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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.01.1980, Az.: BVerwG 1 WB 259/77

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.01.1980
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 259/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 19894
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Sonstige Beteiligte

des Oberleutnants ...,

hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts auf Grund der Beratung vom 22. Januar 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger, Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,

ferner

Oberst Marquitan, Oberleutnant Proske als ehrenamtliche Richter,

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

1

I

1.

Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit (SaZ) mit einer Verpflichtungsdauer von zwölf Jahren, die am 30. Juni 1981 enden wird. Als Flugabwehrraketenoffizier (FlaRakOffz) ausgebildet, war er seit dem 1. November 1975 beim Stab des Flugabwehrraketenbataillons (FlaRakBtl) ... in B. auf dem mit "A 11" (= Hauptmann) bewerteten STAN-Dienstposten eines FlaRak-Kampfführungsoffiziers eingesetzt. Zum 1. Oktober 1976 wurde er mit Verfügung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P IV 6 - vom 14. Oktober 1976 zur 2./FlaRakBtl ... (ebenfalls in B.) versetzt und mit Verfügungen des Bataillons bzw. des BMVg vom 28. Oktober und 28. Dezember 1976 zwecks weiterer Dienstleistung als FlaRak-Kampfführungsoffizier bis zum 31. März 1977 zum Stab des Bataillons kommandiert. Der Antragsteller wurde am 17. Dezember 1970, 30. Mai 1973, 27. März 1974 und 29. Januar 1975 jeweils mit "7 D", am 6. Oktober 1977 und am 26. Januar 1979 mit "6 D" beurteilt; die Bewertung der Gesamteignung wurde in der Beurteilung vom 29. Januar 1975 von "D" auf "E" herabgesetzt.

2

2.

Am 13. April 1977 eröffnete der Kommandeur des FlaRakBtl 22, Oberstleutnant ... L., dem Antragsteller, daß er weder sofort noch in naher Zukunft auf den alten Dienstposten zurückversetzt werden könne; er werde sich aber dafür einsetzen.

3

Hiergegen beschwerte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 27. April 1977, bei Stab und Stabsbatterie/FlaRakBtl ... eingegangen am gleichen Tage; beim Flugabwehrraketenregiment (FlaRakRgt) ... wurde es außerdem vom Antragsteller am 29. April 1977 persönlich übergeben. Zur Begründung trug er vor: Der S 1-Offizier des Bataillons, Oberleutnant K., habe ihm schon am 15. Oktober 1976 bei der Eröffnung seiner Versetzung zur 2. Batterie erklärt, er könne ihm versprechen, daß seine Rückversetzung zur Stabsbatterie spätestens nach drei Monaten erfolgen werde. Bei der Verlängerung seiner ursprünglich auf drei Monate befristeten Kommandierung habe ihm der Batteriechef der Stabsbatterie, Hauptmann H., am 31. Dezember 1976 mitgeteilt, daß seine Rückversetzung zum 1. April 1977 "vorgesehen" sei. Beim Personalgespräch vom 13. April 1977 habe ihm dann der Bataillonskommandeur erklärt, seine Versetzung wirke sich für ihn ohnehin nicht negativ aus, weil er auf Grund seines Beurteilungsbildes mit höchster Wahrscheinlichkeit im Jahre 1977 nicht befördert werde.

4

Weiter führt der Antragsteller aus, regelwidrig sei auf seine Planstelle ein Hauptmann W. versetzt worden, der die Tätigkeit eines Bataillonsgefechtsstandsoffiziers bisher noch nicht ausgeübt habe.

5

In einem das Verhalten des Bataillonskommandeurs betreffenden Beschwerdebescheid des Kommandeurs des FlaRakRgt ... vom 22. Juni 1977 wurde unter anderem ausgeführt, Oberleutnant K. habe dem Antragsteller lediglich "in Aussicht gestellt, daß sich das Bataillon bemühen werde", ihn zurückversetzen zu lassen.

6

3.

