Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.11.1994, Az.: BVerwG 1 WB 44.94
Versetzung wegen Auflösung einer Bundeswehreinheit; Aufstellung eines Sozialplans bei der Bundeswehr; Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Soldaten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.11.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 44.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 23174
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 9. November 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch, sowie
Generalmajor Vogler, Oberfeldwebel Brunner als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufsoldat. Ab 1. April 1987 wurde er auf dem Stabsfeldwebel-/Hauptfeldwebel-(StFw-/HFw)-Dienstposten "Telegraphie Horchfunkmeister ..." (TGHorchFuMstr...) beim Fernmeldesektor Q/Fernmelderegiment (FmSkt Q/FmRgt) ... in H. eingesetzt. Er wohnt mit seiner Familie im nahegelegenen W./Aller.
Mit Beschwerde vom 11. Februar 1993 wandte er sich gegen eine ihm zum 1. April 1993 wegen Auflösung der Einheit in H. und Aufgabe dieses Standorts angekündigte Versetzung zum FmSkt D/FmRgt ... in O., der - nach dem Vortrag des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - zum 1. Januar 1995 nach B. verlegt werden sollte. Zur Begründung seiner Beschwerde rügte er im wesentlichen, daß entgegen den bestehenden Richtlinien anläßlich der Auflösung seiner Einheit kein Sozialplan aufgestellt worden ist, und verwies auf seine persönlichen Verhältnisse. Mit Schreiben vom 17. März 1993 legte er wegen Untätigkeit Beschwerde ein. In einem Personalgespräch am 23. März 1993 eröffnete ihm die Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL), daß er nicht nach Osnabrück versetzt werde. Mit Zwischenbescheid vom 19. April 1993 teilte sie ihm dies mit und fügte hinzu, daß seinem Beschwerdebegehren damit teilweise entsprochen sei. Daraufhin erklärte er mit Schreiben vom 12. Mai 1993, seine Beschwerde vom 11. Februar 1993 könne als gegenstandslos betrachtet werden, werde aber im Falle einer Versetzung oder Kommandierung nach B. wieder "rechtswirksam".
Mit Fernschreiben vom 17. Juni 1993 informierte die SDL den Antragsteller darüber, daß beabsichtigt sei, ihn zum 1. Oktober 1993 nach B. zu versetzen. Vorangegangene Bemühungen um eine Unterbringung des Antragstellers an einem Standort in der Umgebung von W., auch beim Militärischen Abschirmdienst (MAD) waren gescheitert. Mit Versetzungs- und Kommandierungsverfügung Nr. 3555 vom 21. Juli 1993 versetzte die SDL den Antragsteller unter vorangehender Kommandierung vom 4. bis 31. Oktober 1993 mit Wirkung ab 1. November 1993 zum FmSkt D/FmRat ... in B.. Mit Fernschreiben vom 27. Juli 1993 bestätigte sie diese Verfügung. Mit Verfügung vom 27. September 1993 hob die SDL die vorgesehene Kommandierung des Antragstellers auf und ordnete dessen Dienstantritt in B. für 3. November 1993 an.
Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 11. August 1993 und vom 2. September 1993 jeweils Beschwerde gegen die Versetzung von H. nach B.. Zur Begründung berief er sich auf das Fehlen eines Sozialplans anläßlich der Auflösung der Einheit in H. sowie darauf, daß die Frage einer Beibehaltung dieses Standorts nicht sachlich geprüft worden sei. Weiter machte er geltend, die Versetzung sei wegen des Gesundheitszustands seiner Ehefrau, wegen ihrer beruflichen Bindung als Postbeamtin in W., wegen seines eigenen kommunalen Mandats als kooptiertes Mitglied der Ratsfraktion sowie wegen der schulischen Entwicklung seines Sohnes und mit Rücksicht auf sein Eigenheim in der Nähe des bisherigen Standorts sozial ungerechtfertigt. Schließlich bestritt er die Gleichwertigkeit des Dienstpostens in B. und einen Bedarf nach Horchfunkmeistern an diesem Standort.
