Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.11.1978, Az.: BVerwG 1 WB 19/78
Verwendungszusage; Offensichtlich unvertretbare Maßnahme; Soldat; Vorgesehene Verwendung; Eignung; Befähigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.11.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 19/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 11317
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 63, 165 - 167
- DokBer B 1979, 113
- RiA 1979, 155
- ZBR 1979, 250
Amtlicher Leitsatz
Die Bindung des Ermessens durch eine Verwendungszusage zwingt den Vorgesetzten nicht zu offensichtlich unvertretbaren Maßnahmen. Sie endet, wenn der betreffende Soldat aus in seiner Person liegenden und von ihm zu vertretenden Gründen die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Eignung oder Befähigung nicht mehr besitzt.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 29. November 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
ferner
Korvettenkapitän Kunkel,
Oberleutnant zur See Schneider als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat, und zwar seit dem 1. Oktober 1975 Leutnant zur See in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes. Ursprünglich war er bei seiner Zulassung zu dieser Laufbahn für die Fachgruppe "Programmierdienst" vorgesehen, wurde dann aber in die Verwendungsgruppe "Luftbildauswerter" übernommen. Nach Wegfall der Borddienstverwendungsfähigkeit wurde er - damals noch Bootsmann - mit Wirkung vom 4. Januar 1971 in das Bundesministerium der Verteidigung - FüM - versetzt und hatte seit dem 1. Juli 1971 seinen Familienwohnsitz in Bonn. Zum 9. Januar 1973 wurde er ohne Umzugsanordnung nach H., zum 3. Januar 1974 nach M. und schließlich mit Verfügung des Personalstammamtes der Bundeswehr vom 26. November 1974 zum Marinefliegergeschwader ... (MFG ...) in T. versetzt.
Im Rahmen seiner Ausbildung nahm er vom 27. August 1975 bis 19. Dezember 1975 und vom 15. März 1976 bis 6. Juli 1976 an Lehrgängen für Luftbildauswerteoffiziere an der Waffenschule der Luftwaffe teil, bekam aber die ATN-Zuerkennung zum Abschluß des zweiten Lehrgangs noch nicht zugeteilt, weil er einen abgeschlossenen Sprachlehrgang Englisch Bw I noch nicht vorweisen konnte. Nachdem er die Abschlußprüfung in Englisch am 8./9. Dezember 1976 zunächst nicht bestanden hatte, erzielte er nach einer Wiederholung des Sprachlehrganges am 21. März 1977 in der Abschlußprüfung die Gesamtnote "ausreichend".
Mit Schreiben vom 12. August 1976 teilte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P V 4 - dem Antragsteller mit, es sei vorgesehen, ihn nach erfolgreichem Abschluß der Ausbildung für ca. fünf weitere Jahre an dem Standort T. zu verwenden; dementsprechend wurde ihm Umzugskostenvergütung von Bonn nach T. zugesagt. Im Dezember 1976 eröffnete das zuständige Personalreferat des BMVg dem Antragsteller, daß geplant sei, ihn als Luftbildoffizier an die Deutsche Militärische Verbindungsgruppe (DtMilVerbGrp), die ihren Sitz in der Botschaft der USA in Bonn hat, zu versetzen. Mit Schreiben vom 6. Januar 1977 wurde die Zusage der Umzugskostenvergütung mit der Begründung widerrufen, "daß in Kürze die Verwendung an einem anderen Standort vorgesehen ist". Zum 1. Juni 1977 wurde der Antragsteller dann aber mit Verfügung des BMVg - P V 4 - Nr. 3999/77 - vom 23. Mai 1977 innerhalb seines bisherigen Verbandes, des MPG 2, versetzt.
Am 28. April 1977 war gegen den Antragsteller ein strenger Verweis vollstreckt worden, weil er den Versuch gemacht hatte, unter Ausnutzung eines Fehlers in der Urlaubskarteikarte seinen gesamten bereits erhaltenen Jahresurlaub für das Jahr 1976 noch einmal zu nehmen.
Mit Schreiben vom 24. Mai 1977 legte der Antragsteller gegen die Versetzungsverfügung vom 23. Mai 1977 "Beschwerde" ein. Mit Schriftsatz vom 2. März 1978 stellte er den Antrag,
"die Versetzungsverfügung vom 23. Mai 1977 aufzuheben und den Bundesminister der Verteidigung wegen Verletzung von § 10 Abs. 3 SG mit § 17 Abs. 3 WBO zu verpflichten, ihn in einen anderen Standort im Raum Bonn zu versetzen."