Der BMVg legte die als Antrag auf gerichtliche Entscheidung behandelte Beschwerde unter dem 31. Oktober 1977 dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - mit der Bitte um

7

Zurückweisung als unbegründet

8

vor. Der Antragsteller habe nach den Richtlinien des BMVg über die Beförderung zum Hauptmann vom 26. April 1976 ("Beförderungsbestimmungen") noch nicht zur Beförderung herangestanden, Oberleutnant W. hingegen habe die Voraussetzungen hierfür schon damals erfüllt, habe aber auf seinem bis zum 1. Oktober 1976 eingenommenen Dienstposten bei der 1./FlaRakBtl ... nicht befördert werden können. Das allein zur Erteilung von Zusagen befugte Referat BMVg - P IV 6 - habe dem Antragsteller zu keiner Zeit die begehrte Rückversetzung zugesagt.

9

Der Antragsteller begehrt die Überprüfung

10

seiner Kommandierung vom 1. Oktober 1976 bis zum 31. März 1977;

11

der Ablehnung seiner Rückversetzung;

12

der Beförderungspraxis bzw. STAN-Dienstpostenbesetzung hinsichtlich der Offiziere im Gefechtsstand des Fla-RakBtl 22;

13

des Befehls zur Leistung von Schichtdienst im Gefechtsstand für die Zeit vom 1. April bis zum 1. Mai 1977; seiner Kommandierung zur Stabsbatterie in der Zeit vom 17. Juni bis zum 10. Oktober 1977.

14

Er führt aus: Er sei in Wirklichkeit elf Monate lang, nämlich bis zum 10. Oktober 1977 kommandiert gewesen, was in Widerspruch zu den Nrn. 9/1 und 9/2 des BMVg-Erlasses vom 25. Juni 1976 (VMBl S. 241) stehe. Im Zeitpunkt seiner Versetzung seien zwei weitere A 11-Stellen von Soldaten besetzt worden, die in keinem Punkt die in den Beförderungsbestimmungen geforderten Auswahlkriterien erfüllt hätten; auch seine Versetzung sei daher möglich gewesen. Gegenwärtig würden drei von vier A 11-Stellen im Gefechtsstand von Soldaten besetzt, die dort keinen Dienst leisteten; von einem dieser Offiziere und von dem im Gefechtsstand eingesetzten Offizier würden ebenfalls die Auswahlkriterien nicht erfüllt. Sein mit Erfolg abgeschlossener BOO-NIKE-Lehrgang habe vermuten lassen, daß seine weitere Verwendung als Gefechtsstandoffizier vorgesehen gewesen sei.

15

Der BMVg vertritt hierzu die Auffassung, die FlaRak-Verbände hätten sich infolge eines Fehls von 30 % Truppenoffizieren auf der Leutnants- und Oberleutnantsebene verschiedentlich nur mit zeitlichem Verzug auf die Auswirkungen der Beförderungsbestimmungen einstellen können, nach denen nunmehr für jede Beförderung grundsätzlich das Innehaben eines mit "A 11" bewerteten STAN-Dienstpostens notwendig sei. Oberleutnant Wagner sei vor seiner Beförderung zuletzt mit "4 C" beurteilt worden, weshalb er auf den STAN-Dienstposten des Antragstellers versetzt und zum 1. Januar 1977 befördert worden sei. Der wesentlich schlechter beurteilte und für eine Beförderung auf absehbare Zeit nicht in Betracht kommende Antragsteller hätte seinen alten Dienstposten zum Nachteil eines wesentlich besser beurteilten, dienstälteren und zur Beförderung heranstehenden Offiziers blockiert. Sein neuer STAN-Dienstposten entspreche seinem Dienstgrad. Die Rückkommandierung des Antragstellers auf seinen früheren Dienstposten sei nötig gewesen, weil Hauptmann Wagner auf seinem Dienstposten wegen bevorstehender Überprüfung durch nationale und NATO-Dienststellen noch nicht habe entbehrt werden können.