Gleichzeitig beantragte er, die sofortige Vollziehung der Maßnahme bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen. Der BMVg lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 28. September 1993 ab. Den anschließend gestellten Antrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung wies der Senat mit Beschluß vom 5. Oktober 1993 - BVerwG 1 WB 66.93 - zurück. Auf dessen Inhalt wird Bezug genommen.
Mit Beschwerdebescheid vom 24. November 1993 verband der BMVg die Beschwerden vom 11. Februar 1993, vom 11. August 1993 und vom 2. September 1993 sowie die Untätigkeitsbeschwerde vom 17. März 1993 zu gemeinsamer Entscheidung und wies die Beschwerden vom 11. Februar 1993 und vom 2. September 1993 als unzulässig, die Beschwerde vom 11. August 1993 als unbegründet zurück; die Untätigkeitsbeschwerde vom 17. März 1993 erklärte er für gegenstandslos.
Zur Begründung der Entscheidung über die Beschwerde vom 11. August 1993 führte er aus:
Der Soldat habe keinen Anspruch auf Verwendung an einem bestimmten Standort. Die Entscheidung über seine Verwendung sei vielmehr aufgrund der dienstlichen Erfordernisse nach pflichtgemäßem Ermessen der zuständigen militärischen Vorgesetzten zu treffen. Die persönlichen Belange des Soldaten seien im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten zu berücksichtigen. Der Dienstposten TGHorchFuMstr. in B. sei seit 1. November 1993 frei und müsse besetzt werden. Für die Aufstellung eines Sozialplans anläßlich der Auflösung der Einheit in H. habe kein Anlaß bestanden. Auf die berufliche Situation seiner Ehefrau könne sich der Soldat gegenüber einer Versetzung grundsätzlich nicht berufen. Die normalen Schwierigkeiten, die die Versetzung für die Ausbildung der Kinder mit sich bringe, müßten ebenfalls getragen werden. Auch der Besitz eines Eigenheims nahe dem bisherigen Standort stehe einer Versetzung nicht entgegen. Die gesundheitliche Beeinträchtigung der Ehefrau lasse die Versetzung nicht unzumutbar erscheinen. Der neue Dienstposten sei dem bisherigen gleichwertig. Auch die weiteren gegen die Versetzung vorgebrachten Gründe ließen diese nicht unzumutbar erscheinen.
Dieser Bescheid wurde den Bevollmächtigten des Antragstellers am 29. November 1993 zugestellt.
Mit einem am 1. Dezember 1993 beim BMVg eingegangenen Schreiben vom selben Tage hat der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten gerichtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - beantragt. Der BMVg hat diesen Antrag mit Schreiben vom 31. Mai 1994 dem Senat vorgelegt (hier am 6. Juni 1994 eingegangen).
Der Antragsteller trägt zur Begründung seines Antrags folgendes vor:
Die Versetzung könne aus Rechtsgründen keinen Bestand haben. Ein Sozialplan anläßlich der Auflösung der Einheit in Hambühren wäre unerläßlich gewesen. Personalentscheidungen, die ohne einen solchen ergangen seien, müßten schon deshalb als rechtsfehlerhaft aufgehoben werden. Es sei nicht einmal geprüft worden, ob der Standort H. nicht doch aufrechterhalten werden könne. Die für diese Prüfung bestellte Kommission habe zahlreiche andere betroffene Standorte besucht, den Standort H. aber nicht. Ein dienstliches Bedürfnis für die Besetzung des Dienstpostens in B. bestehe nicht. Das ergebe sich schon daraus, daß der Stellvertreter des dortigen Sektorchefs ein Versetzungsgesuch des Antragstellers vom 3. Januar 1994 befürwortet habe. Darüber hinaus sei entscheidend, daß die Versetzung aus den familiären Gründen, die sich aus einer beigegebenen Stellungnahme der Standortverwaltung (StOV) - Sozialarbeit - Braunschweig vom 15. März 1993 und aus einem ärztlichen Attest des Arztes ... Wi. W. Aller, vom 29. Juni 1993 ergäben, unzulässig sei.
