Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.05.1988, Az.: BVerwG 1 WB 53.87
Höherwertiger Dienstposten; Anspruch auf Versetzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.05.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 53.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12579
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- BVerwGE 86, 25 - 27
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Versetzung auf einen höherwertigen Dienstposten beansprucht werden kann.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat
der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts auf Grund
der Beratung vom 17. Mai 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
ferner
Oberst i.G. Ehninger,
Major Lüning
als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 55 Jahre alte Antragsteller ist Berufssoldat. Er wird seit dem 1. Oktober 1975 als stellvertretender Verteidigungsbezirkskommandeur (stvVBKdr) und S-3-Stabsoffizier beim Verteidigungsbezirkskommando (VBK) ... in A... verwendet.
In den Beurteilungen vom 18. Juli 1983 und 24. Juli 1985, die zusammenfassend "3 C" und "2 C" lauteten, wurde seine weitere Verwendung als "S-3-StOffz und stvVBKdr" oder "Kdr eines VKK" jeweils mit dem Zusatz "(A 15)" vorgeschlagen. Dieser Zusatz wurde nach Eröffnung der Beurteilung auf Veranlassung des Wehrbereichskommandos (WBK) VI aus formalen Gründen gestrichen; nach Überprüfung durch die Abteilung Personal des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) wurde die Streichung als Fehlinterpretation der Nr. 215 (c) der ZDv 20/6 angesehen und auf Weisung des BMVg vom 11. November 1986 mit Bescheid des Befehlshabers WBK VI vom 18. November 1986 aufgehoben.
Der Antragsteller, der hierüber am 17. Dezember 1986 unterrichtet wurde, bat mit seiner "Beschwerde" vom 19. Dezember 1986 um Abhilfe der ihm entstandenen Laufbahnnachteile und trug vor:
Nach Auskunft des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages vom 22. September 1986 sei er infolge der Streichung des Zusatzes "(A 15)" vom Referat P III 4 des BMVg für eine Verwendung auf einem A-15-Dienstposten nicht näher betrachtet worden. Andererseits sei ihm bekannt, daß trotz der begrenzten Förderungsmöglichkeiten ein Offizier aus dem Unterstellungsbereich ohne Erfüllung der Voraussetzungen für eine Förderung zum 1. April 1986 auf einem A-15-Dienstposten Verwendung gefunden habe.
Der BMVg legte die "Beschwerde" - nach telefonischer Abstimmung mit dem Antragsteller - als dessen Begehren aus, ihn zum 1. April 1987, hilfsweise zum 1. Oktober 1987, auf einen A-15-Dienstposten zu versetzen, und begründete den ablehnenden Bescheid vom 6. Februar 1987, der dem Antragsteller am 24. Februar 1987 zugestellt wurde, wie folgt:
Die Zahl der mit dem Antragsteller in Konkurrenz stehenden Offiziere sei weitaus größer als die Möglichkeit ihrer Einplanung für die Verwendung auf einem A-15-Dienstposten, so daß die Auswahl auf wenige Bewerber begrenzt sei; auf Grund des Vergleichs mit seinen Mitbewerbern werde der Antragsteller jedoch nach derzeitigem Erkenntnisstand für die Verwendung auf einem A-15-Dienstposten nicht in Betracht kommen.
Mit Schreiben vom 2. März 1987, das am folgenden Tag beim nächsten Disziplinarvorgesetzten einging, bat der Antragsteller um Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Diesen Antrag legte der BMVg, ohne Abhilfe zu gewähren, dem Senat zur Entscheidung vor.
