Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.06.1988, Az.: BVerwG 1 WB 65.87
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.06.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 65.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 20201
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat
der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts auf Grund
der Beratung vom 22. Juni 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
ferner
Oberst i.G. Wilkens,
Oberleutnant Maßow
als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 50 Jahre alte Antragsteller ist Berufssoldat und Offizier des militärfachlichen Dienstes. Mit Ablauf des 31. März 1991 wird er aus der Bundeswehr ausscheiden.
Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) versetzte den Antragsteller durch Verfügung Nr. 0022 vom 26. Januar 1987 mit Wirkung vom 1. Juli 1987 und mit Dienstantritt am selben Tage "aus dienstlichen Gründen" vom Stab Lufttransportgeschwader (StLTG) ... in W... zur Stabsgruppe der Technischen Schule der Luftwaffe (StGrpTSLw) ... in F... auf einen A-11-Dienstposten als Einsatzoffizier (EinsOffz) und Organisationsoffizier (OrgOffz) mit einer voraussichtlichen Verwendungsdauer von ca. vier Jahren.
Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 30. Januar 1987, das am selben Tage beim Kommodore LTG ... als seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten einging, Beschwerde ein, die den BMVg - P IV 3 - veranlaßte, am 12. Februar 1987 mit dem Antragsteller ein Personalgespräch zu führen, dessen Ergebnis im Vermerk wie folgt festgehalten ist:
"... wurde auf die Grundsätze der Personalführung ausführlich eingegangen. So ist es das Bestreben des Dienstherrn, jeden geeigneten Offizier des militärfachlichen Dienstes so rechtzeitig zum Laufbahnziel (Dienstgrad Hptm) zu führen, daß die Bezüge aus dieser Besoldungsgruppe noch ruhegehaltfähig werden. Eine erste Grundvoraussetzung ist jedoch die Versetzung des betroffenen Offiziers auf einen höherwertigen Dienstposten, der seiner Eignung und Ausbildung entspricht. Dem Offizier wurde weiter verdeutlicht, welche Probleme sich in der gegenwärtigen Zeit durch die ungünstige Jahrgangsstruktur und Haushaltslage ergeben. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hält die Personalführung daher die angekündigte Versetzung zur TSLw ... für eine befriedigende Lösung, zumal sich neben der Schaffung einer stellenmäßigen Voraussetzung für eine weitere Förderung auch in etwa die räumlichen Vorstellungen des Offiziers verwirklichen lassen. Eine anderweitige Einplanungsmöglichkeit im näheren Bereich des Wohnortes zeichnet sich - besonders im Hinblick auf die geringe Restdienstzeit des Offiziers - nicht mehr ab."
Der BMVg legte die als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertete Beschwerde mit seiner Stellungnahme vom 11. Juni 1987 dem Senat vor.
Der Antragsteller trägt vor:
Der neue A-11-Dienstposten sei bislang ausschließlich von Offizieren des Truppendienstes besetzt gewesen; seine Vergabe an einen Offizier des militärfachlichen Dienstes sei daher nicht erwünscht. Damit sei eine normale Zusammenarbeit in der neuen Einheit von Anfang an ausgeschlossen. Der Versetzung stünden familiäre Gründe entgegen. Seine Ehefrau habe nach längerer Arbeitslosigkeit seit dem 1. August 1986 in H... eine feste Anstellung gefunden; ein Umzug nach F... würde daher zwangsläufig eine Kündigung des Arbeitsvertrages nach sich ziehen. Nach Auskunft des zuständigen Arbeitsamtes in F... sei es wegen der dort herrschenden Arbeitslosigkeit so gut wie unmöglich, einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Eine Versetzung unter Beibehaltung des bisherigen Wohnortes sei aus finanzieller Sicht nicht tragbar, und ein tägliches Pendeln seiner Ehefrau zwischen H... als Arbeitsort und F... als Wohnort sei nicht möglich. Er, der Antragsteller, verzichte auf eine weitere Förderung, falls sie nicht im Großraum H... verwirklicht werde.