Zur Begründung führt er aus:
Er habe mündlich und schriftlich die Zusage erhalten, daß er an einen anderen Standort im Raum Bonn versetzt werde. Nachdem ihm im August 1976 die Umzugskostenvergütung (UKV) nach T. zugesagt worden sei, habe seine Ehefrau ihre Stelle an ihrem bisherigen gemeinsamen Wohnsitz in Bonn gekündigt, habe dann aber nach dem am 6. Januar 1977 erfolgten Widerruf der UKV sich erneut um eine Stelle beworben, die ihr am 10. Mai 1977 zum 1. August 1977 zugesagt worden sei. Er sehe sich in seinen Rechten verletzt und ungerecht behandelt. Der ihm vorgezogene Offizier habe sich eines mindestens ebenso schweren Dienstvergehens schuldig gemacht wie er selbst. Dieser Offizier habe sich durch eine falsche Aussage Trennungsgeld erschlichen; daß eine Disziplinarmaßnahme gegen ihn verhängt worden sei, behaupte er nicht. Der genannte Offizier habe den Sprachlehrgang Englisch Bw I auch nur mit "ausreichend" bestanden und beim Offizierlehrgang schlechter als er, der Antragsteller, abgeschnitten.
Der BMVg hat die Sache mit Schreiben vom 24. Januar 1978 dem Senat als Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorgelegt und beantragt,
den Antrag als unbegründet zurückzuweisen.
Zur Sache trägt er vor:
Eine den Formerfordernissen des § 38 VwVfG entsprechende verbindliche Zusicherung, ihn, wie zunächst geplant, nach Bonn zu versetzen, habe der Antragsteller nicht erhalten. Das die UKV widerrufende Schreiben vom 6. Januar 1977 werde den Anforderungen einer verbindlichen Zusage nicht gerecht. Die Planung sei dem Antragsteller überdies unter der stillschweigenden Voraussetzung eröffnet worden, daß in der Folgezeit keine nachteiligen Umstände bekannt würden, welche die Durchführung der Planung ausschließen würden. Solche Umstände seien aber eingetreten. Der Antragsteller habe den Sprachlehrgang Englisch Bw I am 21. März 1977 erst nach einer Wiederholung mit der Note "ausreichend" bestanden. Zu diesen zusammen mit der fehlenden praktischen Erfahrung bedeutsamen Eignungsbedenken seien dann aus der Verhängung des strengen Verweises sich ergebende Bedenken hinsichtlich seiner Persönlichkeit getreten. Denn außer umfassenden fachlichen und sprachlichen Kenntnissen des bei der DtMilVerbGrp tätigen deutschen Offiziers müßten hohe Anforderungen an dessen Persönlichkeit gestellt werden, da die DtMilVerbGrp ihren Sitz in der Botschaft der USA habe. Er, der BMVg, sei nach Bekanntwerden dieser Umstände nicht mehr gehalten gewesen, seine ursprünglich geäußerte Planung noch zu verwirklichen. Diese würde bei Abwägung aller Umstände zu einer objektiv unvertretbaren Maßnahme führen. Für die vorgenommene Versetzung des Antragstellers innerhalb des MFG 2 bestehe demgegenüber ein dienstliches Bedürfnis.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze Bezug genommen.
II
Der zulässige Antrag, mit dem der Antragsteller die Aufhebung seiner Versetzung innerhalb des MFG ... in T. und seine Versetzung in den Raum Bonn anstrebt, ist unbegründet.
Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem Ermessen. Ermessensentscheidungen können von den Wehrdienstgerichten nur daraufhin nachgeprüft werden, ob dabei die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Einen Anspruch auf eine bestimmte Art der Verwendung hat der Soldat grundsätzlich nicht. Ausnahmen können insoweit allerdings gegeben sein, wenn der zuständige Vorgesetzte sein Ermessen durch eine den Soldaten begünstigende Zusage gebunden hat (BVerwG Beschlüsse vom 22. Dezember 1970 - 1 WB 56/70 - und vom 13. November 1975 - 1 WB 121/75). Eine bindende Zusage liegt nur vor, wenn eine hoheitliche Selbstverpflichtung zu einem Tun oder unterlassen in der Zukunft von einem Vorgesetzten abgegeben wird, der zu dieser Erklärung auf Grund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle und nach seiner eigenen Stellung in dieser Dienststelle befugt ist (vgl. BVerwGE 26, 31, 36 [BVerwG 19.01.1967 - VI C 73/64]; BVerwG DVBl 1966, 857[BVerwG 24.06.1966 - VI C 72/63]; DÖD 1967, 72, 74; BVerwG Beschluß vom 11. Januar 1977 - 1 WB 95/75 - mit weiteren Hinweisen).
