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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.11.1983, Az.: BVerwG 1 WB 30/83

Vorliegen eines persönlichen Bedürfnisses für die Verwendung eines Berufssoldaten auf Grund seiner landsmannschaftlichen Verbundenheit seit Beginn seiner Dienstzeit; Anforderungen an die Verwendung eines Berufssoldaten; Versetzung eines Berufssoldaten auf eigenen Antrag aufgrund eines dienstlichen Bedürfnisses

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.11.1983
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 30/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 11624
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Bestimmungen über die "Versetzung auf eigenen Antrag (ZDv 14/5 B 171 Nr. 5) greifen nur ein, wenn ein Soldat aus eigenem Entschluß seine Versetzung beantragt; eine - auch nur entsprechende - Anwendung ist ausgeschlossen, wenn ein Soldat Einwendungen gegen eine Versetzung geltend macht.

  2. 2.

    Diesen Bestimmungen ist allenfalls der Grundsatz zu entnehmen, daß für eine Wegversetzung ein dienstliches Bedürfnis gegeben sein muß und daß die dagegen geltend gemachten persönlichen Gründe nicht so schwerwiegend sein dürfen, daß die dienstlichen Gründe demgegenüber zurückzutreten hätten.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 8. November 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn,
ferner
Oberst Fielenbach,
Oberstleutnant Klose als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Vom 1. Oktober 1975 bis zum 31. März 1983 wurde er als Personalstabsoffizier (PersStOffz) beim Fernmelderegiment 34 in Schleswig verwendet und dort regelmäßig mit "4 C" beurteilt. In der letzten Beurteilung vom 11. August 1981 schlug der beurteilende Regimentskommandeur vor, den Antragsteller auf weitere Sicht als PersStOffz in einer höheren Kommandobehörde zu verwenden.

2

Mit Schreiben vom 21. Mai 1980 bat der Antragsteller den Bundesminister der Verteidigung (BMVg), ihn im Hinblick auf die Lese- und Rechtschreibschwäche (Legasthenie) seines 1969 geborenen Sohnes Arndt "bis mindestens Herbst 1982" nicht zu versetzen, weil sein Sohn auf Empfehlung der Grundschule ab 21. August 1980 für zwei Jahre die Orientierungsstufe des Gymnasiums besuchen solle und dieser Übergang mit besonderen Belastungen verbunden sei.

3

Daraufhin teilte der BMVg dem Antragsteller im Schreiben vom 12. Juni 1980 mit, er werde diese - nicht zwingenden - persönlichen Gründe bei der Versetzungsplanung zwar nach Möglichkeit berücksichtigen, er könne dem Antragsteller aber keine Zusage geben, daß er bis zum 1. Oktober 1982 in Sch. verwendet werde.

4

Gegen die ihm im Oktober 1982 eröffnete Planung, ihn zum 1. April 1983 als PersStOffz zur .... Luftwaffendivision (LwDiv) in M. zu versetzen, machte der Antragsteller mit Schreiben vom 1. November 1982 geltend, er habe auf Grund seiner landsmannschaftlichen Verbundenheit seit Beginn seiner Dienstzeit eine Verwendung in Norddeutschland angestrebt; eine Rückversetzung in den Einödstandort M. empfinde er als "Affront der Grundsätze der Personalführung", zumal ein Umzug nach Süddeutschland für seine Frau "aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in Frage komme". Außerdem würden ein Schulwechsel und die "bekanntermaßen höheren Leistungsanforderungen in den süddeutschen Bundesländern" die bisherigen Bemühungen zum weiteren Abbau der Legasthenie seines Sohnes in Frage stellen. Schließlich wurde eine Versetzung "den Verlust des erworbenen Eigentums zur Folge haben". Denn er sei durch den Kauf eines Eigenheims finanzielle Verpflichtungen eingegangen, die sich durch die unvorhersehbare konjunkturelle Entwicklung nicht wie vorgesehen abwickeln ließen.

