Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.11.1991, Az.: BVerwG 1 WB 23/91
Ablehnung eines Rückversetzungsgesuches; Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung; Kriterien bei der Entscheidung über die Geeignetheit eines Kandidaten für einen zu besetzenden Dienstposten; Stattgabe eines Versetzungsantrages bei Vorliegen schwerwiegender persönlicher Gründe; Vorliegen von einem Versetzungsgesuch entgegenstehenden dienstlichen Belangen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.11.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 23/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 20284
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 27. November 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, Richter am Bundesverwaltungsgericht
Wehrl, sowie
Oberstleutnant i.G. Contag, Hauptmann Mattick als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat und Offizier des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD). Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Erreichen der besonderen Altersgrenze seines Dienstgrades am 30. September 1992 enden. Zum Hauptmann wurde er am 1. Juli 1985 ernannt.
Nach seiner Versetzung vom Feldjägerbataillon ... in M... zum Militärischen Abschirmdienst (MAD), Gruppe ..., in M... zum 1. April 1980 wurde der Antragsteller dort zunächst als S 4-Offizier und 1983 als Führer des Lagezentrums eingesetzt, bis er ab dem 1. Oktober 1985 in der MAD-Facharbeit verwendet wurde.
In einem Vermerk über ein Personalgespräch vom 17. August 1989 ist als "Ergebnis" festgestellt worden:
"Hptm M... wurde im Herbst 88 der Fördergruppe 2 zugeordnet. Als Konsequenz davon wird er zum 01.10.1989 auf einen herausgehobenen DP der BesGr A 12 zur MADSt ... nach G... versetzt. Damit befindet sich der Offizier in seiner Endverwendung."
Dementsprechend wurde der Antragsteller zum 1. Oktober 1989 zur MAD-Stelle ... in G... versetzt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen. Er ist im Abwehrbereich "personelle Sicherheit" eingesetzt. Vom 1. Oktober 1991 bis zum 30. April 1992 ist er zur Dienstleistung "Sicherheitsüberprüfung Ost" zur MAD-Gruppe ... in M... kommandiert.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 1990 beantragte der Antragsteller seine Rückversetzung zur MAD-Gruppe ... und Verwendung auf dem dort zum 1. April 1991 freiwerdenden A 12-Dienst-posten im Dezernat 3. Seine beiden ältesten Kinder studierten seit dem Wintersemester 1990/91 in W... und M... und müßten von ihm finanziell unterstützt werden. Seit Juni 1990 erhalte er kein Trennungsgeld mehr. Ein Umzug nach G... ... komme für ihn nach der Zuweisung eines Studienplatzes für eines seiner Kinder in M... und wegen des nach einer Restdienstzeit von nurmehr zwei Jahren erforderlichen Rückumzuges in das eigene Haus am derzeitigen Wohnort endgültig nicht mehr in Betracht.
Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P V 5 - lehnte den Antrag mit Bescheid vom 6. November 1990 ab, da die begehrte Versetzung mit den dienstlichen Belangen nicht in Einklang zu bringen sei. Für den angestrebten Dienstposten sei ein anderer Offizier seit 1988 im Rahmen einer langfristigen Verwendungsplanung fest und verbindlich eingeplant und dessen Versetzung zwischenzeitlich endgültig verfügt worden. Eine Änderung würde zur Folge haben, daß Offiziere in dieser Verwendungskette ohne erforderliche Fachkenntnisse in Verwendungen gebracht werden müßten und hierdurch ein nicht hinzunehmender Effizienzverlust für den MAD entstünde. Außerdem widerspräche eine derart kurze Verwendungsdauer dem Grundsatz, daß die OffzMilFD auf herausgehobenen Dienstposten grundsätzlich drei Jahre und länger in ihrer Verwendung bleiben sollten.
