Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.05.1988, Az.: BVerwG 1 WB 55.88
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Versetzung eines Soldaten; Ermessen des Vorgesetzten hinsichtlich einer Versetzung bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses; Beurteilung von der Versetzung entgegenstehenden Gründen aus dem familiären Bereich
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.05.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 55.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 18919
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts auf Grund
der Beratung vom 26. Mai 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag vom 7. März 1988, beim Senat eingegangen am 31. März 1988, mit dem der Antragsteller hinsichtlich der zum 1. April 1988 verfügten Versetzung vom Bereichsfernmeldeführer ..., S..., zu Stab/Stabskompanie Verteidigungsbezirkskommando (VBK) ..., K..., die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrt (§§ 21, 17 Abs. 6 Satz 2 WBO), ist zulässig, aber unbegründet.
Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwG Beschluß vom 12. Januar 1988 - 1 WB 142/87).
Beide Voraussetzungen sieht der Senat hier nicht als gegeben an. Die angefochtene Versetzung ist nicht offensichtlich rechtswidrig; dem Antragsteller entstehen mit der Versetzung auch keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile.
Ober die Versetzung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, nach seinem Ermessen (BVerwGE 43, 215, 217) [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller durch Überschreiten oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 73, 51 ff. m.w.N.).
Das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung ist gegeben, weil der Dienstposten eines S-1-Offiziers FD beim VBK ... in K... zum 1. April 1988 zu besetzen war (vgl. BVerwG aaO; Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 - VMBl S. 76 - Nr. 5 Buchstaben a und b). Der Antragsteller bestreitet auch nicht, für diese Tätigkeit geeignet zu sein.
Die vom Antragsteller gegen seine Auswahl vorgetragenen Gründe stehen der Versetzung nicht entgegen. Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) hat in seiner fernschriftlichen Stellungnahme vom 10. Mai 1988 im einzelnen die Gründe dargelegt, die für eine Auswahl gerade des Antragstellers maßgebend waren. Im Rahmen der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung sieht der Senat keinen Grund, diese Erwägungen als ermessenswidrig anzusehen. Der Antragsteller hat ihre Sachgerechtigkeit nicht dadurch in Frage stellen können, daß er darauf hingewiesen hat, es müsse noch andere Offiziere geben, die in der Lage seien, auf dem höheren Dienstposten eingesetzt zu werden.
Die nach Ansicht des Antragstellers der Versetzung entgegenstehenden Gründe aus dem familiären Bereich haben kein solches Gewicht, daß sie aus Fürsorgegründen dazu zwingen würden, die dienstlich gebotene Versetzung vorläufig außer Vollzug zu setzen; sie lassen bei summarischer Prüfung die angefochtene Versetzung nicht ermessensfehlerhaft erscheinen. Bei der Bewertung der nicht zu verkennenden Härten, die dem Antragsteller und seiner Familie durch seine Versetzung nach K... entstehen, ist zu berücksichtigen, daß die jederzeitige Versetzbarkeit zu den von Berufssoldaten freiwillig übernommenen Pflichten und zum Inhalt des Wehrdienstverhältnisses gehört (vgl. BVerwGE 43, 215; 53, 95) [BVerwG 11.11.1975 - I D 59/75]. Aus diesem Grund steht der Besitz eines Eigenheims am alten Standort und die damit verbundene finanzielle Belastung einer Versetzung nicht entgegen (ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 63, 210, 215[BVerwG 27.03.1979 - 1 WB 193/78] m.w.N.).
Daß die Berufstätigkeit der Ehefrau einer Versetzung grundsätzlich nicht entgegensteht, hat der Senat ebenfalls schon wiederholt entschieden (vgl. BVerwG NZWehrr 1978, 151; BVerwGE 73, 51, 53) [BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 79/79]. Personalpolitisch betrachtet, müßte, wie dabei zu bedenken ist, die grundsätzliche Berücksichtigung der beruflichen Situation der Ehefrauen von Soldaten bei der großen Anzahl berufstätiger Soldatenfrauen dazu führen, daß die unverheirateten Soldaten und jene, deren Ehefrauen nicht berufstätig sind, in unzumutbarer Weise häufiger versetzt werden müßten als ihre Kameraden mit berufstätigen Ehefrauen. Insoweit ist daher auch nicht erkennbar, inwieweit durch die Versetzung des Antragstellers das Grundrecht aus Art. 6 GG verletzt werden könnte.
Die Ausbildungssituation des jüngeren, am 5. Mai 1971 geborenen Sohnes Roland des Antragstellers steht dem Vollzug der Versetzung nicht entgegen. Es spricht nichts Entscheidendes dagegen, daß der Sohn Roland bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht in dem elterlichen Haus in U... weiter untergebracht werden und auch bis dahin ohne unmittelbare Betreuung durch den Vater - oder bei einem - eher unwahrscheinlichen - Umzug der Ehefrau des Antragstellers nach K... - auch der Mutter bleiben kann.
Ein Förderungsverzicht eines Offiziers kann dem BMVg Anlaß geben, von einer aus Förderungsgründen geplanten Versetzung Abstand zu nehmen; ein solcher Verzicht schränkt aber sein Ermessen nicht derart ein, daß er von einer von ihm aus dienstlichen Gründen für notwendig gehaltenen Versetzung Abstand nehmen müßte.
Nach alledem ist dem Antragsteller der Vollzug der Versetzung bis zur Entscheidung der Hauptsache zuzumuten. Der Eilantrag ist deshalb zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO hierfür nicht gegeben sind.
Seide
Wolbring