5

Er bitte daher, ihn für weitere vier Jahre im Standort Sch. zu belassen.

6

Auf dieses Gesuch teilte der BMVg dem Antragsteller im Schreiben vom 14. Dezember 1982 mit, daß "von der beabsichtigten Versetzung zum Kommando der .... LwDiv, M., Abstand genommen", er, der Antragsteller, aber statt dessen zum 1. April 1983 als PersStOffz zum Kommando der .... LwDiv in A. versetzt werde, weil eine nochmalige Verlängerung der jetzigen Verwendung nicht zu vertreten sei: Für die Dienstposten PersStOffz auf der Regimentsebene sei eine Stehzeit von drei bis vier Jahren vorgesehen und üblich, um einen sinnvollen Verwendungsaufbau der Offiziere gewährleisten zu können. Dieser Zeitraum habe sich beim Antragsteller "mit 7 1/2 Jahren zum 01.04.1983 in etwa verdoppelt".

7

Diese Versetzung wurde durch den BMVg mit Fernschreiben vom 15. Dezember 1982 und mit Versetzungsverfügung (P IV 3 (3), Nr. 0073) vom 25. Januar 1983 bestätigt.

8

Gegen den Bescheid vom 14. Dezember 1982 legte der Antragsteller am 29. Dezember 1982 beim Kommandeur Fernmelderegiment ... Beschwerde ein und beantragte "beziehungsweise" die Entscheidung des Wehrdienstgerichts.

9

Der BMVg hat dieses Schreiben als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ablehnung des weiteren Verbleibs auf dem bisherigen Dienstposten des Antragstellers und damit zugleich gegen die zum 1. April 1983 verfügte Versetzung zur .... LwDiv nach A. angesehen und dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 7. März 1983 vorgelegt.

10

Der Antragsteller macht geltend:

11

In der Ablehnung seines Antrages liege ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Vorgesetzten nach § 10 Abs. 3 SG, die "Bestimmungen über die Versetzung, den Dienstpostenwechsel und die Kommandierung von Soldaten" (ZDv 14/5, b 171, Nr. 5) in der sinngemäßen Anwendung auf einen Antrag auf Nichtversetzung sowie eine Überschreitung des pflichtgemäßen Ermessens durch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Abwägung dienstlicher Bedürfnisse und zu berücksichtigender persönlicher Belange. Bei der Entscheidung über die Versetzung eines Soldaten seien die persönlichen und familiären Belange angemessen zu berücksichtigen. Dies sei mit der Ablehnung seines Antrages auf Verbleib am Standort nicht geschehen.

12

In Niedersachsen werde sein Sohn Arndt hinsichtlich seiner Lese- und Rechtschreibeschwäche nicht die gleiche Unterstützung erfahren wie in Schleswig-Holstein. Vom BMVg werde bewußt in Kauf genommen, daß seinem Sohn die Möglichkeit, zu einem Abschluß an einer weiterführenden Schule zu kommen, unwiderruflich verlorengehe, da auch eine andere Verwendung im Bundesland Schleswig-Holstein nicht in Betracht gezogen werde. Obwohl die Legasthenie seines Sohnes und die dadurch bedingten schulischen Schwierigkeiten dem personalführenden Referat bereits 1980 bekanntgeworden seien, habe der BMVg zu keiner Zeit den Versuch unternommen, die Folgen der Versetzung zu ermitteln oder mit ihm zu erörtern. Der Wechsel seines Sohnes in eine Schule in A. lasse schwerwiegende Beeinträchtigungen der schulischen Entwicklung seines Sohnes befürchten. Trotz relativer psychischer Stabilität und Belastbarkeit sei der Erfolg seines Sohnes in der Schule in A. wegen dessen Legasthenie nicht gewährleistet. Der Erfolg werde erst durch die Bewertung der schulischen Leistungen in den Arbeiten und im Zeugnis festgestellt. Auf Grund der vorhandenen Schwächen habe sein Sohn in Englisch bei seiner Versetzung in die 8. Klasse im Juni 1983 keine ausreichenden Leistungen mehr erzielen können. Durch die Tatsache, daß seine Rechtschreibleistungen in Deutsch nicht gewertet worden seien, habe er in diesen Fach eine befriedigende Note erreicht, so daß die Versetzung nicht gefährdet gewesen sei. Durch den Schulwechsel nach A. werde in Zukunft auf die Legasthenie keine Rücksicht bei der Leistungsbewertung genommen werden. Es müsse mit zwei mangelhaften Noten gerechnet werden. Damit sei die schulische Laufbahn mit dem Nahziel "Mittlere Reife" ernsthaft gefährdet.