In der Stellungnahme vom 15. März 1993 ist auf die Aktivitäten des Antragstellers bei verschiedenen Gruppen und Vereinen in W. sowie auf seine Stellung als kooptiertes Mitglied einer Ratsfraktion und als örtlicher Vertrauensmann der HUK-Versicherung hingewiesen. Darüber hinaus wird folgendes ausgeführt:
Die Ehefrau des Antragstellers sei Postbeamtin in W. und könne nicht nach B. versetzt werden. Im übrigen habe sie traumatische Erinnerungen an B. aus ihrer Kinderzeit und werde schon deswegen keinesfalls dorthin ziehen. Eine Wochenendehe werde ihr in gleicher Weise schaden, wie sie schon auf eine halbjährige Kommandierung ihres Mannes an einen anderen Ort depressiv reagiert habe. Der siebenjährige Sohn des Antragstellers habe sich in der Schule gut eingefügt, könnte aber bei einem Wechsel der Klasse durchaus Schwierigkeiten bekommen, zumal in Berlin, bei erhöhter Gewaltbereitschaft sowie Drogen- und Alkoholgefahren in den dortigen Schulen. Zudem habe er in W. eine ohne Entgelt tätige Tagesmutter. Das Verhältnis zwischen Vater und Sohn sei sehr gut und dürfe nicht gestört werden. Schließlich sei in W. ein eigenes Haus der Familie vorhanden.
In dem ärztlichen Attest vom 29. Juni 1993 wird bestätigt, daß die Ehefrau des Antragstellers an einer schweren Allergie gegen synthetische Stoffe und bestimmte Lösungsmittel mit psychischer Komponente leide, die durch intensive Bemühungen (Wohnungswechsel) habe eingedämmt werden können. Ein Wohnortwechsel nach B. könne gesundheitlich unabsehbare Folgen haben.
Aus einer vom Antragsteller vorgelegten Mitteilung des Postamts C. vom 4. Februar 1994 geht hervor, daß das Postamt einer Versetzung der Ehefrau des Antragstellers, die bei diesem Postamt eingesetzt ist, an ein anderes Postamt nicht zustimmen würde.
Schließlich ergibt sich aus einer ebenfalls vom Antragsteller vorgelegten Bescheinigung der Grundschule W./Aller vom 3. Juni 1994, daß für den ablenkbaren und unkonzentrierten Sohn des Antragstellers die konstante Anwesenheit des Vaters besonders förderlich sei; ohne diese feste Bindung, die eine Grundvoraussetzung für das erfolgreiche Mitarbeiten des Kindes in der Schule sei, sei mit einem weiteren Absinken des Leistungsstandes zu rechnen.
Der Antragsteller beantragt:
die Versetzungs- und Kommandierungsverfügung vom 21. Juli 1993 in Verbindung mit der Verfügung vom 27. Juli 1993 und der Anderungsverfügung vom 27. September 1993 in der Form des Beschwerdebescheids vom 24. November 1993 aufzuheben.
Der BMVg stellt den Antrag,
diesen Antrag zurückzuweisen.
Wegen Wegfalls des Dienstpostens in H. und im Hinblick auf den besetzbaren Dienstposten in B. bestehe ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung des Antragstellers. Die Aufgabe des Standorts H. beruhe auf militärischen Erfordernissen und sei gerichtlich nicht überprüfbar. Beim FmSkt D/Fernmeldebereich ... bestehe ein starkes Defizit an TGHorchFuMstr.. Die Zustimmung des stellvertretenden Sektorchefs zum Versetzungsgesuch des Antragstellers vom 3. Januar 1994 beruhe auf Verkennung der Personalsituation. Der Kommandeur des Fernmeldebereichs ... habe deshalb als nächsthöherer Vorgesetzter einer solchen Versetzung nicht zugestimmt. Aus diesen Gründen habe die angefochtene Maßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen der zuständigen Stelle erlassen werden können. Als Berufsoldat müsse der Antragsteller grundsätzlich versetzungsbereit sein. Die Aufstellung eines Sozialplans sei zwar unterblieben; dies wirke sich aber nicht auf die Versetzungsverfügung aus. Alle persönlichen Belange des Antragstellers seien in die Erwägungen einbezogen worden. Die Versetzungsverfügung beruhe auf einem zutreffenden Sachverhalt. Zwingende persönliche Gründe stünden ihr nicht entgegen. Eine Verschlimmerung der