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Auf eine Anfrage des Berichterstatters des Senats erklärte der BMVg, die - möglicherweise unter Verstoß gegen Nr. 9 der Bestimmungen für die Versetzung, den Dienstpostenwechsel und die Kommandierung von Soldaten vom 25. Juni 1976 (VMBl S. 241) angeordneten - Kommandierungen des Antragstellers zu Stab/Stabsbatterie seines Bataillons könnten seines Erachtens im vorliegenden Verfahren hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit nicht mehr näher überprüft werden; der Antragsteller habe die ihm am 2. November 1976 und am 21. Januar 1977 ausgehändigten Kommandierungsverfügungen vom 28. Oktober bzw. 28. Dezember 1976 nicht rechtzeitig angefochten. Nächster Disziplinarvorgesetzter des Antragstellers sei ab 1. April 1977 der Batteriechef der 2./FlaRakBtl ... gewesen.

17

Der Antragsteller teilte hierzu unwidersprochen mit, er habe mit der Einreichung der Beschwerde bis zum 27. April 1977, dem letzten Tag der Frist, gewartet, da er die ihn vom Bataillonskommandeur versprochene Aktennotiz über das Personalgespräch vom 13. April 1977 habe abwarten wollen. Am 27. April 1977 sei aus dienstlichen Gründen sein Verbleib im Bataillonsgefechtsstand erforderlich gewesen und habe er nicht in die ca. 3 km entfernte Kaserne fahren können.

18

4.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Gericht vorliegenden Akten verwiesen.

19

II

1.

a)

Der Antrag ist in seiner ursprünglichen Fassung zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt.

20

Die Beschwerde ist von den Vorgesetzten des Antragstellers nach ihrem sachlichen Gehalt, zu Recht, in zwei Teile zerlegt und nur u.a. hinsichtlich des Rückversetzungsbegehrens als Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung behandelt, hinsichtlich des anderen Teils jedoch vom Regimentskommandeur verbeschieden worden. Soweit sich die Beschwerde gegen den BMVg richtete, hatte sie im wesentlichen ein Unterlassen des BMVg zum Gegenstand; denn der Antragsteller machte als Beschwerdegrund in dieser Hinsicht vor allem geltend, der BMVg habe es unterlassen, ihn auf den früheren Dienstposten zurückzuversetzen. Dieses Unterlassen dauert bis heute an, so daß die Beschwerde, die insoweit einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung darstellt und deren Eingang der BMVg dem Antragsteller mit Schreiben vom 14. Juli 1977 bestätigt hat, auf jeden Fall rechtzeitig beim BMVg eingegangen ist, bei dem ein solcher Antrag gestellt werden konnte (§ 17 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 21 WBO). Diese Betrachtungsweise steht nicht in Widerspruch zum BVerwG-Beschluß vom 21. Juli 1970 - 1 WB 57/70 - und zu BVerwGE 43, 308: Dort kam es jeweils auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme von einer in den Augen des Antragstellers rechtswidrigen und nach seinem Antrag wieder zu beseitigenden Situation an, deren Entstehung dem BMVg zuzurechnen war (Belassung einer nicht haltbaren Wendung in einer Beurteilung bzw. rechtswidrige Aufnahme eines Schriftstücks in die Personalakten). Hier jedoch hat der BMVg als die für die Rückversetzung des Antragstellers allein zuständige Stelle über den in der Beschwerde vom 27. April 1977 insoweit enthaltenen Rückversetzungsantrag - bis dahin hatte der Antragsteller einen solchen noch gar nicht gestellt und auch geglaubt, ihn nicht stellen zu müssen - nicht gesondert entschieden, sondern ihn ohne weiteres dem Senat vorgelegt. Die Mitteilung des Bataillonkommandeurs vom 13. April 1977 ließ den Antragsteller nicht eindeutig erkennen, ob die zuständige Stelle, eben der BMVg, seine Rückversetzung endgültig ablehnte; nach dem Inhalt der Beschwerde vom 27. April 1977, die nach dem Beschwerdebescheid vom 22. Juni 1977 den Sachverhalt im wesentlichen richtig wiedergibt, hat der Bataillonskommandeur noch bei dem Personalgespräch vom 13. April 1977 erklärt, daß er sich für die Rückversetzung des Antragstellers einsetzen werde.