Gegen diesen ihm am 22. November 1990 ohne Rechtsbehelfsbelehrung ausgehändigten Bescheid beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 4. Dezember 1990, beim BMVg mittels Telefax eingegangen am selben Tage, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 6. Februar 1991 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller trägt im wesentlichen vor:
Es sei nicht ersichtlich, daß dienstliche Gründe der begehrten Versetzung entgegenstehen konnten. Da es sich um gleichwertige Dienstposten handele, wäre zwischen ihm und dem für den Dienstposten in M... vorgesehenen Offizier, Hauptmann S..., lediglich ein Stellentausch vorzunehmen, für den sich der Kommandeur MAD-Gruppe ... und der Stellenleiter MAD-Stelle ... ausgesprochen hätten. Sowohl Hauptmann S... als auch er selbst hätten für die Verwendung in M... annähernd gleiche Voraussetzungen. Er habe gegenüber Hauptmann S..., der seit 1978 im selben Abwehrbereich im MAD-Amt eingesetzt gewesen wäre, die größere Verwendungsbreite vorzuweisen. Wenn auch bei seinem jetzigen Dienstposten ein gewisser Schwerpunkt auf dem Abwehrbereich "personelle Sicherheit" liege, habe er für diese Verwendung außer an dem Basislehrgang an keinem speziellen Lehrgang teilgenommen, er habe insoweit die gleiche Ausbildung wie Hauptmann S.... Ebenso wie dieser verfüge er auch über die erforderlichen Fachkenntnisse im Abwehrbereich "gegnerische Nachrichtendienste". Bis Oktober 1987 sei er auf dem Dienstposten eingesetzt gewesen, auf den nunmehr Hauptmann S... versetzt werde.
Die Ablehnung des Rückversetzungsgesuches träfe ihn besonders schwer. Der Umstand, daß durch die Zentrale für die Vergabe von Studienplätzen zwischenzeitlich Studienplätze für seine älteren Rinder in W... und M... zugewiesen worden seien, sei für ihn zum Zeitpunkt seiner Zustimmung zu der Versetzung nach Gießen nicht voraussehbar gewesen. Angesichts der für zwei studierende Kinder aufzuwendenden Kosten und des Wegfalls des Trennungsgeldes auf Grund des wirtschaftlich nicht mehr durchführbaren Umzugs nach Gießen gerate er in eine wirtschaftliche Zwangslage, wenn er weiterhin die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung zu tragen habe. Sein jüngster Sohn befände sich nach wie vor in M... in der Schulausbildung und habe das zwölfte Schuljahr des Gymnasiums begonnen. Diese Häufung seiner persönlichen Belastungen müßte zu seiner Rückversetzung führen.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hält den Antrag für unbegründet und trägt vor:
Die angestrebte Verwendung könne aus dienstlichen Gründen nicht verwirklicht werden. Wie der Antragsteller für den Dienstposten bei der MAD-Stelle ... besser geeignet sei als Hauptmann S..., besitze letzterer die bessere Eignung für den Dienstposten bei der MAD-Gruppe ... in M.... Hauptmann S... verfüge nicht über ausreichende Kenntnisse im Abwehrbereich "personelle Sicherheit", er sei bisher ausschließlich im Abwehrbereich "gegnerische Nachrichtendienste" eingesetzt gewesen, dem auch der Dienstposten in Mainz zuzurechnen sei. Die somit bei Hauptmann S... im Abwehrbereich "personelle Sicherheit" vorhandenen Defizite müßten durch erneute Teilnahme am Lehrgang "Ermittlung und Befragung", den der Antragsteller 1985 besuchte habe, aufgefrischt werden. Dieser Lehrgang dauere nicht mehr wie 1985 drei, sondern sechs bis acht Wochen. Zudemm müsse Hauptmann S... an dem neu konzipierten Lehrgang "personelle Sicherheit" teilnehmen, der für den Antragsteller angesichts der Restdienstzeit von knapp eineinviertel Jahren nicht mehr in Betracht komme. Es werde nicht behauptet, daß der Antragsteller nicht über die für den Dienstposten in M... erforderlichen Fachkenntnisse verfüge, ihm fehlten jedoch die praktischen Erfahrungen, die Hauptmann Schwabe in 16jähriger entsprechender Verwendung erworben habe.
Die begehrte Versetzung würde des weiteren die Nachfolgeplanung für den Antragsteller stören. Letztlich würde sich eine Rückversetzung nach nur 18monatiger Verwendung und gleich kurzer Stehzeit auf einem neuen Dienstposten auf die Kontinuität und Effektivität der Aufgabenwahrnehmung nachteilig auswirken.
Das Vorbringen des Antragstellers lasse keine durchgreifenden persönlichen Gründe erkennen. Die familiären und finanziellen Probleme hielten sich im Rahmen dessen, was einem Berufssoldaten bei einer dienstlich sinnvollen Verwendung zumutbar sei.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 988/90 - sowie die Personalakten des Antragstellers, Hauptteile A, B und C, lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antragsteller hat keinen förmlichen Antrag gestellt. Er begehrt bei sachdienlicher Auslegung seines Vorbringens die Verpflichtung des BMVg, ihn, den Antragsteller, auf den A 12-Dienstposten bei der MAD-Gruppe ..., Dezernat ..., zu versetzen.