13

Auf die Dauer seiner bisherigen Verwendung könne sich der BMVg nicht berufen. Nirgends sei festgelegt, wie oft ein Soldat tatsächlich versetzt werden müsse, um sein Laufbahnziel erreichen zu können. Stehzeiten für PersStOffz auf Regimentsebene von mehr als vier Jahren seien in der Praxis keine Seltenheit; nach jüngsten Äußerungen eines Vertreters des BMVg müßten auch Stabsoffiziere auf Grund der Verwendungs- und Beförderungssituation mit einer Stehzeit von zehn bis zwölf Jahren in fachlichen Verwendungen rechnen. Darüber hinaus bestehe auch deshalb keine unmittelbare dienstliche Notwendigkeit, gerade ihn auf die vorgesehene Stelle in A. zu versetzen, weil die Nachbesetzung der Stelle z.B. ebenso durch den für ihn vorgesehenen Nachfolger, ebenfalls Major und PersStOffz, erfolgen könne, ohne daß damit für einen Beteiligten eine Benachteiligung verbunden sei. Eine Vorverwendung als PersStOffz auf Regimentsebene sei bisher keine Voraussetzung für die Wahrnehmung dieses Dienstpostens bei einer Division oder in noch höheren Stäben gewesen. Es treffe auch nicht zu, daß er für die Verwendung bei der OK. LwDiv geeigneter sei als sein jetzt als PersStOffz beim Fernmelderegiment ... eingesetzter Nachfolger. Schon aus dem Aufgabenkatalog ergebe sich, daß Kenntnisse und Erfahrungen über Vorgänge der Personalführung auf diesem Dienstposten nicht erforderlich seien; angebliche Besonderheiten der Personalführung in der .... LwDiv, sofern sie für diesen Dienstposten von Bedeutung seien, könnten nicht herangezogen werden, da sie nicht bestünden.

14

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

15

Zur Begründung führt er aus:

16

Für die Versetzung des Antragstellers zur .... LwDiv bestehe ein dienstliches Bedürfnis. Dort sei der Dienstposten des PersStOffz zum 1. April 1983 zu besetzen.

17

Die Entscheidung, den Dienstposten durch den Antragsteller nachzubesetzen, lasse Ermessensfehler nicht erkennen.

18

Nach einer mehr als siebeneinhalbjährigen Verwendung als PersSt-Offz auf Regimentsebene im Kommandobereich der .... LwDiv sei der Antragsteller für den Dienstposten auch deshalb geeignet, weil er bereits mit den Besonderheiten der Personalführung im Bereich seiner Division weitgehend vertraut sei. Der vorgesehene Nachfolger beim Fernmelderegiment ... sei dagegen bisher nur im Territorialbereich und bei der Stammdienststelle der Luftwaffe als PersStOffz eingesetzt gewesen. Ihm fehle noch die PersStOffz-Verwendung auf Regimentsebene, die als Voraussetzung für eine Verwendung bei einer Kommandobehörde der Luftwaffe bisher immer angestrebt worden sei. Diese Reihenfolge im Verwendungsablauf habe in der Vergangenheit nicht in allen Fällen erreicht werden können. Hieraus könne der Antragsteller aber nicht den Anspruch herleiten, daß statt seiner der aus den dargelegten Gründen weniger geeignete Nachfolger nach A. versetzt werde.

