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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.11.1986, Az.: BVerwG 1 WB 70/86

Beschwerde eines Bundeswehrsoldaten gegen seine Versetzung; Rechtmäßigkeit der Versetzung des Bundeswehrsoldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.11.1986
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 70/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 19831
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 13. November 1986,
an der teilgenommen haben,
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, ferner
Oberst Dipl.-Ing. Uhr,
Oberfeldwebel Wittlinger als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der jetzt 46 Jahre alte Antragsteller ist Berufssoldat und wohnt mit seiner Familie in G., wo er seit 1968 im Bereich des Fernmeldebataillons (FmBtl) ... verwendet wurde. Zum Hauptfeldwebel wurde er am 4. Mai 1973 befördert.

2

Bei einem Personalgespräch im Mai 1981 äußerte der Antragsteller, der zur damaligen Zeit als Zugführer in der 2./FmBtl ... eingesetzt war, den Wunsch nach einer Verwendung als Kompaniefeldwebel (KpFw) der 1./FmBtl ... zum 1. Oktober 1983. Die Stammdienststelle des Heeres (SDH) erklärte den Antragsteller als bevorzugten Bewerber für diesen Dienstposten und wies ihn darauf hin, daß er als KpFw mit einer Verwendung in der Truppe über das Alter von 45 Jahren hinaus rechnen müsse.

3

Zum 1. Oktober 1983 wurde der Antragsteller auf den Dienstposten des KpFw der Fernmeldeausbildungskompanie (FmAusbKp) ... versetzt. Die ihm am 6. August 1984 eröffnete Beurteilung schloß mit der zusammenfassenden Wertung "3 C" ab.

4

Nach einer Vororientierung Anfang August 1985, zu der sich der Antragsteller aus persönlichen und dienstlichen Gründen ablehnend äußerte, verfügte die SDH am 11. September 1985, dem Antragsteller bekanntgegeben am 17. September 1985, fernschriftlich die Versetzung des Antragstellers zum Zusatzpersonal Wartime Host Nation Support (WHNS), Verteidigungskreiskommando (VKK) ... in W. als S 1-Feldwebel zum 1. Januar 1986. Die förmliche Versetzungsverfügung Nr. 1073 erging am 10. Oktober 1985 und wurde dem Antragsteller nach seiner Einlassung am 20. November 1985 ausgehändigt. Das Dienstantrittsdatum wurde am 7. Januar 1986 auf den 24. Februar 1986 neu festgesetzt.

5

Bereits mit Schriftsatz vom 17. September 1985 hat der Antragsteller gegen die in Aussicht gestellte Versetzung Beschwerde eingelegt. Nach Aushändigung der förmlichen Versetzungsverfügung erhob er mit Schriftsatz vom 28. November 1985 Widerspruch und beantragte gleichzeitig, die sofortige Vollziehung der Versetzungsverfügung auszusetzen.

6

Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - wies die Beschwerde mit Bescheid vom 2. Januar 1986 als unbegründet zurück. Gegen den ihm am 6. Januar 1986 zugestellten Bescheid beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 17. Januar 1986, beim BMVg eingegangen am 20. Januar 1986, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg - P II 5 - legte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit seiner Stellungnahme vom 2. April 1986 dem Senat zur Entscheidung vor.

7

Der Antragsteller trägt unter Wiederholung und Vertiefung seines Beschwerdevorbringens vor, die Versetzung verletze ihn nachhaltig in seinen Rechten. Durch das "procedere" in seinem beruflichen Werdegang sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, der die nunmehr verfügte Versetzung an einen anderen Standort als unzumutbar, unverhältnismäßig und unzweckmäßig erscheinen lasse.

8

Er wohne seit 1968 in Gerolstein, wo seine Ehefrau im Krankenhaus als Krankenpflegerin beschäftigt sei und sich seine beiden Kinder (geboren 1964 und 1966) in der Berufsausbildung befänden. Aus dem Vermerk über das Personalgespräch im Mai 1981 gehe hervor, daß ihm fast verbindlich die Verwendung als KpFw über das 45. Lebensjahr hinaus in Aussicht gestellt worden sei. Er habe fortan, vor allem nach seinem Dienstantritt als KpFw, seine privaten und familiären Belange auf eine Verwendung am Standort Gerolstein eingerichtet. In Ansehung seiner Verdienste - ihm sei am 25. Juni 1985 eine förmliche Anerkennung erteilt worden und sein Bataillonskommandeur habe sich positiv über seine bisherigen Leistungen als KpFw geäußert - und der familiären und gesellschaftlichen Position sei es für ihn und seine Familie schlechthin unzumutbar, einen Dienstposten im ca. 50 km entfernten Wittlich anzunehmen. Unzumutbar wäre es einerseits für ihn, täglich zwischen G. und W. zu pendeln, andererseits für die Familie, umzuziehen, da berufliche Gründe einem solchen Vorhaben entgegenstünden.

