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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.08.1990, Az.: BVerwG 1 WB 124/90

Auf das Unterlassen von Maßnahmen gerichtete einstweilige Anordnung im wehrdienstgerichtlichen Verfahren; Anforderungen an ein schutzwürdiges Interesse an einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich einer befürchteten Handlungsweise des Vorgesetzten; Begehrtes Verbot der Besetzung bestimmter Dienstposten mit anderen Soldaten ; Hohes öffentliches Interesse an einer alsbaldigen Besetzung frei werdender Dienstposten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.08.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 124/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 20603
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 14. August 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag vom 24. Juli 1990, mit dem der Antragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung begehrt, dem Bundesministers der Verteidigung (BMVg) "aufzugeben, die anderweitige Besetzung auf den Dienstposten des S 3 StOffz und stv Kdr beim Verteidigungskreiskommando ... E., bis zur Entscheidung in der Hauptsache" (Verfahren 1 WB 78/90) "zu unterlassen", ist zulässig, aber unbegründet.

2

Bei sachdienlicher Auslegung seines Vorbringens begehrt der Antragsteller, dem BMVg zu untersagen, den vom Antragsteller begehrten Dienstposten nachzubesetzen, bevor nicht über sein beim Senat anhängiges Hauptsacheverfahren entschieden ist. Ein solcher Antrag, der das Unterlassen einer Maßnahme zum Gegenstand hat, ist zwar nach den entsprechend anzuwendenden verwaltungsrechtlichen Grundsätzen (§ 123 VwGO) auch im wehrdienstgerichtlichen Verfahren an sich statthaft. Im Verhältnis der militärischen Über- und Unterordnung kommt eine auf das Unterlassen von Maßnahmen gerichtete einstweilige Anordnung aber nur in Ausnahmefällen in Betracht (BVerwG NJW 1972, 1100; BVerwG Beschluß vom 22. März 1990 - 1 WB 34/90). Ein schutzwürdiges Interesse an einer einstweiligen Anordnung, durch die dem Vorgesetzten von vornherein bestimmte Maßnahmen verboten werden, kann allenfalls für diejenigen Fälle anerkannt werden, in denen schon eine nur kurzfristige Hinnahme der befürchteten Handlungsweise des Vorgesetzten geeignet ist, den Soldaten in besonders schwerwiegender, womöglich nicht wiedergutzumachender Weise in seinen Rechten zu beeinträchtigen. An die Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen sind besonders strenge Anforderungen dann zu stellen, wenn es sich - wie hier - darum handelt, dem Vorgesetzten die Besetzung bestimmter Dienstposten mit anderen Soldaten einstweilen zu verbieten. Denn eine solche gerichtliche Anordnung greift in die Personalplanung ein und trifft eine vorläufige Regelung nicht nur im Verhältnis zwischen dem Soldaten, der sich bei der Personalplanung übergangen fühlt, und seinen militärischen Vorgesetzten, sondern betrifft auch den anderen Soldaten, der für diesen Dienstposten vorgesehen werden soll. Es besteht darüber hinaus an einer alsbaldigen Besetzung freiwerdender Dienstposten auch ein hoch zu veranschlagendes öffentliches Interesse. Im Rahmen einer geordneten Stellenbesetzung ist es militärisch unerläßlich, Dienstposten, wenn sie frei werden, so bald wie möglich zu besetzen. Der Antragsteller hat nicht dargetan, daß ihm ein besonders schwerer oder überhaupt nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht, wenn zum 1. Oktober 1990 auf den von ihm begehrten Dienstposten ein anderer Offizier - Major Peschel - versetzt wird.

3

Es ist insbesondere nicht ersichtlich, daß hierdurch ein Rechtsanspruch des Antragstellers vereitelt werden kann, auf diesen Dienstposten versetzt zu werden; denn der Soldat hat grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Verwendung; hierüber entscheidet vielmehr der Vorgesetzte im Rahmen des militärischen Erfordernisses nach seinem Ermessen. Ein Fall, in welchem der Ermessensspielraum des Vorgesetzten so eingeengt wäre, daß jede andere Besetzung - als mit der Person des Antragstellers - des von ihm angestrebten Dienstpostens als ermessensmißbräuchlich angesehen werden müßte, ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich.

4

Aber auch dann, wenn der BMVg, wovon offenbar der Antragsteller ausgeht, die Entscheidung über die Stellenbesetzung nicht an den Grundsätzen von Eignung, Leistung und Befähigung orientieren würde und hierin eine Verletzung der ihm obliegenden Fürsorgepflicht liegen könnte, ist weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern dem Antragsteller auch schon dann ein schwerwiegender oder überhaupt nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde, wenn es bis zur Entscheidung des Senats in der Hauptsache zu einer anderweitigen Stellenbesetzung kommt. Die Befürchtung des Antragstellers, die anderweitige Besetzung des von ihm begehrten Dienstpostens könnte infolge einer Bindung des BMVg die Durchsetzung seines Anspruchs vereiteln, geht fehl. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin, daß der davon begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Aussicht, geschweige denn einen Anspruch darauf erwürbe, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten zu verbleiben. Er müßte es vielmehr hinnehmen, von seinem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (BVerwGE 53, 321, 324 [BVerwG 27.07.1977 - I WB 19/76];  76, 336, 338 f.; BVerwG Beschluß vom 22. März 1990 - 1 WB 34/90).

5

Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

6

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzung des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Seide
Wolbring