Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.08.1983, Az.: BVerwG 1 WB 14/83
Wehrdienstgerichtliche Entscheidung; Zulässigkeit einer Beschwerde; Sachentscheidungsvoraussetzung; Untätigkeitsantrag; Förmliche Versetzungsverfügung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.08.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 14/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11899
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NZWehrr 1984, 36
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Zulässigkeit einer Beschwerde ist auch dann nicht Sachentscheidungsvoraussetzung für das gerichtliche Antragsverfahren, wenn das Beschwerdeverfahren durch die Erhebung eines Untätigkeitsantrags beendet wird.
- 2.
Im Rahmen der Prüfung der Begründetheit eines Untätigkeitsantrags hat das Gericht die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde von Amts wegen zu prüfen. War die Beschwerde unzulässig, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen.
- 3.
Bei Versetzungen beginnt die Zweiwochenfrist des WBO § 6 Abs. 1 erst mit der Aushändigung der förmlichen Versetzungsverfügung zu laufen.
- 4.
Die nach Ankündigung einer Versetzung eingelegte Beschwerde wird mit dem Erlaß der Versetzungsverfügung zulässig.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 23. August 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn,
ferner
Oberfeldveterinär Dr. Hobrecht,
Stabsfeldwebel Pietschmann als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 1938 geborene Antragsteller ist Berufssoldat; er wohnt mit seiner Familie in Speyer und wurde dort seit dem 1. Oktober 1971 als Pionierzugführer bei der 2./Pionierbataillon (PiBtl) ... verwendet.
In seinen planmäßigen Beurteilungen zum 31. März 1979 und zum 30. September 1980 gab der Antragsteller als Verwendungswunsch in nächster Zeit jeweils an "KpFw Geräteeinheit" im Raum H. (1979) bzw. im süddeutschen Raum (1980).
Anläßlich eines Truppenbesuchs der Stammdienststelle des Heeres (SDH) beim PiBtl ... am 20. Januar 1981 bat der Antragsteller am 13. Januar 1981, ihm in einem Personalgespräch folgende Fragen zu beantworten:
"1.Wann kann ich mit einer Herauslösung aus der Truppe rechnen?
2.Ist meine spätere Verwendung und Standort bekannt? Ab wann kann ich mit einer Ausbildung für meine neue Verwendung rechnen?
3.Wenn eine Herauslösung noch nicht möglich ist, ist dann eine Umsetzung von PiFw nach PiMaschFw oder Pz SchnellbrückenFw im Bereich des HeimatschutzKdo Raum K. möglich?"
Diese Fragen beantwortete die SDH (Dezernat II 33) am 20. Januar 1981 wie folgt:
"Zu 1: frühestens 45 Jahre;
Zu 2: vorläufig keine Planung, Ausbildung/Umschulung erst dann, wenn Planung vorhanden;
Zu 3: nein, langfristig in K. kein STAN HFDP frei
Möglichkeit eines späteren Einsatz als KpFw GerEinheit wird zeitgerecht in Planung mit aufgenommen."
Ende 1981 nahm die SDH den Antragsteller in die Planung für Altersdienstposten auf; er wurde zunächst auf Platz vier für die Nachbesetzung des Dienstpostens Kompaniefeldwebel in der Nachschubkompanie ... ausgewählt. Am 16. Juni 1982 wurde er im Zuge der zwölften Änderung der Nachbesetzungsplanung auf Platz eins gesetzt. Daraufhin gab die SDH dem PiBtl ... mit Fernschreiben vom 9. Juli 1982 folgende "Vororientierung über geplante Versetzung" des Antragstellers zum 1. Oktober 1982:
"Vorgesehene Verwendung:
KpFw (GerEinh) NschKp ... in ... O.
1.Eröffnung im Personalgespräch
2.Vorlage Stellungnahme gem ZDv 20/6 Nr. 1502 bis 16.07.82 ..."
Am 16. Juli 1982 stimmte der Antragsteller dieser Versetzung zu.
