Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.12.1986, Az.: BVerwG 1 WB 77/86
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.12.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 77/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 20176
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 9. Dezember 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt, Richter am Bundesverwaltungsgericht
Wolbring, ferner
Kapitän zur See Adams, Oberleutnant zur See Hupperich als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD) in der Verwendungsgruppe Stabsdienst. Die Beförderung zum Leutnant zur See erfolgte mit Wirkung vom 1. Januar 1980.
Nach Abschluß der Offizierlehrgänge wurde der Antragsteller zum 1. Oktober 1978 zur Stammdienststelle der Marine (SDM) versetzt und dort in der zentralen Planstellenbewirtschaftung - zuletzt als Dezernent - verwendet. Bereits vor seiner Offizierausbildung war er ab 6. Januar 1970 bei der SDM als Stabsdienstbootsmann eingesetzt.
In einem Personalgespräch am 22. Mai 1984 äußerte der Antragsteller den Wunsch, in den Raum M. und in das Amt für Militärkunde (AMK) versetzt zu werden. Sollte eine Verwendung dort nicht möglich sein, bat er um weiteren Verbleib in Wilhelmshaven oder List. Bei einem weiteren Personalgespräch am 15. November 1984 wiederholte er seinen Wunsch nach einer Verwendung im AMK-Bereich. Beide Male wurde die Prüfung der Verwendungsmöglichkeit im AMK zugesagt. In dem Vermerk über das Personalgespräch vom 22. Mai 1984 heißt es:
"Der Offizier wurde auf die Notwendigkeit einer Veränderung zur Erweiterung der Verwendungsbreite hingewiesen, wobei die Möglichkeit eines Verbleibs am Standort durchaus gegeben ist, ohne dies jedoch zum derz. Zeitpunkt fest zusagen zu können. Eine Versetzung ins AMK kann, das Einverständnis P V 5 vorausgesetzt, u.U. für Herbst 1985 ins Auge gefaßt werden. Entspr. Prüfung müßte Mitte 85 eingeleitet werden.
Zunächst Verbleib bis 10/85 auf derz. Dp geplant. Wenn M. und W. nicht möglich, Wunsch: L., MVS."
Im September 1985 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, daß vorgesehen sei, ihn zum 1. April 1986 zum Marinefliegergeschwader (MFG) ... zu versetzen. Entsprechend dieser Planung wurde der Antragsteller mit Versetzungsverfügung Nr. 4666 des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P V 4 (5) - vom 9. Dezember 1985 auf den Dienstposten S 1-Offizier und Chef der Einheit zum Stab Fliegende Gruppe MFG ... in N. versetzt. Die Versetzungsverfügung wurde dem Antragsteller am 4. Februar 1986 ausgehändigt. Der ursprünglich für den 1. April 1986 geplante Dienstantrittstermin wurde vom BMVg am 13. März 1986 fernschriftlich auf den 15. Mai 1986 abgeändert.
Gegen den Bescheid vom 9. Dezember 1985 legte der Antragsteller mit Schreiben vom 6. Februar 1986, das am 10. Februar 1986 beim Leiter der SDM einging, Beschwerde ein. Der BMVg hat dieses Schreiben in Übereinstimmung mit einer weiteren Erklärung des Antragstellers vom 11. April 1986 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 21. April 1986 vorgelegt.