19

Allein die Tatsache, daß sowohl der Antragsteller als auch der für ihn vorgesehene Nachfolger die Ausbildung zum PersStOffz durchlaufen hätten, mache sie für die Personalführung nicht beliebig austauschbar und einsetzbar. Vielmehr müsse der Personalführung daran gelegen sein, jeden Dienstposten so gut wie möglich zu besetzen. Unter Berücksichtigung des Verwendungsvorlaufs des Antragstellers bringe er für den Dienstposten in A. die weitaus günstigeren Voraussetzungen mit. Es sei nicht zu erwarten, daß ein Schulwechsel nach A. zu einer Gefährdung der schulischen Laufbahn des Sohnes Arndt führen werde. Sollte Arndt trotz der günstigen Prognosen nach einen Schulwechsel auf dem Gymnasium in A. einen Leistungsabfall zu verzeichnen haben, bestehe immer noch die Möglichkeit, von dem in A. bestehenden Angebot von Förderungshilfen Gebrauch zu machen.

20

Der Senat hat gemäß Beweisbeschluß vom 10. Mai 1983 ein jugendpsychiatrisches Sachverständigengutachten zu Fragen der Legasthenie des Sohnes des Antragstellers eingeholt. Auf das daraufhin von der Leitenden Medizinaldirektorin Dr. med. T. vorgelegte Gutachten vom 30. Juni 1983 wird Bezug genommen.

21

wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten nimmt der Senat auf den Inhalt ihrer Schriftsätze und der vorgelegten Akten Bezug.

22

II

1.

Das Vorbringen des Antragstellers ist sachdienlich dahin auszulegen, daß er beantragen will, die Versetzungsverfügung Nr. 0073 des BMVg vom 25. Januar 1983 (P IV 3 (3) - (0433) Az 16-26-03/04) aufzuheben.

23

2.

Dieser Antrag ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (BVerwGE 63, 187; BVerwG Beschlüsse vom 22. Februar 1983 - 1 WB 12/83 - undvom 6. Februar 1979 - 1 WB 228/77).

24

3.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

25

Über die Kommandierung und Versetzung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, nach seinem Ermessen. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (BVerwGE 43, 215; ständige Rechtsprechung).

26

Im Falle des Antragstellers war ein dienstliches Bedürfnis für seine Versetzung gegeben. Wie der BMVg unwidersprochen und glaubhaft vorgebracht hat, war der Dienstposten eines PersStOffz beim Kommando der .... LwDiv in Aurich ab 1. April 1983 frei und mußte daher nachbesetzt werden.

27

Daß der BMVg gerade den Antragsteller und nicht einen anderen Offizier versetzt hat, ist keine Frage des dienstlichen Bedürfnisses, sondern der Ermessensausübung in Rahmen der Stellenbesetzung, die gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob ein Ermessensfehler vorliegt (BVerwGE a.a.O.). Das ist nicht der Fall.

28

Der Antragsteller ist nach seinem militärischen Werdegang für den Dienstposten geeignet; daß es dafür auch andere geeignete Offiziere geben mag, macht die Auswahlentscheidung des BMVg nicht ermessensfehlerhaft (BVerwG Beschluß vom 22. Februar 1983 - 1 WB 12/83). Der Antragsteller wurde siebeneinhalb Jahre als PersStOffz des Fernmelderegiments 34 in Schleswig verwendet, während Offiziere in vergleichbaren Dienststellungen weitaus häufiger versetzt werden. Die Versetzung als PersStOffz auf die übergeordnete Divisionsebene entspricht einem "sinnvollen Verwendungsaufbau" (Bescheid des BMVg - P IV 3 (3) - vom 14. Dezember 1982); mit einer derartigen Versetzung mußte der Antragsteller schon im Hinblick auf den Bescheid des BMVg vom 12. Juni 1980 in Verbindung mit dem Verwendungsvorschlag in seiner Beurteilung vom 11. August 1981 spätestens ab 1982 rechnen.

