Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.07.1980, Az.: BVerwG 1 WB 79/79
Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung; Ermessensbindung durch die Bestimmungen über die Versetzung, den Dienstpostenwechsel und die Kommandierung von Soldaten ; Gründe für die Bejahung einer bestimmten Verwendung; Berücksichtigungsfähigkeit der Berufspläne des Ehegatten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.07.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 79/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11572
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Nr. 5 Abs. 1 ZDv 14/5
- Nr. 5 Abs. 2 ZDv 14/5
- Nr. 171 ZDv 14/5
- § 17 Abs. 3 S. 2 WBO
- § 114 VwGO
- § 2 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. a oder b BUKG
Fundstellen
- BVerwGE 73, 51 - 53
- DokBer 1980, 309
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine Änderung der Vorverwendungsplanung kann einem Versetzungsantrag auch entgegenstehen, wenn sie auf eine vom Antragsteller nicht zu vertretende Verzögerung des Abschlusses seines Hochschulstudiums zurückzuführen ist.
- 2.
Zur Bewertung der beruflichen Situation der Ehefrau eines Soldaten bei Entscheidungen über seine Verwendung.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 30. Juli. 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
ferner
Oberst Zillober, Oberleutnant Deuerling als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
1.
Der Antragsteller trat nach, seinem Abitur am 1. Juli 1974 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in die Bundeswehr ein und ist Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer bis zum 30. Juni 1986. Vom 7. Oktober 1974 bis zum 26. Juni 1975 nahm er am 40. Offizierlehrgang an der Offizierschule der Luftwaffe in N. teil, anschließend an einem Truppenpraktikum in Cochem. Vom 29. September 1975 bis zum 31. Dezember 1978 studierte er an der Hochschule der Bundeswehr (HSBw) M. Luft- und Raumfahrttechnik. Seit dem 1. Januar 1979 (Dienstantritt 16. Januar 1979) ist er zwecks Ausbildung zum Lfz-WaMunTOffz an der Waffenschule der Luftwaffe ... (WaSLw ... in S.) eingesetzt (Versetzungsverfügung vom 15. Januar 1979), nachdem zunächst seine Versetzung nach F. vorgesehen war (Versetzungsverfügung vom 26. Juni 1978).
2.
Am 15. Januar 1979 bat der Antragsteller um seine Versetzung "nach Oberbayern, vorzugsweise M. und nähere Umgebung", da seine Ehefrau, die im Spätsommer 1979 ein Baby erwarte, als Lehramtsanwärterin im dritten Jahr den Raum M. bis Ende des Schuljahres 1979 nicht, anschließend nur unter Verzicht auf ihre Verbeamtung verlassen könne.
Mit Bescheid vom 31. Januar 1979, ausgehändigt am 15. Februar 1979, lehnte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P IV 4 - das Gesuch ab, da in dem vom Antragsteller gewünschten Raum eine Einplanung aus Bedarfsgründen nicht möglich sei.
3.
Laut Schreiben vom 15. Februar 1979, eingegangen am 16. Februar 1979, begehrt der Antragsteller gegen diesen Bescheid die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - mit der Begründung, die Versagung der Versetzung stelle beim Gewicht der vorgetragenen persönlichen Gründe und im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn eine mißbräuchliche Ermessensentscheidung dar. Der verspätete Abschluß des Studiums sei ihm nicht anzulasten, da der Prüfungsausschuß am 22. September 1978 wegen des längeren Ausfalls des Rechenzentrums eine Verlängerung der Bearbeitungszeit seiner Diplomarbeit beschlossen habe. Seine Versetzung im Januar 1979 sei um so weniger einzusehen, als damals schon festgestanden habe, daß er frühestens Ende August mit einem entsprechenden Ausbildungsabschluß zur Verfügung stehen würde, und als andere Offiziere zur Verfügung gestanden hätten, die nicht verheiratet oder zwar verheiratet seien, bei denen aber die Ehefrau nicht solche Probleme habe wie die seine.
Der BMVg begehrt die Zurückweisung des Antrags. Bei der ursprünglichen Ankündigung der Versetzung des Antragstellers nach F. ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß es sich um eine vorläufige Planung handele und diese nur aufrechterhalten werden könne, wenn das Studium bis spätestens Mitte Dezember 1978 abgeschlossen sei. Als das nicht möglich gewesen sei, habe der Antragsteller wie geschehen versetzt werden müssen. Denn nunmehr sei abzusehen gewesen, daß er seine Ausbildung zum LfzYaMunTOffz vor Einführung des neuen Waffensystems Alpha Jet ab 11/79 nicht abgeschlossen haben würde, weshalb nun ein ausgebildeter Offizier habe zuversetzt werden müssen. Der Antragsteller werde für die Verzögerung des Abschlusses seines Studiums nicht verantwortlich gemacht; diese sei aber gleichwohl die Ursache seiner Versetzung gewesen.
4.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Gericht vorliegenden Akten verwiesen.
