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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.11.1987, Az.: BVerwG 1 WB 191/86

Aufhebung einer Versetzungsverfügung eines Soldaten unter Berücksichtigung persönlicher familiärer Gründe; Pflicht eines Soldaten zur Versetzung in die ABC-Abwehr

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.11.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 191/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 20321
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
...
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 4. November 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, ferner
Oberst Uebel,
Oberfeldwebel Haslbeck als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der 36 Jahre alte Antragsteller ist Berufssoldat. Seit seinem Wiedereintritt in die Bundeswehr 1973 gehörte er dem ABC-Abwehr-Bataillon 4 ... in A. an. Er wurde zunächst in der 2. Kompanie als ABC-Abwehr-Feldwebel (ABCAbwFw) und Flugabwehrkanonen-Feldwebel (FlgAbwKanFw) und seit April 1980 als Kompanietruppführer (KpTrpFhr) und Truppenfernmeldefeldwebel (TrFmFw) verwendet, bis er zum 1. Januar 1986 zur 1. Kompanie als ABCAbwFw und KpTrpFhr versetzt wurde.

2

Seit 1974 ist der Antragsteller kinderlos verheiratet.

3

Bei einem Personalgespräch am 6. Februar 1986 wurde dem Antragsteller als Förderungsmöglichkeit/Verwendungsplanung angekündigt, "daß er unverbindlich als Bewerber für die Besetzung eines Hw-Dp bei ABCAbwKp ... in Z. einbezogen wird". Mit Schreiben vom 14. Februar 1986 nahm er hierzu unter Hinweis auf familiäre Gründe ablehnend Stellung.

4

Mit Fernschreiben der Stammdienststelle des Heeres (SDH) vom 22. Juli 1986 erfolgte die Vororientierung über die geplante Versetzung zum 1. Januar 1987 zur ABCAbwKp ... in Z. als ABCAbwFw Kampfstoffe und Zugführer. Hierzu äußerte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 31. Juli 1986 ablehnend. Als Gründe trug er im wesentlichen vor: für sein 1984 errichtetes Eigenheim habe er eine monatliche Belastung von 1.380 DM zu tragen. Eine Vermietung des Objekts ergäbe einen Betrag von ca. 600 DM, so daß er bei einem Umzug an den neuen Standort eine zusätzliche Belastung von ca. 700 DM zu der dann zu zahlenden Miete hätte. Bei einem eventuellen Verkauf verblieben ihm ca. 46.000 DM Schulden ohne Gegenwert. Seine Ehefrau sei Angestellte im öffentlichen Dienst und habe an einer Fachausbildung teilgenommen. Sie sei nicht bereit, ihr Arbeitsverhältnis zu kündigen und mit ihm an einen anderen Dienstort umzuziehen, sie habe Angst vor Arbeitslosigkeit und den zu erwartenden hohen Schulden. Eine Scheidung wäre auf Dauer die wahrscheinliche Folge. Seine Ehefrau habe zudem einen nicht genau diagnostizierten Herzfehler. Sie habe jedoch Angst, sich zur Diagnostizierung mit einem Herzkatheter untersuchen zu lassen.

5

Mit Fernschreiben der SDH vom 18. August 1986 wurde dem Antragsteller seine Versetzung zum 1. Januar 1987 auf den Dienstposten ABCAbwFw Kampfstoffe und Zugführer zur ABCAbwKp ... in Z. bekanntgegeben. Er wurde ferner darüber unterrichtet, daß er unverbindlich in die Nachfolgeplanungen der nach derzeitigem Stand im ABCAbwBtl ... zum 1. April 1991 bzw. 1. Oktober 1992 nachzubesetzenden Dienstposten einbezogen werde. Die förmliche Versetzungsverfügung Nr. 1556 erging unter dem 29. August 1986. Wann sie dem Antragsteller ausgehändigt worden ist, ergibt sich nicht aus den Akten.

6

Mit Schreiben vom 29. August 1986, bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten eingegangen am selben Tage, legte der Antragsteller gegen die Versetzung Beschwerde ein unter Berufung auf die in seinen Schreiben vom 14. Februar und 31. Juli 1986 dargelegten Gründe.