Allergie, an der die Ehefrau des Antragstellers leide, sei im Falle eines Umzugs nach B. nicht absehbar. Die beruflichen Verhältnisse der Ehefrau und die Tatsache, daß am bisherigen Standort ein Eigenheim vorhanden sei, könnten nicht beachtet werden. Dasselbe gelte für die kommunalpolitische Stellung des Antragstellers in W., weil die dienstlichen Gründe für die Versetzung zwingend seien. Auch die Stellung des Antragstellers als Vertrauensmann einer Versicherung sei kein Versetzungshindernis. Die befürchteten schulischen Schwierigkeiten des Sohnes überschritten das zumutbare Maß nicht. Die umzugsbedingten finanziellen Härten würden nach den gesetzlichen Vorschriften gemildert. Auf die Behandlung anderer Soldaten, bei denen im Gegensatz zum Antragsteller Härtefälle vorlägen, könne sich dieser nicht berufen.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des BMVg - P II 5 - 960/93 - und die Personalakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet, sofern ein dienstliches Bedürfnis dafür besteht, der militärische Vorgesetzte nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschluß vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>). Dabei ist gerichtlich voll nachprüfbar, ob ein dienstliches Bedürfnis vorliegt. Die daran anschließende Ermessensausübung kann vom Gericht dagegen nur daraufhin kontrolliert werden, ob der militärische Vorgesetzte den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), d.h., ob er die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit eingeräumten Ermessensspielraums überschritten oder von seiner Ermächtigung in einer deren Zweck nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO in entsprechender Anwendung; vgl. Beschlüsse vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95> und vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]> m.w.N.).
Für die Wegversetzung des Antragstellers vom FmSekt Q/FmRgt ... in H. und für die Versetzung eines geeigneten Soldaten zum FmSekt D in B. bestand ein dienstliches Bedürfnis. Es ergibt sich daraus, daß die Einheit in H. aufgelöst und der Standort aufgegeben, die Einheit in B. aber neu aufgestellt worden ist und mit geeigneten Soldaten besetzt werden mußte (vgl. Beschluß des Senats vom 25. März 1991 - BVerwG 1 WB 47.91 - m.w.N.; Nr. 5 Buchstabe a der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988, VMBl S. 76). Das dienstliche Bedürfnis für die Zuversetzung eines geeigneten Soldaten auf den Dienstposten in B. geht schon daraus hervor, daß dieser Dienstposten planmäßig vorgesehen ist, und wird nicht dadurch widerlegt, daß der stellvertretende Sektorchef in B. ein Gesuch des Antragstellers vom Januar 1994 auf Wegversetzung befürwortet hat. Die gegenteilige Stellungnahme des übergeordneten Kommandeurs des Fernmeldebereichs ... bestätigt, daß die Äußerung des stellvertretenden Sektorchef auf einer Verkennung der Lage beruhte. Im übrigen kann die militärische Notwendigkeit der Besetzung eines Dienstpostens vom Gericht nicht überprüft werden (Beschlüsse vom 30. Januar 1968 - BVerwG 1 WB 25.67 - <NZWehrr 1968, 221 >, vom 27. September 1978 - BVerwG 1 WB 164.77 - <BVerwGE 63, 139> und vom 22. Februar 1984 - BVerwG 1 WB 60.82 -). Davon abgesehen hat sie der BMVg dadurch überzeugend dargetan, daß er die angespannte Personallage in der Fachtätigkeit TGHorchFuMstr. beim FmSkt D/Fernmeldebereich ... mit Zahlen über den die Soll-Stärke weit unterschreitenden Ist-Bestand belegt hat. Der Antragsteller ist für die Tätigkeit in B. ausgebildet und in jeder Hinsicht fachlich geeignet. Das bestreitet er selbst nicht. Der B. Dienstposten ist auch dem Dienstposten, den der Antragsteller in H. innehatte, gleichwertig. Er ist in gleicher Weise wie dieser für einen TGHorchFuMstr. als HFw-Dienstposten ausgewiesen.