Das zuständige Personalreferat des BMVg hat dem Antragsteller im Dezember 1976 eröffnet, es sei geplant, ihn auf den Dienstposten des Luftbildoffiziers bei der DtMilVerbGrp in Bonn zu versetzen. Daß es sich hierbei nur um eine Planung handelte, ist aus einem bei den Personalakten des BMVg befindlichen Vermerk des zuständigen Personalreferats vom 22. Dezember 1976 zu entnehmen, in welchem davon gesprochen wird, daß die Versetzung des Antragstellers nach Bonn zum 1. Januar 1978 "vorgesehen ist". Eine bindende Zusage in dem oben umschriebenen Sinne liegt bei der bloßen Bekanntgabe einer personellen Planung nicht vor. Wenn eine solche auch nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich keinen Anspruch auf Durchführung der Planung eröffnet, so könnte hier allerdings im Zusammenhang mit dem am 6. Januar 1977 erfolgten Widerruf der Zusage der UKV doch eine Bindung des Ermessens eingetreten sein, die dem Antragsteller einen Anspruch auf eine Verwendung im Raum Bonn eingeräumt hätte. Aber auch, wenn zunächst eine solche Bindung des Ermessens eingetreten wäre, so hätte eine solche im Zeitpunkt der angefochtenen Versetzung innerhalb des MFG ... in T. nicht mehr bestanden. Nach der Ankündigung des Personalreferenten vom Dezember 1976 und der Verfügung vom 6. Januar 1977 sind nämlich Ereignisse eingetreten, die in der Person des Antragstellers liegen und von diesem zu vertreten sind. Eine Bindung geht nicht so weit, daß sie den Verpflichteten auch zu offensichtlich unvertretbaren Maßnahmen zwingt. Die Tätigkeit deutscher Offiziere in einem auf internationale Zusammenarbeit angelegten, im Geheimbereich operierenden, militärischen Verbindungsstab - und einen solchen stellt die DtMilVerbGrp dar - setzt nicht nur umfassende fachliche Fähigkeiten und gute Sprachkenntnisse unabdingbar voraus; der Vorgesetzte darf bei der Auswahl solcher Offiziere auch an ihre persönliche Integrität hohe Anforderungen stellen.
Die erst nach Wiederholung mit "ausreichend" bestandene englische Sprachprüfung, vor allem aber die verhängte Disziplinarmaßnahme konnten durchgreifende Zweifel an der Qualifikation des Antragstellers für eine solche Verwendung erwecken. Durch den Versuch einer Urlaubserschleichung, dessen der Antragsteller sich schuldig gemacht hat, war die erforderliche absolute Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gewährleistet. Der Antragsteller besaß damit die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Eignung nicht mehr. Bei dieser Sachlage durfte der BMVg, obwohl die ursprüngliche Verwendungsplanung durch die Aufhebung der UKV bereits teilweise ins Werk gesetzt worden war, von der vorgesehenen Versetzung des Antragstellers nach Bonn absehen und ihn innerhalb des MFG ... versetzen. Es kann dem Vorgesetzten nicht zugemutet werden, sich an eine dem Soldaten bekanntgegebene und zum Teil auch schon verwirklichte Verwendungsplanung selbst dann noch gebunden zu halten, wenn der betreffende Soldat aus in seiner Person liegenden und von ihm zu vertretenden Gründen die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Eignung oder Befähigung nicht mehr besitzt. Dabei kann offenbleiben, ob der statt des Antragstellers berufene Offizier, wie der Antragsteller geltend macht, auch seinerseits ein Dienstvergehen begangen hat; denn ein etwaiger Fehler bei der Auswahl dieses Offiziers ändert nichts daran, daß es sachgemäß war, den Antragsteller nicht mit der vorgesehenen Verwendung zu betrauen.
Die vom Antragsteller vorgetragenen persönlichen Gründe, die Berufstätigkeit seiner Ehefrau, sind nicht so gewichtig, daß der BMVg aus Fürsorgegesichtspunkten gehalten gewesen wäre, von der dienstlich gebotenen Versetzung innerhalb des MFG ... Abstand zu nehmen. Da die jederzeitige Versetzbarkeit zu den mit dem Eintritt in das Berufssoldatenverhältnis freiwillig übernommenen soldatischen Pflichten gehört, muß es hingenommen werden, wenn durch die Versetzung auch die Interessen der berufstätigen Ehefrau berührt werden (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 26. Juli 1977 - 1 WB 148/76 - und vom 1. Februar 1978 - 1 WB 28/77). Daß die Ehefrau des Antragstellers im Raum Bonn eine Anstellung gefunden hat, ist eine im persönlich-familiären Bereich liegende Entscheidung der Eheleute, die aber die personalbearbeitende Stelle nicht verpflichtet, dienstliche Interessen derartigen persönlichen Interessen unterzuordnen.
Da die angefochtene Verfügung nicht auf sachfremden Erwägungen beruht und auch sonst nicht fehlerhaft ist, ist der Antrag zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 VBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Schweiger
Nast-Kolb
Kunkel
Schneider