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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.02.1978, Az.: BVerwG 1 WB 109/77

Studiengangwechsel; Hochschulen der Bundeswehr; Beginn des Trimesters; Kapazität des Studienganges

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.02.1978
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 109/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 11107
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 63, 1 - 3
  • DokBer B 1978, 145
  • DÖV 1974, 62
  • NJW 1973, 1812
  • NZWehrR 1980, 64

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Über einen Antrag auf Wechsel des Studienganges an den Hochschulen der Bundeswehr ist unter Zugrundlegung der Sach- und Rechtslage zu entscheiden, die zu Beginn des Trimesters bestand, zu dem der Wechsel des Studienganges stattfinden sollte.

    - entsprechend BVerwG NJW 1973, 1812 = DÖV 1974, 62 -

  2. 2.

    Auf einen Wechsel des Studienganges an den Hochschulen der Bundeswehr besteht kein Anspruch. Er kann versagt werden, wenn die Kapazität des Studienganges, in den gewechselt werden soll, erschöpft ist.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 14. Februar 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mühlenfeld,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
ferner
Konteradmiral Fromm,
Leutnant zur See Schürr als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

1.

Der Antragsteller hat am 21. Januar 1972 an der Staatlichen Fachhochschule in K. die Ingenieurprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnik, Abteilung Energietechnik, mit dem Gesamtergebnis "befriedigend" abgelegt. Am gleichen Tag wurde er zum Ingenieur graduiert. Auf seine Bewerbung hin wurde er zum 3. Juli 1972 in Anwendung des § 21 SLV zum Wehrdienst einberufen. Bereits am 17. Februar 1972 hatte er sich unwiderruflich dazu verpflichtet, acht Jahre Wehrdienst zu leisten. Am 12. September 1972 erklärte er sich mit einer Verlängerung der Dienstzeit auf zwölf Jahre einverstanden. Mit Verfügung vom 9. Oktober 1972 wurde seine Dienstzeit auf vier Jahre festgesetzt; gleichzeitig wurde er mit Wirkung vom 3. November 1972 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Fähnrich zur See ernannt. Seine Beförderung zum Oberfähnrich zur See erfolgte mit Wirkung vom 1. Januar 1973. Am 17. April 1973 wurde seine Dienstzeit auf sechs Jahre neu festgesetzt. Sie endet nunmehr mit Ablauf des 2. Juli 1978.

2

Die für ihn angesetzte vorzeitige Offizierprüfung bei der Marineschule in M. bestand der Antragsteller nicht (21. Juni 1973). Seine Beförderung zum Leutnant zur See wurde deshalb um drei Monate vom 1. Juli 1973 bis zum 1. Oktober 1973 zurückgestellt. Am 28. September 1973 bestand er die Seeoffizierprüfung I mit dem fachlichen Gesamturteil "ausreichend". Daraufhin wurde er mit Wirkung vom 1. Oktober 1973 zum Leutnant zur See ernannt.

3

2.

Auf Grund der für die Neuordnung der Ausbildung zum Berufsoffizier geltenden Richtlinien (Inspekteur der Marine - Fü M I 5 - vom 23. Mai 1972) war der Antragsteller bei der Marineschule in M. zunächst zusammen mit denjenigen Offizieranwärtern ausgebildet worden, für die ein Studium an der Hochschule der Bundeswehr vorgesehen war. Der Antragsteller hätte bei dieser Ausbildung damit rechnen können, im Oktober 1973 zum Studium zugelassen zu werden. Durch Fernschreiben vom 5. Januar 1973 hatte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - Fü M I 1 - dem Personalstammamt der Bundeswehr (PSABw) mitgeteilt, daß die nach § 21 SLV eingestellten Offizieranwärter an der Ausbildung der Zeitoffiziere teilzunehmen hätten, für die ein Hochschulstudium nicht vorgesehen sei, und daß sie danach bis zum Ende des dritten Dienstjahres auf Dienstposten zu verwenden seien, für die sie auf Grund ihrer beruflichen Vorbildung eingestellt worden seien. Diese Regelung gelte für Offizieranwärter ab Crew VII/72. Zu dieser gehört auch der Antragsteller. Entsprechend diesem Fernschreiben wurde der Ausbildungsgang des Antragstellers durch Weisung des PSABw vom 9. Januar 1973 an die Marineschule in M. geändert. Der Antragsteller wurde von der 2. in die 4. Inspektion versetzt. Hiergegen beschwerte er sich unter dem 22. Januar 1973 unter Hinweis darauf, daß ihm die Zulassung zum Hochschulstudium zum 1. Oktober 1973 zugesagt worden sei. Mit Fernschreiben vom 15. März 1973 fragte der BMVg (P II 5) bei dem Antragsteller an, ob er damit einverstanden sei, weiterhin an der Ausbildung der Zeitoffizieranwärter teilzunehmen und dann anschließend bis zum Ende der ersten drei Dienstjahre auf Dienstposten verwendet zu werden, für die er auf Grund seiner Vorbildung eingestellt worden sei; im Anschluß daran nehme er an der Hochschulausbildung der Berufsoffizieranwärter gemäß der ihm gegebenen Zusage teil. Der Antragsteller erklärte sein Einverständnis. Ihm wurde daraufhin unter dem 27. März 1973 mitgeteilt, daß er gemäß Fernschreiben BMVg - P II 5 - vom 15. März 1973 an der Ausbildung der Zeitoffizieranwärter und nach anschließender fachlicher Verwendung bis zum Ende der ersten drei Dienstjahre an der Hochschulausbildung der Berufsoffizieranwärter teilnehmen werde. Da er mit dieser Lösung einverstanden sei, werde davon ausgegangen, daß sich die Beschwerde damit erledigt habe.

