Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.08.1986, Az.: BVerwG 1 WB 6/86
Versetzung eines Bundeswehrsoldaten; Ablehnung eines Versetzungsgesuchs durch Bescheid des Bundesministers der Verteidigung ; Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.08.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 6/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 19825
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 6. August 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, ferner
Oberst i.G. Schulze-Estor,
Oberleutnant Müller als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD). Die Beförderung zum Oberleutnant erfolgte mit Wirkung vom 1. Januar 1986. Er wird in der Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) 22803 Flugabfertigung (FlAbfert) geführt.
Seit seiner Ernennung zum Leutnant am 1. Oktober 1980 ist der Antragsteller bei der Heeresflugplatzkommandantur (HFlPlKdtr) ... in N. als Flugabfertigungsoffizier (FlAbfert-Offz) eingesetzt. In einem Personalgesprach am 27. November 1984 wurde dem Antragsteller erklärt, daß zur Zeit keine Veränderung vorgesehen sei; sein Wunsch, nach K. (Me.) versetzt zu werden, sei bekannt, könne jedoch aus zwingenden Bedarfsgründen zur Zeit nicht realisiert werden.
Mit Schreiben vom 19. April 1985 bat der Antragsteller aus persönlichen Gründen um seine Versetzung von der HFlPlKdtr ... in N. an den Standort K. (Rhein) zum 1. Oktober 1985. Zur Begründung verwies er im wesentlichen auf den Gesundheitszustand seiner in B. (Rhein) wohnhaften Eltern, der sich gegen Ende 1984/Anfang 1985 besorgniserregend zugespitzt habe. Da er das einzige Kind sei und Verwandtschaft in der heimatlichen Gegend nicht wohne, seien seine Frau und er die einzigen Angehörigen, die die Betreuung und Pflege übernehmen könnten. Seine nicht berufstätige Ehefrau sei zudem als Schwesternhelferin ausgebildet. Der behandelnde Arzt befürworte ausdrücklich eine Übernahme der Pflege durch seine Familie. Da ein Verbleib in seiner AVR bei einem Standortwechsel nicht möglich sei, sei er bereit, einen Wechsel der AVR hinzunehmen und entsprechende Lehrgange zu besuchen. Falls eine Wiedergenesung seiner Eltern eintreten oder eine Betreuung nicht mehr erforderlich sein sollte, wäre er auch bereit, in die jetzige AVR zurückzukehren.
Der Kommandant (Kdt) HFlPlKdtr ... erklärte in seiner Stellungnahme zu dem Versetzungsantrag, daß dieser, soweit er den familiären Bereich betreffe, voll verständlich sei. Für eine Ersatzgestellung komme nur ein voll ausgebildeter Flugabfertigungsmeister (FlAbfertMstr) in Frage. Er müsse auf gleichwertiger Ersatzgestellung bestehen.
Das Versetzungsgesuch wurde mit Bescheid des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P III 5/HFlg - vom 3. Juni 1985 abgelehnt. In dem Bescheid ist ausgeführt, daß ein der bisherigen Ausbildung und Verwendung des Antragstellers entsprechender Dienstposten FlAbfertOffz in Me. langfristig besetzt sei. Eine Versetzung im Austausch sei ausgeschlossen. Der derzeitige Stand der Besetzung der Dienstposten FlAbfertOffz sowie die voraussichtliche Entwicklung des Aufkommens an Bewerbern für diese Verwendung ließen eine Versetzung in den Standort K. bei gleichzeitigem Wechsel der AVR nicht zu.
Dieser Bescheid ist dem Antragsteller am 5. Juni 1985 ausgehandigt worden. Mit Schreiben vom 10. Juni 1985, beim BMVg eingegangen am 12. Juni 1985, legte der Antragsteller "Beschwerde" gegen den Bescheid des BMVg vom 3. Juni 1985 ein. Der BMVg hat die Beschwerde als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 30. Dezember 1985 vorgelegt.