Der Antragsteller trägt vor:
Die Entscheidung des BMVg sei rechtswidrig, da ein anderer Offizier, der Oberstleutnant ... B..., der ab Oktober 1980 als stellvertretender Kommandeur des Verteidigungskreiskommandos (VKK) ... in A... eingesetzt gewesen sei, aus dem Unterstellungsbereich des VBK ... zum 1. April 1986 als Kommandeur des VKK ... in H... versetzt und inzwischen in eine Planstelle A 15 eingewiesen worden sei. Diese Versetzung könne nicht im Vergleich mit den in Konkurrenz stehenden Offizieren erfolgt sein, da dieser Kamerad ein jüngeres Dienst- und Lebensalter als er, der Antragsteller, habe; da dieser Offizier weder eine Verwendung als Bataillonskommandeur noch eine solche als stellvertretender Bataillonskommandeur aufweisen könne, sei seine bevorzugte Verwendung als Kommandeur eines VKK als Verstoß gegen Art. 3 GG anzusehen, der bei der begrenzten Zahl von A-15-Stellen zu seinen, des Antragstellers, Lasten gehe. Infolge der zu seinem Nachteil veränderten Verwendungsvorschläge durch Streichung des Zusatzes "(A 15)" sei er nach Darstellung des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages vom 22. September 1986 für die Verwendung auf einem A-15-Dienstposten "leider nicht näher betrachtet" worden. Darin liege eine Verletzung der Wahrheitspflicht (§ 13 SG), weil ihm im Personalgespräch vom 9. November 1983 eine Entscheidung über eine mögliche Förderung für 1985/1986 angekündigt worden sei, ohne daß eine "nähere Betrachtung" erfolgt sei. Des weiteren sei er bei der Eröffnung seiner letzten Beurteilung von 1985 von seinem Disziplinarvorgesetzten dahingehend unterrichtet worden, daß neuerdings Leistungswerte gegenüber den Eignungswerten für die Förderungswürdigkeit mehr Bedeutung hätten; danach sei er davon ausgegangen, daß eine Steigerung im Leistungswert sich für die Verwendungsauswahl positiver als ein besserer Eignungswert auswirken werde. Ferner enthalte seine Personalakte einen nicht von ihm abgezeichneten Vermerk über ein Personalgespräch aus dem Jahre 1981. Dieses Protokoll stelle durch Weglassung eine Verfälschung der Situation des Zustandekommens und des Inhalts dar und unterstelle ihm als Verwendungswunsch, daß "A 15 nicht mit Gewalt angestrebt würde". Der wahre Sachverhalt werde verfälscht dargestellt, weil er nicht klarstelle, weshalb er, der Antragsteller, in der Möglichkeit, als Referent im Bundesministerium der Verteidigung Verwendung zu finden, keine Förderung gesehen habe. Nach Auskunft des Wehrbeauftragten vom 22. September 1986 sei dieses Protokoll wie die Verfälschung seiner Beurteilung Ursache seiner Nichtbeachtung. Schließlich sei auch sein derzeit wahrgenommener Dienstposten mit Besoldungsgruppe A 14 zu niedrig bewertet; der Vorgänger auf diesem Dienstposten habe noch eine A-15-Planstelle besessen. Die geringere Dotierung des Dienstpostens stelle im Vergleich zu vergleichbaren Dienstposten in den VBK 61 und 65 eine Benachteiligung dar. Die auf "2 B" lautende planmäßige Beurteilung zum 30. September 1987 - die nach Mitteilung des BMVg vom 11. Mai 1988 am 22. März 1988 wegen Verstoßes gegen Nr. 107 (a) der ZDv 20/6 (a.F.) aufgehoben worden ist - sei ihm am 14. Juli 1987 ohne Rücksicht auf das Dienstzeitende eröffnet worden, solle jedoch nach Äußerung seines Kommandeurs nicht mehr vorgelegt werden.
Der Antragsteller begehrt,
"die Förderungsvoraussetzungen des OTL ... B... mit den meinen im Vergleich zu überprüfen, die Aufgabenstellung nach Qualität und Quantität des stv.Kdr u. S 3 StOffz VBK ... mit den vergleichbaren Dienstposten der VBK ... und ... zu überprüfen und den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, mich zum 01.10.87 auf einen nach A 15 dotierten Dienstposten zu versetzen oder den von mir seit Oktober 1975 besetzten Dienstposten mit A 15 zu dotieren und festzustellen, daß diese Maßnahme bereits zum 01.04.87 hätte erfolgen müssen und ruhegehaltsfähig ist."