7

Mit Schreiben vom 30. September 1986, das bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten am selben Tage einging, legte der Antragsteller "gemäß § 10 Abs. 2 WBO ... weitere Beschwerde" ein, da er bisher keinen Beschwerdebescheid erhalten habe. Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) legte die weitere Beschwerde als Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit seiner Stellungnahme vom 1. Dezember 1986 dem Senat vor.

8

Der Antragsteller hat mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 16. Dezember 1986 erkennen lassen, daß er eine gerichtliche Entscheidung wünsche und im weiteren vorgetragen: Der Schwerpunkt der Beschwerdegründe liege in seiner finanziellen Situation. Die durch die Finanzierung seines im Jahre 1984 in N. gebauten Hauses entstehenden Schwierigkeiten bei einer Versetzung habe er mit seinem Schreiben vom 31. Juli 1986 eindringlich dargestellt. Bei einer Versetzung würde eine finanzielle Katastrophe entstehen. Bei einem Verkauf des Hauses und einem Umzug mit seiner Ehefrau nach dem Verkauf sei nicht einmal sichergestellt, daß diese sich an dem Abtrag der Schulden beteiligen könne. Gleiches gelte bei einem Familienumzug nach Z. und einem möglicherweise durch Vermietung zu erzielenden Mietzins von 600 DM. Er habe dann von seinen Nettobezügen in Höhe von 2.500 DM ohne eigenes Einkommen seiner Ehefrau den Abtrag zu zahlen und die Miete für eine Wohnung in Z.. Aus dem vorlegten Schreiben des Arbeitsamtes Pirmasens ergebe sich, daß für seine Ehefrau, die beim Arbeitsamt Heide beschäftigt sei, derzeit und in absehbarer Zeit keine Möglichkeit bestehe, im Wege der Einstellung oder Versetzung einen Dauerarbeitsplatz im Geschäftsbereich des Arbeitsamtes Pirmasens zu erhalten. Auch der Sozialdienst der Standortverwaltung R. habe ihm zugesagt, sich für ihn zu verwenden.

9

Er beantragt,

die Versetzung von A. nach Z. aufzuheben.

10

Der BMVg bittet,

11

den Antrag zurückzuweisen.

12

Er trägt vor, die weitere Beschwerde dürfe als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig sein, sofern der Antragsteller vor Ablauf eines Jahres die auch bei einem Untätigkeitsantrag erforderliche Begründung nachliefere. Das bisherige Vorbringen - im wesentlichen Bezugnahme auf frühere Äußerungen - erfülle das Begründungserfordernis nicht.

13

Der Rechtsbehelf sei auf jeden Fall unbegründet. Für die Versetzung bestehe ein dienstliches Bedürfnis, weil der für den Antragsteller vorgesehene Dienstposten zum 1. Januar 1987 frei und zu besetzen sei. Die Auswahl des Antragstellers sei auch ermessensfehlerfrei. Er besitze Fachkenntnisse in der ABC-Abwehr, auf die es bei seiner neuen Verwendung als ABCAbwFw für Kampfstoffe und als Zugführer in der ABC-Abwehr ankomme. Andere Soldaten gleichen Ausbildungsstandes seien für diese Funktion derzeit nicht verfügbar. Abgesehen davon stehe der Antragsteller nach Eignung und Leistung sowie nach strukturellen Gesichtspunkten für eine Förderung zum Hauptfeldwebel heran, weshalb eine entsprechend bewertete Tätigkeit für ihn vorzusehen gewesen sei. Durch seine Wegversetzung könne im ABCAbwBtl ... die Altersstruktur verbessert und eine Überalterung im Unteroffizierkorps vermieden werden.

