Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.06.1978, Az.: BVerwG 1 WB 10/77
Untätigkeitsantrag im Wehrbeschwerdeverfahren; Begründung zur Sache; Fristerfodernis; Besorgnis der Befangenheit; Untätigkeitsantrag
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.06.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 10/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11183
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BVerwGE 63, 84 - 87
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Frage, ob ein Untätigkeitsantrag nach WBO § 17 Abs. 1 S. 2 wie der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach WBO § 17 Abs. 1 S. 1 eine Begründung zur Sache enthalten muß, bleibt weiterhin offen. Eine Begründung muß aber jedenfalls nicht innerhalb einer Zweiwochenfrist, sondern lediglich nach Ablauf der in WBO § 17 Abs. 1 S. 2 genannten Monatsfrist und vor Ablauf eines Jahres (WBO § 17 Abs. 5) abgegeben werden.
- 2.
Der im Wehrbeschwerdeverfahren für die Entscheidung über eine Beschwerde zuständige militärische Vorgesetzte kann wegen Besorgnis der Befangenheit jedenfalls dann abgelehnt werden, wenn durch die von ihm zu treffende Entscheidung seine eigenen Interessen in relevantem Maße berührt werden. Das ist der Fall, wenn er unmittelbar oder mittelbar über eigene Maßnahmen entscheiden muß.
- 3.
Es liegt im Wesen des Untätigkeitsantrags nach WBO § 17 Abs. 1 S. 2, daß mit seiner Einlegung die Befugnis zur Sachentscheidung auf das zuständige Wehrdienstgericht übergeht. Trotzdem kann die übersprungene Beschwerdeinstanz bis zu einer gerichtlichen Entscheidung noch eine Entscheidung über die weitere Beschwerde treffen. Einer solchen Entscheidung kommt jedoch, sofern sie keine Abhilfe enthält, keine eigenständige prozessuale Bedeutung zu. Sie ist lediglich als zusätzlicher Sachvortrag zu werten und kann nicht selbständig angefochten werden.
In der Verwaltungssache
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 20. Juni 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mühlenfeld,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
ferner
Oberst Langner, Oberstleutnant Fuchs als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Beschwerdebescheid des Kommandierenden Generals des Luftwaffenunterstützungskommandos vom 9. September 1976 wird aufgehoben.
- 2.
Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
- 3.
Die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen Auslagen werden zur Hälfte dem Bund auferlegt.
Gründe
I
Der Antragsteller gehörte im Jahre 1976 als Dezernent A 3 a dem Luftwaffenunterstützungsgruppenkommando Süd (LwUGrpKdo S) in K. an. Er ist mit Ablauf des 31. Januar 1978 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, hat die entsprechende Verfügung jedoch angefochten. Mit Fernschreiben des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - Fü L III 6 - vom 13. Juli 1976 wurde das Kommando aufgefordert zu melden, "aufgrund welcher Zuständigkeit bzw. auf wessen Veranlassung und seit wann Sicherungskräfte der Lw an NATO-EP eingeplant wurden". Der Antragsteller verfaßte daraufhin am 16. Juli 1976 in seiner Eigenschaft als Dezernent A 3 a folgende fernschriftliche Meldung an den BMVg - Fü L III 6 -:
"Betr.: Sicherung von NATO - EP hier: Zwischenbericht Vorg.: 1) FüL III 6, msgNr. VS-NfD mbh 19342 vom 13.7.1976 2) LwüGrpKdoS - A 3 - Az 07-10-15-01, TgbNr. 61/74 geheim vom 4.2.1974 In Verkennung der Zuständigkeit wurde durch den damaligen Kommandeur LwUGrpS, GenMaj H., mit o.a. Vorg. 2) Einplanung vorgenommen.
Gemäß Verteiler Vorg. 2) wurde LwUKdo für Fü L NA verfügbar gemacht und müßte Fü L vorliegen."
Das Fernschreiben wurde von dem damaligen Abteilungsleiter des Antragstellers, Oberstleutnant i.G. K., schlußgezeichnet und vom Antragsteller zusammen mit dem Fernschreiben des BMVg vom 13. Juli 1976 dem Kommandeur und dem Chef des Stabes nachträglich zur Kenntnis vorgelegt.