Der Antragsteller trägt vor:
Eine Versetzung an den Standort Me. habe er von vornherein ausgeschlossen. Aus der Stellungnahme seines Disziplinarvorgesetzten zu seinem Versetzungsgesuch gehe eindeutig hervor, daß dieser weder an ihm persönlich festhalte, noch einen FlAbfert-Offz als Ersatz fordere; er bestehe lediglich auf der Gestellung eines FlAbfertMstr. Da sich die personelle Situation im Bereich der FlAbfertMstr gegenüber den Jahren zuvor laufend verbessere, sei nach seiner Ansicht die Ersatzgestellung lösbar. Da weder die Besetzung seines Dienstpostens durch einen FlAbfertOffz von der Einheit gefordert werde, noch ein Fehl an FlAbfertOffz an anderen Standorten bestehe, sei er der Ansicht, daß seine Versetzung in den Standort K. möglich sein müßte. Die Ausführung des BMVg zur Begründung seiner Entscheidung über Besetzung und STAN-Soll seien unrichtig und vermittelten einen falschen Eindruck. Nach seiner Kenntnis seien bei den 13 HFlPlKdtr für die FlAbfert je eine Offizierstelle und eine Feldwebelstelle vorgesehen. Die Wiedergabe des Soll-Standes sei aber insoweit irreführend, als teilweise Stellen mit Zivilbediensteten besetzt seien, so daß auf Grund dieser Situation derzeit kein Bedarf für einen Offizier vorliege. Man bediene sich auch anderenorts Zivilbediensteter bei der Besetzung von Offizierstellen.
Im Rahmen der dem Vorgesetzten obliegenden Fürsorge sei auch nicht ausreichend untersucht worden, ob nicht für die HFlPlKdtr ... doch ausreichender Ersatz zur Verfügung stehe. Bei der HFlPlKdtr ... sei eine Stelle mit einem Offizier (dem Antragsteller), die zweite Stelle (nach STAN: Feldwebelstelle) mit einem Zivilbediensteten besetzt, einem FlAbfertMstr. Der Kommandant habe in seiner Stellungnahme vom 29. April 1985 darauf hingewiesen, daß als Ersatz für ihn nur "ein voll ausgebildeter FlabfertMstr" in Frage komme, wobei gleichzeitig auf zwei jüngere Unteroffiziere verwiesen worden sei, die sich in der Ausbildung befänden und diese bis Ende 1985 abgeschlossen haben würden. Der Abschluß der fachlichen Ausbildung dieser Soldaten zum FlAbfertMstr sei für Ende Januar 1986 vorgesehen gewesen. Nach Abschluß der Ausbildung stünden diese beiden Soldaten dann für die Tätigkeit im Bereich der HFlPlKdtr ... zur Verfügung, so daß der Forderung nach Ersatzgestellung durch einen voll ausgebildeten FlAbfertMstr Rechnung getragen wäre.
Aus der Stellungnahme des Sozialdienstes (der Standortverwaltung K.) ergebe sich, daß die angegebenen Gründe, die zu dem Versetzungswunsch geführt hatten, absolut zutreffend seien. Die persönlichen Gründe seien doch so schwerwiegend, daß sie gegenüber den dienstlichen Bedürfnissen überwögen und insoweit die Ermessensentscheidung fehlerhaft sei. Durch die politische Führung werde seit Jahren gefordert, daß sich die jeweiligen Nachkommen um das Wohl der älteren Generation bemühen sollten, um kommunale oder anderweitige Institutionen zu entlasten.
Der Antragsteller beantragt:
- "1.
Der Bundesminister der Verteidigung wird verpflichtet, unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 3.6.85, dem Versetzungsantrag des Beschwerdeführers stattzugeben.
- 2.
Der Bundesminister der Verteidigung trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren wird für notwendig erklärt.
Hilfsweise
- 1.
Der Bundesminister der Verteidigung wird verpflichtet, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 3.6.85, den Beschwerdeführer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
- 2.
Kostenantrag wie vorstehend."
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt vor, der Antrag sei zulässig. Zwar habe der Antragsteller in seinem Gesuch vom 19. April 1985 seine Versetzung zum 1. Oktober 1985 beantragt. Durch das Verstreichen dieses Datums sei jedoch keine Erledigung eingetreten. Es sei vielmehr von dem Anliegen auf Verpflichtung zur Versetzung bis auf weiteres auszugehen.