14

Die vom Antragsteller vorgetragenen persönlichen Gründe seien nicht so gewichtig, daß von der dienstlich gebotenen Versetzung Abstand zu nehmen sei. Der Besitz eines Eigenheims in N. und die damit verbundenen finanziellen Belastungen hinderten die Versetzung ebensowenig wie ein möglicher finanzieller Verlust bei einer Veräußerung. Das mit dem Erwerb eines Eigenheims verbundene finanzielle Risiko müsse der freiwillig dienende Soldat bei seinen Planungen mitberücksichtigen und gegebenenfalls selbst tragen. Für die Erkrankung seiner Ehefrau fehle es an substantiiertem Vortrag. Gegen eine schwere Erkrankung spreche ihre Tätigkeit im öffentlichen Dienst. Ebensowenig könnten etwaige berufliche Nachteile für die Ehefrau auf Grund des Ortswechsels die Versetzung hindern. Angesichts der großen Zahl berufstätiger Soldatenfrauen würde die grundsätzliche Berücksichtigung ihrer beruflichen Situation zu Nachteilen für diejenigen Soldaten führen, deren Ehefrauen nicht berufstätig seien. Es müsse auch nicht berücksichtigt werden, daß die Ehefrau des Antragstellers eine Scheidung in Aussicht gestellt haben solle. Einer solchen im persönlich-familiären Bereich liegenden Entscheidung seien dienstliche Interessen nicht unterzuordnen.

15

Im übrigen habe der Antragsteller auf Grund seiner frühzeitigen Unterrichtung ausreichend Zeit gehabt, sich mit seiner Ehefrau auf die neue Situation einzustellen. Daß er in die Nachfolgeplanung der im ABCAbwBtl ... nachzubesetzenden Dienstposten einbezogen werde, mache die Würdigung der Belastungen im familiären Bereich deutlich.

16

Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg und die Personalakten des Antragstellers haben dem Senat vorgelegen.

17

II

1.

Mit der als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu wertenden "weiteren Beschwerde" vom 30. September 1986 ist der Senat für die Entscheidung zuständig geworden. Der BMVg hatte über die Beschwerde des Antragstellers vom 29. August 1986 nicht innerhalb eines Monats entschieden; die weitere Beschwerde ist daher ebenso als Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung in der Sache selbst zu werten wie die Anrufung des Wehrdienstsenats gegen einen die Beschwerde zurückweisenden Bescheid (§ 17 Abs. 1, § 21 WBO; vgl. BVerwG Beschluß vom 23. August 1983 - 1 WB 14/83).

18

2.

Der Antrag ist zulässig.

19

Die Frage, ob ein Untätigkeitsantrag auch eine Begründung zur Sache enthalten muß, hat der Senat bisher offengelassen (vgl. BVerwG a.a.O.). Sie bedarf auch in diesem Fall keiner abschließenden Entscheidung. Denn selbst wenn man von einem Begründungszwang ausgeht, muß die Begründung - im Gegensatz zum Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO - nicht innerhalb einer Zweiwochenfrist, sondern lediglich nach Ablauf der in § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO genannten Monatsfrist und allenfalls vor Ablauf eines Jahres (§ 17 Abs. 5 WBO) abgegeben werden. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO. Da Antrag und Antragsbegründung nicht zusammen eingelegt werden müssen (BVerwG Beschluß vom 16. November 1976 - 1 WB 17/76), würde es beim Untätigkeitsantrag genügen, wenn die Begründung zur Sache jedenfalls im weiteren Verlauf des Verfahrens abgegeben wird (BVerwGE 63, 84 f.[BVerwG 20.06.1978 - 1 WB 10/77]). Das ist hier geschehen.

20

Die Aushändigung und Bekanntgabe der förmlichen Versetzungsverfügung Nr. 1556 brauchte der Antragsteller, wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat, nicht abzuwarten (BVerwGE 53, 287[BVerwG 04.05.1977 - 1 WB 102/76]).

21

3.

Der Antrag ist unbegründet.

22

Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung, über seine Verwendung entscheidet vielmehr der zuständige militärische Vorgesetzte nach Maßgabe der dienstlichen Bedürfnisse nach seinem Ermessen (BVerwGE 43, 215, 217[BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]). Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann vom Senat nur daraufhin überprüft werden, ob der militärische Vorgesetzte bei seiner Entscheidung den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 63, 210, 212[BVerwG 27.03.1979 - 1 WB 193/78]; 73, 51, 52).