Der Kommandeur LwUGrpKdo S, Brigadegeneral M., versah den Entwurf des Fernschreibens mit folgendem handschriftlichem Vermerk:
"- Kdr.UGrpS. ist nicht 'in Verkennung der Zuständigkeit' tätig geworden, sondern es wurde versucht, in konstruktivem Bemühen um Schließung einer Lücke
- die Vorschläge der 4. ATAF zu berücksichtigen und
- die Zeit zu überbrücken, bis bessere Lösungen gefunden sind.Im übrigen geschah dies im Einvernehmen mit den beteiligten Kdo-Behörden.
- Vorgänge in gleicher Sache bitte ich künftig vor Abgang vorzulegen.
- Chef: o.a. Formulierung ist zu berichtigen/ergänzen.M. 19./7."
Auf Grund der ihm erteilten Weisung verfaßte der Chef des Stabes, Oberstleutnant i.G. Kl. am 20. Juli 1976 zur Richtigstellung ein neues Fernschreiben an den BMVg - Fü L III 6 -, in dem er u.a. zum Ausdruck brachte, daß das Fernschreiben vom 16. Juli 1976 ohne seine Kenntnis abgesetzt worden sei.
Mit einem an den Chef des Stabes LwUGrpKdo S gerichteten Schreiben vom 2. August 1976 beschwerte sich der Antragsteller über Brigadegeneral M. und Oberstleutnant i.G. Kl.. Er führte aus, das Fernschreiben vom 20. Juli 1976 enthalte die eindeutige Kritik, daß Offiziere hinter dem Rücken ihrer Vorgesetzten willkürlich tätig geworden seien. Er - der Antragsteller - werde einer falschen Meldung bezichtigt. Er fühle sich zurechtgewiesen und mißbilligt. Der Antragsteller bat um eine Korrektur des Fernschreibens vom 20. Juli 1976 sowie um eine Würdigung gemäß § 13 Abs. 2 WBO. Außerdem bat er, seine Beschwerde zur Entscheidung an den BMVg - P II 5 - weiter zuleiten, da der Kommandierende General des Luftwaffenunterstützungskommandos (KG LwUKdo), Generalleutnant H., und der Inspekteur der Luftwaffe (InspLw), Generalleutnant Li., befangen seien.
Der KG LwUKdo, Generalleutnant H., erklärte sich nicht für befangen und wies die Beschwerde mit Bescheid vom 8. September 1976 als unzulässig zurück.
Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 8. Oktober 1976, das am 11. Oktober 1976 bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten einging, weitere Beschwerde und, nachdem über diese nicht innerhalb eines Monats entschieden worden war, mit Schreiben vom 26. November 1976, eingegangen beim BMVg am 2. Dezember 1976, "Weitere Untätigkeitsbeschwerde" ein.
Nach Einlegung der Untätigkeitsbeschwerde wies der InspLw, der sich ebenfalls für nicht befangen erklärte, die weitere Beschwerde mit Bescheid vom 11. Januar 1977 als unbegründet zurück. Er führte aus, daß Gründe für die vom Antragsteller behauptete Befangenheit des KG LwUKdo bei verständiger Würdigung aller Umstände nicht vorlägen. Diesen Bescheid hat der Antragsteller am 14. Januar 1977 erhalten. Mit Schreiben vom 25. Januar 1977, eingegangen bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten am Tag darauf, beantragte der Antragsteller auch gegen diesen Bescheid die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -.
Der Antragsteller trägt im wesentlichen vor:
Der KG LwUKdo, Generalleutnant H., und der InspLw, Generalleutnant Li., hätten im Vorverfahren nicht entscheiden dürfen, da sie befangen gewesen seien. Sowohl Generalleutnant H. als auch Generalleutnant Li. seien in mehreren, von ihm - dem Antragsteller - angestrengten Wehrbeschwerdeverfahren Betroffene. In einigen Verfahren hätten sich beide Generale auch für befangen erklärt, gleichwohl aber in anderen Beschwerdeverfahren wieder entschieden. Gegen beide Generale habe er deshalb Beschwerde wegen Mißachtung bereits festgestellter Befangenheit erhoben. Generalleutnant Haeffner habe überdies gegen ihn ein disziplinargerichtliches Verfahren eingeleitet, dessen Gegenstand überwiegend aus dem Zusammenhang gerissene Formulierungen aus seinen Beschwerdeschriften seien.
Der Antragsteller beantragt
"eine gerichtliche Entscheidung in der Frage der Befangenheit" und die Aufhebung der Beschwerdebescheide des KG LwUKdo vom 9. September 1976 und des InspLw vom 11. Januar 1977.
