, ihn 1974 als Brigadeingenieur zu übernehmen; auch sei in der letzten planmäßigen Beurteilung vor dem Einsatz als solcher eine Zwischenverwendung vorgeschlagen worden. Hingegen müsse der Antragsteller, der als Stabsoffizier der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes angehöre, den Aufgaben seiner neuen Dienststelle auch hinsichtlich der allgemeinen militärischen Ausbildungsgebiete gewachsen sein. Das Vorhaben, den Antragsteller ab 1. Oktober 1975 beim Wehrbereichskommando VI in M. zu verwenden, sei wegen Wegfalls des betreffenden Dienstpostens gescheitert. Ein noch längeres Verbleiben auf dem Dienstposten eines technischen Stabsoffiziers beim Panzerbataillon ... sei nicht mehr zu rechtfertigen gewesen.
Am 31. Juli 1976 wurde der Antragsteller auf eigenen Antrag gemäß § 46 Abs. 3 SG aus der Bundeswehr entlassen.
Der Antragsteller begehrt nunmehr die Feststellung, daß seine Versetzung rechtswidrig war. Seine persönlichen Belange seien in mißbräuchlicher Weise und unter Verstoß gegen Art. 6 GG hinter die dienstliche Notwendigkeit der angefochtenen Maßnahme zurückgestellt worden. Erforderliche Lehrgänge würden nicht nur ausnahmsweise erst nach Antritt eines neuen Dienstpostens absolviert, auch der Dienstposten beim Wehrbereichskommando VI hätte die Ausbildung zum aaSmT vorausgesetzt. Innerhalb der letzten zehn Jahre sei er mit seiner Familie fünfmal umgezogen. Andere Offiziere hätten seinem alten Dienstposten vergleichbare Stellen mehr als zehn Jahre inne. Nach dem Willen des BMVg hätte seine Frau ihre Stelle aufgeben, er selbst innerhalb eines halben Jahres zweimal mit je ca. 9.000 DM Kosten umziehen und hätten seine Kinder zweimal umgeschult werden müssen. Zur gegebenen Zeit werde er Ausgleich u.a. für eingestelltes Trennungsgeld (2.340 DM) und Familienheimfahrten (8.400 DM) begehren.
Der BMVg führt aus:
Der S 1 des Panzerjägerbataillons ... habe erklärt, er habe die zur Information des Verbands abgegebene Durchschrift der Beschwerde seinem Kommandeur vorgelegt und auf dessen Weisung auch noch dem Brigadekommandeur zu Kenntnis gebracht.
Eine dienstliche Erklärung des S 1 vom 1. Juli 1977 lautet:
"Major G. hat bei mir eine Durchschrift der Beschwerde mit dem Hinweis 'zur Information' abgegeben. Diese Durchschrift habe ich dem Kdr - OTL L. vorgelegt und sie unter dem 15.03.76 an den Kommandeur Jägerbrigade ... weitergeleitet. Wann die Durchschrift abgegeben wurde, kann ich nicht mehr sagen."
Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf ihre Schriftsätze verwiesen.
II
1.
Die Fortführung des bereits vor dem Ausscheiden des Antragstellers aus der Bundeswehr eingeleiteten Verfahrens wird durch die Beendigung seines Dienstverhältnisses nicht berührt (§ 15 WBO).
2.
Der Antrag ist zulässig.
Der Antragsteller hat sich zwar nicht innerhalb von zwei Wochen nach Aushändigung der Versetzungsverfügung vom 26. Januar 1976 beschwert. Denn die Antragsfrist begann, bezogen auf die Versetzungsverfügung, am 15. Februar 1976, dem Tag ihrer Aushändigung, zu laufen und endete somit an dem auf den 29. Februar 1976 folgenden Werktag, also am 1. März 1976 (§ 186, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2, § 193 BGB; BVerwG Beschluß vom 16. Dezember 1975 - 1 WB 44/75); bis zu diesem Zeitpunkt ging der Antrag auch nach dem Sachvortrag des Antragstellers nicht bei einem zuständigen Vorgesetzten ein.
Unter Heranziehung der Begriffsbildung des § 6 Abs. 1 WBO (vgl. BVerwG Beschluß vom 26. März 1969 - 1 WB 100/68 -; Böttcher/Dau, WBO 2. Aufl. § 6 RdNr. 9 am Ende) kann hier aber als "Beschwerdeanlaß" das Gespräch angesehen werden, das der Antragsteller am 23. Februar 1976 mit Oberstleutnant Sch. geführt hat und aus dem er den Eindruck gewonnen hat, entgegen der Begründung seiner Versetzung nach Norddeutschland könnte er doch auch in Bayern eine neue Verwendung finden. Bezogen auf dieses Gespräch lief die Antragsfrist erst am 8. März 1976 ab.
Bis zu diesem Tage ging allerdings das Original des Antrags vom 8. März 1976 nicht beim Adressaten, dem BMVg, ein und genügte deshalb nicht den Anforderungen des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO. Jedoch reichte der Antragsteller am gleichen Tage, also fristgerecht, bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten eine "Zweitschrift" des Antrags ein, die er eigenhändig unterzeichnet hatte und deren Vorlage auf dem Dienstweg ausdrücklich sowohl auf dem Original angekündigt wie auf der Zweitschrift vermerkt war. Die Zweitschrift war dadurch in einer auch für die Zwischenvorgesetzten erkennbaren Weise zur Weiterleitung an den für die Entscheidung zuständigen Vorgesetzten bestimmt (vgl. BVerwG Beschluß vom 27. September 1973 - 1 WB 28/73). Die bei der Abgabe der Zweitschrift gemachte Bemerkung "zur Information" brachte nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zum Ausdruck, daß die Zweitschrift nur zur Unterrichtung des nächsten Disziplinarvorgesetzten oder der Zwischenvorgesetzten dienen sollte; denn daß ein auf dem Dienstweg vorgelegtes Schreiben auch deren Unterrichtung dient, ist geradezu der Zweck dieser Vorlageform und berechtigt die Zwischenvorgesetzten nicht ohne weiteres, die Weiterleitung unter Bezugnahme auf die unmittelbare Vorlage des Originals zu unterlassen.