Der BMVg bittet
um Zurückweisung des Antrages.
Er trägt zur Begründung vor:
Der Verpflichtungsantrag zur Versetzung auf einen A-15-Dienstposten zum nächstmöglichen Zeitpunkt und der Feststellungsantrag, daß diese Maßnahme schon zum 1. April 1987 hätte getroffen werden müssen, seien zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidung, den Antragsteller nicht für einen herausgehobenen Dienstposten vorzusehen, sei rechtsfehlerfrei ergangen. Der Antragsteller komme im Vergleich zu den mit ihm in Konkurrenz stehenden Offizieren nicht für eine Verwendung auf einem A-15-Dienstposten in Betracht. Soweit er die Stelle eine VKK-Kommandeurs anstrebe, erfülle er nicht die grundsätzlichen Voraussetzungen einer Vorverwendung als Bataillonskommandeur oder als stellvertretender Bataillonskommandeur und als Leiter eines Ausbildungszentrums. Offiziere, die wie der Antragsteller lediglich stellvertretender Bataillonskommandeur gewesen seien, würden nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt. Auch für dieübrigen seiner Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) zugeordneten A-15-Dienstposten komme er im Eignungs- und Leistungsvergleich nicht in Betracht. Für die A-15-Dienstposten, die zum 1. April 1987 nachzubesetzen gewesen seien bzw. zum 1. Oktober 1987 frei würden, würden ausschließlich Offiziere ausgewählt, die eine Vorverwendung als Bataillonskommandeur durchlaufen hätten und mindestens gleich gut beurteilt seien. Daraus, daß zum 1. April 1986 ein Offizier ohne die geforderten Vorverwendungen auf die Stelle des VKK-Kommandeurs Heilbronn versetzt worden sei, könne der Antragsteller keine Ansprüche herleiten, da dieser Offizier einer anderen AVR zugeordnet sei und somit nicht mit ihm in direkter Konkurrenz gestanden habe. Durch diese Personalmaßnahme seien dem Antragsteller auch deshalb keine Nachteile entstanden, weil für diesen Dienstposten geeignetere Offiziere als er zur Verfügung gestanden hätten und er somit auch nicht zum Zuge gekommen wäre, wenn die Wahl nicht auf den vermeintlichen Konkurrenten gefallen wäre. Die Streichung der Zusätze zu den Verwendungsvorschlägen hätten ebenfalls zu keiner Benachteiligung des Antragstellers geführt. Auch eine Berücksichtigung der (vollständigen) Verwendungsvorschläge zu einem früheren Zeitpunkt hätte zu keinem anderen Ergebnis der Personalauswahl geführt, weil der Antragsteller auch in den Vorjahren im Vergleich zu den anderen Offizieren seines Jahrgangs in seiner AVR für eine A-15-Verwendung objektiv nicht herangestanden habe. Hinsichtlich des Personalgesprächsvermerks vom 1. September 1981 sei festzustellen, daß eine Abzeichnung bzw. Aushändigung zum damaligen Zeitpunkt nicht zwingend vorgeschrieben gewesen sei. Der Antragsteller hätte jedoch jederzeit Einsicht in seine Personalakte beantragen können. Die - subjektiv empfundene - Unvollständigkeit des Gesprächvermerks sei jedenfalls nicht kausal für seine weitere Verwendung auf A-14-Dienstposten. Dies gelte auch für die angebliche Fehlinformation durch seinen damaligen Vorgesetzten über die Bedeutung des Leistungs- bzw. Eignungswertes.