Der InspLw hat die Sache mit Schriftsätzen vom 11. Januar und 2. März 1977 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Er bittet, den Antrag zurückzuweisen und führt im wesentlichen aus:
Er halte sich dem Antragsteller gegenüber nicht für befangen. Er habe lediglich einmal über eine weitere Beschwerde des Antragstellers nicht entschieden. Die Beschwerde habe die Mißbilligung von Äußerungen des Antragstellers zum Gegenstand gehabt, die sich auch gegen ihn - den InspLw - gerichtet hätten. In diesem Fall habe er § 26 Abs. 2 Nr. 2 WDO (Abgabe an den nächsthöheren Vorgesetzten) entsprechend angewandt.
Auch der KG LwUKdo sei nicht wegen Befangenheit an einer Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers vom 2. August 1976 gehindert gewesen. Wie sich aus seiner dienstlichen Äußerung vom 12. Mai 1977 ergebe, habe sich der KG LwUKdo bei den zahlreichen Beschwerden des Antragstellers dann einer Entscheidung enthalten, wenn er sich persönlich verletzt gefühlt habe. In allen anderen Fällen sei er davon ausgegangen, daß er in der Lage sei, unvoreingenommen und objektiv zu entscheiden. Durch die Beschwerde des Antragstellers vom 2. August 1976 habe sich der KG LwUKdo nicht persönlich betroffen gefühlt. Der KG LwUKdo vertrete die Auffassung, daß es bei dieser Beschwerde um ein Problem der internen Stabsarbeit gehe, nämlich darum, ob durch die Berichtigung eines von einem Abteilungsleiter abgesetzten Fernschreibens durch den Chef des Stabes der Antragsteller als der für den ersten Entwurf zuständige Dezernent beschwert sei.
In der Sache sei die Entscheidung des KG LwUKdo ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Richtigstellung des von dem Antragsteller verfaßten Fernschreibens vom 16. Juli 1976 sei zutreffend als innerdienstlicher Vorgang gewertet worden. In die Rechte des Antragstellers sei dadurch nicht eingegriffen worden. Anhaltspunkte dafür, daß es sich um eine erzieherische Maßnahme gehandelt habe, seien nicht ersichtlich.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf ihre Schriftsätze verwiesen.
II
Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der beiden im Vorverfahren ergangenen Beschwerdebescheide, weil die militärischen Vorgesetzten, die über seine Beschwerde und seine weitere Beschwerde entschieden haben, befangen gewesen seien.
Die Fortführung des Verfahrens wird durch die - überdies noch nicht rechtsbeständige - Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand nicht berührt (§ 15 WBO).
1.
Der Antrag, den Beschwerdebescheid des KG LwUKdo vom 9. September 1976 aufzuheben, ist zulässig.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist in der Form des Untätigkeitsantrags gestellt worden (§ 17 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 WBO). Die Voraussetzungen hierfür lagen vor, nachdem der InspLw über die bei ihm am 11. Oktober 1976 eingelegte weitere Beschwerde innerhalb eines Monats - also bis zum 11. November 1976 - nicht entschieden hatte. Die Frage, ob ein Untätigkeitsantrag auch eine Begründung zur Sache enthalten muß, hat der Senat bisher offengelassen (vgl. BVerwG Beschluß vom 31. August 1977 - 1 WB 192/76). Sie bedarf auch in diesem Fall keiner abschließenden Entscheidung. Denn selbst wenn man von einem Begründungszwang ausgeht, muß die Begründung - im Gegensatz zum Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO - nicht innerhalb einer Zweiwochenfrist, sondern lediglich nach Ablauf der in § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO genannten Monatsfrist und allenfalls vor Ablauf eines Jahres (§ 17 Abs. 5 WBO) abgegeben werden. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO. Da Antrag und Antragsbegründung nicht zusammen eingelegt werden müssen (vgl. BVerwG Beschluß vom 16. November 1976 - 1 WB 17/76), würde es beim Untätigkeitsantrag genügen, wenn die Begründung zur Sache jedenfalls im weiteren Verlauf des Verfahrens abgegeben wird. Das ist hier durch die Antragsschrift vom 25. Januar 1977 und insbesondere durch den Schriftsatz vom 31. März 1977 geschehen.
Der Antrag ist begründet.
