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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.02.1978, Az.: BVerwG 1 WB 28/77

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.02.1978
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 28/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 15499
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 1. Februar 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mühlenfeld,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knorr, ferner
Major Angermaier,
Hauptfeldwebel Schwind als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit (SaZ 12). Seine Dienstzeit endet am 30. Juni 1980; Ende Dezember 1978 scheidet er wegen der dann beginnenden Berufsförderung aus dem aktiven Dienst aus. Der Antragsteller ist ausgebildeter Flugzeugmechanikermeister. Bis 30. September 1976 war er als Lfz-InstFüTMstr und StabsDstFw beim Stab des Luftwaffenversorgungsregiments (LwVersRgt) ... in E. eingesetzt. Der Antragsteller ist seit dem 28. Juli 1976 zum zweiten Mal verheiratet.

2

Mit Verfügung der Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) vom 10. September 1976 - fernschriftlich voraus am 25. August 1976 - wurde der Antragsteller mit Wirkung vom 1. Oktober 1976 zum Materialamt der Luftwaffe in K. versetzt. Die förmliche Versetzungsverfügung ist ihm am 20. September 1976 bekanntgegeben worden.

3

Mit Schreiben vom 22. September 1976, bei seinem Disziplinarvorgesetzten eingegangen am 23. September 1976, beschwerte sich der Antragsteller über die SDL und bat, von der Versetzung aus zwingenden persönlichen Gründen abzusehen bzw. sie rückgängig zu machen. Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) wies die Beschwerde mit Bescheid vom 19. November 1976 als unzulässig zurück, weil sie verspätet eingelegt worden sei.

4

Gegen diese dem Antragsteller am 21. Dezember 1976 ausgehändigte Entscheidung beantragte er mit Schreiben vom 26. Dezember 1976, das am 28. Dezember 1976 beim Senat und nach Weiterleitung an den BMVg dort am 29. Dezember 1976 einging, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate. Der Antragsteller wendet sich zunächst gegen die Feststellung des BMVg, daß seine Beschwerde verspätet und deshalb unzulässig gewesen sei. Im übrigen trägt er zur Sache im wesentlichen vor:

5

Seine Ehefrau sei berufstätig. Sie arbeite seit 1971 bei der GAGFAH und verdiene monatlich 1.500 DM netto. Es sei unwahrscheinlich, daß seine Frau bei der heutigen Wirtschaftslage eine ebenso gut bezahlte Stelle in K. bekomme. Bei der GAGFAH könne sie nicht bleiben, weil deren Vertriebsbüro in K. aufgelöst werde. Außerdem besuche seine Frau in E. die Abendrealschule, um die mittlere Reife zu machen. Sie beabsichtige, Kindererzieherin zu werden. Bei einem Umzug an den neuen Standort K. sei er gezwungen, seine jetzige preiswerte Mietwohnung (monatliche Miete 243,70 DM), über die er mit der GAGFAH einen Dauermietvertrag abgeschlossen habe, auf zugeben. Eine in K. neu zu beziehende Wohnung werde teurer sein, so daß er mit ziemlicher Sicherheit in finanzielle Schwierigkeiten geraten würde. Nach Abzug aller laufenden Unkosten - er tilge zur Zeit einen Gehaltsvorschuß mit 175 DM monatlich - verblieben ihm von seinem Gehalt noch etwa 600 DM. Außerdem sei seine schulische Weiterbildung gefährdet. Er besuche seit September 1976 das Bischöfliche Abendgymnasium in E., um das Abitur nachzuholen. Schließlich hätten sowohl seine Frau als auch er eine gescheiterte Ehe hinter sich. Seine Frau habe unter der Scheidung sehr gelitten und brauche ihn. Durch eine Trennung würde die Ehe schwer belastet werden. Es sei ihm nicht zuzumuten, daß er bis zu seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst im Dezember 1978 täglich eine Fahrstrecke von 160 km auf sich nähme.

6

Der BMVg hat die Sache unter dem 31. Januar 1977 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Er bittet, den Antrag zurückzuweisen und führt aus:

7

Die im Beschwerdebescheid vertretene Auffassung, daß der Antragsteller die Beschwerde gegen die Versetzungsverfügung der SDL verspätet eingelegt habe, werde im Hinblick auf die neue Rechtsprechung des Senats nicht mehr aufrechterhalten. Der Antrag könne aber in der Sache keinen Erfolg haben. Die Versetzungsverfügung der SDL sei rechtmäßig. Im November 1975 sei die Auflösung der dem LwVersRgt ... unterstellten Feldwerft F 104 in N. befohlen worden. Bei der dadurch notwendig gewordenen STAN-Änderung für den Stab LwVersRgt ... seien die zwei STAN-Stellen (und Dienstposten) LfzInstFüTMstr - und damit auch der Dienstposten für den Antragsteller - ab 1. Oktober 1976 ersatzlos gestrichen worden. Die neue STAN enthalte keinen Dienstposten des Fachgebiets K-41-LfzInstandsetzung mehr. Da eine Umsetzung des Antragstellers auf einen freien Dienstposten gleicher oder ähnlicher ATB innerhalb des LwVersRgt ... nicht möglich gewesen sei, habe er wegversetzt werden müssen. Die vom Antragsteller geltend gemachten persönlichen Gründe könnten nicht anerkannt werden, zumal der Antragsteller selbst bei einem Personalgespräch am 15. Juli 1976 K. als (neuen) Standort angegeben habe. Die vom Antragsteller herausgestellte Trennung von seiner Frau sei keineswegs zwingend. Ein Umzug nach K., wo dem Antragsteller ein Wohnungsvergabeanspruch zustehe, sei ihm zumutbar.