4

3.

Unter dem 5. Oktober 1975 beantragte der Antragsteller bei dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate -

"über die Zulassung zum Studium an der Bundeswehrhochschule zum 1. Oktober 1975 zu entscheiden und insoweit eine einstweilige Anordnung zu erlassen"

5

. Durch Beschluß vom 13. November 1975 - 1 WB 121/75 (DVBl 1976, 339[BVerwG 13.11.1975 - I WB 121/75]) - hat der Senat dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung stattgegeben und den BMVg verpflichtet, den Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zum Studium an einer Hochschule der Bundeswehr zu kommandieren. In Ausführung dieses Beschlusses wurde der Antragsteller mit Fernschreiben vom 17. November 1975 zum Studium der Elektrotechnik vorläufig an die Hochschule der Bundeswehr in H. kommandiert.

6

4.

Unter dem 18. Dezember 1975 bat der Antragsteller, einem Wechsel vom Fachbereich Elektrotechnik zum Fachbereich Pädagogik zum 1. Oktober 1976 zuzustimmen. Es sei ihm durch seinen verspäteten Studienbeginn am 17. November 1975 unmöglich, das Vordiplom bis Ende des vierten Trimesters zu erreichen. Seinen Studienkollegen sei vor Studienbeginn die Wahl des Fachbereichs freigestellt worden. Er bitte, ihm das gleiche Recht einzuräumen. Dem Antragsteller wurde durch Bescheid des BMVg - P V 4 - vom 23. Januar 1976 mitgeteilt, daß über den Antrag erst nach der endgültigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über den Anspruch auf Aufnahme des Studiums entschieden werde. Unter dem 28. Oktober 1976 wiederholte der Antragsteller seinen Antrag auf Fachbereichswechsel. Auch dieser Antrag wurde unter Hinweis auf das anhängige wehrdienstgerichtliche Verfahren sachlich nicht beschieden. Nachdem der Senat den BMVg durch Beschluß vom 8. Dezember 1976 endgültig verpflichtet hatte, den Antragsteller vom 1. Oktober 1976 an zum Studium an einer Hochschule der Bundeswehr zuzulassen (1 WB 124/75), wurde der Antragsteller mit dem 1. Januar 1977 zum Studium der Elektrotechnik an die Hochschule der Bundeswehr nach H. versetzt.