Unbeachtlich ist der Einwand des Antragstellers, über die Auflösung des FmSekt Q/FmRgt ... in H. sei entschieden worden, ohne vorher die Möglichkeit einer Beibehaltung dieser Einheit sachlich hinreichend zu prüfen. Die Verlegung, Neuaufstellung und Auflösung militärischer Einheiten, Verbände und Dienststellen sind militärische Zweckmäßigkeitsüberlegungen, die gegenüber der Allgemeinheit, d.h. parlamentarisch, nicht aber gegenüber dem einzelnen Soldaten verantwortet werden müssen. Deshalb unterliegen sie auch der gerichtlichen Überprüfung im Wehrbeschwerdeverfahren nicht, sondern müssen von den Wehrdienstgerichten als gegeben hingenommen werden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 24. Februar 1971 - BVerwG 1 WB 2.70 - <BVerwGE 43, 179> und vom 26. April 1990 - BVerwG 1 WB 32.89 -).
Die Entscheidung der SDL, den Antragsteller und nicht einen anderen Soldaten auf den Dienstposten in B. zu versetzen, oblag, da das dienstliche Bedürfnis vorlag, der Ermessensausübung, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann. Bei dieser Überprüfung hat sich kein Geprüft werden kann. Bei dieser Oberprüfung hat sich kein Gesichtspunkt dafür ergeben, daß die SDL hier von ihrer weitgespannten Ermächtigung in rechtsfehlerhafter Weise Gebrauch gemacht hätte. Der Antragsteller bot sich als fachlich speziell für solche Dienstposten ausgebildeter, erfahrener Soldat, der überdies wegen der Auflösung seiner Einheit ohnehin versetzt werden mußte, dafür geradezu an. Die jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den freiwillig übernommenen Pflichten und zum Inhalt des Wehrdienstverhältnisses des Antragstellers als Berufsoldat. Er hat dies im übrigen im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufsoldaten am 6. November 1985 ausdrücklich schriftlich erklärt. Dementsprechend muß er hinnehmen, daß durch eine Versetzung seine persönlichen Belange und diejenigen seiner Familie berührt werden. Soweit die damit verbundenen Schwierigkeiten und eventuellen Nachteile das übliche Maß nicht wesentlich überschreiten, hat das Interesse der Bundeswehr, den Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, grundsätzlich den Vorrang. Dieses Interesse muß nur im Rahmen des dienstlich Möglichen und auch dann nur zurücktreten, wenn die mit einer Versetzung verbundenen persönlichen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, daß sie diesem unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können (vgl. Beschluß vom 28. September 1993 - BVerwG 1 WB 60.93 - m.w.N.).
Der Einwand des Antragstellers, die angefochtene Versetzung sei schon deshalb rechtswidrig, weil anläßlich der Auflösung der Einheit in H. und der Aufgabe dieses Standorts kein Sozialplan (mit der dafür vorgesehenen Beteiligung der Personalvertretung, der Vertrauensperson sowie des Sozialberaters bzw. von Sozialarbeitern) aufgestellt worden ist, greift nicht durch. Die Richtlinien für die Aufstellung eines Sozialplans für Soldaten bei Verlegungen oder Neuaufstellungen von Dienststellen der Bundeswehr oder bei entsprechenden organisatorischen Maßnahmen (Inland) in der Fassung vom 1. Januar 1980 (VMBl 1980, 253) und vom 29. Januar 1993 - BMVg - S I 1 - Az 23-01-00 - (vgl. auch § 2 der Rahmenrichtlinie zur sozialverträglichen Flankierung von Personalmaßnahmen vom 23. Dezember 1992, VMBl 1993, 38) sehen zwar für die darin aufgezählten organisatorischen Maßnahmen, zu denen die Auflösung militärischer Einheiten gehört, unter bestimmten Voraussetzungen die Aufstellung eines Sozialplans vor. Es kann indessen dahinstehen, ob danach im vorliegenden Fall ein Sozialplan hätte aufgestellt werden müssen. Selbst dann hätte dies nämlich für sich allein nicht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Versetzungsverfügung zur Folge. Allerdings haben die Richtlinien den Zweck, die Berücksichtigung der sozialen Belange der betroffenen Soldaten sicherzustellen. Dennoch können nicht alle einschlägigen Personalmaßnahmen, die ohne vorherige Aufstellung eines sie betreffenden Sozialplans zustandegekommen sind, allein deswegen als sozial untragbar behandelt werden. Der Sozialplan ist lediglich eine