Die übrigen Anträge seien unzulässig. Sie seien nicht Gegenstand des Vorverfahrens gewesen, in dem es dem Antragsteller ausschließlich um die Versetzung auf einen A-15-Dienstposten gegangen sei. Bei den Überprüfungsanträgen handele es sich um Feststellungsbegehren, für die der Antragsteller kein Rechtsschutzbedürfnis habe. Der auf Höherdotierung seines derzeit wahrgenommenen Dienstpostens zielende Verpflichtungsantrag unterliege im übrigen nicht der gerichtlichen Kontrolle, da es sich dabei um eine Organisationsmaßnahme handele.
Des weiteren sei die Ansicht des Antragstellers unzutreffend, er habe bereits im Jahre 1983 für eine Verwendung auf einem A-15-Dienstposten herangestanden; auf Grund seines Beurteilungsbildes sei er auch zu diesem Zeitpunkt nicht für eine herausgehobene Verwendung in Betracht gekommen, wie sich aus dem Vermerk über das am 9. November 1983 geführte Personalgespräch und der Feststellung ergeben habe, daß über eine weitere Förderung des Antragstellers erst 1985/1986 entschieden werde. Ferner sei die Zuordnung übergeordneter Dienstposten zu einzelnen AVR entsprechend ihrem jeweiligen Dienstpostenumfang, um dem Grundsatz der Chancengleichheit innerhalb der AVR Rechnung zu tragen, nicht zu beanstanden. Im übrigen hätten für die Besetzung des vom Antragsteller begehrten Dienstpostens geeignetere Bewerber als der Antragsteller zur Verfügung gestanden, so daß er auch nicht im Falle einer die AVRübergreifenden Personalauswahl zum Zuge gekommen wäre.
Nach Darstellung des BMVg ist im Jahre 1987 kein Offizier, der der AVR 31 zugeordnet ist und nicht die Verwendung als Bataillonskommandeur durchlaufen hat, auf einen A-15-Dienstposten versetzt worden. Zum 1. April 1988 wird lediglich ein Offizier, der seit 1981 ununterbrochen mit "2 B" beurteilt worden ist, ohne Vorverwendung als Bataillonskommandeur auf einen herausgehobenen Dienstposten (A 15) versetzt werden. In einer (fiktiven) Eignungsreihenfolge in seiner AVR nimmt der Antragsteller unter den Angehörigen des Jahrgangs 1932 von sechs bewerteten Offizieren Platz 5 ein.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze und die dem Gericht vorliegenden Akten Bezug genommen.
II
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Der Antragsteller begehrt bei sachdienlicher Auslegung seines Vorbringens:
- 1.
den BMVg zu verpflichten, ihn, den Antragsteller, zum nächstmöglichen Zeitpunkt auf einen A-15-Dienstposten zu versetzen,
- 2.
festzustellen, daß diese Maßnahme schon zum 1. April 1987 hätte erfolgen müssen,
- 3.
festzustellen, daß "diese Maßnahme ruhegehaltsfähig" wäre,
- 4.
- hilfsweise - den BMVg zu verpflichten, den von ihm, dem Antragsteller, seit Oktober 1975 wahrgenommenen Dienstposten eines stvVBKdr ... nach Besoldungsgruppe A 15 einzustufen.
Das weitergehende Anliegen, "die Förderungsvoraussetzungen des OTL v. Berlichingen mit den meinen im Vergleich zu überprüfen, die Aufgabenstellung nach Qualität und Quantität des stv. Kdr u. S 3 StOffz VBK ... mit den vergleichbaren Dienstposten der VBK ... und ... zu überprüfen", stellt bei sachdienlicher Auslegung keine selbständigen Anträge im Sinne eines Feststellungsbegehrens dar, sondern gibt einzelne Begründungselemente in Antragsform wieder, die für die Zielrichtung und Begründung des Verpflichtungsantrages zu 1 und des Feststellungsantrages zu 2 von Bedeutung sein können und sollen.