Der KG LwUKdo, Generalleutnant H., der in erster Instanz über die Beschwerde des Antragstellers vom 2. August 1976 entschieden hat, war bei dieser Entscheidung im Rechtssinne befangen. Die Wehrbeschwerdeordnung enthält keine ausdrücklichen Vorschriften darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen der Soldat einen Vorgesetzten, der über eine Beschwerde oder weitere Beschwerde zu entscheiden hat, wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen kann. Der Senat ist indes der Auffassung, daß gleichwohl die Möglichkeit gegeben sein muß, einen zur Entscheidung im Wehrbeschwerdeverfahren zuständigen militärischen Vorgesetzten wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnen zu können. Nach dem seit dem 1. Januar 1977 geltenden § 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ist im Verwaltungsverfahren von der Befangenheit eines Amtsinhabers auszugehen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Ob § 21 VwVfG im Wehrbeschwerdeverfahren unmittelbar oder doch entsprechend anwendbar ist, kann für den vorliegenden Fall offenbleiben, da die angefochtene Maßnahme auf jeden Fall vor dem Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergangen ist. Die jetzige Bestimmung des § 21 VwVfG dürfte jedoch insoweit einen allgemeinen Rechtsgrundsatz enthalten, als darin zum Ausdruck kommt, daß ein befangener Amtsinhaber sich einer amtlichen Tätigkeit - Eilfälle vielleicht ausgenommen - zu enthalten hat. Dieser Rechtsgrundsatz galt jedenfalls für das Wehrbeschwerderecht auch schon vor dem Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Böttcher/Dau, Wehrbeschwerdeordnung 2. Aufl. § 9 Anm. 19).
Das bedeutet allerdings noch nicht, daß ein militärischer Vorgesetzter, der über eine Wehrbeschwerde zu entscheiden hat, unter genau denselben Voraussetzungen wegen Befangenheit abgelehnt werden kann wie bei sonst gleicher Lage ein Richter. Hier ist vielmehr eine differenzierte Betrachtungsweise erforderlich. Es ist nämlich zu bedenken, daß der militärische Vorgesetzte den ihm unterstellten Soldaten gegenüber eine andere Stellung hat als der Richter in seiner Eigenschaft als Teil der dritten Gewalt. Der militärische Vorgesetzte ist notwendigerweise ständig mit der Gestaltung des Dienstbetriebes befaßt, er hat ständigen Kontakt mit seinen Untergebenen, auf deren Verhalten er nicht nur Einfluß nehmen darf, sondern Einfluß nehmen muß. Dagegen hat es der Richter in der Regel mit abgeschlossenen Sachverhalten zu tun, die ihm nachträglich zur reinen Rechtskontrolle unterbreitet werden. Der militärische Vorgesetzte kann sich wegen des ständigen Kontaktes zu seinen Untergebenen nicht immer soviel Zurückhaltung auferlegen, wie sie von einem Richter erwartet werden kann. Der Vorgesetzte kann deshalb nicht stets schon dann als befangen angesehen werden, wenn dies nach Rechtsprechung und Lehre bei einem Richter der Fall wäre. Befangenheit ist indes auch bei einem militärischen Vorgesetzten anzunehmen, wenn bei der von ihm zu treffenden Beschwerdeentscheidung seine eigenen Interessen in relevantem Maß berührt werden. Dies ist auch dann der Fall, wenn in einem Rechtsbehelfsverfahren über eigene Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar entschieden werden muß (vgl. z.B. § 41 Nr. 6 ZPO; § 54 Abs. 2 VwGO).