Der Antragsteller macht im wesentlichen geltend, daß die einer Versetzung entgegenstehenden erheblichen Gründe im persönlichen bzw. familiären Bereich bei der Entscheidungsfindung nicht ausreichend berücksichtigt und offensichtlich nicht als schwerwiegend genug gewertet worden seien, um von der Versetzung Abstand zu nehmen. Bei dem Personalgespräch am 22. Mai 1984 habe er - ausgehend von den damaligen persönlichen Verhältnissen - insgesamt drei unterschiedlichen Planungsabsichten über eine mögliche spätere Verwendung zugestimmt in der Erwartung, daß er, wenn keine der besprochenen Möglichkeiten zu realisieren seien oder abweichende Termine erforderlich werden würden, zeitgerecht darüber informiert würde, um gegebenenfalls Stellung nehmen zu können. Schon damals wäre ein Wechsel des Dienstortes für seine Ehefrau und ihn nur unter Inkaufnahme finanzieller Nachteile hinzunehmen gewesen. Jetzt habe sich die Wohnungslage - was den Verkauf von Einfamilienhäusern an seinem Wohnort betreffe - erheblich verschlechtert. Sein Familienheim sei zur Zeit auf dem Immobilienmarkt nur mit einem Verlust von 70.000 bis 120.000 DM zu veräußern, eine kostendeckende Vermietung sei nicht möglich. Ein Beibehalten des derzeitigen Wohnsitzes und die Anmietung einer Wohnung an seinem künftigen Dienstort sei finanziell untragbar geworden, weil das Arbeitsverhältnis seiner Ehefrau wegen Verlegung der Beschäftigungsstelle von W. nach K. zum 1. Juli 1986 gekündigt worden sei. Eine neue Anstellungsmöglichkeit im Beruf als Technische Zeichnerin im Baugewerbe sei nicht zu erwarten. Seine Ehefrau sei darüber hinaus wegen einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ihrer Mutter nicht umzugsfähig. Da es sich um eine lebensbedrohende unheilbare Erkrankung im Endstadium handele, sei seine Schwiegermutter auf die Pflege und häufige Anwesenheit seiner Ehefrau angewiesen. Würde er in dieser Situation auf einem Umzug an den zukünftigen Dienstort bestehen, so würde dies zu einer andauernden Belastung oder Gefährdung seiner Ehe führen.
Selbst wenn im familiären Bereich keine wesentlichen Veränderungen eingetreten wären, hätte ein Abweichen von den bisherigen Planungsabsichten mit ihm abgesprochen werden müssen. Wenn in den Personalgesprächen auch keine Zusagen verbindlicher Art gemacht worden seien, so müsse doch davon ausgegangen werden, daß der Betroffene in gewissem Vertrauen darauf seine persönlichen Verhältnisse gestalte. Gerade weil jede Planungsabsicht vorläufigen Charakter habe, müsse bei Änderung der Umstände dies dem Soldaten mitgeteilt werden. Hierbei genüge auch nicht nur die Mitteilung über die Änderung der Anschlußverwendungsmöglichkeit, sondern es müsse erkennbar werden, warum von den ursprünglichen Planungsabsichten abgewichen worden sei. In seinem Fall seien in den Personalgesprächen im Mai und November 1984 die Anschlußverwendungsüberlegungen schon so konkret gewesen, daß eine gewisse Bindung eingetreten sei. Da Dienstposten im Raum W. in seinem Verwendungsbereich von außerhalb besetzt worden seien, wäre auch bei Berücksichtigung der für ihn angestrebten Verwendungsbreite eine Weiterverwendung in W. möglich gewesen. So sei ein Crew-Kamerad zum 1. Oktober 1985 vom MFG ... in N. zum Marinetransportbataillon ... nach W. versetzt worden. Mit dem Stellenwechsel 10/85 und später seien verschiedene Dienststellen mit Dienstposten Leutnan Oberleutnant zur See (OffzMilFD) der Verwendungsbereiche 60/70 im Bereich W. betroffen gewesen. Wenn die Abteilung P in Kenntnis seiner familiären/finanziellen Schwierigkeiten an seiner Versetzung außerhalb des Dienstortes W. festgehalten habe, müsse er insoweit Ermessensfehlgebrauch geltend machen, da mit Gewißheit davon ausgegangen werden könne, daß es sich bei den nach W. Versetzten nicht ausnahmslos um "Härtefälle/Sozialfälle" handeln dürfte, die eine Versetzung gerade nach W. erforderten.