Mit Fernschreiben vom 22. Juli 1982 und anschließender Verfügung vom 28. Juli 1982 versetzte die SDH den Antragsteller unter vorangehender Kommandierung ab 20. September 1982 mit Wirkung vom 1. Oktober 1982 als Kompaniefeldwebel zur Nachschubkompanie ... (Geräteeinheit) in O.
Da sich der Antragsteller vorher in Erholungsurlaub befand, konnte ihm das Fernschreiben vom 22. Juli 1982 erst am 12. August 1982 zur Kenntnis gebracht werden; die Verfügung vom 28. Juli 1982 wurde ihm am 28. September 1982 eröffnet.
Mit Schreiben vom 6. September 1982 - bei der SDH am 15. September 1982 eingegangen - beschwerte sich der Antragsteller gegen diese Versetzung.
Im Übersendungsschreiben an die SDH vom 10. September 1982 gab der Kommandeur PiBtl ... zu der Beschwerde folgende ergänzende Meldung ab:
"1.Nach Rückkehr von der Kommandierung zur Einweisung und Übernahme des Gerätes der (GerEinheit) NschKp ... gab HptFw H. in einem Gespräch mit mir folgende Gründe an, die ihn zusätzlich veranlaßten, gegen die Versetzung Beschwerde zu erheben:
das Gerät der Einheit befindet sich in einem sehr desolaten Zustand.
eine verantwortliche Übernahme (vorher) und Übergabe an ihn fand nicht statt.
der zugeteilte Arbeiter hat sehr große Fehlzeiten wegen Krankheit - dieser Zustand wird weiterhin bestehen.
Damit glaubt HptFw H., daß sehr große Schwierigkeiten auf ihn zukommen, deren Bewältigung sein Leistungsvermögen übersteigt.
2.."
Mit Schreiben vom 18. November 1982 - beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) am 19. November 1982 eingegangen - legte der Antragsteller "Untätigkeitsbeschwerde" ein.
Der BMVg wies die Beschwerde vom 6. September 1982 mit Bescheid vom 22. November 1982 zurück.
Die gegen diesen Bescheid vom Antragsteller eingelegte Beschwerde vom 2. Dezember 1982 hat der BMVg als Antrag auf gerichtliche Entscheidung angesehen und dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 8. Februar 1983 vorgelegt.
Der Antragsteller macht geltend:
Die Versetzung sei rechtswidrig.
Entsprechend seiner Fürsorgepflicht hätte der BMVg ihn rechtzeitig vor der Versetzung anhören, beraten und ihm Gelegenheit geben müssen, seine "persönliche und familiäre Situation" darzulegen. Das ergebe sich zunächst aus der Dienstvorschrift ZDv 20/6; im übrigen habe ihm die SDH am 20. Januar 1981 ausdrücklich zugesagt, ihn "etwa zwei Jahre vor einer geplanten Herauslösung aus der Truppe" zu benachrichtigen.
Bei seiner voreiligen Zustimmung vom 16. Juli 1982 zu der Versetzung habe er "die Tragweite einer positiven Erklärung nicht übersehen" können; er sei aber jedenfalls davon ausgegangen, daß zunächst ein Personalgespräch stattfinden würde, daß er erst darauf eine Stellungnahme abgeben müsse und daß die SDH erst dann endgültig entscheiden werde.
Daß er sich früher um Versetzungen bemüht habe, dürfe ihm jetzt nicht entgegengehalten werden. Denn inzwischen hätten sich seine familiären Verhältnisse entscheidend geändert. Inzwischen habe sein Sohn die Schulausbildung beendet und hätte einen Ausbildungsplatz in M. bekommen können. Wäre er rechtzeitig von der SDH über die geplante Versetzung informiert worden, so hätte sein Sohn diese Stelle angenommen und er hätte nach Oftersheim umziehen können. Nun aber könne er nicht mehr umziehen, weil sein Sohn eine Berufsausbildung in Sp. begonnen habe.
Der Antragsteller beantragt,
- 1.