Dieser Antrag ist zulässig. Ein solches Verpflichtungsbegehren kann auch dann verfolgt werden, wenn der Dienstposten inzwischen mit einem anderen Soldaten besetzt ist (Beschluß vom 20. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 37.83, 113.84 - <BVerwGE 76, 336 [f.]>).
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der BMVg ist nicht verpflichtet, die Versetzung des Antragstellers auf den von ihm begehrten Dienstposten in M... zu veranlassen. Der Antragsteller ist bei der Besetzung des Dienstpostens mit Hauptmann S... nicht rechtswidrig übergangen worden.
Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Ein dahingehender Anspruch läßt sich nicht aus der Fürsogepflicht des Vorgesetzten ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten allein nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschluß vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - <BVerwGE 86, 25 [f.]>). Die Entscheidung des BMVg, wen er für einen zu besetzenden Dienstposten unter den in Betracht kommenden Kandidaten für geeignet hält, stellt im Kern ein ihm vorbehaltenes Werturteil dar. Ein solches unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung nur in beschränktem Umfang. Der Senat kann nur prüfen, ob sich der zuständige Vorgesetzte bei der Auswahlentscheidung von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Dabei ist jedoch zu beachten, daß Soldaten nach Eignung, Befähigung und Leistung zu verwenden sind (§ 3 SG; BVerwGE 76, 336 [340]).
Die Entscheidung des BMVg für Hauptmann S... ist, wenn auch die förmliche Versetzungsverfügung erst unter dem 31. Oktober 1990 erging, nach dessen unwidersprochenem und glaubhaftem Vorbringen zu einem Zeitpunkt gefallen, in dem der Versetzungsantrag des Antragstellers dem BMVg noch nicht vorlag. Der BMVg hatte den Antragsteller bei der Vergabe des Dienstpostens auch nicht von Amts wegen zu berücksichtigen. Hierbei ist zu bedenken, daß eine Verpflichtung des BMVg, den Antragsteller auf den von ihm angestrebten Dienstposten zu verwenden, nur ausgesprochen werden könnte, wenn der BMVg sein Ermessen fehlerfrei überhaupt nur mit diesem Ergebnis hätte ausüben können, mithin jede andere Entscheidung als die begehrte Verwendung als ermessensfehlerhaft anzusehen wäre (BVerwGE 86, 25 [f.]). Das ist nicht der Fall.
Der Antragsteller kann mit seinem Vorbringen hinsichtlich seiner Qualifikation für den begehrten Dienstposten - die vom BMVg grundsätzlich nicht in Frage gestellt worden ist - im Vergleich zu Hauptmann S... nicht auf die bei einer "Konkurrentenklage" bestehende rechtliche Situation abstellen, bei der es sich um die Bewerbung mehrerer Soldaten um eine förderliche Verwendung handelt. Denn der vom Antragsteller angestrebte Dienstposten bei der MAD-Gruppe ... ist - im Sinne einer Konkurrenzsituation - dem von ihm wahrgenommenen Dienstposten bei der MAD-Stelle ... gleichwertig. Beide Dienstposten sind in der STAN mit "H (A 12)" bewertet. Da ein Anspruch auf Versetzung, wenn es - wie hier - nicht um die Förderung in der Laufbahn geht, nicht schon dann besteht, wenn der die Versetzung begehrende Soldat möglicherweise für den Dienstposten besser geeignet ist als der von der personalführenden Stelle ausgewählte, ist die Frage, welches Eignungsbild der für den vom Antragsteller begehrten Dienstposten ausgewählte Hauptmann S... aufweist, nicht entscheidungserheblich (vgl. Beschluß vom 24. September 1991 - BVerwG 1 WB 8.91 -).