7

Durch Bescheid des BMVg - P V 4 - vom 3. März 1977 wurde der Fachbereichswechsel abgelehnt. In dem Bescheid ist ausgeführt, daß die Einsteuerung des Antragstellers in die Studienfachrichtung Elektrotechnik auf Grund seines abgeschlossenen Fachhochschulstudiums und seiner Verwendungswünsche erfolgt sei. In den studienbegleitenden Prüfungen im Mittel und in den Abschlußprüfungen habe der Antragsteller bisher mit Ausnahme derjenigen im Fach Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften nicht ausreichende Leistungen erbracht. Gemäß den Richtlinien für den Wechsel des Studienganges richte sich die Zuordnung zu einem Studiengang nach den dienstlichen Erfordernissen. Ein Wechsel sei grundsätzlich nicht vorgesehen, ausnahmsweise sei ein einmaliger Wechsel zulässig, wenn das Studienziel im bisherigen Studiengang nicht erreicht werden könne und im angestrebten Studiengang wesentlich bessere Voraussetzungen für einen erfolgreichen Abschluß gegeben seien. Übersteige die Zahl der begründeten Anträge den Bedarf und die Kapazität im angestrebten Studiengang, seien auf der Grundlage der Stellungnahme der Hochschule der Bundeswehr eine Eignungsreihenfolge zu bilden und die Anträge entsprechend zu bescheiden. Der Antragsteller habe bei Berücksichtigung dieser Maßstäbe keinen Anspruch auf Wechsel des Studiengangs. In dem angestrebten Studiengang seien keine wesentlich besseren Voraussetzungen für einen erfolgreichen Abschluß gegeben, weil der Antragsteller keine Eignung zu wissenschaftlicher Arbeit erkennen lasse. Der Bedarf an Studienoffizieren im Fachbereich Pädagogik sei zum 1. Oktober 1977 gedeckt. Für einen Fachbereichswechsel zum 1. Oktober 1976 sei der Antragsteller nach der Eignungsreihenfolge nicht qualifiziert gewesen.

8

Der Bescheid ist dem Antragsteller am 8. März 1977 zugestellt worden; mit Schreiben vom 16. März 1977 hat er Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, den der BMVg dem Bundesverwaltungsgericht - Wehr dienst Senate - mit Schreiben vom 2. Mai 1977 vorgelegt hat.

9

5.

Inzwischen war der Antragsteller durch Bescheid des BMVg - P V 4 - vom 2. März 1977 wegen mangelnder Eignung und Leistung vom Studium abgelöst worden. Gegen diese Ablösung vom Studium hat er beim Senat Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, über den noch nicht entschieden ist (1 WB 107/77). Nachdem der Senat durch Beschluß seines Vorsitzenden vom 20. Mai 1977 (1 WB 108/77) die aufschiebende Wirkung des gegen die Ablösung vom Studium gerichteten Antrags auf gerichtliche Entscheidung bis zum Ablauf des Tages, der vom Fachbereich Elektrotechnik der Hochschule der Bundeswehr in H. zur Teilnahme des Antragstellers an der zweiten Wiederholungsprüfung im Fach Physik bestimmt werde, angeordnet hatte, unterzog sich der Antragsteller dieser Prüfung am 24. Juni 1977 erfolglos. Da damit nach § 15 Abs. 4 der Vorläufigen Diplomprüfungsordnung für den Fachbereich Elektrotechnik an der Hochschule der Bundeswehr H. die Diplomvorprüfung endgültig nicht bestanden war, wurde der Antragsteller durch Bescheid vom 28. Juni 1977 exmatrikuliert. Gegen das Nichtbestehen der Diplomvorprüfung und die Exmatrikulation hat der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Hamburg erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

10

Der Antragsteller wird zur Zeit als Fernmeldeoffizier auf dem Zerstörer ... verwendet.

11

6.

Der BMVg bittet, den gegen die Verweigerung des Fachbereichswechsels gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

12

Er trägt dazu vor, daß die in dem Erlaß BMVg - P II 1 - vom 26. Mai 1976 für den Wechsel des Studiengangs geforderten Voraussetzungen beim Antragsteller nicht vorlägen. Der Antragsteller sei zu Recht in den Studiengang Elektrotechnik eingesteuert worden. Einen Anspruch auf freie Wahl des Studienplatzes für Offiziere der Bundeswehr gebe es nicht.

13

Der Antragsteller bittet, seinem Antrag auf Fachbereichswechsel stattzugeben.