Die Verfügung des BMVg SDH II 22 (2222 (Az 16-26-03/04 Nr. 0499)) vom 28. Juli 1982 in der Gestalt der Beschwerdeentscheidung vom 22. November 1982 des BMVg (P II 7 - Az 25-05-10 420/82) aufzuheben,
- 2.
ihn auf seinen ursprünglichen Dienstposten beim 2./PiBtl ... in Sp. zurückzuversetzen,
hilfsweise
den BMVg anzuweisen, die Beschwerde vom 6. September 1982 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung führt er aus:
Der Antrag sei unbegründet.
Das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung ergebe sich bereits daraus, daß der Dienstposten bei der Nachschubkompanie ... zum 1. Oktober 1982 nachzubesetzen gewesen sei. Wenn hierfür der Antragsteller ausgewählt worden sei, so liege darin kein Ermessensfehler. Denn der Antragsteller habe in einem auf seinen Wunsch mit ihm am 20. Januar 1981 geführten Personalgespräch klar zum Ausdruck gebracht, daß ihm auf Grund seines Alters an einer baldigen Herauslösung aus der Truppe gelegen sei. In diesem Zusammenhang sei ihm zugesagt worden, sein möglicher späterer Einsatz als Kompaniefeldwebel in einer Geräteeinheit werde zeitgerecht in die Planung aufgenommen. Eine solche Verwendung habe auch den jeweiligen Verwendungsvorschlägen auf weitere Sicht in allen Beurteilungen ab 1973 entsprochen.
Bis zur Ankündigung der Versetzung durch Fernschreiben vom 9. Juli 1982 sei der SDH nicht bekannt gewesen, daß der Antragsteller aus irgendwelchen Gründen an den Standort Sp. gebunden sein könnte. Vielmehr habe er im Personalgespräch vom 20. Januar 1981 sogar ausdrücklich darum gebeten, ihn gegebenenfalls für eine Verwendung im Raum K., also in weitaus größerer Entfernung von Sp., einzuplanen. Somit habe die SDH davon ausgehen können, daß durch die Versetzung des Antragstellers nach dem nur weniger als 30 km von Sp. entfernten O. den im Personalgespräch am 20. Januar 1981 mit ihm erörterten Planungsvorstellungen entsprochen werde. Daher sei es auch nicht notwendig gewesen, vor der Versetzung ein erneutes Personalgespräch zu führen. Insbesondere habe es bei dieser Sachlage keiner weiteren Erläuterungen bedurft, warum gerade der Antragsteller, nicht aber ein anderer Soldat für den Dienstposten bei der Nachschubkompanie ... ausgesucht worden sei. Wenn der Antragsteller vorbringe, in P. gebe es einen - vom Antragsteller noch nicht einmal namentlich benannten - Soldaten, der sich für den Dienstposten in O. interessiere. so könne hieraus nicht abgeleitet werden, die SDH habe ihr Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt.
Im übrigen könne für den Antragsteller nicht zweifelhaft sein, daß mit dem Fernschreiben vom 9. Juli 1982 nicht der Zweck verfolgt worden sei, ihm den Dienstposten bei der Nachschubkompanie ... gleichsam als Angebot zur Disposition zu stellen. Maßgeblicher Sinn des Fernschreibens sei vielmehr gewesen, den Antragsteller einerseits über die bereits getroffene Planungsentscheidung möglichst frühzeitig in Kenntnis zu setzen, damit er sich auf die bevorstehende Versetzung habe einrichten können. Andererseits habe er durch die Vorankündigung auch die Möglichkeit erhalten sollen, eventuelle persönliche Gründe rechtzeitig vorzutragen, die geeignet sein könnten, die Versetzung zu hindern. Die von ihm hierzu vorgetragenen persönlichen Belange erfüllten diese Voraussetzungen jedoch nicht.
Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der beteiligten und den Akteninhalt Bezug genommen.
II
1.