29

Auch im übrigen läßt die Versetzung des Antragstellers keinen Ermessensfehler erkennen. Die jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den von dem Berufssoldaten freiwillig übernommenen Pflichten und zum Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit ist im Soldatenrecht im Interesse der Erhaltung von Einsatzbereitschaft und Kampfkraft der Truppe unabdingbar und hat für eine hieran orientierte Personalführung, wie sie dem BMVg von Verfassungs wegen aufgetragen ist, ganz besondere Bedeutung (vgl. BVerwG Beschluß vom 25. November 1981 - 1 WB 192/80). Der Soldat muß es deshalb hinnehmen, wenn bei seiner Versetzung seine persönlichen und die Belange seiner Familie berührt werden. Soweit die damit verbundenen Schwierigkeiten und Nachteile das übliche Maß nicht überschreiten, verdient das Interesse der Bundeswehr, den Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, grundsätzlich den Vorrang (vgl. BVerwG Beschluß vom 29. April 1981 - 1 WB 99/79).

30

Die vom Antragsteller geltend gemachten persönlichen Gründe hindern die Versetzung nicht.

31

Im Gegensatz zu seinem Gesuch vom 1. November 1982, in dem er noch den mit einer Versetzung verbundenen Verlust seines Eigenheims in Sch. anführt, macht der Antragsteller insoweit nur noch die Legasthenie seines Sohnes geltend.

32

Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, daß der Schulwechsel für den Sohn des Antragstellers mit vorübergehenden Belastungen und Schwierigkeiten verbunden sein wird. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sind jedoch keine schwerwiegenden Beeinträchtigungen durch eine Umschulung nach A. zu befürchten. Es ist nicht zu erwarten, daß die "schulische Laufbahn" des Jungen wegen seiner Lese- und Rechtschreibschwäche durch einen Familienumzug nach A. und den damit verbundenen Schulwechsel gefährdet wird.

33

Zu dieser Beurteilung kommt das jugendpsychiatrische Gutachten vom 30. Juni 1983. Die Gutachterin - Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie für Psychotherapie - hat den Sohn des Antragstellers eingehend untersucht. Ergänzend dazu wurde Arndt Schönberg durch den Diplompsychologen Be. mehreren psychologischen Testverfahren unterworfen. Der Senat hat keine Bedenken, sich diesem überzeugenden Gutachten in vollem Umfang anzuschließen. Auch der Antragsteller hat der Diagnose des Gutachtens

"Lese- und Rechtschreibschwäche bei einem hochbegabten, vegetativ labilen Jungen mit feinmotorischen Störungen"

34

ausdrücklich zugestimmt; er zieht weder die Fachkunde der Gutachter in Zweifel noch greift er die Art oder die Durchführung der Untersuchung an. Er unterstreicht vielmehr ausdrücklich Befund und Diagnose des Gutachtens, hält allerdings im Gegensatz dazu die "schulische Laufbahn" seines Sohnes "sehr wohl für ernsthaft gefährdet", weil der Erfolg in der Schule bei Legasthenikern nicht allein auf eine "relative psychische Stabilität und Belastbarkeit" gestützt werden könne. Er berücksichtigt freilich nicht, daß die günstige Prognose des Gutachtens auch darauf beruht, daß bei dem Jungen zur Zeit nur noch eine geringe Lese- und Rechtschreibschwäche festzustellen ist - im entsprechenden Test hat er beim Lesen und beim Rechtschreiben befriedigende Fähigkeiten entwickelt - deren Folgen er insbesondere auch durch seine hohe intellektuelle Begabung kompensieren kann. Im übrigen hat der BMVg zutreffend darauf hingewiesen, daß gerade am Gymnasium in Aurich besondere Förderangebote für Legastheniker eingerichtet sind (Schreiben des Gymnasiums Ulricianum A. vom 9. März 1983), die der Antragsteller bei einem legastheniebedingten Leistungsabfall seines Sohnes während der gesamten Sekundarstufe I in Anspruch nehmen kann (Erlaß des niedersächsischen Kultusministers über die "Förderung von Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und des Rechtschreibens" vom 26. Juni 1979 (SVBl S. 182) unter Nr. 5.3).