II
1.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Durch das mit einem entsprechenden Antrag befaßte Gericht kann daher nur geprüft werden, ob der Vorgesetzte mit der Ablehnung der begehrten Verwendung den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG NZWehrr 1970, 224 und zuletzt BVerwG Beschluß vom 22. Januar 1980 - 1 WB 259/77).
Der BMVg hat sein Ermessen insoweit durch die Bestimmungen über die Versetzung, den Dienstpostenwechsel und die Kommandierung von Soldaten (ZDv 14/5 - Nr. 171) gebunden. Nach Nr. 5 Abs. 1 dieser Bestimmungen soll einem Versetzungsantrag, für den keine dienstliche Notwendigkeit besteht, im Rahmen des dienstlich Möglichen stattgegeben werden, wenn Gründe im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. a oder b des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) vorliegen. Diese Gründe befassen sich lediglich mit dem Gesundheitszustand des Beamten bzw. Soldaten, seines mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten und seiner kinderzuschlagsberechtigten Kinder sowie mit den etwa gegebenen schulischen Schwierigkeiten der Kinder. Macht der Soldat andere persönliche Gründe für eine Verwendungsänderung geltend, so soll dem Antrag nach Nr. 5 Abs. 2 dieser Bestimmungen im Rahmen des dienstlich Möglichen unter gewissen Voraussetzungen stattgegeben werden. Beide Ermessensrichtlinien sind rechtlich unbedenklich.
Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts liegen die in diesen Richtlinien aufgeführten Regelvoraussetzungen dafür, daß einem Versetzungsantrag im Rahmen des dienstlich Möglichen stattgegeben werden soll (Nr. 5 Abs. 1 der Bestimmungen), nicht vor. Auch nach Nr. 5 Abs. 2 der Bestimmungen kann der Antragsteller seine Versetzung in den Raum Oberbayern nicht beanspruchen. Denn die dienstliche Situation, die Anlaß zur Änderung der ursprünglichen Planung, den Antragsteller im Anschluß an sein Hochschulstudium in F. einzusetzen, und zu seiner Versetzung an die WaSLw ... gegeben hat, ließ und läßt die begehrte Versetzung nicht zu. Auf der ursprünglich für den Antragsteller vorgesehenen Stelle eines LfzWaMunTOffz mußte nach der überzeugenden Darstellung des BMVg infolge der Einführung des neuen Waffensystems Alpha Jet ein ausgebildeter Offizier eingesetzt werden, wofür der Antragsteller wegen der Verzögerung des Abschlusses seines Hochschulstudiums nicht in Betracht kam; daß den Antragsteller an dieser Verzögerung keine Schuld trifft, hat auf die dienstliche Situation keinen Einfluß. Eine andere Verwendungsmöglichkeit im erstrebten Raum oder die Bereitschaft eines anderen für die Wahrnehmung seiner, gegenwärtigen dienstlichen Obliegenheiten geeigneten Offiziers, mit ihm entsprechend zu tauschen, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt. Daß sein Einsatz bei der WaSLw 10 den dienstlichen Erfordernissen entspricht, ist unstreitig.
Eine Berücksichtigung der Berufspläne der Ehefrau des Antragstellers scheitert bei dieser Sachlage ebenfalls schon an den dienstlichen Notwendigkeiten. Im übrigen hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß sich der Berufs- wie der Zeitsoldat für seinen Wunsch, an einem bestimmten Standort zu bleiben oder an einen anderen versetzt zu werden, nicht auf die berufliche Situation seiner Ehefrau berufen kann (vgl. BVerwG NZWehrr 1978, 151). Hieran ist auch für den vorliegenden Fall festzuhalten. Personalpolitisch betrachtet müßte, wie dabei zu bedenken ist, die grundsätzliche Berücksichtigung der beruflichen Situation der Ehefrauen von Soldaten bei der großen Anzahl berufstätiger Soldatenfrauen dazu führen, daß die unverheirateten Soldaten und jene Soldaten, deren Ehefrauen nicht berufstätig sind, in unzumutbarer Weise häufiger versetzt werden müßten als ihre Kameraden mit berufstätigen Ehefrauen. Das schließt nicht aus, daß beim Freiwerden einer geeigneten Stelle oder beim Nachweis der Tauschwilligkeit eines Kameraden die Berufstätigkeit der Ehefrau berücksichtigt werden kann. Solche Möglichkeiten sind aber im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen.
Anders wäre die Rechtslage möglicherweise dann zu beurteilen, wenn dem Antragsteller in Voraussicht der Verzögerung seines Studienabschlusses eine verbindliche Zusage seiner Versetzung nach F. erteilt worden wäre. Davon kann Jedoch schon deshalb keine Rede sein, weil auf der Versetzungsverfügung vom 26. Juni 1978 ausdrücklich vermerkt ist: "Dienstantritt nach Abschl. Stud.". Es kann daher offenbleiben, ob aus einer Versetzungsverfügung als solcher schon eine verbindliche Zusage im Rechtssinne entnommen werden kann.
2.
Der Antrag ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO (i.V.m. § 21 Abs. 1 und 2 Satz 1 WBO) nicht für gegeben erachtet.
Dr. Schweiger
Seide
Zillober
Deuerling