2. Das Begehren zu 1. ist zulässig, aber unbegründet.
a) Der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten ist gegeben. Es geht dem Antragsteller - noch - nicht um eine Maßnahme, die seinen Status berührt, d.h. um die Einweisung in eine höhere Planstelle (A 15), sondern - zunächst - lediglich um seine Versetzung auf einen A-15-Dienstposten. Derartige Entscheidungen, die die Verwendung eines Soldaten zum Gegenstand haben, sind truppendienstlicher Art, so daß hierfür der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben ist (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwGE 46, 220, 222; 76, 243 f.).
b) Dem Begehren kann jedoch nicht stattgegeben werden.
Der BMVg ist nicht verpflichtet, den Antragsteller für eine Verwendung auf einem höherwertigen (A-15-)Dienstposten vorzusehen. Der Antragsteller hat entgegen seiner Ansicht keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Verwendung. Dennüber die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte im Rahmen der dienstlichen Bedürfnisse nach seinem Ermessen. Die Ermessensentscheidung kann vom Senat nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte bei der Ablehnung eines Versetzungsbegehrens den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO; vgl. BVerwG Beschlüsse vom 28. März 1984 - 1 WB 45/83 - und vom 30. August 1984 - 1 WB 78/83).
Die vom Antragsteller begehrte Verpflichtung des BMVg, ihn auf einem A-15-Dienstposten zu verwenden, könnte vom Gericht nur dann ausgesprochen werden, wenn das Ermessen des BMVg fehlerfrei nur noch in dieser Richtung ausgeübt werden könnte, mithin jede andere Entscheidung als die begehrte Verwendung als ermessensfehlerhaft anzusehen wäre (vgl. BVerwG Beschluß vom 20. Februar 1985 - 1 WB 71/84).
Über das Begehren des Antragstellers als Verpflichtungsantrag ist nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu befinden (BVerwGE 63, 1).
Der Senat ist in seiner Rechtsprechung (BVerwG Beschlüsse vom 20. Februar 1986 - 1 WB 56/85 - und vom 3. September 1987 - 1 WB 147/86) davon ausgegangen, daß Verwendungsentscheidungen regelmäßig zum 1. April und zum 1. Oktober eines jeden Jahres getroffen werden. Der BMVg hat zu jedem regelmäßigen Versetzungstermin unter Verwertung der dann gegebenen Verhältnisse erneut zu prüfen und zu entscheiden, ob ein Soldat, der sonst alle Voraussetzungen für eine Verwendung auf einem höher bewerteten Dienstposten erfüllt, nach Eignung, Leistung und den dienstlichen Erfordernissen auf einen solchen Dienstposten zu versetzen ist. Da der Senat die Frage, welchen Platz der Antragsteller bei einer Versetzung zum 1. Oktober 1988 oder zu einem späteren Termin im Vergleich mit anderen Bewerbern um die Verwendung auf einem A-15-Dienstposten einnehmen wird, nicht abschließend beurteilen kann, kann er das Verpflichtungsbegehren des Antragstellers lediglich darauf nachprüfen, ob seine Versetzung zu dem letzten regelmäßigen Versetzungstermin - hier zum 1. April 1988 - hätte erfolgen müssen und ob eine solche rechtswidrig unterlassen worden ist. Nur wenn das zu bejahen wäre, käme die Verpflichtung des BMVg in Betracht, den Antragsteller auf einen der nächsten freiwerdenden A-15-Dienstposten zu versetzen (BVerwG aaO). Das ist jedoch nicht der Fall.
