Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.08.1986, Az.: BVerwG 1 WB 114/85
Versetzbarkeit des Soldaten; Besondere Sprachkenntnisse; Dienstposten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.08.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 114/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 12404
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Ein Soldat, der über besondere Sprachkenntnisse verfügt, hat keinen Anspruch darauf, daß er nur auf solchen Dienstposten verwendet wird, für die entsprechende Kenntnisse nutzbringend sind.
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 5. August 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt, ferner
Oberst i.G. Schulze-Estor, Hauptmann Gruber als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der ... 1939 geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Nach seiner Zulassung und Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes wurde er am 15. Dezember 1972 zum Leutnant, am 1. Juni 1975 zum Oberleutnant und mit Wirkung vom 1. April 1981 zum Hauptmann ernannt. Seit seinem Eintritt in die Bundeswehr war er ausschließlich in Ne. stationiert und besetzte seit dem 1. Oktober 1975 den Dienstposten eines Fernmeldeoffiziers (Funksachbearbeiter) bei der 3./Fernmeldebataillon (FmBtl) ... und seit dem 1. Oktober 1979 bei der 1./FmBtl .... Dieser Dienstposten var zunächst STAN-H-dotiert und wurde im Rahmen der Umgliederung der zwölf Divisionsfernmeldebataillone zum 1. Juli 1982 auf STAN-OL/L herabdotiert.
In einem Personalgespräch vom 6. Juni 1983 wurde der Antragsteller darüber unterrichtet, daß er wegen der Herabdotierung seines Dienstpostens ab 1984 mit einer Versetzung auf einen H-Dienstposten rechnen müsse, ohne daß schon gesagt werden könne, in welchen Raum er versetzt werde. Zu dieser Planung äußerte der Antragsteller den Wunsch, unter allen Umständen in Schleswig-Holstein zu bleiben, und wies darauf hin, daß er auch wegen seiner Sprachkenntnisse in Dänisch, Norwegisch und Englisch in diesem Raum eingesetzt werden wolle. Hierzu erhielt er die Auskunft, daß sein Wunsch zwar in zukünftige Planung einbezogen werde, aber aus damaliger Sicht nicht realisierbar sei.
In der planmäßigen Beurteilung zum 31. März 1984 wurde der Antragsteller mit "2 C" beurteilt. In der ergänzenden Kennzeichnung wurde u.a. hervorgehoben, daß er "im Umgang mit den Alliierten durch Fachkenntnisse, Sprachkenntnisse (Englisch/Dänisch) und geistige Wendigkeit" zu überzeugen vermöge und hinsichtlich seiner weiteren Verwendung vorgeschlagen, ihn in nächster Zeit und auf weitere Sicht als "Funksachbearbeiter DivFmBtl .... Pz-GrenDiv" einzusetzen.
Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P III 6 - sandte diese Beurteilung mit Schreiben vom 10. April 1984 zur Berichtigung des Verwendungsvorschlags auf weitere Sicht mit dem Bemerken zurück, daß der Antragsteller infolge der Herabdotierung des von ihm besetzten Dienstpostens eines Funksachbearbeiters versetzt werden müsse, um wieder funktionsgerecht seinem Dienstgrad entsprechend eingesetzt werden zu können; daher könne sein Einsatz als Funksachbearbeiter auf weitere Sicht beim FmBtl ... nicht vorgeschlagen werden.
Mit Schreiben vom 21. September 1984 teilte der BMVg - P III 6 - dem Antragsteller in einer Vororientierung über geplante personelle Veränderungen mit, daß er voraussichtlich ab 1. April oder 1. Oktober 1985 zur Panzergrenadierbrigade ... in H. als Fernmeldeoffizier und Zugführeroffizier versetzt werde.
Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 27. September 1984 Beschwerde ein, mit der er sich einerseits gegen die Herabdotierung seines bisherigen Dienstpostens durch STAN-Änderung und andererseits gegen die darauf beruhende Versetzung von Ne. nach H. wandte. Zur Begründung trug er vor, er fühle sich ungerecht behandelt, weil er auf Grund der - seines Erachtens ungerechtfertigten - Herabdotierung seines bisherigen Dienstpostens auf einen anderen Dienstposten versetzt werden solle, auf dem seine in der bisherigen Tätigkeit dringend benötigten Sprachkenntnisse brachlägen. Er habe im Eigenstudium Englisch und Dänisch gelernt, sei einer der wenigen Fernmeldeoffiziere, die die dänische Sprache fast fließend sprechen könnten, und könne diese Kenntnis nur in Schleswig-Holstein dienstlich verwenden. Er habe schon früher (im Februar 1981) den Wunsch geäußert, in Ne., jedenfalls in Schleswig-Holstein, zu bleiben, und deshalb gegenüber seinem früheren Kommandeur auf die vorgesehene Beförderung zum Hauptmann verzichtet, als er von der vorgesehenen STAN-Änderung gehört habe, diesen Verzicht jedoch nach einem Gespräch mit seinem Kommandeur wieder zurückgenommen. Er fühle sich durch die STAN-Änderung beschwert, da sie nicht sachgerecht sei, vor allem die besonderen Belastungen und umfangreichen Aufgaben des Divisionsfernmeldebataillons nicht berücksichtige. Des weiteren sei er für den vorgesehenen Dienstposten zu alt. Schließlich gehe es ihm auch darum, auf die - im einzelnen erläuterten - "Schwachstellen des Personaleinsatzes der STAN" hinzuweisen, die in der Truppe zu Problemstau und Unmut führten.
Der Kommandeur des FmBtl ... nahm hierzu mit Schreiben vom selben Tage zustimmend Stellung und hob hervor, daß der Antragsteller mit seinen Sprachkenntnissen in Dänisch und Englisch und mit seinen Kenntnissen auf dem Gebiet der NATO-Kryptoverwaltung für das Bataillon eine große Stütze sei.
Der BMVg half der Beschwerde nicht ab, sondern teilte dem Antragsteller nach abschließender Überprüfung mit Schreiben vom 27. März 1985 im wesentlichen mit, die mit der STAN-Änderung vorgenommene Herabstufung des vom Antragsteller beim FmBtl ... wahrgenommenen Dienstpostens sei als organisatorische Maßnahme nicht anfechtbar, zumal der Antragsteller selbst nicht behauptet habe, daß die STAN-Änderung sich gegen ihn persönlich gerichtet habe; er habe vielmehr eingeräumt, daß seine Stelle auch bei allen anderen Divisionsfernmeldebataillonen auf "L/OL" herabgestuft worden sei. Die STAN-Kommission habe bei den STAN-Verhandlungen der Fernmeldetruppe im Oktober und November 1979 den Dienstposten des Funksachbearbeiters sach- und aufgabengerecht gemäß § 18 BBesG mit "OL/L (FD)" bewertet. Soweit sich der Antragsteller gegen die geplante Versetzung nach H. wende, sei sein als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu wertender Rechtsbehelf zwar zulässig, aber unbegründet. Für die geplante Versetzung nach H. sei wegen der Herabdotierung des vom Antragsteller wahrgenommenen Dienstpostens bei dem FmBtl ... ein dienstliches Bedürfnis gegeben; er könne auf diesem Dienstposten als Funksachbearbeiter weder STAN- noch planstellengerecht verwendet werden. Ferner sei die Stelle eines Fernmeldeoffiziers und Zugführeroffiziers bei der Panzergrenadierbrigade ... in H. frei und dienstgradgerecht mit einem Hauptmann (FD) zu besetzen. Die vorgesehene Maßnahme sei nicht ermessensfehlerhaft, da die persönlichen Belange des Antragstellers ausreichend berücksichtigt worden seien.
Die Verfügung des BMVg vom 9. Mai 1985, mit der er den Antragsteller zum 1. Oktober 1985 entsprechend der Vororientierung nach H. versetzte, wurde nicht gesondert angefochten.
Nach Abgabe der entsprechenden schriftlichen Erklärung des Antragstellers hat der BMVg die Beschwerde vom 27. September 1984 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller macht geltend, daß ein Umzug wegen der Ausbildung seiner Kinder unmöglich sei und sich seine Familie weigere, Ne. zu verlassen; im Falle der Versetzung werde diese auseinandergerissen und seine Ehe zerstört.
Der Antragsteller begehrt sinngemäß,
- 1.
die durch STAN-Änderung vorgenommene Herabstufung seines beim FmBtl ... wahrgenommenen Dienstpostens des Funksachbearbeiters von "Hauptmann (FD)" auf "L/OL (FD)" rückgängig zu machen.
- 2.
die Versetzung zur Panzergrenadierbrigade ... nach H. aufzuheben.
Der BMVg bittet um Zurückweisung des Antrages.
Er trägt vor, daß der STAN-Änderungsantrag des FmBtl ... nicht weiterverfolgt werde, so daß kein Grund gegeben sei, den Antragsteller in Ne. zu belassen. Der Antragsteller könne dort nicht mehr dienstgradgerecht Verwendung finden.