9

Es sei auch eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit am Standort Gerolstein nicht in hinreichendem Maße geprüft worden. So seien zeitgleich mit seiner Wegversetzung ein Hauptfeldwebel - Hauptfeldwebel Gi. - von He. nach G. zum VKK ... bzw. 1./Wehrleitersatzabataillon (WLtErsBtl) ... und zum 1. April 1986 ein weiterer Hauptfeldwebel - Hauptfeldwebel F. - von D. nach G. als KpFw einer Geräteeinheit des BMVg versetzt worden. Auf Grund seines Beurteilungsbildes und seiner Fähigkeiten erscheine er für einen dieser Dienstposten prädestiniert.

10

Er beantragt:

  1. "1.

    Die Versetzungsverfügung vom 10.10.1985 aufzuheben.

  2. 2.

    Die Kosten des Widerspruchsverfahrens der Widerspruchsgegnerin aufzuerlegen.

  3. 3.

    Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären."

11

Der BMVg bittet,

die Anträge zurückzuweisen.

12

Er trägt vor, der zulässige Antrag sei unbegründet. Die Versetzung sei so, wie sie erfolgte, dienstlich notwendig. Der Soldat besitze die für seine Tätigkeit als S 1-Feldwebel beim VKK ..., Zusatzpersonal WHNS, erforderlichen Voraussetzungen; Englischkenntnisse benötige er nicht.

13

Der Versetzung stünden keine Zusagen über einen weiteren Verbleib auf seinem bisherigen Dienstposten über das 45. Lebensjahr hinaus entgegen; der Vermerk vom 27. Mai 1981 über das am 13. Mai 1981 geführte Personalgespräch lasse derartiges nicht erkennen. Ebensowenig sei durch seinen bisherigen Werdegang ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, auch nicht durch die Kommandierung zu der eintägigen Mob-Einweisung im November letzten Jahres.

14

Die persönlichen Gründe des Soldaten seien nicht geeignet, die Versetzung rechtswidrig erscheinen zu lassen. Die jederzeitige Versetzbarkeit gehöre zu den freiwillig übernommenen Pflichten des Berufssoldaten; eine "gesellschaftliche Position", die zudem nicht einmal näher erläutert werde, könne insoweit keinen Schutz gewähren. Die Berufstätigkeit der Ehefrau stehe einer dienstlich notwendigen Versetzung grundsätzlich nicht entgegen, ebensowenig die Berufsausbildung seiner volljährigen Kinder.

15

Abhilfemöglichkeiten seien ohne Erfolg geprüft worden. Der Antragsteller habe keine Tatsachen vorgetragen, die das Einfließen sachfremder Erwägungen oder sonstigen Ermessensfehlgebrauch erahnen ließen. Der Dienstposten des S 1/S 3-Feldwebels der 1./WLtErsBtl ... werde im Zuge der Neugliederung der Geräteeinheiten zum 31. Dezember 1986 entfallen, weil mit der Aufstellung der Mobilmachungsvorbereitungsgruppen ab 1. Januar 1987 die Aufgaben dieses Dienstpostens von einem S 1/S 3-Offizier (Dotierung Oberleutnant/Leutnant) der Mobilmachungsvorbereitungsgruppe VKK ... wahrgenommen werden würden. Wenn dieser Offizierdienstposten auch der SDH zur vorläufigen Besetzung mit einem Unteroffizier mit Portepee übergeben worden sei, könne der Antragsteller für die Besetzung dieses Dienstpostens nicht berücksichtigt werden, weil er auf Grund seiner Beurteilungen nicht zur Spitzengruppe der Unteroffiziere gehöre. Das gleiche gelte auch für den Dienstposten des KpFw bei Geräteeinheiten des BMVg.

16

Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Personalakten des Antragstellers haben dem Senat vorgelegen.

17

Den Antrag vom 28. November 1985, mit dem der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrte, hat der Senat mit Beschluß vom 29. April 1986 (1 WB 71/86) als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

18

II

Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet.