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß bei einer begrenzten Anzahl von A-15-Dienstposten nur die leistungsstärksten Offiziere im Dienstgrad Oberstleutnant (A 14) die Chance weiterer Förderung durch Verwendung auf einem A-15-Dienstposten erhalten und daß die Auswahl der Anwärter hierfür nach deren Beurteilungsbild und Vorverwendungen getroffen wird. Der Antragsteller kommt, wie der BMVg unwiderlegt vorgetragen hat, nach früherem und gegenwärtigem Erkenntnisstand im Vergleich mit seinen Mitbewerbern nicht für eine Verwendung auf einem A-15-Dienstposten in Betracht. Denn er erfüllt weder die regelmäßig gestellten Anforderungen für die Verwendung als VKK-Kommandeur, da er keine Vorverwendung als Bataillonskommandeur oder als stellvertretender Bataillonskommandeur und als Leiter eines Ausbildungszentrums aufweisen kann, noch im Eignungs- und Leistungsvergleich die Voraussetzungen für die Übertragung eines der übrigen A-15-Dienstposten, die seiner AVR zugeordnet sind; dafür wurden - was der Antragsteller nicht bestritten hat - ausschließlich Offiziere ausgewählt, die eine Vorverwendung als Bataillonskommandeur durchlaufen hatten und mindestens gleich gut beurteilt waren. Aus seinem Beurteilungsbild, das lediglich im Leistungswert eine Steigerung von "3" nach "2", nicht jedoch eine Verbesserung im Eignungswert, der nach wie vor mit "C" benotet ist, deutlich werden läßt, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß etwa der Antragsteller im Verhältnis zu seinen Mitbewerbern deutlich herausgehoben wäre oder gar eine Spitzenstellung einnähme, die den BMVg zwingen würde, ihn zu weiterer Förderung für eine Verwendung auf einem herausgehobenen A-15-Dienstposten vorzusehen. Die Konzeption des BMVg, die er seiner Personalplanung für die Besetzung von A-15-Dienstposten zugrunde legt, und die organisatorischen Maßnahmen, mit deren Hilfe er den Verteidigungsauftrag der Bundeswehr zu realisieren gedenkt, stehen grundsätzlich außerhalb des Vorwurfs der Rechtswidrigkeit, weil es sich hierbei in erster Linie um Zweckmäßigkeitsfragen handelt, die bei der rechtlichen Kontrolle einzelner Personalmaßnahmen, außer bei Rechtsverstößen, als vorgegeben hingenommen werden müssen (vgl. BVerwGE 53, 95, 97 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall ist weder vom Antragsteller zur Überzeugung des Senats dargetan noch sonst ersichtlich geworden, daß der Antragsteller im Vergleich mit seinen Mitbewerbern unter Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vom BMVg in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt worden ist. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf die Versetzung des Oberstleutnants ... B... auf den Dienstposten des Kommandeurs VKK ... in H... zum 1. April 1986 und dessen anschließende Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 verweist, hat der BMVg dargetan, daß der Antragsteller bei dieser Personalentscheidung schon deshalb nicht zu berücksichtigen gewesen sei, weil für diesen Dienstposten geeignetere Offiziere als er, der Antragsteller, zur Verfügung gestanden haben. Selbst wenn es zutreffen sollte, daß Oberstleutnant ... B... ohne Erfüllung der sonst geforderten Vorverwendungen auf den Dienstposten in H... versetzt worden ist, so könnte der Antragsteller daraus für sich keine Ansprüche herleiten. Der Hinweis des BMVg auf die unterschiedliche AVR-Zugehörigkeit war für den Senat nicht entscheidungserheblich.
Zu einer weiteren Förderung des Antragstellers in Abweichung von den zuvor dargestellten Verwendungsgrundsätzen ist der BMVg auch nicht auf Grund der bisherigen Behandlung des Antragstellers - etwa durch verbindliche Zusagen oder einen "gezielten Verwendungsaufbau" - im Wege der Selbstbindung verpflichtet.
3. Das Begehren zu 2. wonach die Versetzung des Antragstellers auf einen A-15-Dienstposten schon zum 1. April 1987 hätte erfolgen müssen, ist zwar zulässig, aber aus den zuvor (vgl. 2.) genannten Gründen unbegründet.
