Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.11.1991, Az.: BVerwG 1 WB 93/91
Entscheidung über die Versetzung eines Soldaten; Gerichtliche Überprüfbarkeit des Vorliegens eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung eines Soldaten; Dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.11.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 93/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 20558
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 5. November 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, sowie
Oberstleutnant Wilke, Stabsarzt Dr. Wahner als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 1997. Seit 1975 wurde er seinem Wunsch entsprechend am Standort H... verwendet. Von 1984 bis zum 31. März 1991 war er als Personaloffizier beim dortigen W...kommando ... eingesetzt.
Im Rahmen der planmäßigen Beurteilung zum 31. März 1988 hatte er hinsichtlich seines weiteren Werdegangs den Wunsch geäußert, in seiner Verwendung zu verbleiben; an einer von seinen beurteilenden Vorgesetzten vorgeschlagenen Verwendung als Prüfoffizier bei der F... Nord (F...N) sei er "nicht sonderlich interessiert". Falls dies jedoch "auf längere Sicht 'der Preis' für" seinen "weiteren Verbleib am Standort Hannover sein sollte, wäre" er "auch damit einverstanden".
In der Folge wurde wegen mangelnder Versetzungsbereitschaft des Antragstellers von seiner Versetzung in die neuen Bundesländer abgesehen. Zum 1. April 1991 wurde er als Prüfoffizier (A 11) zur FrwAnStN versetzt. Die Versetzung wurde mit Fernschreiben vom 5. Februar 1991 verfügt. Mit Schreiben vom 15. Februar 1991, beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) eingegangen am 18. Februar 1991, beschwerte sich der Antragsteller gegen die ihm am 12. Februar 1991 eröffnete Versetzung.
Diese "Beschwerde" hat der BMVg als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und sie dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 19. Juni 1991 vorgelegt.
Zur Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller im wesentlichen vorgetragen:
Er müsse sich um seine wegen einer Zuckererkrankung nahezu erblindete und gehbehinderte Mutter in deren Wohnung kümmern. Auf Grund persönlicher Schicksalsschläge sei er seit Jahren in einer "permanenten psychischen Ausnahmesituation". Seiner neuen Verwendung sei er daher aus gesundheitlichen Gründen nicht gewachsen. Die größere Entfernung zur neuen Dienststelle, statt bisher 10 km nunmehr 20 km, zwinge ihn künftig zur Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln mit einem finanziellen Mehraufwand von 75 DM monatlich. Auf Grund anderweitiger finanzieller Belastungen sei ihm dieser zusätzliche Mehraufwand nicht zumutbar.
Statt seiner hätte auch sein Nachfolger zur FrwAnStN versetzt werden können. Die Versetzung stelle sich ihm gegenüber als eine verkappte Ablösung dar, die von seiner Dienststelle seit langem betrieben worden sei. Es sei ihm kein Fall bekannt, in dem ein Offizier mit einem seinem Enddienstgrad entsprechenden Dienstposten gegen seinen Willen verändert worden sei, ohne daß dem eine vorgesehene Förderung, ein formelles Ablöseverfahren oder der Wegfall seines Dienstpostens zugrundegelegen hätte.
Der BMVg beantragt,
das Begehren zurückzuweisen.
Der Antrag sei offensichtlich unbegründet. Der Antragsteller habe keinen Anspruch, bis zu seiner Zurruhesetzung auf dem bisherigen Dienstposten zu verbleiben. Sein neuer Dienstposten sei zum 1. April 1991 zu besetzen gewesen. Die dienstlichen Erfordernisse bei der bisherigen Dienststelle hätten es zudem gestattet, seine dortige Stelle nicht verzugslos nachzubesetzen, sondern - zeitweise - vakant zu lassen. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Lösung, statt seiner den Nachfolger zur F... zu versetzen, scheide schon deshalb aus. Die in Aussicht genommenen Nachfolgekandidaten würden nach ihrem Verwendungsaufbau zudem für eine Tätigkeit als Prüfoffizier voraussichtlich nicht in Betracht kommen. Der Antragsteller eigne sich auch für seine neue Verwendung; in den beiden letzten planmäßigen Beurteilungen hätten seine Vorgesetzten entsprechende Verwendungsvorschläge gemacht. Gesundheitliche Einschränkungen lägen nicht vor.
Objektiv nachvollziehbare Gesichtspunkte, die für eine Annahme der vom Antragsteller vermuteten "verkappten Ablösung" sprechen könnten, seien nicht ersichtlich.
Der vom Antragsteller bemängelte, wegen der - geringfügig - größeren Entfernung von der Wohnung zur neuen Dienststelle entstehende finanzielle Mehraufwand, sei verkraftbar und vermöge keine ernstzunehmenden Bedenken hinsichtlich der Zumutbarkeit der angefochtenen Personalmaßnahme zu begründen. Die Behauptung des Antragstellers, die Pflege seiner Mutter werde künftig nicht mehr im bisherigen Umfang möglich sein, sei grundlos. Die Abwesenheitszeiten von seiner Wohnung bzw. der seiner Mutter würden sich durch die Versetzung nur unwesentlich verlängern; es werde dem Antragsteller auch künftig möglich sein, die bislang von ihm wahrgenommenen Hilfstätigkeiten im Haushalt der Mutter ohne Einschränkung wahrzunehmen. Abgesehen von der Möglichkeit, auch bei der neuen Dienststelle die "gleitende Arbeitszeit" in Anspruch zu nehmen, habe der Leiter der F...N versichert, man werde dem Antragsteller großzügig entgegenkommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A, B und C, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II.