14

Er trägt vor, daß er gegen seinen Willen zum Studium Elektrotechnik kommandiert worden sei. Er habe nicht wie die anderen Offiziere vor dem Studium eine Studienberatung erhalten und dann seinen Fachbereich frei wählen können. Er habe sich nie ausdrücklich für ein Studium der Elektrotechnik ausgesprochen. Die Aussage der Studienberatungskommission, bei einem Fachbereichswechsel bestehe keine bessere Aussicht für einen erfolgreichen Studienabschluß, könne er nicht hinnehmen, weil dieser Kommission nur Professoren des Fachbereichs Elektrotechnik und der Leiter des Studentenfachbereichs Elektrotechnik angehört hätten und kein sachkundiges Mitglied des Fachbereichs Pädagogik. Seine Fähigkeit zu wissenschaftlicher Arbeit habe er bei seinem Fachhochschulstudium erbracht. Er habe gleich zu Beginn des Studiums bei dem Leiter des Studentenfachbereichs Elektrotechnik um einen Wechsel des Fachbereichs gebeten. Dieser habe abgelehnt und auf die Entscheidung der Personalabteilung verwiesen, nach der er nur Elektrotechnik studieren dürfe. Einen Fachbereichswechsel solle er erst nach etwa vier Wochen beantragen, was er dann am 18. Dezember 1975 auch getan habe. Er dürfe nicht auf seine Einstellung nach § 21 SLV und auf eine Personalverfügung vom 27. Mai 1975 verwiesen werden, weil ihm die Teilnahme am Studium uneingeschränkt zugesagt worden sei. Er müsse behandelt werden wie alle Offizieranwärter und habe damit freie Wahl des Studiengangs.

15

7.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen. Die Akten 1 WB 121 und 124/75 sowie 1 WB 107 und 108/77 waren samt den Beiakten Gegenstand der Beratung.

16

II

1.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Der Bescheid des BMVg vom 3. März 1977 ist eine Maßnahme, die nach § 17 WBO vor den Wehrdienstgerichten angefochten werden kann. Mit ihm wurde über die Verwendung und Ausbildung eines Soldaten von der personalführenden Stelle entschieden. Entscheidungen über den Wechsel des Studiengangs sind ebenso truppendienstlicher Art wie die Zulassung zum Studium selbst.

17

Es ist auch davon auszugehen, daß der Antrag form- und fristgerecht gestellt ist. Zwar ist aus den Akten nicht ersichtlich, warm das Schreiben vom 16. März 1977 beim BMVg oder dem Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers (§§ 21, 17 Abs. 4 WBO) eingegangen ist. Zugunsten des Antragstellers muß aber davon ausgegangen werden, daß dies vor Ablauf der Frist am 22. März 1977 geschehen ist.

18

2.

Der Antrag ist unbegründet.

19

a)

Das folgt nicht schon daraus, daß sich das Begehren auf Wechsel des Studiengangs durch die Ablösung vom Studium oder die Exmatrikulation erledigt hätte. Die Ablösung vom Studium ist zwar nach der Erledigung des in seiner Wirkung auf den Zeitpunkt der zweiten Wiederholungsprüfung begrenzten Beschlusses des Senats vom 20. Mai 1977 (1 WB 108/77) vollziehbar und vollzogen. Indessen ist bisher weder über die Ablösung vom Studium noch über die Exmatrikulation rechtskräftig entschieden. Bis dahin besteht immer noch die Möglichkeit, daß der Antragsteller wieder die Stellung eines Studierenden an der Hochschule der Bundeswehr in H. erhält. Der Antrag ist demnach nicht durch den tatsächlichen Abbruch des Studiums unbegründet geworden.

20

b)

Der Antrag stellt sich als Verpflichtungsantrag dar, über den grundsätzlich nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu entscheiden ist. Da allerdings der BMVg als den für den Wechsel des Studiengangs maßgeblichen Zeitpunkt den Beginn des Studienjahres 1977/78 angenommen und sich der Antragsteller hierauf eingelassen hat, ist davon auszugehen, daß der Entscheidung über den Antrag hier die am 1. Oktober 1977 gegebene Sachlage zugrunde zu legen ist (vgl. BVerwG NJW 1973, 1812 = DÖV 1974, 62). Nach der zum 1. Oktober 1977 bestehenden Situation im Fachbereich Pädagogik an der Hochschule der Bundeswehr in H. kam ein Wechsel des Studiengangs nicht in Betracht. Die Entscheidung über die Zulassung eines Wechsels im Studiengang ist eine Entscheidung der personalführenden Stelle über die Verwendung der Soldaten. Auf eine bestimmte Verwendung hat der Soldat keinen Anspruch. Über seine Verwendung hat die personalführende Stelle nach ihrem Ermessen zu entscheiden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn für die einzelnen Studiengänge eine Begrenzung der Studienplätze erfolgt und ein Wechsel des Studiengangs davon abhängig gemacht wird, ob die Kapazität des Studiengangs, in den gewechselt werden soll, noch nicht erschöpft ist (vgl. etwa BVerwG Beschluß vom 11. Januar 1978 - 1 WB 124/77). Eine entsprechende Regelung hat der BMVg - P II 1 - in den Richtlinien für den Wechsel des Studiengangs vom 26. Mai 1976 getroffen. Aus Nr. 10 der Richtlinien ergibt sich eindeutig, daß auch solche Anträge, die den Anforderungen, die an die Zulassung eines Wechsels im übrigen gestellt werden, genügen, zurückgewiesen werden können, wenn Bedarf und Kapazität im angestrebten Studiengang fehlen. Dies war hier nach den Feststellungen des Leiters des Studentenfachbereichs Elektrotechnik in seinem Bericht vom 16. Februar 1977 an den BMVg der Fall. Danach war die Studienplatzkapazität von 115 Plätzen im Fachbereich Pädagogik zum 1. Oktober 1977 voll ausgeschöpft, so daß zu diesem Zeitpunkt auch bei Bedarf und Eignung ein Wechsel im Studiengang für keinen Offizier möglich war (vgl. Akten 1 WB 107/77 Bl. 75). Der BMVg durfte diesen Feststellungen folgen (vgl. BVerwG Beschluß vom 7. Dezember 1977 - 1 WB 112/76 - Seite 15 der Beschlußausfertigung). Der Senat hat keine Bedenken gegen ihre Richtigkeit. Der Antragsteller ist ihnen an keiner Stelle entgegengetreten.