Entscheidungshilfe für die militärische Führung und die personalbearbeitenden Stellen, wobei die militärischen Einsatznotwendigkeiten stets den Vorrang haben (vgl. Nr. 5 der Richtlinien). Daher ist das Fehlen eines Sozialplans für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit einer im Zusammenhang mit organisatorischen Umgliederungen vorgenommenen Versetzung, wenn überhaupt, nur dann von Bedeutung, wenn feststeht oder jedenfalls nicht auszuschließen ist, daß bei Aufstellung eines Sozialplans eine andere Entscheidung getroffen worden wäre (vgl. Beschlüsse vom 25. November 1976 - BVerwG 1 WB 36.76 - <NZWehrr 1978, 151> und vom 26. April 1990 - BVerwG 1 WB 32.89 -). Dafür fehlt hier - auch im Vortrag des Antragstellers - jeder Anhaltspunkt. Es ist nicht erkennbar, daß auf Grund eines Sozialplans andere Gesichtspunkte als Entscheidungsgrundlage hätten herangezogen werden können und müssen als diejenigen, die die SDL bei ihrer Entscheidung tatsächlich berücksichtigt hat; denn das waren alle vom Antragsteller selbst angeführten und in der von ihm vorgelegten Stellungnahme der StOV - Sozialarbeit - Braunschweig vom 15. März 1993 genannten Punkte. Dafür, daß die Lebensverhältnisse am neuen Standort Berlin grundsätzlich - d.h. nicht nur aus der persönlichen Sicht des Antragstellers - in ihrer Gesamtheit unzumutbar wären (vgl. Nr. 29 der Richtlinien), gibt es kein Anzeichen.
Auch sonst sind Verfahrensfehler der SDL beim Erlaß der angefochtenen Versetzungsverfügung nicht ersichtlich. Ursprünglich war zwar die in Nrn. 20 und 21 der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) für den Dienstantritt vorgesehene Drei-Monatsfrist ab der Bekanntgabe einer mit dem Wechsel des Standortverwaltungsbereichs verbundenen Versetzung nicht eingehalten. Die SDL hat dieser Regelung aber dadurch Rechnung getragen, daß sie in der Verfügung vom 27. September 1993 den Dienstantritt des Antragstellers in B. auf den 3. November 1993 hinausgeschoben und auf die ursprünglich vorgesehene vorherige Kommandierung ganz verzichtet hat.
Schließlich greifen auch die vom Antragsteller geltend gemachten persönlichen Gründe nicht durch.
Der Gesundheitszustand seiner Ehefrau, wie er sich aus dem ärztlichen Attest vom 29. Juni 1993 ergibt, stellt keinen zwingenden Grund dar, von der Versetzung des Antragstellers nach B. abzusehen. Nach diesem Attest des Arztes, bei dem die Ehefrau des Antragstellers in regelmäßiger Behandlung stand, leidet diese mit psychischer Komponente an "einer schweren Allergie im Körperbereich, hervorgerufen durch synthetische Stoffe und bestimmte Lösungsmittel, die in Farben verwendet werden". Die Erkrankung konnte durch intensive (ärztliche) Bemühungen und einen Wohnungswechsel eingedämmt werden. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß sich die Allergie durch einen Umzug nach B. verschlimmern könnte, denn es ist weder dargetan, daß die Krankheit in B. nicht mit demselben Erfolg wie in Winsen an der Aller behandelt werden noch daß in B. keine im Hinblick auf die Allergie geeignete Wohnung gefunden werden könnte. Unter diesen Umständen ist die abschließende Bemerkung des Arztes, ein Wohnungswechsel nach B. könnte für die Ehefrau des Antragstellers gesundheitlich unabsehbare Folgen haben, durch nichts belegt, was Veranlassung für weitere Ermittlungen des Gerichts gäbe. Wenn die Ehefrau des Antragstellers schon auf eine nur halbjährige Kommandierung ihres Ehemannes an einen anderen Ort mit depressiver Verstimmung reagiert hat, so ist dies verständlich, aber jedenfalls kein Hindernis für eine Versetzung, zumal diese mit der Zusage der Umzugskostenvergütung versehen werden kann, so daß die Trennung zeitlich in Grenzen gehalten werden kann. Soweit der Antragsteller auf traumatische Erinnerungen seiner am 11. Dezember 1960 geborenen Ehefrau an Berlin hinweist, fehlt jedes Anzeichen dafür, daß daraus ein subjektiv zwingendes Hindernis, nicht nur eine emotionelle Abneigung gegen einen Umzug nach B. hervorgehen könnte. Eine Notwendigkeit, gerade in den von den Erinnerungen belasteten Teil Berlins zu ziehen, besteht im übrigen schon wegen der Größe dieser Stadt nicht.