19

Die Versetzung des Antragstellers zum 1. Januar 1986 mit Dienstantritt 24. Februar 1986 auf den Dienstposten eines S 1-Feldwebels Zusatzpersonal WHNS beim VKK ... in W. begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

20

Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung, über seine Verwendung entscheidet vielmehr der zuständige militärische Vorgesetzte nach Maßgabe der dienstlichen Bedürfnisse nach seinem Ermessen. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Verseztung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann vom Senat nur daraufhin überprüft werden, ob der militärische Vorgesetzte bei seiner Entscheidung den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 53, 95;  73, 51, 52) [BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 79/79].

21

Das dienstliche Bedürfnis für die vom Antragsteller angefochtene Versetzung ist gegeben. Dies ergibt sich daraus, daß dem VKK ... im Zuge der Aufstellung eines Sicherungszuges "Zusatzpersonal WHNS" zugestanden worden ist und der Dienstposten des S 1-Feldwebels zu besetzen war.

22

Daß die SDH gerade den Antragsteller und nicht einen anderen Unteroffizier auf diesen Dienstposten versetzt hat, ist keine Frage des dienstlichen Bedürfnisses, sondern der Ermessensausübung im Rahmen der Stellenbesetzung, die gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob ein Ermessensfehler vorliegt (BVerwGE 43, 215. 217). Das ist nicht der Fall.

23

Der Antragsteller ist, was er auch selbst ernsthaft nicht in Abrede stellt, für den Dienstposten - der seinem Dienstgrad entspricht - geeignet. Er ist der Ausführung des BMVg in dessen Bescheid vom 2. Januar 1986, er stehe "derzeit als einziger Soldat für die Besetzung des dort vorhandenen Dienstpostens des S 1-Feldwebels zur Verfügung", nicht ausdrücklich entgegengetreten; aber selbst wenn es dafür auch andere geeignete Unteroffiziere gegeben hätte, machte das die Auswahlentscheidung der SDH nicht ermessensfehlerhaft (BVerwG Beschluß vom 8. November 1983 - 1 WB 30/83). Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, daß sich die SDH ihm gegenüber in sie bindender Weise verpflichtet habe, ihn über das 45. Lebensjahr hinaus in seiner Verwendung als KpFw und/oder im Standort G. zu belassen; ein entsprechender "Vertrauenstatbestand" ist nicht geschaffen. In dem Vermerk über das Personalgespräch vom 13. Mai 1981, bei dem der Antragsteller den Wunsch äußerte, als KpFw eingesetzt zu werden, ist ausgeführt:

"Dazu äußerte sich die SDH wie folgt:

Über die Nachbesetzung des DP KpFw der 1./FmBtl ... entscheidet die SDH unter Berücksichtigung der Vorschläge bzw. Stellungnahme des BtlKdr.

HptFw W. ist ein Bewerber für den DP. Die Entscheidung wird nicht vor Frühjahr 82, eher Ende 82 fallen. Es ist nicht beabsichtigt, HptFw W. bis zu seinem DZE als ZgFhr in einer AusbKp zu verwenden. Z.Zt. werden die HptFw im FmVerbDst im Schnitt mit ca. 45 Lebensjahren aus der Truppe herausgelöst. Falls HptFw W. KpFw wird, muß er mit einer Verwendung als KpFw über dieses Alter hinaus rechnen. Da der 2. Bewerber für den KpFwDP, OFw Schnichels, nicht im FmVerbDst ausgebildet und jünger als HptFw W. ist, ist W. der von der SDH bevorzugte Bewerber. Sollte jedoch die Entscheidung gegen ihn fallen, wird mit Erreichen des o.g. Alters die Möglichkeit der Herauslösung durch SDH automatisch geprüft. Z.Zt. ist eine Herauslösung nicht möglich."

24

Diese Aussage der SDH kann bei verständiger Würdigung nur als Mitteilung einer unverbindlichen Planung angesehen werden, aus der der Antragsteller selbst bei einer Verwendung als KpFw nicht schließen konnte, dauernd in Gerolstein verwendet zu werden. Auch im Übrigen läßt die Versetzung des Antragstellers keinen Ermessensfehler erkennen. Die jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den von dem Berufssoldaten freiwillig übernommenen Pflichten und zum Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit ist im Soldatenrecht im Interesse der Erhaltung von Einsatzbereitschaft und Kampfkraft der Truppe unabdingbar und hat für eine hieran orientierte Personalführung, die dem BMVg und der in seinem Auftrag handelnden SDH von Verfassungs wegen aufgetragen ist, ganz besondere Bedeutung (vgl. BVerwG Beschluß vom 8. November 1983 - 1 WB 30/83). Der Soldat muß es deshalb hinnehmen, wenn bei seiner Versetzung seine persönlichen und die Belange seiner Familie berührt werden. Soweit die damit verbundenen Schwierigkeiten und Nachteile das übliche Maß nicht überschreiten, verdient das Interesse der Bundeswehr, den Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, grundsätzlich den Vorrang (vgl. BVerwG a.a.O.).