21

c)

Auch bei Zugrundelegung der für einen Wechsel des Studiengangs zum 1. Oktober 1976 gegebenen Sachlage hätte der Antrag keinen Erfolg haben können. Dabei ist davon auszugehen, daß einmal der BMVg in seinem Zwischenbescheid vom 29. November 1976 erklärt hat, daß die Überschreitung von Fristen die Entscheidung über den Fachbereichswechsel nicht beeinträchtigen werde, und daß zum anderen der Antragsteller den Zeitverlust nicht zu vertreten hat, der durch die Diskrepanz zwischen der Antragstellung im Dezember 1975 und der sachlichen Bescheidung des Antrags im März 1977 entstanden ist (vgl. BVerwG Beschluß vom 1. April 1976 - 1 WB 98/74). Hieraus könnte sich unter Umständen die Verpflichtung des BMVg ergeben, bei einer neu zu treffenden Entscheidung über den Wechsel des Studiengangs zugunsten des Antragstellers von den allgemeinen Bestimmungen abzuweichen. Der BMVg hätte dem Antragsteller auch zum 1. Oktober 1976 nicht den Wechsel des Studiengangs erlauben müssen. Auch damals galten die nicht zu beanstandenden Richtlinien vom 26. Mai 1976, nach denen bei mangelnder Kapazität im erstrebten Studiengang die freien Studienplätze nach einer Eignungsreihenfolge zu vergeben sind (Nr. 10 a.a.O. - vgl. dazu BVerwG Beschluß vom 6. Dezember 1977 - 1 WB 78/77). Für den 1. Oktober 1976 waren drei Anträge für Wechsel vom Fachbereich Elektrotechnik zum Fachbereich Pädagogik bearbeitet worden. Nur einem Antrag war stattgegeben worden. Der betreffende Soldat lag nach dem Bericht des Leiters des Studentenfachbereichs Elektrotechnik vom 16. Februar 1977 (a.a.O. S. 5 Nr. 4) in seinem Leistungsbild eindeutig über demjenigen des Antragstellers. Der Antragsteller weist lediglich in dem Ergebnis seines Fachhochschulabschlusses eine bessere Leistung auf, er bleibt dagegen vor allem in den bisher erbrachten dienstlichen Leistungen (Offizierprüfung, Beurteilung) eindeutig hinter denen des Soldaten zurück, dem als einzigen der Fachbereichswechsel zugestanden worden ist. Die entsprechenden Feststellungen des Leiters des Studentenfachbereichs Elektrotechnik können zur Grundlage der Entscheidung gemacht werden. Sie sind vom Antragsteller nicht in den entscheidenden Punkten in Frage gestellt worden. Er hat lediglich bemerkt, daß er bei der Feststellung der Studienleistungen deshalb deutlich schlechter abgeschnitten habe, weil bei ihm Leistungen im Studiengang Elektrotechnik bis zum 11. Februar 1977 berücksichtigt worden seien, die der betreffende andere Soldat wegen des Fachbereichswechsels vom 1. Oktober 1976 gar nicht mehr habe zu erbringen brauchen. Aus diesem Einwand läßt sich die Fehlerhaftigkeit der fiktiven Eignungsreihenfolge unter Einbeziehung des Antragstellers nicht herleiten. Abgesehen davon, daß der Antragsteller selbst seinen Studienleistungsstand zum 23. August 1976 (siehe Bericht des Leiters des Studentenfachbereichs Elektrotechnik vom 16. Februar 1977 a.a.O. S. 5 Nr. 4) nicht mitgeteilt hat, wäre die bessere Qualifikation des ausgewählten Soldaten auch dann zu bejahen gewesen, wenn die Studienleistungen des Antragstellers gleich gut oder auch geringfügig besser gewesen wären. Als entscheidendes Kriterium durfte die Beurteilung des Antragstellers mit 7 E (= ausreichend, erst bei weiterer Bewährung förderungswürdig) herangezogen werden. Wenn der Senat auch diese Beurteilung nicht zum Anlaß genommen hat, dem Antragsteller die zugesagte Zulassung zum Studium überhaupt zu versagen (vgl. BVerwG Beschluß vom 13. November 1975 - 1 WB 121/75 - Beschlußausfertigung S. 11), so kann sie sehr wohl bei der Entscheidung darüber berücksichtigt werden, ob dem Antragsteller ein Wechsel des Studiengangs zu gestatten ist, der das Studium um ein volles Jahr verlängert und ihn für diese Zeit vom Truppendienst fernhält.