Der Antrag sei jedoch unbegründet. Der Soldat habe keinen Anspruch auf die begehrte Versetzung. Hierüber entscheide der zuständige Vorgesetzte nach eigenem Ermessen im Rahmen der dienstlichen Erfordernisse. Im vorliegenden Fall bestehe das dienstliche Bedürfnis einer weiteren Verwendung des Antragstellers auf seinem jetzigen Dienstposten; dieses beruhe auf der Personalsituation in seiner AVR. Nachdem zwischenzeitlich die bisher bei zehn der elf HFlPlKdtr bestehenden zweiten OL/L-Stellen rückwirkend zum 1. April 1985 auf SF/HF herabdotiert worden seien, habe das Heer für insgesamt 13 HFlPlKdtr/FS-Gruppen ein STAN-Soll von 13 Offizieren (MilFD-OL/L) dieser Qualifikation. Hiervon seien derzeit lediglich elf HFlPlKdtr/FS-Gruppen mit je einem FlAbfertOffz besetzt. In zwei Fällen standen überhaupt nur Angestellte zur Verfügung. Im Fall der HFlPIKdtr ... könne bei einem Weggang des Antragstellers das Fehl nicht durch Nachwuchs ergänzt werden. Eine Ersatzgestellung durch die Teilstreitkraft Luftwaffe, wie sie unlängst durch die Übernahme zweier Offiziere erfolgt sei, sei nicht möglich, da keine Bewerber mehr zur Verfügung standen. Seinem, des Antragstellers, Vortrag "Ersatzgestellung durch einen FlAbfertMstr sei möglich, mehr werde auch von seinem Vorgesetzten nicht gefordert", könne nicht gefolgt werden. Der Personalbedarf sei durch die STAN vorgegeben. Der Dienstposten des FlAbfertOffz könne daher nicht ohne zwingenden Grund durch einen Soldaten einer anderen Laufbahn ersatzweise besetzt werden. Eine entsprechende Stellungnahme eines Vorgesetzten sei unerheblich. Im übrigen lagen eine solche auch nicht vor. In der Stellungnahme zum Versetzungsgesuch vom 19. April 1985 bestehe der HFlPlKdt ebenso auf "gleichwertiger" Ersatzgestellung wie auch der Kommandeur der Heeresfliegerkommandoeinheiten.
Die vom Antragsteller geltend gemachten persönlichen Grande überwögen nicht die dienstlichen Bedürfnisse. Wenn auch der Wunsch des Antragstellers verständlich sei, so lasse sich seinem Vortrag doch nicht entnehmen, daß die Betreuung seiner Angehörigen durch ihn und seine Ehefrau zwingend erforderlich sei. Die angeführte Entlastung kommunaler oder anderer Einrichtungen, auf deren Inanspruchnahme er insoweit zu verweisen sei, könne nur dort mitberücksichtigt werden, wo dies ohne Einschränkung des Verteidigungsauftrages möglich sei. Dies sei hier nicht der Fall.
Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Personalakten des Antragstellers (Hauptteile A und B) haben dem Senat vorgelegen.
II
Der Antrag auf Verpflichtung des BMVg, den Antragsteller in den Standort K. zu versetzen, ist zulässig (§ 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 4 UBO), aber nicht begründet.
Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Durch das mit einem entsprechenden Antrag befaßte Gericht kann daher nur geprüft werden, ob der Vorgesetzte mit der Ablehnung eines Versetzungsbegehrens den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 73, 51).
Ein derartiger Ermessensfehlgebrauch liegt hier nicht vor.
Der BMVg hat sein Ermessen insoweit durch die "Bestimmungen über die Versetzung, den Dienstpostenwechsel und die Kommandierung von Soldaten" (ZDv 14/5 B 171) gebunden. Nach Nr. 5 Abs. 1 dieser Bestimmungen soll einem Versetzungsantrag, für den keine dienstliche Notwendigkeit besteht, im Rahmen des dienstlich Möglichen stattgegeben werden, wenn Gründe im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe a oder b des Bundesumzugskostengesetzes (VMBl 1973, 356) vorliegen. Diese Gründe befassen sich lediglich mit dem Gesundheitszustand des Beamten bzw. Soldaten, seines mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten und seiner Kinder, sowie mit etwa gegebenen schulischen Schwierigkeiten der Kinder. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Macht der Soldat andere persönliche Gründe für eine Versetzung geltend, so soll dem Antrag nach Nr. 5 Abs. 2 dieser Bestimmungen im Rahmen des dienstlich Möglichen unter gewissen Voraussetzungen stattgegeben werden. Beide Ermessensrichtlinien sind rechtlich unbedenklich (BVerwGE a.a.O.). In beiden Fällen (ZDv 14/5 B 171 Nr. 5 Abs. 1 oder Abs. 2) ist somit Voraussetzung für den Eintritt der Selbstbindung, daß die begehrte Versetzung dienstlich möglich ist. Das ist hier nicht der Fall.
Der BMVg hat glaubhaft vorgetragen, daß der Antragsteller auf seinem bisherigen Dienstposten weiter benötigt wird. Der Antragsteller stellt nicht in Abrede, daß auch nach der Änderung der STAN für die HFlPlKdtr - FlAbfert - durch die Herabstufung je eines Dienstpostens FlAbfertOffz (FD) auf einen solchen eines FlAbfertFw (SF/HF) für jede HFlPlKdtr weiterhin ein FlAbfert-Offz (FD) vorgesehen ist und daß dem sich daraus ergebenden Soll von 13 FlAbfertOffz (FD) OL/L für die 13 HFlPlKdtr nur ein Ist von elf FlAbfertOffz (FD) gegenübersteht. Der Antragsteller ist auch nicht dem Vortrag des BMVg entgegengetreten, daß im Falle seiner Wegversetzung sein Dienstposten infolge Personalmangels nicht mit einem FlAbfertOffz (FD) - AVR 22803 - nachbesetzt werden könnte.
Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, daß seine Versetzung dienstlich möglich sein müsse, weil - wie bei zwei HFlPlKdtr geschehen - Zivilbedienstete für die Besetzung der Offizierstellen zur Verfügung stünden und daß darüber hinaus bei der HFlPlKdtr ... der Forderung nach Ersatzgestellung durch zwei jüngere dort in Ausbildung zum FlAbfertMstr befindliche Unteroffiziere Rechnung getragen werden könne. Der dem BMVg von Verfassungs wegen (Art. 87 a Abs. 1 GG) obliegende Auftrag, die Verteidigungsfähigkeit der Bundesrepublik zu gewährleisten, verpflichtet ihn auch, die zur Erfüllung dieses Auftrages in den einzelnen Einheiten oder Verbänden für erforderlich gehaltenen Dienstposten STAN-gerecht zu besetzen. Wenn dies im Einzelfall auf Grund der Personallage nicht möglich ist, so ist es erst recht dienstlich geboten, die Anzahl der nicht STAN-gerecht besetzten Dienstposten durch die aus persönlichen Gründen gewünschte Wegversetzung eines für den Dienstposten ausgebildeten und geeigneten Soldaten nicht noch zu erhöhen. Es ist daher nicht ermessensfehlerhaft, wenn der BMVg darauf besteht, den Antragsteller seiner Ausbildung entsprechend in diesem Bereich weiterzuverwenden und er eine Umsetzung des Antragstellers in eine andere AVR ablehnt, auf die der Antragsteller ohnehin keinen Anspruch hat (vgl. BVerwG Beschluß vom 23. Oktober 1984 - 1 WB 44/84).
Die vom Antragsteller vorgetragenen persönlichen Gründe sind nicht so gewichtig, daß sie den BMVg hätten veranlassen müssen, dem Versetzungsantrag gleichwohl, also unter Zurückstellung der der Versetzung entgegenstehenden dienstlichen Gründe, zu entsprechen. Der Senat hat seit jeher die Auffassung vertreten, daß die Sorge eines Soldaten für gebrechliche Eltern eine aus dienstlichen Gründen gebotene Versetzung nicht hindert (vgl. BVerwG Beschluß vom 28. März 1984 - 1 WB 45/83). Ebensowenig wie die Fürsorge für kranke Eltern einer dienstlich gebotenen Wegversetzung zwingend entgegensteht, kann der Antragsteller verlangen, trotz entgegenstehender dienstlicher Gründe zur Erleichterung der Hilfeleistung seiner Eitern nach K. versetzt zu werden (BVerwG Beschluß vom 28. März 1984 a.a.O.). Zwar ergibt sich aus dem vom Antragsteller vorgelegten Attest des Internisten Dr. med. ... Gr. vom 4. März 1985, daß die Stiefmutter des Antragstellers (73 Jahre) an immer wiederkehrenden Herzrhythmusstörungen und einem Bluthochdruck, der Vater (78 Jahre) an erheblichen Reizleitungsstörungen im Herzen mit Neigung zu Herzrhythmusstörungen leiden, so "daß es angeraten sei, den Sohn in Nachbarschaft der Eltern zu wissen, da jederzeit mit ernsten Komplikationen der Leiden beider Eltern zu rechnen sei". Auch der Sozialdienst der Standortverwaltung K. kommt in seiner Stellungnahme vom 11. Februar 1986 zu der "Empfehlung, den Antragsteller als einziges Kind seines Vaters wunschgemäß zu versetzen, da jede andere Form der notwendigen Hilfe wegen einer nicht absetzbaren Kostenbelastung ausscheide". Aus beiden Äußerungen ergibt sich jedoch nicht, daß die Eltern des Antragstellers ständig auf Fremdhilfe angewiesen sind und diese, wenn sie im Einzelfall erforderlich wird, nur durch die Ehefrau des Antragstellers und nur in der elterlichen Wohnung geleistet werden kann. Selbst wenn dem so wäre, läge es innerhalb des dem BMVg eingeräumten Ermessensbereichs, den in Anbetracht der bestehenden Personalsituation als sehr gewichtig zu betrachtenden dienstlichen Erfordernissen gegenüber den familiären Belangen des Antragstellers den Vorrang beizumessen.
Nach alledem ist der Antrag als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 i.V.m. § 21 WBO hierfür nicht gegeben sind.
Nast-Kolb
Wolbring
Schulze-Estor
Müller