Mit der als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu wertenden "Untätigkeitsbeschwerde" vom 18. November 1982 ist der Senat für die Entscheidung zuständig geworden. Der BMVg hatte über die Beschwerde des Antragstellers vom 6. September 1982 nicht innerhalb eines Monats entschieden; der Untätigkeitsantrag ist daher ebenso als Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung in der Sache selbst zu werten wie die Anrufung des Wehrdienstsenats gegen einen die Beschwerde zurückweisenden Bescheid des Ministers (§ 17 Abs. 1 Satz 1, § 21 WBO; vgl. BVerwG Beschluß vom 19. Februar 1982 - 1 WB 122/81). Trotz des durch seine Untätigkeit ausgelösten Antrags auf gerichtliche Entscheidung war der BMVg jedoch befugt, über die Beschwerde des Antragstellers zu befinden (vgl. BDHE 7, 176). Dem durch die Untätigkeit des BMVg ausgelösten Antrag des Soldaten auf Entscheidung des Wehrdfienstgerichts wird allerdings in aller Regel nur durch einen seinem Begehren stattgegebenen Bescheid abgeholfen. Dies war hier nicht der Fall; der BMVg hat die Beschwerde vom 6. September 1982 mit Bescheid vom 22. November 1982 vielmehr zurückgewiesen. Die Ausführungen in diesem Bescheid sind daher nur als weiteres Vorbringen zur Sache zu werten. Dem Umstand, daß der Antragsteller gegen den Bescheid erneut die Entscheidung des Wehrdienstsenats beantragt hat, kommt eine eigenständige verfahrensrechtliche Bedeutung nicht mehr zu (BVerwG Beschluß vom 11. Februar 1982 1 WB 122/81).
2.
Der Antrag ist zulässig, soweit damit die Versetzungsverfügung angefochten wird.
a)
Die Frage, ob ein Untätigkeitsantrag auch eine Begründung zur Sache enthalten muß, hat der Senat bisher offengelassen (vgl. Beschluß vom 31. August 1977 - 1 WB 192/76). Sie bedarf auch in diesem Fall keiner abschließenden Entscheidung. Denn selbst wenn man von einem Begründungszwang ausgeht, muß die Begründung - im Gegensatz zum Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO - nicht innerhalb einer Zweiwochenfrist, sondern lediglich nach Ablauf der in § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO genannten Monatsfrist und allenfalls vor Ablauf eines Jahres (§ 17 Abs. 5 WBO) abgegeben werden. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO. Da Antrag und Antragsbegründung nicht zusammen eingelegt werden müssen (vgl. BVerwG Beschluß vom 16. November 1976 - 1 WB 17/76), würde es beim Untätigkeitsantrag genügen, wenn die Begründung zur Sache jedenfalls im weiteren Verlauf des Verfahrens abgegeben wird (BVerwGE 63, 84 f.). Das ist hier geschehen.
b)
Die Zulässigkeit der Beschwerde vom 6. September 1982 ist nicht Sachentscheidungsvoraussetzung für das anschließende gerichtliche Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung, und zwar gleichgültig, ob das Beschwerdeverfahren mit der Erteilung eines Beschwerdebescheids oder durch die Erhebung eines Untätigkeitsantrags beendet wird (BVerwG Beschluß vom 7. April 1983 - 1 WB 82/81). Die Frage, ob die Beschwerde fristgerecht eingelegt worden ist, berührt daher die Zulässigkeit des Antrags nicht.
3.
Der Antrag zu 1 ist nicht begründet.
a)
Daß die Zulässigkeit der Beschwerde nicht Sachentscheidungsvoraussetzung für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist, bedeutet nicht, daß im Rahmen der von dem Wehrdienstgericht auf einen Untätigkeitsantrag hin zu treffenden Entscheidung § 6 Abs. 1 WBO unbeachtet bleiben müsse. Weist die Beschwerdeinstanz eine Beschwerde als unzulässig, weil verspätet, zurück (§ 12 Abs. 3 WBO), so erstreckt sich die Sachprüfung des Wehrdienstgerichts regelmäßig nur darauf, ob dies zu Recht geschehen ist. Wird dies bejaht, so wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Nur dann, wenn eine verspätete Beschwerde aus sachlichen Gründen zurückgewiesen wird, bleibt die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde für das Wehrdienstgericht ohne Bedeutung (BVerwG NZWehrr 1980, 232). Da im Fall eines zulässigen Untätigkeitsantrags keine prozessual relevante Beschwerdeentscheidung vorliegt, kann das Wehrdienstgericht nicht davon ausgehen, im Beschwerdeverfahren sei die Verletzung des § 6 Abs. 1 WBO unbeachtet geblieben. Das Wehrdienstgericht hat vielmehr anstelle der Beschwerdeinstanz die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde zu prüfen und bei Zulässigkeitsmängeln den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen (BVerwG Beschluß vom 7. April 1983 - 1 WB 82/81).