Für die Versetzung nach H. bestehe ein dienstliches Bedürfnis, da der Dienstposten des Fernmeldeoffiziers und Zugführeroffiziers bei der Panzergrenadierbrigade ... zum 1. Oktober 1985 nachzubesetzen sei. Der Antragsteller könne sich auf keine bindenden Zusagen berufen und sich gegen die Versetzung auch nicht mit dem Hinweis auf die Rücknahme seines Verzichts auf die Beförderung zum Hauptmann zur Wehr setzen, die ebenso wie die damit verbundenen Beweggründe den zuständigen personalführenden Stellen unbekannt gewesen seien. Des weiteren gäben seine Sprachkenntnisse in Englisch und Dänisch, die ihn für den bisher wahrgenommenen Dienstposten qualifiziert hätten, keine Veranlassung, von der Versetzung abzusehen. Schließlich seien auch keine zwingenden persönlichen Gründe gegeben, die die gebotene Personalmaßnahme hindern könnten; die Umzugsunwilligkeit der Familie des Antragstellers sei jedenfalls kein Hinderungsgrund.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze und die dem Gericht vorliegenden Akten Bezug genommen.
II
Der Antragsteller hat mit seinem Begehren keinen Erfolg.
1.
Der Antrag zu 1 ist unzulässig.
Zwar ist im beschrittenen Rechtsweg das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - zur Entscheidung sachlich zuständig, da sich der erhobene Anspruch gegen den BMVg richtet (vgl. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO).
Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 WBO kann der Antragsteller den Senat aber nur dann anrufen, wenn er eine Verletzung seiner Rechte oder die Verletzung von ihm gegenüber bestehenden Vorgesetztenpflichten durch eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung geltend macht. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt.
Die Änderung einer bestimmten STAN-Stelle betrifft den Soldaten nicht unmittelbar, gleichgültig, ob er sie anficht oder erstrebt; schon deshalb kann sie nicht in seinen Rechtskreis hineinwirken. Dies gilt um so mehr, wenn der Antragsteller ganz allgemein die Ausstattung bestimmter Einheiten oder Verbände einer Teilstreitkraft mit bestimmten STAN-Dienstposten oder die Zuteilung höherwertiger Dienstposten unabhängig von der STAN begehrt. Denn die STAN ist die planerische Grundlage für die Stärke, Gliederung und Ausrüstung der Bundeswehr, die vom BMVg im Rahmen der ihm zustehenden Organisationsgewalt erstellt und laufend den Bedürfnissen der Bundeswehr angepaßt wird. Auf sie kann nicht verzichtet werden, weil sie vor allem Grundlage für die Haushaltsanforderungen und die Stellenpläne ist. Soweit in ihr für die einzelnen Tätigkeiten und Funktionen der Soldaten STAN-Stellen ausgewiesen und bezeichnet sind, können dem Soldaten hieraus ebensowenig Rechte erwachsen wie aus der in der STAN vorgenommenen Bewertung der einzelnes Stellen. Der BMVg kann diese Stellen kraft seiner Organisationsgewalt ausbringen oder ändern und ist auch in der Bestimmung des Bereichs, in dem sie ausgebracht oder beseitigt werden, grundsätzlich frei. Derartige organisatorische Maßnahmen berühren die Rechtssphäre des Soldaten nicht, müssen deshalb von ihm hingenommen werden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwG NZWehrr 1983, 27 und BVerwG Beschluß vom 22. Februar 1984 - 1 WB 60/82).
Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, in Fragen der Organisation die Vorstellungen des BMVg auf ihre Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Dadurch wird der Rechtsschutz des Soldaten nicht geschmälert. Denn alle Einzelmaßnahmen, die von militärischen Dienststellen oder Vorgesetzten auf der Grundlage organisatorischer Maßnahmen gegenüber dem Soldaten getroffen werden, können von dem Gericht daraufhin untersucht werden, ob der Soldat dadurch in seinen Rechten verletzt worden ist (ständige Rechtsprechung: BVerwGE 43, 88 und BVerwG Beschluß vom 22. Februar 1984 - 1 WB 60/82 - m.w.N.).
Im Übrigen trägt der Antragsteller selbst nichts dafür vor, daß die von ihm angegriffene organisatorische Maßnahme etwa gegen ihn selbst gerichtet gewesen sei; auch sonst spricht nichts für eine solche Annahme.
2.
Der Antrag zu 2 ist zulässig.
Der Antragsteller hat zwar die Versetzungsverfügung des BMVg vom 9. Mai 1985 nicht gesondert angefochten, aber seine - gegen die Vororientierung des BMVg vom 21. September 1984 gerichtete - Beschwerde vom 27. September 1984, die vom BMVg zutreffend als Antrag auf gerichtliche Entscheidung angesehen worden ist, erstreckt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats zulässigerweise auf die später ergangene förmliche Verfügung der Versetzung.