25

Die vom Antragsteller geltend gemachten persönlichen Gründe hindern die Versetzung nicht.

26

Zunächst steht seine nahezu 17jährige Verwendung am Wohnort Gerolstein, wo er sich inzwischen eine nicht näher bezeichnete "gesellschaftliche Position" geschaffen habe, der Versetzung nicht entgegen. Wie jeder Zeit- und Berufssoldat mußte er stets mit einer Versetzung rechnen. Wenn ihm dies bisher erspart geblieben ist, kann er aus diesem für ihn günstigen Umstand keine Rechte herleiten und die SDH in ihrem Ermessen einschränken.

27

Der Antragsteller kann sich auch nicht auf die Berufstätigkeit seiner Ehefrau berufen. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß sich der Berufssoldat für seinen Wunsch, an einem bestimmten Standort zu bleiben oder an einen anderen versetzt zu werden, nicht auf die berufliche Situation seiner Ehefrau berufen kann (BVerwG NZWehrr 1978, 151; BVerwGE 73, 51, 53 [BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 79/79]; BVerwG Beschluß vom 30. August 1984 - 1 WB 111/83 - m.w.H.). Hieran ist auch für den vorliegenden Fall festzuhalten. Das gleiche gilt für die Berufsausbildung der volljährigen Kinder des Antragstellers. Es ist nichts dafür vorgetragen und auch nicht ersichtlich, daß die Berufausbildung als Folge der Versetzung des Antragstellers nicht weitergeführt werden könnte. Stehen somit keine schwerwiegenden persönlichen Gründe einer Versetzung des Antragstellers in den nur ca. 50 km von G. entfernten Standort W. entgegen, ist es auch nicht ersichtlich, daß und warum die SDH verpflichtet gewesen wäre, einen der von dem Antragsteller genannten, nach Gerolstein versetzten Hauptfeldwebel Gi. oder F. - anstelle des Antragstellers - auf den Dienstposten des S 1-Feldwebels beim VKK ... zu versetzen. Die SDH hatte diese Unteroffiziere für andere Verwendungen bei anderen Dienststellen vorgesehen; sie ist angesichts der vom Antragsteller gegen die Versetzung geltend gemachten, das Ausmaß des üblichen nicht überschreitenden Umstände nicht gehalten, von dieser Planung abzugehen. Hinzu kommt, daß der Antragsteller dem Vortrag des BMVg, diese Hauptfeldwebel seien - ohne daß es auf die Beurteilungen des Antragstellers im Vergleich zu denen der Hauptfeldwebel Gi. und F. im einzelnen ankommt - für die in Gerolstein zu besetzenden Stellen geeigneter als er, nichts Ernsthaftes entgegengesetzt hat. Das gilt sowohl für Kompaniefeldwebeldienstposten bei Geräteeinheiten des BMVg, für die der Antragsteller nach der Auffassung des BMVg nicht in Betracht kommt, weil es Soldaten mit hierfür besser geeignetem Verwendungsvorlauf gebe, als auch für eine - sei es auch nur vorläufige - Verwendung auf dem ab 1. Januar 1987 als Offizierdienstposten bewerteten S 1-/S 3-Dienstposten beim Wehrleitersatzbataillon 853 bzw. bei der Mobilmachungsvorbereitungsgruppe VKK ... weil er nicht zur Spitzengruppe der Unteroffiziere gehöre. Die subjektive Einschätzung des Antragstellers, auf Grund seiner guten ("3 C") Leistungen als KpFw der FmAusbKp ... und der ihm erteilten förmlichen Anerkennung für einen der beiden Dienstposten "prädestiniert" zu sein, kann nicht als Hinderungsgrund für seine Versetzung als S 1-Feldwebel zum VKK ... in Wittlich angesehen werden. Denn es liegt im Rahmen des Beurteilungsspielraums der zuständigen Vorgesetzten, die Eignung des Antragstellers für die Besetzung des in Frage kommenden Dienstpostens zu bewerten und hierbei von dessen Vorstellungen und Wünschen abzuweichen.

28

Nach alledem ist der Antrag als unbegründet zurückzuweisen.

29

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 i.V.m. § 21 WBO hierfür nicht gegeben sind.

Saalmann
Seide
Wolbring
Uhr
Wittlinger