Der Antragsteller beantragt
die Aufhebung der Versetzungsverfügung des BMVg vom 26. Januar 1987.
Der BMVg bittet
um Zurückweisung des Antrags.
Er sieht die angefochtene Maßnahme als rechtmäßig an. Für sie sei ein dienstliches Bedürfnis gegeben. Die Nachbesetzung des freien Dienstpostens eines EinsOffz und OrgOffz bei der StGrpTSLw ... zum 1. Juli 1987 mit einem geeigneten Offizier des militärfachlichen Dienstes sei notwendig, weil eine Besetzung mit Offizieren des Truppendienstes auf absehbare Zeit nicht möglich sei. Außerdem könne der Antragsteller auf diese Weise aus dem für die Geburtsjahrgänge 1937 bis 1939 bestehenden Verwendungsstau herausgelöst und zum Laufbahnziel Hauptmann geführt werden. Die vom Antragsteller dagegen geltend gemachten familiären Belange rechtfertigten ebensowenig wie seine Ankündigung eines Verzichts auf Förderung eine andere Entscheidung. Ein solcher Verzicht des Antragstellers sei zwar im Rahmen des Wehrbeschwerdeverfahrens in die Ermessensabwägung einbezogen worden, müsse jedoch nicht entscheidungserheblich sein. Denn angesichts seiner, des BMVg, Verpflichtung zur Auswahl eines geeigneten Soldaten für den jeweiligen Dienstposten hätten die Belange des Antragstellers, der auf Grund seiner Vorverwendungen für die vorgesehene Verwendung auf dem nachzubesetzenden Dienstposten qualifiziert sei, hinter den dienstlichen Erfordernissen zurückzustehen.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die dem Senat vorliegenden Akten Bezug genommen.
II
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
Die Versetzung des Antragstellers zum 1. Juli 1987 auf den A-11-Dienstposten eines EinsOffz und OrgOffz bei der StGrpTSLw ... in F... begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Über seine Verwendung entscheidet vielmehr der zuständige militärische Vorgesetzte nach Maßgabe der dienstlichen Bedürfnisse nach seinem Ermessen (BVerwGE 43, 215, 217) [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann vom Senat nur daraufhin überprüft werden, ob der militärische Vorgesetzte bei seiner Entscheidung den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 63, 210, 212 [BVerwG 27.03.1979 - 1 WB 193/78]; 73, 51, 52) [BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 79/79].
Das dienstliche Bedürfnis für die vom Antragsteller angefochtene Versetzung ist gegeben. Es liegt regelmäßig vor, wenn ein Dienstposten frei ist und nachbesetzt werden muß (vgl. BVerwG Beschluß vom 4. November 1987 - 1 WB 191/86 - m.w.N.). Wie der BMVg hier unwidersprochen und glaubhaft vorgetragen hat, war der Dienstposten eines EinsOffz und OrgOffz bei der StGrpTSLw ... in F... zum 1. Juli 1987 nachzubesetzen, und da eine Besetzung mit Offizieren des Truppendienstes auf absehbare Zeit nicht möglich ist, kam der Antragsteller als geeigneter Offizier des militärfachlichen Dienstes dafür in Betracht.
Des weiteren ergibt sich das dienstliche Bedürfnis auch daraus, daß der Antragsteller für eine Förderung zum Hauptmann heransteht, deshalb aus dem Verwendungsstau der Geburtsjahrgänge 1937 bis 1939 herausgelöst werden soll und für eine entsprechend bewertete Tätigkeit (Verwendung auf einem A-11-Dienstposten) vorgesehen ist.
Die Ermessensentscheidung des BMVg hinsichtlich der Auswahl des neuen Dienstortes für den Antragsteller erweist sich auch unter Berücksichtigung des Rechtsgrundsatzes, daß bei Versetzungsentscheidungen stets die Fürsorgeverpflichtung des Vorgesetzten (§ 10 Abs. 3 SG) zu beachten ist, nicht als fehlerhaft.