23

Das dienstliche Bedürfnis für die vom Antragsteller angefochtene Versetzung ist gegeben. Es liegt regelmäßig vor, wenn ein Dienstposten frei ist und nachbesetzt werden muß (vgl. BVerwG Beschluß vom 19. Juni 1985 - 1 WB 149/84). Wie der BMVg unwidersprochen und glaubhaft vorgetragen hat, war der Dienstposten eines ABCAbwFw Kampfstoffe und Zugführer bei der ABCAbwKp ... in Z. zum 1. Januar 1987 nachzubesetzen.

24

Des weiteren ergibt sich das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung des Antragstellers auch daraus, daß er für eine Förderung zum Hauptfeldwebel heransteht und daß deshalb eine entsprechend bewertete Tätigkeit (STAN-HF) für ihn vorzusehen war.

25

Der Antragsteller hält jedoch die Ausübung des Ermessens bei der Auswahl seines neuen Dienstortes für fehlerhaft. Dem kann auch bei Berücksichtigung des Rechtsgrundsatzes, daß bei Versetzungsentscheidungen stets auch die Fürsorgeverpflichtung des Vorgesetzten (§ 10 Abs. 3 SG) zu beachten ist, nicht gefolgt werden.

26

Der Antragsteller stellt nicht in Abrede, für den Dienstposten eines ABCAbwFw Kampfstoffe und Zugführer geeignet zu sein.

27

Er beruft sich ohne Erfolg darauf, daß der BMVg seine familiäre Situation nicht hinreichend berücksichtigt habe. Die jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den von den Berufssoldaten freiwillig übernommenen Pflichten und zum Inhalt ihres Wehrdienstverhältnisses. Das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit ist im Soldatenrecht im Interesse der Erhaltung von Einsatzbereitschaft und Kampfkraft der Truppe unabdingbar und hat für eine hieran orientierte Personalführung, wie sie dem BMVg von Verfassungs wegen aufgetragen ist, ganz besondere Bedeutung (BVerwGE 43, 215, 219[BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]). Berücksichtigt man dies, so stellt es im Ergebnis keinen rechtswidrigen Ermessensfehlgebrauch dar, daß der BMVg den militärischen Erfordernissen vor den häuslichen und familiären Belangen des Antragstellers den Vorrang beigemessen hat.

28

Der Besitz eines Eigenheims in N. und die damit verbundene monatliche Belastung hinderten die Versetzung nicht. Das mit dem Erwerb eines Eigenheims verbundene Risiko muß der jederzeit versetzbare Berufssoldat selbst tragen (ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 63, 210, 215[BVerwG 27.03.1979 - 1 WB 193/78]; BVerwG Beschluß vom 9. Dezember 1986 - 1 WB 77/86). Wenn der Antragsteller während seiner bisherigen Dienstzeit seit 1973 im ABCAbwBtl ... in A. verwendet werden konnte, kann er aus diesem für ihn günstigen Umstand keine Rechte herleiten und die SDH in ihrem Ermessen einschränken.

29

Der Antragsteller kann sich auch nicht auf die Berufstätigkeit seiner Ehefrau berufen. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß sich der Berufssoldat für seinen Wunsch, an einem bestimmten Standort zu bleiben oder an einen anderen versetzt zu werden, nicht auf die berufliche Situation seiner Ehefrau berufen kann (BVerwGE 73, 51, 53[BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 79/79]; BVerwG Beschluß vom 13. November 1986 - 1 WB 70/86). Hieran ist auch für den vorliegenden Fall festzuhalten. Personalpolitisch betrachtet müßte, wie dabei zu bedenken ist, die grundsätzliche Berücksichtigung der beruflichen Situation der Ehefrau von Soldaten bei der großen Anzahl berufstätiger Soldatenfrauen dazu führen, daß die unverheirateten Soldaten und jene Soldaten, deren Ehefrauen nicht berufstätig sind, in unzumutbarer Weise häufiger versetzt werden müßten als ihre Kameraden mit berufstätigen Ehefrauen (vgl. BVerwGE 73 a.a.O.).

30

4.

Der Antrag ist nach alledem als unbegründet zurückzuweisen.

31

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 i.V.m.§ 21 WBO hierfür nicht gegeben sind.

Saalmann
Wolbring
Wehrl
Uebel
Haslbeck