Der Antrag zu 2 ist aber unbegründet.
Die Versetzung des Antragstellers zum 1. Oktober 1985 auf den Dienstposten eines Fernmeldeoffiziers und Zugführeroffiziers bei der Panzergrenadierbrigade ... in H. begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, an einem bestimmten Standort Dienst zu leisten. Über seine Verwendung entscheidet vielmehr der zuständige militärische Vorgesetzte nach Maßgabe der dienstlichen Bedürfnisse nach seinem Ermessen. Es unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung, ob für eine Versetzung ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist. Die sich daran schließende Ermessensentscheidung kann vom Senat nur daraufhin überprüft werden, ob der militärische Vorgesetzte bei seiner Entscheidung den Antragsteller durch Überschreitang oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwGE 53, 95; 73, 51, 52[BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 79/79]und BVerwG Beschluß vom 29. April 1981 - 1 WB 99/79).
Ein dienstliches Bedürfnis für die vom Antragsteller angefochtene Maßnahme ist gegeben. Denn da sein beim FmBtl 6 wahrgenommener Dienstposten von "Hauptmann (FD)" auf "L/OL (FD)" durch STAN-Änderung herabgestuft worden ist, hätte der Antragsteller dort weder STAN- noch planstellengerecht verwendet werden können. Für die Versetzung auf eine "echte" Hauptmann-Stelle war daher in Verwirklichung des Gebots der funktionsgerechten Besoldung nach § 18 BBesG ein dienstliches Bedürfnis gegeben (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschluß vom 29. April 1981 - 1 WB 99/79 - m.w.N.). Die STAN-Änderung selbst unterliegt dabei als organisatorische Maßnahme der zuständigen Vorgesetzten nicht der gerichtlichen Nachprüfung (BVerwGE 63, 139).
Des weiteren ergibt sich das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung des Antragstellers aus der Notwendigkeit, die freie Stelle eines Fernmeldeoffiziers und Zugführeroffiziers im Dienstgrad eines Hauptmanns bei der Panzergrenadierbrigade ... in H. nachzubesetzen.
Die angefochtene Maßnahme erweist sich auch nicht als ermessensfehlerhaft. Denn der BMVg hat die persönlichen Belange des Antragstellers in hinreichendem Maße berücksichtigt. Es kann offenbleiben, ob der Antragsteller zu einem früheren Zeitpunkt auf die vorgesehene Beförderung zum Hauptmann mit Blick darauf verzichten wollte, daß eine STAN-Änderung bevorstand, weil er wegen seiner familiären Situation ein besonderes Interesse daran hatte, an seinem früheren Standort, jedenfalls im Lande Schleswig-Holstein auf Dauer Verwendung zu finden. Als Berufssoldat hat der Antragsteller nämlich freiwillig die Verpflichtung zur jederzeitigen Versetzbarkeit übernommen und muß es deshalb hinnehmen, wenn durch eine als notwendig angesehene Versetzung persönliche und familiäre Belange berührt werden. Soweit die damit verbundenen Schwierigkeiten und Nachteile das übliche Maß an Unannehmlichkeiten nicht überschreiten, verdient das Interesse der Bundeswehr, den Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, grundsätzlich Vorrang vor den persönlichen Interessen des Betroffenen (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschluß vom 29. April 1981 - 1 WB 99/79 - m.w.N.). Dafür, daß in seinem Fall eine Belastung eingetreten ist, die das übliche Maß an Unannehmlichkeiten überschreitet, hat der Antragsteller - nach dem Inhalt des entsprechenden Vermerks - weder bei dem Personalgespräch noch in seiner Beschwerde konkrete Tatsachen vorgetragen.
Schließlich kann auch die Tatsache, daß der Antragsteller über besondere Kenntnisse der dänischen und englischen Sprache verfügt und deshalb in der Zusammenarbeit mit den Alliierten Streitkräften besondere Leistungen zu erbringen vermag, nicht als Hinderungsgrund für die Durchführung der Versetzung angesehen werden. Denn es liegt im Rahmen sachgerechter Ermessensentscheidung der zuständigen Vorgesetzten, diesen Gesichtspunkt einer nutzbringenden Verwendung des Antragstellers neu zu bewerten und ihm im Falle einer Abwägung mit der Notwendigkeit der Nachbesetzung eines frei gewordenen Dienstpostens an einem anderen Standort geringere Bedeutung beizumessen.
3.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür gegebenen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht bejaht.
Seide
Dr. Schwandt
Schulze-Estor
Gruber