22

d)

Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Fachbereichswechsel, weil er von Anfang an einen Anspruch auf ein Studium im Fachbereich Pädagogik gehabt hätte. Der Antragsteller war zum 17. November 1975 zum Studium der Elektrotechnik an die Hochschule der Bundeswehr in H. kommandiert worden und hat am gleichen Tage sein Studium dort aufgenommen. Damit war ihm die Entscheidung über die Verwendung in dem entsprechenden Studiengang an diesem Tag bekanntgeworden. Wenn er die Entscheidung der personalführenden Stelle für falsch hielt, dann hätte er sie binnen zwei Wochen (§ 6 Abs. 1 WBO) mit der Beschwerde anfechten müssen. Dies hat er nicht getan. Er hat auch am 18. Dezember 1975 nicht die Einsteuerung in den Studiengang Elektrotechnik angefochten, sondern einen Fachbereichswechsel unter Hinnahme der Entscheidung vom 17. November 1975 beantragt. Die Rechtswidrigkeit der Verweigerung des Wechsels des Studiengangs kann nicht damit begründet werden, daß die rechtsbeständige Einsteuerung in den Studiengang Elektrotechnik rechtswidrig gewesen sei (vgl. BVerwG Beschluß vom 23. Februar 1972 - 1 WB 1/70). Der Antragsteller kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, daß ihm der Leiter des Studentenfachbereichs Elektrotechnik bei seinem Dienstantritt an der Hochschule der Bundeswehr geraten habe, einen Fachbereichswechsel erst nach vier Wochen zu beantragen. Abgesehen davon, daß eine - verspätete - Anfechtung der Entscheidung vom 17. November 1975 gar nicht erfolgt ist, sind solche Ratschläge eines Vorgesetzten nicht geeignet, den Ablauf der Beschwerdefrist in Anwendung des § 7 WBO hinauszuschieben (vgl. BVerwG Beschluß vom 16. Mai 1974 - 1 WB 209/72).

23

e)

Auf Grund dieser Erwägungen steht fest, daß dem Antragsteller ein Wechsel des Studiengangs zu Recht versagt worden ist. Ein Wechsel des Studiengangs zu einem späteren Termin, etwa zum 1. Oktober 1978, kommt für den Antragsteller nicht in Betracht, weil er bereits am 30. September 1977 das 2. Studienjahr seines Elektrotechnikstudiums beendet hat und ein Wechsel des Studiengangs nur zum Beginn des 2. Studienjahres nach Nr. 6 der Richtlinien vom 26. Mai 1976 überhaupt zulässig ist. Da die Verweigerung des Wechsels des Studiengangs sowohl zum 1. Oktober 1976 als auch zum 1. Oktober 1977 Rechtens war, liegen keine rechtlichen Fehlhandlungen vor, die den BMVg verpflichten könnten, insoweit von den Richtlinien abzuweichen (vgl. BVerwG Beschluß vom 6. Dezember 1977, a.a.O.).

24

3.

Für eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten besteht kein Anlaß, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Mühlenfeld
Seide
Fromm
Schürr