Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.02.1983, Az.: BVerwG 1 WB 12/83
Aussetzung der Vollziehung einer Versetzungsverfügung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.02.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 12/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 18007
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 22. Februar 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist seit 1975 als Personalstabsoffizier beim Fernmelderegiment (FmRgt) ... in Sch. eingesetzt. Veranlaßt durch die ihm im Oktober 1982 eröffnete Planungsabsicht, ihn zum 1. April 1983 zur 1. Luftwaffendivision nach M. zu versetzen, stellte er den Antrag, ihn aus persönlichen Gründen (landesmannschaftliche Verbundenheit zu Norddeutschland, gesundheitliche Unverträglichkeit des Mittelgebirgsklimas von Meßstetten für seine Ehefrau, Lese- und Rechtschreibschwächen des Sohnes, Hauskauf) noch für vier Jahre in Schleswig zu belassen. Daraufhin wurde ihm durch Bescheid des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P IV 3 (3) - vom 14. Dezember 1982 mitgeteilt, daß von der Versetzung nach M. Abstand genommen werde, er aber zum 1. April 1983 zur ... Luftwaffendivision nach A. versetzt werde. Gegen diesen Bescheid richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 29. Dezember 1982, den der Antragsteller am gleichen Tage beim Kommandeur FmRgt ... eingelegt und den der BMVg dem Senat noch nicht vorgelegt hat.
Mit Schreiben vom 8. Februar 1983 an den Senat beantragte der Antragsteller,
die Versetzung zur ... Luftwaffendivision auszusetzen.
Zur Begründung bezieht er sich auf seinen Antrag vom 29. Dezember 1982, in dem er sich im wesentlichen nur noch auf die bei seinem Sohn bestehende Lese- und Rechtschreibschwäche beruft; er macht geltend, es sei zu befürchten, daß sein Sohn in Niedersachsen nicht die gleiche Förderung erfahre wie in Sch.. Die Eilbedürftigkeit sei gegeben, weil er bereits vom 28. Februar bis 11. März 1983 zur Einweisung nach Aurich kommandiert sei und weil sein bisheriger Dienstposten ab 1. April 1983 durch seinen Nachfolger besetzt, seine Rückkehr dann also auch nach einer für ihn positiven Entscheidung nicht mehr möglich sei.
Der BMVg hat es abgelehnt, die Vollziehung der Versetzungsverfügung nach § 3 Abs. 2 WBO auszusetzen. Er hält den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (§ 17 Abs. 6 WBO) für unbegründet: Die Versetzung des Antragstellers nach A. sei dienstlich erforderlich, weil der Dienstposten bei der ... Luftwaffendivision zum 1. April 1983 nachzubesetzen sei und ein ebenso geeigneter, abkömmlicher anderer Offizier derzeit nicht zur Verfügung stehe. Die vorgetragenen persönlichen Gründe seien nicht so schwerwiegend, als daß das dargelegte dienstliche Interesse dahinter zurückzustehen hätte. Eine vom niedersächsischen Kultusministerium eingeholte Stellungnahme ergebe, daß das Land Niedersachsen nahezu ebenso günstige Bestimmungen zur Förderung von Schülern mit Lese- und Rechtschreibschwächen herausgegeben habe wie das Land Sch. und auch im übrigen gerade am Gymnasium in A. für Legastheniker günstige Bedingungen bestünden. Im übrigen sei ein dauerhafter Leistungsrückgang des Sohnes durch den Schulwechsel schon deshalb nicht zu erwarten, weil er trotz seiner legasthenischen Schwäche durchweg befriedigende und bessere Leistungen erbracht habe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten nimmt der Senat auf den Inhalt ihrer Schriftsätze Bezug.
II
Der Antrag vom 8. Februar 1983 auf Aussetzung der Versetzungsverfügung ist sachdienlich, dahin auszulegen, daß der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines gegen die zum 1. April 1983 angeordnete Versetzung (einschließlich der vorangehenden Kommandierung) gerichteten Antrags auf gerichtliche Entscheidung anzuordnen; der ursprünglich gegen de Bescheid vom 14. Dezember 1982 gerichtete Antrag erfaßt damit auch eine gleichlautende - dem Senat noch nicht vorliegende - fernschriftliche Versetzungsverfügung des BMVg vom 15. Dezember 1982 (vgl. BVerwG Beschluß vom 6. Februar 1979 - 1 WB 228/77) sowie die vorangehende Kommandierung (nach dem vom Antragsteller vorgelegten Fernschreiben des BMVg vom 23. Dezember 1982 für die Zeit vom 28. Februar bis 11. März 1983, nach dem Fernschreiben des BMVg vom 16. Februar 1983 für die Zeit vom 14. bis 18. März 1983).
Dieser Antrag ist zulässig, nachdem der BMVg es abgelehnt hat, die Vollziehung der Versetzungsverfügung nach § 3 Abs. 2 WBO auszusetzen (§ 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 6 Satz 2 WB).
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen. Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung er aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. Beschluß vom 27. September 1982 - 1 WB 122/82).