Generalleutnant H. war bei der Entscheidung über die Beschwerde befangen. Der Beschwerdebescheid ist deshalb rechtswidrig. Das folgt allerdings nicht daraus, daß Generalleutnant H., wie der Antragsteller vorträgt, in mehreren von dem Antragsteller angestrengten Beschwerdeverfahren der Betroffene ist. Denn die Tatsache, daß ein militärischer Vorgesetzter in einem Beschwerdeverfahren Betroffener ist, führt nicht dazu, daß dieser Vorgesetzte in jedem anderen Beschwerdeverfahren des gleichen Beschwerdeführers als befangen angesehen werden müßte, wie der Antragsteller offenbar meint. Ebensowenig ist ein Vorgesetzter schon deshalb für alle weiteren Beschwerdeverfahren befangen, weil er sich in einem Beschwerdeverfahren für befangen erklärt hat. Bei der Frage der Befangenheit muß grundsätzlich jedes Beschwerdeverfahren für sich gesondert beurteilt werden. Die Befangenheit von Generalleutnant H. im Verfahren über die Beschwerde des Antragstellers vom 2. August 1976 ergibt sich aus den besonderen Umständen des vorliegenden Falles. Generalleutnant H. war durch den Text des Fernschreibens vom 16. Juli 1976 persönlich betroffen. Das Fernschreiben bezog sich auf eine Entscheidung von Generalleutnant H. und war vom Antragsteller so abgefaßt worden, daß die Meldung zugleich den Vorwurf enthält, daß die Einplanung von Sicherungskräften der Luftwaffe an NATO-EP "In Verkennung der Zuständigkeit" des LwUGrpKdo S vorgenommen worden sei. Bei dieser Sachlage kann es nicht als abwegig betrachtet werden, wenn der Antragsteller befürchtete, daß Generalleutnant H. bei der Frage, ob das von Brigadegeneral Meißner befohlene Korrekturfernschreiben Anlaß für eine begründete Beschwerde des Antragstellers war, nicht unvoreingenommen urteilen werde. Jedenfalls hatte Generalleutnant H. insoweit zugleich auch über eine eigene Sache zu entscheiden. Hätte er der Beschwerde durch Aufhebung des Korrekturfernschreibens stattgegeben, hätte weiterhin der im ursprünglichen Fernschreiben enthaltene Vorwurf im Raum gestanden, daß er - Generalleutnant H. - damals "In Verkennung seiner Zuständigkeit" gehandelt habe. Wie sich aus dem handschriftlichen Vermerk von Brigadegeneral M. auf dem Entwurf des Fernschreibens vom 16. Juli 1976 ergibt, sollte gerade dieser Vorwurf durch das angeordnete Korrekturfernschreiben "berichtigt" werden. Aus der Sicht des Antragstellers mußte somit Generalleutnant H. daran gelegen sein, das Korrekturfernschreiben aufrechtzuerhalten, was nur möglich war, wenn er die Beschwerde zurückwies. Bei Berücksichtigung dieser Gesamtumstände lagen somit für den Antragsteller Gründe vor, die geeignet waren, aus seiner Sicht die Unparteilichkeit von Generalleutnant H. bei der Entscheidung über die Beschwerde vom 2. August 1976 ernsthaft in Zweifel zu ziehen.
Die Entscheidung muß deshalb aufgehoben werden; über die Beschwerde ist erneut zu entscheiden,
2.
Der Antrag, die Entscheidung des InspLw vom 11. Januar 1977 über die weitere Beschwerde des Antragstellers aufzuheben, ist unzulässig.
Der Antragsteller hat mit seinem Untätigkeitsantrag die zweite Beschwerdeinstanz übersprungen. Es liegt im Wesen des Untätigkeitsantrages, daß mit seiner Einlegung die Befugnis zur Sachentscheidung auf die nächsthöhere Instanz übergeht. Mit dem Untätigkeitsantrag vom 26. November 1976 ist die Sache auf den Senat übergegangen. Da der Antragsteller durch seinen Untätigkeitsantrag auf eine zweitinstanzliche Beschwerdeentscheidung verzichtet hatte, hatte der Senat nur zu prüfen, ob die Entscheidung der ersten Beschwerdeinstanz wegen Befangenheit des KG LwUKdo aufzuheben war. Nur sie war Gegenstand des beim Senat anhängig gewordenen Verfahrens. Trotz des Untätigkeitsantrages war der InspLw jedoch nicht gehindert, noch eine Entscheidung über die weitere Beschwerde zu treffen (vgl. BVerwG Beschluß vom 31. August 1977 - 1 WB 192/76). Einer solchen Entscheidung, die im vorliegenden Fall unter dem 11. Januar 1977 erging, kommt jedoch, sofern sie - wie hier - keine Abhilfe enthält, keine eigenständige prozessuale Bedeutung zu. Sie ist lediglich als zusätzlicher Sachvortrag zu werten und kann nicht selbständig angefochten werden. Im übrigen wäre ihr durch die Aufhebung des Beschwerdebescheides vom 9. September 1976 ohnehin die Grundlage entzogen worden. Der vom Antragsteller gegen die Entscheidung vom 11. Januar 1977 eingelegte Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 25. Januar 1977 ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 1 WBO.
Mühlenfeld
Seide
Langner
Fuchs