21

b)

Unzulässig ist der Antrag jedoch insoweit, als er auf eine Überprüfung der Kommandierung des Antragstellers vom 1. Oktober 1976 bis zum 31. März 1977 gerichtet ist. Denn die beiden einschlägigen Kommandierungsverfügungen des FlaRakBtl ... vom 28. Oktober 1976 und des BMVg vom 28. Dezember 1976 wurden vom Antragsteller nicht fristgerecht angefochten. Sie sind in der Beschwerdeschrift vom 27. April 1977 zwar erwähnt, aber weder formell noch sachlich als eigentlicher Beschwerdegegenstand; als solcher kommen sie schon deshalb nicht in Betracht, weil durch sie die Versetzung als die den Antragsteller belastende Maßnahme in ihren Auswirkungen abgemildert, nicht verstärkt wurde.

22

Ein unter dem 22. Oktober 1977 vom Antragsteller an BMVg - P II 5 - gerichteter "Antrag auf Entscheidung" auch hinsichtlich seiner Kommandierung in der Zeit vom 17. Juni bis zum 10. Oktober 1977 und des Befehls zur Leistung von Schichtdienst vom 1. April bis zum 1. Mai 1977 ist dem Senat vom BMVg nicht vorgelegt worden. Es kann offenbleiben, ob die Beanstandung dieser Maßnahmen vom BMVg an die jeweils zuständigen Vorgesetzten weitergeleitet worden ist oder sonstwie noch gesondert bearbeitet wird. Vom Senat kann sie jedenfalls schon deshalb nicht behandelt werden, weil die Wehrbeschwerdeordnung ein der Klageerweiterung anderer Verfahrensarten entsprechendes, die Einführung rechtlich selbständiger Ansprüche ermöglichendes Rechtsinstitut nicht kennt (BVerwG NZWehrr 1978, 26), auch nicht für den Fall, daß die betreffenden Beschwerdegegenstände mit dem ursprünglich gestellten Antrag in einem sachlichen und rechtlichen Zusammenhang stehen. Dem Antragsteller steht es frei, diese Anträge beim BMVg weiterzuverfolgen, falls sie nicht schon von Anfang an auch als Beschwerden verspätet waren oder sich inzwischen erledigt haben.

23

Der Antrag ist auch insoweit unzulässig, als mit ihm allgemein eine Überprüfung der Beförderungspraxis bzw. STAN-Dienstpostenbesetzung hinsichtlich der Offiziere im Bataillonsgefechtsstand des FlaRakBtl ... begehrt wird. Für die Beförderungspraxis gilt das schon deshalb, weil für Statusfragen der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (vgl. § 59 Abs. 1 SG). Die sonstige Dienstpostenbesetzung könnte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nur dann eine Rolle spielen, wenn sie, etwa unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes, für die unter 2. zu prüfende Frage der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der erstrebten Zurückversetzung von Bedeutung wäre; denn das Verhalten des BMVg kann vom Senat nur jeweils insoweit auf seine Rechtmäßigkeit untersucht werden, als die subjektive Rechtssphäre eines Antragstellers von ihm berührt wird.

24

2.

Mit dem verbleibenden Antrag wird nicht etwa in Wirklichkeit verspätet und deshalb unzulässig die im Zeitpunkt der Beschwerde vom 27. April 1977 bereits ein halbes Jahr zurückliegende Versetzung angefochten, sondern die Rückversetzung auf den alten Dienstposten begehrt; denn der Antragsteller ist zur Unterlassung der Anfechtung ganz offensichtlich dadurch veranlaßt worden, daß ihm der S 1-Offizier des Bataillons am 15. Oktober 1976, also noch zu Beginn des Laufs der Anfechtungsfrist, mitteilte, er könne ihm seine Rückversetzung "versprechen" (so der Antragsteller) bzw. "in Aussicht stellte, daß sich das Bataillon darum bemühen werde" (so der Kommandeur des FlaRakRgt 2).

25

Der Antrag ist aber unbegründet.

26

Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Durch das mit einem entsprechenden Antrag befaßte Gericht kann daher nur geprüft werden, ob der Vorgesetzte mit der Ablehnung der begehrten Verwendung den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder vom diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog). Ein derartiger Ermessensfehlgebrauch liegt nicht vor.