35

Nach alledem sind die möglicherweise mit einem Schulwechsel verbundenen persönlichen Belastungen des Antragstellers und seiner Familie nicht derart, daß sie den BMVg hätten veranlassen müssen, weiterhin von einer Versetzung abzusehen.

36

Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, der BMVg hätte ihm - etwa durch ein Personalgespräch - rechtzeitig Gelegenheit geben müssen, seine persönlichen, einer Versetzung entgegenstehenden Schwierigkeiten vorzutragen. Dazu - und insbesondere zu einem von Amts wegen anzuberaumenden Personalgespräch (ZDv 20/6 Nrn. 706 ff.) - bestand im vorliegenden Fall aus der Sicht des BMVg kein Anlaß.

37

Der Antragsteller wurde zunächst entgegen einer weithin üblichen Praxis mit Rücksicht auf die 1980 vorgetragenen schulischen Schwierigkeiten seines Sohnes überdurchschnittlich lange, nämlich siebeneinhalb Jahre, am gleichen Standort verwendet. Er hatte 1980 ausdrücklich darum gebeten, ihn im Hinblick auf die zweijährige Dauer der Orientierungsstufe mindestens bis Herbst 1982 nicht zu versetzen.

38

Gerade weil er - wie ausgeführt - ab 1982 mit einer Versetzung rechnen mußte, hätte er dem BMVg rechtzeitig - im Hinblick auf die Zeit, mit der vorgeplant werden muß, schon Anfang 1982 - mitteilen müssen, daß die von ihm jetzt vorgebrachten persönlichen Gründe nach seiner Auffassung für eine weitere Zeit eine örtliche Veränderung ausschlössen. Das ergibt sich aus der dem Antragsteller bekannten - von ihm schon im Schreiben vom 21. Mai 1980 zitierten - Bestimmung der ZDv 20/6 Nr. 1502 Abs. 2 Satz 1. Ohne eine solche Meldung durfte der BMVg davon ausgehen, daß die seinerzeit ausdrücklich auf die Zeit bis Herbst 1982 begrenzten Schwierigkeiten behoben sein würden. Unter diesen Umständen ist die im Oktober 1982 erfolgte Vorankündigung der zum 1. April 1983 geplanten Versetzung rechtzeitig erfolgt (ZDv 20/6 Nr. 1502 Abs. 1).

39

Soweit der Antragsteller rügt, der BMVg habe es unterlassen, sein Schreiben vom 1. November 1982 auch unter Berücksichtigung der ZDv 14/5 B 171 Nr. 5 zu prüfen und zu bescheiden, übersieht er, daß diese Bestimmungen, wie schon die Überschrift zeigt, nur, gelten, wenn ein Soldat aus eigenem Entschluß seine Versetzung beantragt; eine - auch nur entsprechende - Anwendung ist ausgeschlossen, wenn ein Soldat - wie der Antragsteller in seinem Schreiben vom 1. November 1982 - Einwendungen gegen eine von der personalführenden Stelle geplante Versetzung geltend macht.

40

Soweit in diesem Erlaß ein allgemeiner Personalführungsgrundsatz zum Ausdruck kommen sollte, könnte das für den Fall der Wegversetzung eines Soldaten gegen dessen willen nur bedeuten, daß ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung gegeben sein muß und daß die dagegen geltend gemachten persönlichen Gründe nicht so schwerwiegend sein dürfen, daß die dienstlichen Gründe demgegenüber zurückzutreten hätten. Genau unter diesen Gesichtspunkten ist aber die Versetzungsentscheidung bereits oben entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft worden.

41

4.

Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

42

Kosten hat der Senat dem Antragsteller nicht auferlegt, weil die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO (i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) nicht gegeben sind.

Saalmann
Seide
Thurn
Fielenbach
Klose