Der Antragsteller stellt nicht in Abrede, für den Dienstposten eines EinsOffz und OrgOffz geeignet zu sein, und es gibt keine Anhaltspunkte für seine Besorgnis, daß eine normale Zusammenarbeit in der Einheit für ihn deshalb ausgeschlossen sei, weil der freie Dienstposten bislang nur mit Offizieren des Truppendienstes besetzt gewesen sei. Unabhängig hiervon liegt es im Rahmen des Beurteilungsspielraums der zuständigen Vorgesetzten, die Eignung des Antragstellers für die Nachbesetzung des freien Dienstpostens zu bewerten und dabei gegebenenfalls dessen Vorstellungen und Wünschen nicht Rechnung zu tragen.
Der Antragsteller beruft sich auch ohne Erfolg darauf, daß der BMVg seine familiäre Situation hier nicht hinreichend berücksichtigt habe. Denn die jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den von den Berufssoldaten freiwillig übernommenen Pflichten und zum Inhalt ihres Wehrdienstverhältnisses. Das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit ist im Soldatenrecht im Interesse der Erhaltung von Einsatzbereitschaft und Kampfkraft der Truppe unabdingbar und hat für eine hieran orientierte Personalführung, wie sie dem BMVg von Verfassungs wegen aufgetragen ist, ganz besondere Bedeutung (BVerwGE 43, 215, 219) [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]. Berücksichtigt man dies, so stellt es im Ergebnis keinen rechtswidrigen Ermessensfehlgebrauch dar, daß der BMVg den militärischen Erfordernissen Vorrang vor den familiären Belangen des Antragstellers gegeben hat.
Der Versetzung des Antragstellers steht die Berufstätigkeit seiner Ehefrau nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann sich der Berufssoldat zur Rechtfertigung seines Wunsches, an einem bestimmten Standort zu bleiben oder an einen anderen versetzt zu werden, nicht auf die berufliche Situation seiner Ehefrau berufen (BVerwGE 73, 51, 53 [BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 79/79]; BVerwG Beschluß vom 13. November 1986 - 1 WB 70/86). Hieran ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten. Personalpolitisch müßte nämlich, wie dabei zu bedenken ist, die grundsätzliche Berücksichtigung der beruflichen Situation der Ehefrau von Soldaten bei der großen Anzahl berufstätiger Soldatenfrauen dazu führen, daß unverheiratete Soldaten und solche Soldaten, deren Ehefrauen nicht berufstätig sind, in unzumutbarer Weise häufiger versetzt werden müßten als Kameraden, die berufstätige Ehefrauen haben (vgl. BVerwGE aaO).
Auch der vom Antragsteller angekündigte Verzicht auf eine laufbahnzielorientierte Förderung, soweit sie sich nicht im Großraum H... verwirklichen läßt, ist vom BMVg in die Ermessensausübung einbezogen worden. Ein Förderungsverzicht eines Offiziers kann zwar dem BMVg Anlaß geben, von einer aus Förderungsgründen geplanten Versetzung Abstand zu nehmen; ein solcher Verzicht schränkt aber sein Ermessen nicht derart ein, daß er von einer von ihm aus dienstlichen Gründen für notwendig gehaltenen Versetzung Abstand nehmen müßte (BVerwG Beschluß vom 26. Mai 1988 - 1 WB 55/88). Im vorliegenden Fall hat der BMVg dem Verzicht des Antragstellers auf Förderung in Abwägung mit den dienstlichen Interessen ohne Rechtsverstoß keine vorrangige Bedeutung beigemessen. Denn für die angefochtene Entscheidung war die Erwägung des BMVg maßgebend, den durch seine Vorverwendung qualifizierten Antragsteller auf den freien Dienstposten zu versetzen; und im Rahmen einer geordneten Stellenbesetzung und sachgerechten Personalführung ist es militärisch unerläßlich, freie Offizierdienstposten, sobald wie möglich, mit geeigneten Soldaten nachzubesetzen (BVerwG Beschluß vom 28. Oktober 1986 - 1 WB 173/86).
Nach alledem ist der Antrag als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO hierfür nicht gegeben sind.
Seide
Dr. Schwandt
Wilkens
Maßow