27

Der BMVg hat sein Ermessen insoweit durch die Bestimmungen über die Versetzung, den Dienstpostenwechsel und die Kommandierung von Soldaten vom 25. Juni 1976 (VMBl S. 241), jetzt i.d.F. des Erlasses vom 15. September 1978 (VMBl S. 289), gebunden. Nach Nr. 5 Abs. 1 dieser Bestimmungen soll einem Versetzungsantrag, für den keine dienstliche Notwendigkeit besteht, im Rahmen des dienstlich Möglichen stattgegeben werden, wenn Gründe im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. a oder b des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) vorliegen. Diese Gründe befassen sich lediglich mit dem Gesundheitszustand des Beamten bzw. Soldaten, seines mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten und seiner kinderzuschlagsberechtigten Kinder sowie mit den etwa gegebenen schulischen Schwierigkeiten der Kinder. Macht der Soldat andere persönliche Gründe für eine Verwendungsänderung geltend, so kann (Fassung von 1976) bzw. soll (Fassung von 1978) dem Antrag nach Nr. 5 Abs. 2 dieser Bestimmungen im Rahmen des dienstlich Möglichen unter gewissen Voraussetzungen stattgegeben werden. Beide Ermessensrichtlinien sind rechtlich unbedenklich.

28

Derartige Gründe kommen hier nicht in Betracht, da der Antragsteller nur seine Rückversetzung auf einen Dienstposten am gleichen Ort begehrt. In erster Linie beruft er sich vielmehr darauf, daß ihm der S 1-Offizier des Bataillons seine Rückversetzung versprochen habe. Doch selbst wenn in einer Mitteilung des S 1-Offiziers, er könne dem Antragsteller seine baldige Rückversetzung "versprechen", eine Zusage der Rückversetzung zu erblicken wäre, würde es sich doch nicht um eine verbindliche Zusicherung der Rückversetzung im Rechtssinne handeln. Eine bindende Zusage liegt nämlich nur dann vor, wenn eine entsprechende Erklärung als hoheitliche Selbstverpflichtung zu einem Tun oder Unterlassen in der Zukunft von einem Vorgesetzten abgegeben wird, der zu dieser Erklärung auf Grund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle und nach seiner eigenen Stellung in dieser Dienststelle befugt ist (ständige Rechtsprechung, siehe BVerwGE 53, 182 f).

29

Diese Voraussetzungen der Bindungswirkung einer Zusage liegen hier schon deshalb nicht vor, weil der S 1-Offizier eines Bataillons nicht befugt ist, eine bindende Zusage über die weitere Verwendung eines Offiziers abzugeben; zuständig hierfür ist vielmehr allein dessen personalbearbeitende Stelle. Aus dem gleichen Grunde kommt auch das Gespräch, das der Antragsteller am 31. Dezember 1976 mit dem Batteriechef der Stabsbatterie geführt hat, als Grundlage für eine rechtsverbindliche Zusicherung nicht in Betracht, ganz abgesehen davon, daß der Antragsteller insofern selbst nur davon spricht, der Batteriechef habe ihm damals mitgeteilt, seine Rückversetzung sei zum 1. April 1977 "vorgesehen".