Der Versetzungsantrag des Antragstellers war demnach wie jeder andere Versetzungsantrag auch nach den "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" vom 3. März 1988 (VMBl 1988, 76) zu beurteilen, wobei bei der Entscheidung über ein Verpflichtungsbegehren grundsätzlich von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auszugehen ist (Beschluß vom 14. Februar 1978 - BVerwG 1 WB 109.77 - <BVerwGE 63, 1 [BVerwG 14.02.1978 - 1 WB 109/77]>). In diesen Richtlinien ist der BMVg eine Selbstbindung dahin eingegangen, daß einem Versetzungsantrag, für den kein dienstliches Bedürfnis besteht, stattgegeben werden kann, wenn schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen und vorrangige dienstliche Belange nicht entgegenstehen (Nr. 6). Schwerwiegende persönliche Gründe können hiernach im Gesundheitszustand des Soldaten, seiner mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehefrau und seiner Kinder, in etwa gegebenen schulischen Schwierigkeiten der Kinder oder in mit diesen vergleichbaren persönlichen Härtefällen liegen. Macht ein Soldat - wie hier der Antragsteller - andere persönliche Gründe für eine Versetzung geltend, kann dem Antrag stattgegeben werden, wenn die Versetzung mit den dienstlichen Belangen in Einklang gebracht werden kann (Nr. 7). Diese Richtlinien sind rechtlich unbedenklich (Beschlüsse vom 3. Juli 1990 - BVerwG 1 WB 45.90 - <BVerwG DokBer B 1990, 311> und vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51>). Sie können allerdings nur dann einen Versetzungsanspruch begründen, wenn die Versetzung dienstlich möglich ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der begehrte Dienstposten im Verhältnis zu dem Antragsteller in rechtmäßiger Weise mit einem anderen Soldaten bereits besetzt ist.
Der BMVg ist nicht verpflichtet, von seiner Personalplanung abzusehen und den Antragsteller auf den Dienstposten bei der MAD-Gruppe ... in M... deshalb zu versetzen, weil bei dem Antragsteller ein derartiger persönlicher Härtefall vorliegt, daß die für seine weitere Verwendung bei der MAD-Stelle 45 sprechenden dienstlichen Gründe dahinter zurückzutreten hätten. Der BMVg hat bei der Ablehnung des Versetzungsbegehrens und in seiner Stellungnahme geltend gemacht, daß einer Versetzung des Antragstellers sowohl die Nachfolgeplanungen für den Antragsteller als auch die Planungen in der Versetzungskette des Hauptmanns S... entgegenstünden und daß sich eine jeweils nur 18monatige Verwendungsdauer des Antragstellers auf dem Dienstposten bei der MAD-Stelle ... und der MAD-Gruppe ... nachteilig auf die Kontinuität und Effektivität der Aufgabenwahrnehmung der jeweiligen Dienstposten auswirke. Dies sind ausreichende dienstliche Belange, die einem nicht auf schwerwiegenden persönlichen Gründen im Sinne der Nr. 6 der Richtlinien beruhenden Versetzungsgesuch entgegengehalten werden können. Es ist insbesondere ein auf sachlichen Erwägungen beruhender dienstlicher Belang, von einem Soldaten, der mit seinem Einverständnis und letztlich in Kenntnis seiner familiären Situation auf einen förderlichen Dienstposten versetzt wurde, zu verlangen, daß er im Interesse einer effizienten Dienstleistung diesen Dienstposten über einen längeren Zeitraum wahrnimmt. Welche Stehzeit dafür von den personalführenden Vorgesetzten als angemessen angesehen wird, ist eine Frage der Zweckmäßigkeit und hängt zudem von den Umständen des Einzelfalles ab.
Die hier vom Antragsteller nach nur eineinhalbjähriger Dienstzeit auf dem herausgehobenen Dienstposten für sein Versetzungsbegehren vorgetragenen Gründe aus dem persönlichen und familiären Bereich überschreiten das Ausmaß dessen, was Soldaten in vergleichbarer Situation zugemutet werden kann, nicht. Dem Antragsteller mußte zudem bei seinem Einverständnis zu seiner Verwendungsplanung in dem Personalgespräch im August 1989 und bei der entsprechenden Versetzung von M... auf den A 12-Dienstposten bei der MAD-Stelle ... in G... als Endverwendung ebenso bewußt gewesen sein, wann seine beiden älteren Kinder mit dem Studium beginnen konnten, wie auch die Ungewißheit über deren mögliche Studienorte und daß damit auf ihn finanzielle Belastungen zukommen könnten. Wenn er sich zudem angesichts der ihm ebenfalls bekannten Verwendungsdauer von drei Jahren in G... aus familiären Gründen dafür entscheidet, nicht an den neuen Dienstort umzuziehen, hat er hierdurch keinen Anspruch auf "Rück"-Versetzung in die Nähe seines Familienwohnortes.
Der Antrag ist demnach als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Wolbring
Wehrl
Contag
Mattick