Beide Voraussetzungen sieht der Senat hier nicht für gegeben an. Es kann insbesondere keine Rede davon sein, daß die angefochtene Versetzungsverfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Das erforderliche dienstliche Bedürfnis für die Versetzung ergibt sich nach dem glaubhaften und auch vom Antragsteller unbestrittenen Vortrag des BMVg bereits daraus, daß der Dienstposten eines Personalstabsoffiziers beim Kommando der ... Luftwaffendivision in A. ab 1. April 1983 frei ist und daher nachbesetzt werden muß (BVerwGE 43, 215).
Daß der BMVg gerade den Antragsteller und nicht einen anderen Offizier versetzen will, ist keine Frage des dienstlichen Bedürfnisses, sondern der Ermessensabwägung im Rahmen der Stellenbesetzung, die gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob ein Ermessensfehler vorliegt (BVerwGE a.a.O.). Das ist nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht der Fall; der Antragsteller ist nach seinem militärischen Werdegang für den Dienstposten geeignet; daß es dafür auch andere geeignete Offiziere geben mag, macht die Auswahlentscheidung des BMVg nicht ermessensfehlerhaft.
Der Antragsteller wird seit 1. Oktober 1975, also seit fast siebeneinhalb Jahren, als Personalstabsoffizier des FmRgt ... in Sch. verwendet, während Offiziere in vergleichbaren Dienststellungen weitaus häufiger versetzt werden. Die Versetzung als Personalstabsoffizier auf die übergeordnete Divisionsebene entspricht einem "sinnvollen Verwendungsaufbau" (Bescheid des BMVg - P IV 3 (3) - vom 14. Dezember 1982).
Außerdem ist zu berücksichtigen, daß der Antragsteller mit Schreiben vom 1. November 1982 Bedenken gegen seine - ursprünglich zur ... Luftwaffendivision in M. geplante - Versetzung in erster Linie damit begründet hat, daß er aus verschiedenen, näher dargelegten persönlichen Gründen größten Wert darauf lege, weiter in Norddeutschland verwendet zu werden, und daß der BMVg den Antragsteller offensichtlich deshalb jetzt nach A. versetzen will.
Es kann auch keine Rede davon sein, daß dem Antragsteller durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen werden.
In diesem Zusammenhang beruft sich der Antragsteller in seinem Antrag vom 29. Dezember 1982 - im Gegensatz zu seinen Ausführungen vom 1. November 1982 - nur noch auf die Lese- und Rechtschreibschwäche seines jetzt 13 Jahre alten Sohnes Arndt.
Auf Grund der Versetzung können sich mögliche Nachteile für diesen Sohn nach dem Vortrag des Antragstellers dadurch ergeben, daß er die bisherige Schule verlassen muß. Voraussetzung dafür ist ein Familienumzug des Antragstellers nach A.. Der Antragsteller hat weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, daß er - wenn überhaupt - noch vor Abschluß des laufenden Schuljahr res (22. Juni 1983) mit seiner Familie nach Aurich umziehen will, Gerade die gute schulische Betreuung seines Sohnes in Schleswig aber auch die vom Antragsteller früher erwähnten Schwierigkeiten, die einem Umzug wegen seines Eigenheims entgegenstehen, sprechen eher gegen einen sofortigen Umzug, zumal das neue Schuljahr in Niedersachsen erst am 1. August 1983 beginnt.
Soweit die Schwierigkeiten darin liegen, daß möglicherweise zur Vorbereitung des Umzugs schon jetzt erforderliche Planungen von der Entscheidung des Senats in der Hauptsache abhängen, sind sie nicht derart, daß sie nicht bis dahin hingenommen werden könnten.
Schließlich ist auch zu bedenken, daß die entscheidenden Schwierigkeiten für Legastheniker nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers (Schreiben vom 21. Mai 1980 an den BMVg) beim Übergang auf weiterführende Schulen auftreten. Deshalb hatte der Antragsteller seinerzeit beantragt, bis zum Herbst 1982 von einer Versetzung abzusehen, weil sein Sohn ab 21. August 1980 für zwei Jahre die Orientierungsstufe eines Gymnasiums in Sch. besuchen solle. Arndt Schönberg hat die Orientierungsstufe inzwischen erfolgreich durchlaufen, befindet sich inzwischen in der 7. Klasse und macht auch hier "deutliche Fortschritte" (Gutachten des Klassenleiters vom 30. Januar 1983). Ob das allein auf dem "Schirm der Förder- und Schutzmaßnahmen der hierzulande (Schleswig-Holstein) geltenden Erlasse" beruht, wie das Gutachten meint, und ob in Niedersachsen "nahezu ebenso günstige Bestimmungen zur Förderung von Schülern mit Lese- und Rechtschreibschwächen" bestehen, für deren Anwendung gerade am Gymnasium in A. besonders günstige Bedingungen gegeben sind (Vortrag des BMVg im Fernschreiben vom 16. Februar 1983), kann unter diesen Umständen der Beurteilung im Hauptsacheverfahren überlassen bleiben.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO hierfür nicht gegeben sind.
Seide
Thurn