Eine Verletzung der Fürsorgepflicht liege auch darin, daß ihm eine stichhaltige Begründung für die dienstliche Notwendigkeit einer Versetzung bisher nicht gegeben worden sei. Als Derzernent für die Planstellenbewirtschaftung der Unteroffiziere und Mannschaften der Marine trage er Verantwortung in einem Spezialgebiet, für welches kaum ein anderer Offizier seiner Laufbahn entsprechend ausgebildet sei. Das ihm als wesentliche Begründung dargelegte Argument, daß er zur Verbesserung der Förderungsmöglichkeit eine größere Verwendungsbreite erhalten müsse, sei unter Fürsorgegesichtspunkten zur Zeit von nachrangiger Bedeutung. Im übrigen sei ihm in der Vergangenheit stets entgegengehalten worden, daß der Aufbau seines Tätigkeitsbereiches bei der SDM (Einführung DV-Verfahren PUES) einer Versetzung entgegenstehe. Einer Beförderung zum Oberleutnant zur See stehe seine jetzige Verwendung nicht entgegen; eine Vorbereitung auf eine Verwendung auf einem STAN-Dienstposten für Kapitänleutnante komme schon aus strukturellen Gründen in den kommenden Jahren nicht in Betracht.
Der Antragsteller begehrt sinngemäß,
die Versetzung zum Stab Fliegende Gruppe MFG ... in N. holz aufzuheben.
Der BMVg beantragt,
das Begehren zurückzuweisen.
Er trägt vor, der zulässige Antrag sei unbegründet. Der Posten des S 1 und Chef der Einheit im Stab Fliegende Gruppe MFG ... in N. nachzubesetzen. Die hierfür nötigen Voraussetzungen erfülle der Antragsteller. Mit dieser Verwendung sei insbesondere beabsichtigt, sein Fachwissen zu erweitern. Bei seinem langjährigen Einsatz im Bereich der Planstellenbewirtschaftung bei der SDM handele es sich um ein Randgebiet seiner Verwendungsgruppe. Um ihn später problemlos auf einen A 11-Dienstposten versetzen zu können, sei es im Interesse des Antragstellers und der Bundeswehr notwendig, seine Erfahrungs- und Verwendungsbreite zu vergrößern. Dies sei auch in den letzten drei Beurteilungen von den beurteilenden bzw. stellungnehmenden Vorgesetzten so gesehen worden.
Es sei richtig, daß die im Personalgespräch erörterten Planungen nicht realisiert worden seien. Bis März 1985 habe die Absicht bestanden, den Antragsteller zum AMK zu versetzen. Eine Übernahme sei jedoch letztlich nicht möglich gewesen. Dies sei dem Antragsteller umgehend eröffnet worden. Da zu diesem Zeitpunkt die Versetzungsplanungen für den Herbststellenwechsel 1985 bereits abgeschlossen gewesen seien, sei die Versetzung des Antragstellers auf den 1. April 1986 hinausgeschoben worden. Bereits im September 1985 sei ihm die vorgesehene Verwendung mitgeteilt worden, so daß von einer Versetzung ohne Vorwarnung nicht die Rede sein könne. Hinsichtlich der Wegversetzung von W. liege kein Rechtsfehler vor. Die vom Antragsteller genannten Dienstposten in seinem bisherigen Standort seien ermessensfehlerfrei mit anderen Offizieren besetzt worden.
Die vom Antragsteller angesprochenen familiären Probleme würden nicht verkannt. Das mit dem Bau eines Eigenheims verbundene Risiko müsse der jederzeit versetzbare Berufssoldat selbst tragen. Auch die Belastung der Familie des Antragstellers durch die Krankheit der Schwiegermutter werde vom BMVg gesehen. Jedoch könne auch dies nicht zu einer Aufhebung der dienstlich gebotenen Versetzung führen. Sollte die dauernde Pflege durch die Ehefrau des Antragstellers notwendig sein, so bestehe für ihn letztlich die Möglichkeit, seinen Wohnort in Wa. beizubehalten. Die Entfernung von knapp 100 km erscheine, im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen, nicht unzumutbar. Sollte ein Umzug nach N. an der dortigen fehlenden ärztlichen Versorgung scheitern, so sei auf die Kliniken in Br. hinzuweisen, die lediglich 30 km von N. entfernt seien.