8

Der Antragsteller hat demgegenüber darauf hingewiesen, daß zwar Anfang Oktober 1976 eine Umsetzung am alten Standort nicht möglich gewesen, diese Möglichkeit aber jetzt gegeben sei. Er würde in diesem Falle eine ATN-fremde Tätigkeit ausüben.

9

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und wegen der vom Antragsteller vorgelegten Bescheinigungen einschließlich des Mietvertrages mit der GAGFAH wird auf die Akten Bezug genommen.

10

II

Der Antragsteller erstrebt die Aufhebung der von der SDL unter dem 10. September 1976 verfügten Versetzung zum Materialamt der Luftwaffe.

11

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

12

Der Soldat hat keinen Anspruch darauf, an einem bestimmten Standort Dienst zu leisten. Über seine Verwendung entscheidet vielmehr der zuständige militärische Vorgesetzte nach Maßgabe der dienstlichen Bedürfnisse nach seinem Ermessen. Ob für eine Versetzung ein dienstliches Bedürfnis vorliegt, ist gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann vom Senat hingegen nur daraufhin überprüft werden, ob der militärische Vorgesetzte bei seiner Entscheidung die Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.

13

Das dienstliche Bedürfnis für die vom Antragsteller angefochtene Versetzung ergibt sich schon daraus, daß sein Dienstposten als LfzInstFüTMstr beim LwVersRgt ... in E. infolge der Auflösung der Feldwerft F 104 in N. und der dadurch bedingten Änderung der STAN und des Stellenplans weggefallen ist. Der BMVg hat auch glaubhaft vorgetragen, daß eine ATN-gerechte Verwendung des Antragstellers am alten Standort nicht möglich gewesen sei. Dem hat der Antragsteller nichts Entscheidendes entgegenhalten können. Sein Hinweis, daß er möglicherweise jetzt innerhalb des LwVersRgt ... umgesetzt werden könne, betrifft die in diesem Verfahren zu beurteilende Frage, ob die angefochtene Versetzungsverfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses zu Recht ergangen ist, nicht. Im übrigen muß der Antragsteller selbst einräumen, daß er bei einem Verbleiben am alten Standort in E. eine ATN-fremde Tätigkeit ausüben müßte.

14

Die Versetzung war auch nicht ermessensfehlerhaft. Die vom Antragsteller vorgetragenen persönlichen Gründe sind entgegen seiner Auffassung nicht so gewichtig, daß die SDL aus Fürsorgegesichtspunkten gehalten gewesen wäre, von der im Hinblick auf den (geänderten) Stellenplan dienstlich gebotenen Versetzung Abstand zu nehmen. Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit. Mit seiner freiwillig übernommenen Verpflichtung zur zwölfjährigen Dienstleistung bei der Bundeswehr hat er auch die Verpflichtung zur jederzeitigen Versetzbarkeit übernommen. Er muß es deshalb hinnehmen, wenn durch eine Versetzung auch die Interessen seiner berufstätigen Ehefrau berührt werden (vgl.BVerwG Beschlüsse vom 18. Januar 1977 - 1 WB 27/76 - und vom 26. Juli 1977 - 1 WB 148/76). Die von ihm in den Vordergrund gestellten Schwierigkeiten, die bei einer Trennung von seiner Frau zu erwarten seien, treten nur auf, wenn die Ehefrau des Antragstellers die Wohnung in Essen nicht aufgeben will. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn der BMVg davon ausgeht, daß die Eheleute eine solche im persönlich-familiären Bereich liegende Entscheidung selbst verantworten müssen. Gründe dieser Art verpflichten jedenfalls die personalbearbeitende Stelle nicht, gewichtige dienstliche Interessen derartigen persönlichen Interessen unterzuordnen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß der Antragsteller mit Rücksicht auf die Tätigkeit seiner Ehefrau bei der GAGFAH mit dieser einen für ihn günstigen Mietvertrag abgeschlossen hat, der nur in besonderen Ausnahmefällen bei Vorliegen wichtiger Gründe unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen gekündigt werden kann. Soweit der Antragsteller auf seine schulische Weiterbildung und die Berufspläne seiner Ehefrau hinweist, ist weder substantiiert dargetan noch ersichtlich, daß diese Pläne nur in E. und nicht auch am neuen Standort in K. verwirklicht werden könnten.

15

Der Antrag ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

16

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die in § 20 Abs. 2 WBO genannten Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Mühlenfeld
Dr. Knorr
Angermaier
Schwind