Die Beschwerde vom 6. September 1982 ist fristgerecht eingelegt worden.
Die für den Beginn der Beschwerdefrist (§ 6 Abs. 1 WBO) maßgebliche Kenntnis von dem Beschwerdeanlaß liegt bei Versetzungen erst mit der Aushändigung der förmlichen Versetzungsverfügung vor; die Bekanntgabe der regelmäßig vorangehenden fernschriftlichen Versetzungsverfügung setzt die Frist nicht in Lauf. Das hat der Senat zum Schutz der betroffenen Soldaten für den Bereich der Antragsfrist (§ 17 Abs. 4 Satz 1 WBO) ausgesprochen (BVerwGE 63, 187, 188). Entsprechendes muß - bei gleicher Interessenlage - auch für § 6 Abs. 1 WBO gelten. Der Beschwerdeführer muß andererseits nicht etwa, wenn er, wie hier, nach Kenntnisnahme vom Fernschreiben, aber vor Erhalt der förmlichen Versetzungsverfügung Beschwerde eingelegt hat, diese nach Erhalt wiederholen (vgl. BVerwGE a.a.O.). Anders als bei § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO ist hier jedoch zu beachten, daß die Beschwerde frühestens nach Ablauf einer Macht eingelegt werden darf. Durch diese Überlegungsfrist soll der beschwerdeführende Soldat vor unüberlegter, voreiliger Beschwerde geschützt werden (Böttcher/Dau, WBO 2. Aufl. § 6 RdNr. 22 m.w.N.).
Diese Überlegungsfrist wird jedoch bereits in Lauf gesetzt, wenn der von einer Versetzung betroffene Soldat Kenntnis von der fernschriftlichen Versetzungsverfügung erhält. Das ist am 12. August 1982 geschehen. Die Beschwerde vom 6. September 1982 ist somit fristgerecht, insbesondere nicht zu früh, eingelegt worden.
b)
In der Sache kann der Antrag jedoch keinen Erfolg haben,
Über die Kommandierung und Versetzung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, nach seinem Ermessen. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (BVerwGE 43, 215, 217; ständige Rechtsprechung).
Im Falle des Antragstellers war ein dienstliches Bedürfnis für seine Versetzung gegeben. Wie der BMVg unwidersprochen und glaubhaft vorgebracht hat, war der Dienstposten eines Kompaniefeldwebels der Nachschubkompanie ... zum 1. Oktober 1982 nachzubesetzen. Daß die SDH gerade den Antragsteller und nicht einen anderen Unteroffizier auf diese Stelle versetzt hat, ist keine Frage des dienstlichen Bedürfnisses, sondern der Ermessensabwägung im Rahmen der Stellenbesetzung, die gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob ein Ermessensfehler vorliegt. Das ist nicht der Fall.
Der Antragsteller hat bereits 1979 und 1980 darum gebeten, in nächster Zeit als "KpFw Geräteeinheit" im Raum H. bzw. im süddeutschen Raum verwendet zu werden. Auch seine im Personalgespräch vom 20. Januar 1981 gestellten Fragen lassen deutlich den Wunsch erkennen, möglichst bald aus seiner Truppen Verwendung herausgelöst zu werden; falls das noch nicht möglich sei, hatte er um Versetzung im Bereich des Heimatschutzkommandos im Raum K. gebeten.
Unter diesen Umständen konnte die SDH ohne ein weiteres Personalgespräch davon ausgehen, daß die Versetzung zum 1. Oktober 1982 als Kompaniefeldwebel einer Geräteeinheit in dem seinem bisherigen Wohnort sehr nahe liegenden Oftersheim den Wünschen des Antragstellers entsprechen würde. Gleichwohl hat sie den Antragsteller mit Fernschreiben vom 9. Juli 1982 gebeten, nach Nr. 1502 ZDv 20/6 zu der beabsichtigten Versetzung Stellung zu nehmen. Er hatte also jetzt noch Gelegenheit, gegen die Versetzung sprechende persönliche Gründe vorzubringen.