Am 26. August 1986 hat der Antragsteller dem Senat mitgeteilt, daß seine Schwiegermutter verstorben sei, er die "Beschwerde" jedoch "in ihrer Gesamtheit" aufrechterhalte.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Personalakten des Antragstellers (Hauptteile A, B und C) haben dem Senat vorgelegen.
II
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung in erster Linie gegen seine Zuversetzung zum MFG ... nach N.; bei sachdienlicher Auslegung seines Vorbringens begehrt er daher, die Versetzungsverfügung des BMVg - P V 4 (5) vom 9. Dezember 1985 aufzuheben und den BMVg zu verpflichten, ihn einer Verwendung in W. zuzuführen
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, an einem bestimmten Standort Dienst zu leisten, über die Verwendung und Versetzung eines Soldaten entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem Ermessen. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann vom Senat nur daraufhin überprüft werden, ob der militärische Vorgesetzte bei seiner Entscheidung den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwGE 53, 95; 73, 51, 52 [BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 79/79]und BVerwG Beschluß vom 5. August 1986 - 1 WB 114/85).
Ein dienstliches Bedürfnis für die vom Antragsteller angefochtene Maßnahme ist gegeben. Wie der BMVg unwidersprochen und glaubhaft vorgetragen hat, war der Dienstposten eines S 1 und Chefs der Einheit im Stab Fliegende Gruppe MFG ... in N. ab 1. April 1986 nachzubesetzen.
Daß der BMVg gerade den Antragsteller und nicht einen anderen Offizier versetzt hat, unterliegt der Ermessensausübung im Rahmen der Stellenbesetzung, die gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob ein Ermessensfehler vorliegt. Das ist nicht der Fall.
Der Antragsteller stellt nicht in Abrede, daß er für die neue Verwendung qualifiziert ist. Daß es für diesen Posten auch andere geeignete Offiziere geben mag, macht die Auswahlentscheidung des BMVg nicht ermessensfehlerhaft (BVerwG Beschluß vom 8. November 1983 - 1 WB 30/83). Soweit er geltend macht, die in den Personalgesprächen im Mai und November 1984 angestellten Anschlußverwendungsüberlegungen seien schon so konkret gewesen, daß eine gewisse Bindung eingetreten und der BMVg verpflichtet gewesen sei, ein Abweichen von den bisherigen Planungsabsichten mit ihm abzusprechen, kann er hiermit nicht gehört werden. In der bloßen Bekanntgabe einer personellen Planung liegt keine die personalführende Stelle bindende Zusage (BVerwGE 63, 165, 166) [BVerwG 29.11.1978 - 1 WB 19/78]. Aus einer mehr oder weniger unverbindlichen, unter Berücksichtigung aller gegenwärtigen Umstände getroffenen, gleichwohl aber für die Zukunft offenen Planungsabsicht kann der Soldat regelmäßig keine Ansprüche ableiten (BVerwG Beschluß vom 20. Juni 1985 - 1 WB 40/85). Ausweislich des Vermerks über das Personalgespräch vom 22. Mai 1984 wurde dem Antragsteller ausdrücklich erklärt, daß die Möglichkeit eines Verbleibs am Standort W. durchaus gegeben sei, dies jedoch nicht fest zugesagt werden könne; eine Versetzung ins AMK könne - das Einverständnis P V 5 vorausgesetzt - unter Umständen für Herbst 1985 ins Auge gefaßt werden. Wenn sich die Übernahme ins AMK nicht realisieren ließ, und der Antragsteller unwidersprochen zur Erweiterung seiner Verwendungsbreite einer anderen Verwendung zugeführt werden mußte, ist nicht ersichtlich, wieso die angefochtene Entscheidung sachfremd sein sollte. Dem Antragsteller wurde zudem bereits im September 1985 