Der Antragsteller kann der Versetzung auch die Berufstätigkeit seiner Ehefrau und deren angebliche Umzugsunwilligkeit nicht mit Erfolg entgenhalten. Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, daß ein Berufsoldat seinen Wunsch, an einem bestimmten Standort oder in dessen Nähe bleiben zu können, nicht aufgrund der beruflichen Situation seiner Ehefrau durchsetzen kann (vgl. BVerwG NZWehrr 1978, 151; BVerwGE 73, 51 [53]). Dasselbe gilt für Umzugsunwilligkeit der Ehefrau (Beschluß vom 18. April 1989 - BVerwG 1 WB 141.88 -).
Daß Haus- oder Wohnungseigentum am bisherigen Standort oder in dessen Nähe kein Versetzungshindernis darstellt, entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [215]> und vom 26. April 1990 - BVerwG 1 WB 32.89 -).
Auch die schulische Situation des Sohnes des Antragstellers hinderte die SDL rechtlich nicht, diesen nach B. zu versetzen (vgl. Beschluß vom 16. April 1992 - BVerwG 1 WB 28.92 - m.w.N.). Während des laufenden Schuljahrs konnte der Antragsteller ohne Rechtsnachteil seinen Wohnsitz in W. an der Aller belassen, weil die Schulausbildung eines Kindes bis zum Ende des laufenden Schuljahrs ein anerkannter Umzugshinderungsgrund ist (§ 12 Abs. 3 Nr. 3 BUKG, § 2 Abs. 2 Nr. 3 TGV). Deshalb standen dem Antragsteller in dieser Zeit ohne weiteres die Leistungen nach der Trennungsgeldverordnung zu, die dazu bestimmt sind, im gesetzlichen Umfange die finanziellen Nachteile der Versetzung bis zum Abschluß des Schuljahres auszugleichen. Die in der Stellungnahme der StOV vom 15. März 1993 ohne nähere Erläuterung erwähnte "besondere Persönlichkeit" des Sohnes - gemeint ist nach der Bescheinigung der Schule vom 3. Juni 1994 offensichtlich dessen Ablenkbarkeit und Unkonzentriertheit - "kann" nach der vom Verfasser dieses Schreibens zitierten Auffassung der Klassenlehrerin zu Schwierigkeiten bei einem Klassenwechsel führen. Aus dieser unbestimmten Vermutung, die sich übrigens in der Bescheinigung der Schule vom 3. Juni 1994 nicht mehr findet, ergibt sich weder ein zwingendes Versetzungshindernis noch ein hinreichend faßbarer Anlaß für weitere Ermittlungen des Gerichts. Der für das schulische Fortkommen des Sohnes notwendige enge Kontakt mit dem Vater, den die Schule im Schreiben vom 3. Juni 1994 eingehend darlegt, mußte für den Rest des laufenden Schuljahrs und muß gegebenenfalls für die folgende Zeit bis zum Umzug nach B. unterbrochen werden. Diese Unterbrechung ist aber bei Umzugsbereitschaft und intensiven Wohnungsbemühungen am neuen Dienstort zeitlich so begrenzbar, daß schwerwiegende Folgen nicht zu befürchten sind. Im übrigen kann sie ohnehin nicht gänzlich vermieden werden. Mit der Versetzung kann, wenn ein geordneter militärischer Betrieb aufrechterhalten werden soll, nicht solange abgewartet werden, daß der Umzug vor oder gleichzeitig mit dem Dienstantritt am neuen Dienstort durchgeführt werden kann. Die Alternative wäre nur, man hielte den Antragsteller aus diesem Grund bis zum Abschluß der Schulausbildung seines Sohnes für gänzlich unversetzbar. Das wäre mit dem Wesen des Soldatendienstverhältnisses unvereinbar und im