Statt dessen erklärte sich der Antragsteller am 16. Juli 1982 ohne Einschränkung mit der Versetzung einverstanden. Von diesem Tag an mußte der Antragsteller mit der Versetzung rechnen; bereits mit Fernschreiben vom 22. Juli 1982 teilte die SDH der Einheit des Antragstellers die endgültige Versetzungsentscheidung mit, die diesem nur wegen seines Erholungsurlaubs erst am 12. August 1982 eröffnet werden konnte.
Auch jetzt brachte der Antragsteller nicht etwa persönliche Gründe gegen die Versetzung vor, beschwerte sich vielmehr erst dreieinhalb Wochen später, nachdem er seinem Kommandeur nach einer Einweisung in O. erklärt hatte, die neue Aufgabe sei für ihn mit sehr großen Schwierigkeiten verbunden, deren Bewältigung sein Leistungsvermögen übersteige.
Der Antragsteller kann sich hiernach zunächst nicht darauf berufen, er habe seine Zusage vom 16. Juli 1982 mangels ausreichender Informationsmöglichkeit voreilig abgegeben. Der Antragsteller übersieht dabei möglicherweise, daß die Versetzung seiner Zustimmung nicht bedarf; die "Zusage" konnte im Zusammenhang mit dem Hinweis im Fernschreiben der SDH vom 9. Juli 1982 auf Nr. 1502 ZDv 20/6 nur bedeuten, daß der Antragsteller - wie bisher - keine persönlichen Bedenken gegen die Versetzung anbringen wolle, vielmehr (entsprechend seinen früher mehrfach geäußerten Wünschen) damit einverstanden sei.
Persönliche der Versetzung entgegenstehende Umstände, die der Antragsteller möglicherweise am 16. Juli 1982 "voreilig" übersehen hat, hätte er jedenfalls kurz danach der SDH mitteilen können und - gegebenenfalls schon vorher, nämlich mit ihrem Entstehen - melden müssen (ZDv 20/6 Nr. 1502). Er konnte nicht etwa ohne weiteres darauf vertrauen, daß zunächst ein weiteres Personalgespräch mit ihm stattfinden würde, bei dem er noch einmal angehört werden würde und auf Grund dessen erst eine endgültige Entscheidung ergehen würde.
Abgesehen davon hat der Antragsteller derartige der Versetzung entgegenstehende Umstände bis heute nicht schlüssig dargetan.
Der Antragsteller hat dazu vorgetragen, bei rechtzeitiger Information hätte sein Sohn eine ihm in M. angebotene Lehrstelle angenommen, dann hätte er nach Oftersheim umziehen können; jetzt, nachdem sein Sohn eine Lehrstelle in Sp. innehabe, sei das nicht mehr möglich. Wenn der Antragsteller damit auf die mit der täglichen Fahrt des Sohnes von der Wohnung der Eltern zur Arbeitsstelle verbundenen zeitlichen und finanziellen Belastungen abstellen wollte, muß er sich entgegenhalten lassen, daß diese Belastungen bei Berücksichtigung der Entfernungen und der Verkehrsverhältnisse zwischen O. und Sp. bzw. M. nicht ins Gewicht fallen.
Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, die SDH habe ihm am 20. Januar 1981 zugesagt, ihn zwei Jahre vor der Herauslösung aus der Truppe zu benachrichtigen; abgesehen davon habe er nach dem Ergebnis des Personalgesprächs davon ausgehen können, erst nach Vollendung des 45. Lebensjahres in die Planung für eine spätere Herauslösung aufgenommen zu werden.
Nach dem Vermerk über das Personalgespräch vom 20. Januar 1981 hat der Antragsteller eine derartige Zusage, die er weder erbeten hatte und für die auch sonst keine Veranlassung bestand, nicht erhalten.