30

Die vom Antragsteller davon unabhängig vorgetragenen sachlichen Gründe tragen seinen Anspruch auf Rückversetzung nicht. Der Antragsteller fühlt sich letztlich deshalb ungerecht behandelt, weil er bei seiner alten Einheit auf einem nach der STAN mit "A 11" bewerteten Dienstposten eingesetzt war, bei seiner neuen nicht mehr. In rechtlicher Hinsicht ist aber wesentlich, daß er bei seiner alten wie bei seiner neuen Einheit laut Stellenplan eine A 10/A 9-Stelle innehatte bzw. innehat und aus dieser besoldet wird. Der Einsatz eines Soldaten auf einem herausgehobenen Dienstposten gibt ihm keine Anwartschaft im Rechtssinne darauf, auf einer gleichwertigen Stelle weiter eingesetzt oder gar auf die alte Stelle zurückversetzt zu werden; er gehört nicht zum Besitzstand des Soldaten, auf dessen Wahrung er einen Rechtsanspruch hat (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe BVerwG NZWehrr 1978, 26). Dementsprechend hat der Senat etwa die Versetzung eines Hauptmanns für rechtmäßig erklärt (BVerwGE 53, 115), der fast 21 Monate lang auf einem Dienstposten eingesetzt war, für den im Stellenplan eine Stelle der Besoldungsgruppe A 13/A 14 ausgebracht war, und auf einen Dienstposten versetzt wurde, für den im Stellenplan lediglich eine Planstelle für Leutnante/Oberleutnante (A 9/A 10) zur Verfügung stand. Der Senat hat hierzu darauf hingewiesen, daß der dem Vorgesetzten zustehende Ermessensspielraum, den Soldaten nach Maßgabe der dienstlichen Bedürfnisse einzusetzen, durch dessen vorübergehende Verwendung auf einem höherwertigen Dienstposten nicht eingeschränkt werde (wenn die Entscheidungsfreiheit des Vorgesetzten auch nicht unbegrenzt sei). Dabei und in anderen Fällen (vgl. BVerwG NZWehrr 1974, 114; BVerwG Beschlüsse vom 6. Mai 1975 - 1 WB 101/73 - und vom 28. Juli 1977 - 1 WB 124/76) hat der Senat ferner festgestellt, daß beim Vorliegen besonderer dienstlicher Umstände sogar die Betrauung eines Soldaten mit einem Dienstposten, der normalerweise von einem dienstgradniedrigeren Soldaten wahrgenommen werde, rechtmäßig sei. An dieser Rechtsprechung wird festgehalten. Es kann sonach nicht die Rede davon sein, daß die Ablehnung der Rückversetzung des Antragstellers auf den früher von ihm eingenommenen Dienstposten allein schon wegen dessen Höherwertigkeit rechtswidrig wäre.

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Der BMVg hat sein Ermessen auch nicht etwa deshalb rechtsfehlerhaft gehandhabt, weil er den vom Antragsteller bis zu seiner Versetzung versehenen Dienstposten nicht für den Antragsteller freigehalten, sondern auf diesem Dienstposten einen anderen Oberleutnant eingesetzt und diesen kurz darauf zum Hauptmann befördert hat. Der betreffende Offizier war nämlich dienstälter und wesentlich besser beurteilt als der Antragsteller ("4 C" im Verhältnis zu "7 E"). Er stand deshalb, anders als der Antragsteller, zur Beförderung zum Hauptmann heran. Es ist sachgerecht und steht im Einklang mit den Anforderungen der Fürsorgepflicht des § 10 Abs. 3 SG, einen solchen Offizier auf einen Dienstposten zu versetzen, auf dem er befördert werden kann, statt den Dienstposten für einen nach Rangdienstalter, Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG; § 3 SG) noch nicht zur Beförderung heranstehenden Offizier freizuhalten, wenn sich das nach den sonstigen persönlichen Gegebenheiten mit der dem BMVg auch diesem Soldaten gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht vereinbaren läßt. Solche Gegengründe sind hier, wie gezeigt, weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.

32

Sollte dabei gegen eine Übung der Personalführung verstoßen worden sein, nach der eine Beförderung voraussetzt, daß der hierfür in Aussicht genommene Soldat den höherwertigen Dienstposten bereits einnimmt, so wäre das rechtlich ohne Belang. Eine solche Übung wäre nämlich durch dienstliche Zweckmäßigkeitsüberlegungen bedingt und nicht durch das Interesse der Soldaten; eine Selbstbindung des BMVg gegenüber seinen Untergebenen, sich an eine solche Richtlinie zu halten, wäre dann aus diesem Grunde nicht zustande gekommen, der Antragsteller könnte sich auf sie nicht berufen. Im übrigen spricht der Antragsteller in diesem Zusammenhang selbst nur von einer "Regel" und davon, daß er von dieser Regel durch einen Vortrag in Kenntnis gesetzt worden sei; er beruft sich also nicht auf eine dienstliche Vorschrift.

33

3.

Der Antrag ist sonach als unbegründet zurückzuweisen.

34

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO (i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) nicht für gegeben erachtet.

Saalmann Dr. Schweiger Nast-Kolb Marquitan Proske