übrigen hier schon wegen der Aufgabe des bisherigen Standorts ausgeschlossen. Die Tatsache, daß in W. eine unentgeltlich tätige Tagesmutter für den Sohn zur Verfügung steht, läßt die Versetzung schon deshalb nicht rechtsfehlerhaft erscheinen, weil noch gar nicht feststeht, ob im Falle eines Familienumzugs nach B. die Mutter des Kindes überhaupt weiter berufstätig sein wird bzw. ob sich nicht auch dort die Möglichkeit einer geeigneten Betreuung für das Kind unter zumutbaren Bedingungen finden wird. Die in der Stellungnahme der StOV vom 15. März 1993 geäußerten Befürchtungen negativer Einflüsse auf den Sohn im B. wegen "erhöhter Gewaltbereitschaft an den dortigen Schulen sowie Angst vor Drogen und Alkoholmißbrauch" sind kein rechtlicher Grund, von der Versetzung von Soldaten mit Kindern nach B. abzusehen. Es mag sein, daß sich die Lebensver hältnisse in Berlin einerseits und in W./Aller andererseits in der angedeuteten Hinsicht erheblich unterscheiden; unzumutbar ist die Versetzung eines Soldaten mit Kindern von einem Ort wie W. nach B. deswegen aber nicht.
Schließlich steht der Versetzung des Antragstellers nach Berlin auch dessen Engagement bei den verschiedenen Vereinen und seine Nebentätigkeit als Vertrauensmann einer Versicherung nicht entgegen. Die Nebentätigkeit muß den beruflichen Pflichten des Soldaten untergeordnet werden. Dasselbe gilt für unentgeltliche Betätigung des Soldaten im gesellschaftlichen Leben an seinem Wohnort.
Die Rechtsstellung des Antragstellers als "kooptiertes Mitglied" einer Ratsfraktion besteht offensichtlich darin, daß er nach § 51 Abs. 7 Niedersächsische Gemeindeordnung in der Fassung vom 22. Juni 1982 (Nds. GVBl S. 2130) als andere Person (d.h. nicht als gewählter Ratsherr) zum Mitglied eines Ausschusses berufen worden ist und diesem ohne Stimmrecht angehört. Dies ist nicht die Rechtsstellung eines Mandatsträgers im Sinne von Nr. 16 Buchstabe c, zweiter Absatz der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 20. Januar 1988 (VMBl S. 76). Denn damit ist eine in eine kommunale Vertretung gewählte Person gemeint, wie die vielfältigen Bezüge dieser Regelung auf die Kommunalwahl erkennen lassen. Der Antragsteller ist aber gerade nicht gewählter Ratsherr. Schon deshalb, kann er nicht beanspruchen, in bezug auf den Versetzungsschutz mit einem solchen gleichgestellt zu werden. Selbst ein kommunales Mandat des Antragstellers im Sinne dieser Richtlinien würde im übrigen nicht zu einem Schutz vor der Versetzung nach B. führen, weil diese Versetzung aus zwingenden Gründen - Auflösung der Einheit ohne weitere Verwendungsmöglichkeit am gleichzeitig aufgegebenen bisherigen Standort und Personalbedarf am neuen Standort wegen Neuaufstellung der Einheit - nötig ist (vgl. Nr. 16 Buchstabe c, 2. Absatz der Richtlinien). Eine Verwendungsmöglichkeit in der Umgebung von H. und W./Aller hat sich trotz intensiver Bemühungen im Raum Ha., in Wu., F. und V. sowie in einem nahegelegenen Standort beim MAD nicht gefunden.
Nach allem ist der Antrag als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben hält.
Wehrl
Dr. Bosch
Vogler
Brunner