Soweit der Antragsteller geltend macht, daß er infolge der Streichung des Zusatzes "(A 15)" zu den Verwendungsvorschlägen der Beurteilungen vom 18. Juli 1983 und 24. Juli 1985 bei der Personalauswahl für die Besetzung von A-15-Dienstposten außer Betracht geblieben sei, vermag er daraus zu seinen Gunsten nichts herzuleiten. Denn der BMVg hat auch insoweit glaubhaft vorgetragen, daß der Antragsteller auch ohne die - später wieder aufgehobene - Streichung des Zusatzes seinerzeit nicht entsprechend den Verwendungsvorschlägen gefördert worden wäre, da er im Vergleich zu anderen Offizieren seines Jahrgangs in seiner AVR für die Verwendung auf einem A-15-Dienstposten - objektiv - nicht herangestanden hat.
Es kann offenbleiben, ob und inwieweit das Vorbringen des Antragstellers zutrifft, daß ein von ihm nicht abgezeichneter Vermerk über ein Personalgespräch von 1981 Verfälschungen und Unterstellungen enthalte; denn die vom Antragsteller gerügten Umstände sind nach unbestrittener Darstellung des BMVg nicht kausal dafür geworden, daß der Antragsteller auf einem A-14-Dienstposten verblieben ist.
Der BMVg ist ferner der Ansicht des Antragstellers entgegengetreten, daß er, der Antragsteller, bereits im Jahre 1983 für eine Verwendung auf einem A-15-Dienstposten herangestanden habe, und hat insoweit auf die Feststellung im Vermerk über das Personalgespräch vom 9. November 1983 verwiesen, wonach über eine weitere Förderung des Antragstellers erst 1985/1986 entschieden werde.
Schließlich kann der Antragsteller sein Feststellungsbegehren auch nicht darauf stützen, daß sein nächster Disziplinarvorgesetzter ihn bei Eröffnung der Beurteilung von 1985 - unzutreffend - darüber unterrichtet habe, für die Förderung eines Soldaten habe der in einer Beurteilung festgelegte Leistungswert größere Bedeutung als der Eignungswert.
4. Das Begehren zu 3., wonach die Versetzung auf einen A-15-Dienstposten zum 1. April 1987 "ruhegehaltsfähig" wäre, ist unzulässig. Die damit angesprochene Klärung einer besoldungsrechtlichen Fragestellung im Falle der Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 wäre Gegenstand einer statusrechtlichen Streitigkeit, für die nicht die Wehrdienstgerichte, sondern die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig wären. Eine entsprechende Verweisung kommt jedoch nicht in Betracht, weil Gegenstand des gerichtlichen Antragsverfahrens nach der Wehrbeschwerdeordnung nur sein kann, was Gegenstand des Vorverfahrens war (vgl. BVerwGE 43, 193, 195), hier mithin eine unzulässige Erweiterung des ursprünglichen Antrages vorliegt.
5. Der Hilfsantrag ist unzulässig.
Dabei kann offenbleiben, ob auch dieses Begehren des Antragstellers eine unzulässige Erweiterung seines ursprünglichen Antrages darstellt. Denn die vom Antragsteller begehrte Verpflichtung des BMVg zur höheren Einstufung des vom Antragsteller wahrgenommenen Dienstpostens berührt die Organisationshoheit des BMVg und ist allein deswegen unzulässig, weil die Änderung der Bewertung einer STAN-Stelle keine gegen den Soldaten gerichtete dienstliche Maßnahme ist und ihn deswegen nicht unmittelbar trifft. Auch soweit das Vorbringen des Antragstellers dahin auszulegen wäre, daß er beantragen will, ohne Änderung und daher abweichend von der STAN aus Gründen der Gleichbehandlung so gestellt zu werden, als ob auch sein Dienstposten herausgehoben worden wäre, ist der Hilfsantrag unzulässig, weil er auf die Verpflichtung des BMVg ausgerichtet wäre, den vom Antragsteller wahrgenommenen Dienstposten anders, als es in der STAN vorgesehen ist, zu bewerten. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, in Fragen der Organisation die Vorstellungen des BMVg auf ihre Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwG Beschluß vom 24. August 1983 - 1 WB 159/82).
6. Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht gegeben sind.
Seide
Dr. Schwandt
Ehninger
Lüning