Der Übergang zum Fortsetzungsfeststellungsantrag ist nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat ein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit seiner Versetzung im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Das ergibt sich aus seiner Angabe, er werde zu gegebener Zeit Ausgleich der durch die Versetzung entstandenen finanziellen Nachteile begehren; eine dahin zielende Schadensersatzklage wäre, die Rechtswidrigkeit der Versetzung zunächst unterstellt, nicht von vornherein aussichtslos.
3.
Der Antrag ist unbegründet.
Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte unter Beachtung der dienstlichen Bedürfnisse nach seinem Ermessen. Ob ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung vorgelegen hat, ist gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann hingegen vom Senat nur daraufhin überprüft werden, ob der Soldat durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), ob also der BMVg bei seiner Entscheidung die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. § 114 VwGO; BVerwG Beschlüsse vom 4. Juli 1974 - 1 WB 37/72 - undvom 7. Dezember 1977 - 1 WB 133/76).
Ob die getroffene Entscheidung zweckmäßig war, kann demzufolge vom Senat nicht überprüft werden, insbesondere nicht, ob sie sich unter Einbeziehung des späteren Angebots einer Rückversetzung nach Bayern als zweckmäßig erweist.
Eine bindende Zusage hat der Antragsteller selbst nicht behauptet; wenn er aus auch von ihm als "unverbindlich" bezeichneten Auskünften Hoffnungen auf ein weiteres Verbleiben in Bayern geschöpft hat, so reichte das als Grundlage für eine entsprechende Selbstbindung des BMVg nicht aus.
Die dienstliche Notwendigkeit der Besetzung des Dienstpostens bei seiner neuen Einheit hat der Antragsteller nicht bestritten. Als Stabsoffizier der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes kam er auch ausbildungsmäßig für den neuen Dienstposten in Betracht. Die Herauslösung aus seiner alten Tätigkeit ist nach fünfjähriger Verwendungsdauer nicht zu beanstanden; durch die Anführung von Beispielen dafür, daß andere Offiziere sogar bei geringeren persönlichen Belastungen länger auf ihren Dienstposten verblieben seien, wird die Rechtswidrigkeit der beim Antragsteller getroffenen Entscheidung nicht schlüssig dargetan.
Der Antragsteller argumentiert denn auch im wesentlichen damit, der BMVg hätte die dienstliche Notwendigkeit der Maßnahme nicht als das höherwertige Rechtsgut gegenüber seinen persönlichen Belangen ansehen dürfen; für ihn geeignete Stellen seien entgegen der Begründung, die für seine Versetzung gegeben worden sei, auch in Bayern vorhanden gewesen.
Zur Frage der Berufstätigkeit der Ehefrau - und zwar gerade auch einer Tätigkeit im Schuldienst - sowie zur Frage der schulischen Belange der Kinder eines Soldaten hat der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 16. März 1977 - 1 WB 107/76 -, vom 25. November 1976 - 1 WB 36/76 - undvom 4. November 1975 - 1 WB 125/74) die Auffassung vertreten, daß die jederzeitige Versetzbarkeit Teil der von einem Berufssoldaten wie von einem Soldaten auf Zeit freiwillig übernommenen Pflichten sei, weshalb der Soldat die Berührung der Interessen seiner Ehefrau wie der schulischen Belange seiner Kinder grundsätzlich hinnehmen müsse. Infolge der freiwilligen Übernahme dieser Verpflichtung wird auch das Grundrecht des Art. 6 GG nicht berührt. Unzumutbar ist die Hinnahme solcher Nachteile, wie sie auch im sonstigen Berufsleben nicht selten vorkommen, auch im vorliegenden Fall nicht. Der BMVg hat hier überdies in den zurückliegenden Jahren auf die beruflichen Interessen der Ehefrau des Antragstellers und auf die schulischen Belange seiner Kinder Rücksicht genommen, indem er den Antragsteller fünf Jahre lang auf seinem Dienstposten in Neunburg v. Wald belassen hat. Auch anstelle der jetzt angegriffenen Versetzung nach M. war die Versetzung des Antragstellers auf einen Dienstposten in München beabsichtigt, die dann nur am Wegfall der betreffenden Stelle scheiterte. Wenn der BMVg den Antragsteller nicht im süddeutschen Raum als Brigadeingenieur weiter verwendet hat, so ist das schon damit hinreichend begründet, daß der Brigadekommandeur in seiner Stellungnahme vom 27. Februar 1974 zu der Beurteilung des Antragstellers vom 31. Januar 1974 vor dem Einsatz als Brigadeingenieur eine Zwischenverwendung vorgeschlagen hat. Das an Oberstleutnant Sch. ergangene Angebot der Versetzung auf eine Brigadeingenieur-Stelle erklärt sich allein schon aus dessen besserer Beurteilung.
4.
Der Antrag ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Für eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten besteht kein Anlaß, da der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Mühlenfeld
Dr. Schweiger
Dr. Wachter
Knorz