seine vorgesehene Verwendung mitgeteilt, so daß er hinreichend Zeit hatte, seine Bedenken und Einwände vorzutragen. Zu einer "Absprache" war der BMVg nicht verpflichtet. Der Hinweis des Antragstellers auf einen Crew-Kameraden, der zum 1. Oktober 1985 vom MFG ... in N. zum Marinetransportbataillon ... nach W. versetzt worden sei, gibt für den vorliegenden Fall schon deshalb nichts her, da nach dem unwidersprochenen Vortrag des BMVg die Versetzungsplanungen für den Herbststellenwechsel 1985 bereits abgeschlossen waren, als feststand, daß sich die Planung, den Antragsteller zum AMK zu versetzen, nicht realisieren ließ. Der weitere Hinweis des Antragstellers, daß mit dem Stellenwechsel 10/85 und später bei verschiedenen Dienststellen im Bereich W. Dienstposten Leutnant/Oberleutnant zur See (OffzMilFD) der Verwendungsbereiche 60/70 von Veränderungen betroffen gewesen seien und er dort verwendungsgerecht hätte eingesetzt werden können, ist nicht substantiiert. Schließlich kann auch der Hinweis des Antragstellers darauf, daß er als Dezernent für die Planstellenbewirtschaftung der Unteroffiziere und Mannschaften der Marine in einem Spezialgebiet Verantwortung trage, für das kaum ein anderer Offizier ausgebildet sei, nicht als Hinderungsgrund für die Durchführung der Versetzung angesehen werden. Denn es liegt im Rahmen sachgerechter Ermessensentscheidung der zuständigen Vorgesetzten, diesen Gesichtspunkt einer nutzbringenden Verwendung des Antragstellers zu bewerten, und ihm im Falle einer Abwägung mit der Notwendigkeit der Nachbesetzung eines freigewordenen Dienstpostens an einem anderen Standort geringere Bedeutung beizumessen.
Der Antragsteller beruft sich auch ohne Erfolg darauf, daß der BMVg seine familiäre Situation nicht hinreichend berücksichtigt habe.
Die jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den von den Berufssoldaten freiwillig übernommenen Pflichten und zum Inhalt ihres Wehrdienstverhältnisses. Das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit ist im Soldatenrecht im Interesse der Erhaltung von Einsatzbereitschaft und Kampfkraft der Truppe unabdingbar und hat für eine hieran orientierte Personalführung, wie sie dem BMVg von Verfassungs wegen aufgetragen ist, ganz besondere Bedeutung (BVerwGE 43, 215, 219) [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]. Berücksichtigt man dies, so stellt es im Ergebnis keinen rechtswidrigen Ermessensfehlgebrauch dar, daß der BMVg den militärischen Erfordernissen vor den häuslichen und familiären Belangen des Antragstellers den Vorrang beigemessen hat.
Der Senat verkennt nicht, daß die Familie des Antragstellers durch die unheilbare Erkrankung seiner Schwiegermutter besonderen Belastungen ausgesetzt war. Die Sorge eines Soldaten für Eltern oder Schwiegereltern kann jedoch grundsätzlich eine aus dienstlichen Gründen gebotene Versetzung nicht hindern und läßt diese nicht rechtswidrig erscheinen (ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwG Beschluß vom 6. August 1986 - 1 WB 6/86).
Schließlich steht der Besitz eines Eigenheims am alten Standort der Versetzung nicht entgegen. Das mit dem Erwerb eines Eigenheims verbundene Risiko muß der jederzeit versetzbare Berufssoldat selbst tragen (ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 63, 210, 215) [BVerwG 27.03.1979 - 1 WB 193/78].
Nach alledem ist der Antrag als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 i.V.m. § 21 WBO hierfür nicht gegeben sind.
Dr. Schwandt
Wolbring
Adams
Hupperich