Es ist ihm allerdings erklärt worden, er könne frühestens mit 45 Jahren (also 1983) schon mit einer "herauslösung" (= Versetzung), nicht erst mit der Aufnahme in eine entsprechende Planung, rechnen.
Weder durch diese Erklärung noch durch die vom Antragsteller behauptete Zusage, ihn zwei Jahre vorher benachrichtigen zu wollen, war die SDH im vorliegenden Fall gehindert, den Antragsteller schon 1982 zu versetzen, weil sie davon ausgehen konnte, damit den Wünschen des Antragstellers entgegenzukommen und weil sie ihm überdies durch rechtzeitige Vorinformation (ZDv 20/6 Nr. 1502) Gelegenheit gegeben hat, neu aufgetretene, der Versetzung entgegenstehende persönliche Umstände geltend zu machen.
Das hat der Antragsteller weder rechtzeitig noch schlüssig getan. Damit ist er den Nachweis schuldig geblieben, daß die angebliche Zusage der SDH oder die Erklärung, die Versetzung werde frühestens 1983 erfolgen, ursächlich für sonst nicht aufgetretene, jetzt aber der Versetzung entgegenstehende Umstände gewesen waren.
Der Antragsteller kann nicht einwenden, eine andere Besetzung der Stelle sei zweckmäßiger gewesen. Das hat der Senat nicht zu prüfen (vgl. BVerwGE 53, 95, 97 m.w.H.); von einem Ermessensfehler kann jedenfalls keine Rede sein, wenn der BMVg gerade den Antragsteller für diesen dienstgradgerechten Dienstposten ausgewählt hat, nachdem er schon auf Grund seines Alters zur Herauslösung aus dem Truppendienst heranstand und sich mehrfach darum - auch unter Inkaufnahme eines damit verbundenen Ortswechsels - beworben hatte.
Der Antragsteller hatte noch vor dem 10. September 1982 gegenüber seinem Bataillonskommandeur auf mit der neuen Aufgabe verbundene Schwierigkeiten hingewiesen. Trotz eines Hinweises des Senats hat, er sich im gerichtlichen Verfahren darauf nicht mehr berufen. Auch dann, wenn derartige mit der neuen Tätigkeit verbundene Schwierigkeiten nicht alsbald nach der Übernahme der Dienstgeschäfte bei der Nachschubkompanie ... überwunden werden konnten, war und ist es dem gut beurteilten Antragsteller zuzumuten, damit nach besten Kräften fertigzuwerden.
Der Antrag zu 1 ist daher zurückzuweisen.
4.
Der Senat hat auch geprüft, ob der Antragsteller mit seinem Antrag zu 2 - ihn auf seinen ursprünglichen Dienstposten zurückzuversetzen - hilfsweise einen gegenüber dem Anfechtungsantrag (zu 1) selbständigen Verpflichtungsantrag stellen will. Ein solcher Antrag wäre schon deshalb unzulässig, weil Gegenstand des Antrags Verfahrens nur sein kann, was Gegenstand des Vorverfahrens war; eine nachträgliche Änderung oder Erweiterung des ursprünglichen Begehrens - hier in der Beschwerdeschrift vom 6. September 1982 - ist nicht zulässig (BVerwGE 43, 193, 195; 53, 321, 325; BVerwG Beschluß vom 23. Dezember 1970 - 1 WB 93/70).
Mit seiner Beschwerde vom 6. September 1982 hat der Antragsteller lediglich die Versetzung angefochten. Auch aus seinem als Untätigkeitsbeschwerde bezeichneten Schreiben vom 18. November 1982, das der Senat, wie ausgeführt, als Antrag auf gerichtliche Entscheidung angesehen hat, ergibt sich nicht, daß der Antragsteller wenigstens hilfsweise seine Rückversetzung begehrt, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits seinen Dienst in Oftersheim angetreten hatte. Ein solches Begehren kann - wenn überhaupt - erst dem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 12. Januar 1983 entnommen werden.
5.
Kosten hat der Senat dem Antragsteller nicht auferlegt, weil die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO (i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) nicht gegeben sind.
Dr. Schweiger
Thurn
Dr. Hobrecht
Pietschmann