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der militärische Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Der Soldat hat keinen Anspruch darauf, an einem bestimmten Dienstort oder in einer bestimmten Verwendung eingesetzt zu werden. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses sich anschließende Ausübung des Ermessens durch die zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten nur daraufhin überprüft werden, ob sie bei ihrer Entscheidung den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt {§ 17 Abs. 3 WBO), ob sie dabei die gesetzlichen Grenzen des ihnen insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht haben (§ 114 VwGO; ständige Rechtsprechung: Beschlüsse vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [212]> und vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]>)
Das dienstliche Bedürfnis für die vom Antragsteller angefochtene Versetzung ist gegeben. Es liegt regelmäßig vor, wenn ein Dienstposten frei ist und nachbesetzt werden muß (vgl. Beschlüsse vom 19. Juni 1985 - BVerwG 1 WB 149.84 - und vom 4. November 1987 - BVerwG 1 WB 191.86 -). Wie der BMVg unwidersprochen und glaubhaft vorgetragen hat, war der Dienstposten eines Prüfoffiziers (A 11) bei der FrwAnStN zum 1. April 1991 nachzubesetzen.
Der Antragsteller ist der Meinung, bei der von ihm beanstandeten Versetzungsentscheidung sei das Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden. Dem kann auch bei Berücksichtigung des Rechtsgrundsatzes, daß bei Versetzungsentscheidungen stets auch die Fürsorgeverpflichtung des Vorgesetzten (§ 10 Abs. 3 SG) zu beachten ist, nicht gefolgt werden. Der Antragsteller stellt ernsthaft nicht in Abrede, daß er für die neue Verwendung geeignet sei. Diese Eignung ergibt sich im übrigen, worauf auch der BMVg zutreffend hinweist, aus den letzten beiden planmäßigen Beurteilungen, in denen die Vorgesetzten des Antragstellers ihn für eine entsprechende Verwendung vorgeschlagen hatten.
Nicht ermessensfehlerhaft ist es, daß der BMVg nicht statt des Antragstellers einen für diesen in Aussicht genommenen Nachfolger zur F...N versetzt hat. Es liegt im Ermessen der personalführenden Stelle, welchen von mehreren möglichen Kandidaten sie für einen Dienstposten auswählt. Im übrigen ist die Entscheidung des BMVg, den bisherigen Dienstposten des Antragstellers vorübergehend vakant zu halten, eine nicht der gerichtlichen Kontrolle unterliegende Zweckmäßigkeitsentscheidung. Der Feststellung des BMVg, die für den bisherigen Dienstposten des Antragstellers in Betracht kommenden Nachfolgekandidaten seien von dem Verwendungsaufbau her als Prüfoffizier voraussichtlich nicht in Betracht zu ziehen, ist der Antragsteller nicht entgegengetreten, so daß auch unter Berücksichtigung dieser Erwägung die vom Antragsteller vorgeschlagene Ersatzlösung ausscheidet.
Der Antragsteller kann sich auch nicht auf gesundheitliche Einschränkungen im Hinblick auf seine neue Verwendung berufen. Zwar hat er vorgetragen, daß er auf Grund von privaten Schicksalsschlägen in einer "permanenten psychischen Ausnahmesituation lebe", jedoch keinerlei konkrete Angaben zu irgendwelchen leistungsmindernden gesundheitlichen Beeinträchtigungen gemacht.
Auch zu der von ihm behaupteten "verkappten Ablösung" hat der Antragsteller keinerlei verifizierbaren objektiven Anhaltspunkte angegeben. Der Senat sieht daher keinerlei Veranlassung, dieser nicht substantiierten Behauptung nachzugehen.
Die vom Antragsteller bemängelte - geringfügig - größere Entfernung von der Wohnung zur neuen Dienststelle - nach seinen Angabe etwa 10 km -, ist sowohl eine vom zeitlichen wie vom finanziellen Mehraufwand verkraftbare Mehrbelastung. Bedenken gegen die Unzumutbarkeit der angefochtenen Versetzungsentscheidung vermag eine derartige geringfügige Beeinträchtigung nicht zu begründen.
Den Bedenken des Antragstellers, er könne die Pflege seiner Mutter künftig nicht mehr wie im bisherigen Umfang ermöglichen, hält der BMVg entgegen, daß durch die Versetzung die Abwesenheitszeiten von seiner Wohnung nur unwesentlich verringert würden. Dieser Einwand begegnet keinen Bedenken, da ein nur um 10 km längerer Anfahrtsweg, auch wenn zu berücksichtigen ist, daß der Antragsteller nach seinen Angaben nunmehr öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch nehmen muß, keine Erschwernis darstellt, die erkennbar die Betreuung seiner Mutter in Frage stellen könnte. Warum eine solche Betreuung nunmehr nicht mehr möglich sein sollte, hat der Antragsteller nicht im einzelnen erläutert. Die Möglichkeit des Antragstellers, auch bei der neuen Dienststelle die gleitende Arbeitszeit in Anspruch nehmen zu können, sowie die Zusicherung des Leiters der F...N, man werde ihm großzügig entgegenkommen, dürften ein zusätzliches Argument gegen die nicht näher konkretisierten Befürchtungen des Antragstellers sein.
Der Antrag ist nach alledem als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 i.V.m. § 21 WBO hierfür nicht gegeben sind.
Seide
Wehrl
Wilke
Dr. Wahner