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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.09.1978, Az.: BVerwG 1 WB 164/77

Zweckmäßigkeit organisatorischer Maßnahmen; Unterministerielle Vereinbarungen; Beurteilung des Gerichts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.09.1978
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 164/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 11286
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 63, 139 - 141
  • DokBer B 1979, 47
  • NZWehrR 1979, 110

Amtlicher Leitsatz

Die Zweckmäßigkeit organisatorischer Maßnahmen und interministerieller Vereinbarungen unterliegt nicht der Beurteilung des Gerichts.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 27. September 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
ferner
Oberstleutnant i.G. Müller-Georgé,
Oberleutnant Dreyer als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

1.

Der Antragsteller trat am 2. April 1964 als Soldat auf Zeit in die Bundeswehr ein und ist seit dem 21. Dezember 1972 Berufssoldat. Nach Abschluß seiner Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes der Fachrichtung "Flugsicherung" wurde er ab 1. April 1973 als Flugsicherungsoffizier von N./K., wo er seit dem 1. Februar 1971 als Flugsicherungsturmkontrolleiter eingesetzt war, zur Flugbetriebsstaffel/Fliegerhorstgruppe Ka. versetzt. Am 1. April 1975 wurde er im Rahmen der Umorganisation der militärischen Flugsicherung zur Flugsicherungsbereichszentrale 3./Fernmelderegiment (FmRgt) ... in O. zwecks Dienstleistung in der Flugsicherungsregionalkontrollstelle B. versetzt. Zum 1. Juli 1976 erfolgte im Zuge der Planung für die Einbringung der militärischen Flugsicherungskomponente in die Flugsicherungsregionalkontrollstelle M. die Versetzung des Antragstellers, der bis dahin noch nicht in den Raum O. umgezogen war, zur Flugbetriebs- und Sicherungsstaffel/Fliegerhorstgruppe Ne. zwecks Dienstleistung beim Vorkommando für die Regional kontrollstelle M.

2

Mit Fernschreiben des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) Nr. 4316 vom 9. März 1977 wurde er als Flugsicherungsoffizier (FSOffz) mit Wirkung vom 16. März 1977 nach vorangegangener Kommandierung zum Flugsicherungssektor (FSSkt) Süd/FmRgt ... in Kar. versetzt.

3

2.

Mit Schreiben vom 14. März 1977, bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten eingegangen am Tag darauf, beschwerte sich der Antragsteller

1.)
gegen den nicht befriedigenden Verlauf des Personalgespräches beim Vorkommando FS-Sektor 'E' in N. am 03. März 1977,

2.)
gegen die Versetzung zum FS-Sektor Süd angeordnet mit Fernschreiben von BMVg P IV/5 Nr.: MBDU 4316 vom 09. März 1977,

3.)
wegen Benachteiligung,

4.)
wegen Vernachlässigung der Fürsorgepflicht des Bundes gegenüber seinen Untergebenen."

4

Er führte unter anderem aus: Im Personalgespräch sei auf seine persönlichen Probleme nicht eingegangen, sondern ihm nur eine bereits getroffene Entscheidung mitgeteilt worden. Mit seiner Versetzung nach M. sei er einverstanden gewesen. Er wäre auch mit einer Versetzung als Lehrer für den Bereich "Approach Control" zur III./Technische Schule der Luftwaffe (TSLw) ... in Ka. oder - bis zur Einbringung militärischen Kontrollpersonals in die Flugsicherungsregionalkontrollstelle M. - mit seiner Versetzung oder Kommandierung zu einer Flugbetriebsstaffel der Fliegerhorste L., Le. oder Me., einverstanden, nicht aber mit der Versetzung nach Kar. Die sozialen Belastungen wie Lebenshaltungskosten und Wohnungsmiete würden sich dort wesentlich erhöhen. Er sei gegenüber Kameraden des Vorkommandos benachteiligt, weil diesen zugesagt worden sei, daß sie nicht vor bestimmten Terminen versetzt würden. Bereits bei der Versetzung nach O. sei der betroffene Personenkreis nicht oder nur ungenügend unterrichtet worden. Etwa vier Wochen vor dem bereits eingeleiteten Umzug nach B., nach Kündigung seiner Wohnung in Ka. und der Arbeitsstelle seiner Frau, sei ihm seine voraussichtliche Versetzung nach M. mitgeteilt worden; im Zeitpunkt dieser Versetzung sei sein Einsatz in der Regionalkontrollstelle M. überhaupt noch nicht geklärt gewesen. - Weitere Einwendungen betreffen die Kommandierung zum 10. Januar 1977 und die Nichtbeantwortung seines Antrags auf Rückkommandierung.

5

Der BMVg legte die Beschwerde als Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Bundesverwaltungsgericht - 1. Wehrdienstsenat - mit der Bitte um Zurückweisung als unbegründet vor. Für die angefochtene Versetzung lägen zwingende dienstliche Gründe vor. Am 1. Februar 1977 sei auf Grund eines Gesprächs des Bundesministers für Verkehr mit dem BMVg entschieden worden, daß von der Einbringung einer militärischen Flugsicherungskomponente in die Flugsicherungsregionalkontrollstelle M. einstweilen abgesehen werde. Infolge dessen hätten die dem Vorkommando für diese Dienststelle zugeteilten Soldaten einer neuen Verwendung zugeführt werden müssen. Beim FSSkt Süd/FmRgt ... habe ein dringender Bedarf an Flugsicherungsoffizieren mit der Ausbildung des Antragstellers bestanden. Der Antragsteller habe als einziger verfügbarer ausgebildeter Flugsicherungsbereichskontroller eine örtliche Zulassung für den Flugsicherungssektor Süd besessen, so daß er mit den anderen dem Vorkommando für die Regionalkontrollstelle M. zugeteilten Soldaten nicht verglichen werden könne. Er werde bei seiner neuen Dienststelle auch nach wie vor dringend benötigt; von den 68 einschlägigen Dienstposten seien bis zum 15. März 1977 erst 41, am 7. Oktober 1977 erst 59 besetzt gewesen, weitere Zuversetzungen seien in absehbarer Zeit nicht möglich. Bei der III./TSLw ... sei für den Antragsteller kein geeigneter Dienstposten frei. Der Kommandeur der III./TSLw ... sei bei seiner Auskunft, daß dort freie Planstellen vorhanden seien, von Dienstposten ausgegangen, die erst - für zusätzliche Ausbildungsvorhaben - angefordert seien, ohne daß ihre Einrichtung überhaupt sicher sei. Bei einem vom FSSkt Süd zur III./TSLw ... versetzten Oberleutnant habe an seinem alten Dienstort aus gesundheitlichen Gründen Flugsicherungsuntauglichkeit gedroht. Ein weiterer Oberleutnant habe auf Grund eines fachärztlichen Gutachtens des Bundeswehrkrankenhauses M. von Kar. nach B. versetzt werden müssen. Die Kommandierung eines Hauptmanns von Br. nach Kar. habe von vornherein nur begrenzte Zeit gegolten und habe aufgehoben werden müssen, als die Einsatzbereitschaft der in Br. liegenden Flugbetriebsstaffel gefährdet gewesen sei.

6

3.

Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf ihre Schriftsätze verwiesen.

7

II

1.

Soweit sich der Antragsteller gegen Maßnahmen wendet, die im Zeitpunkt der Einlegung seiner "Beschwerde" vom 14./15. März 1977 bereits mehr als zwei Wochen zurücklagen, insbesondere also gegen frühere Versetzungen und Kommandierungen, ist sein Antrag wegen Versäumung der Antragsfrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 WBO unzulässig. Das schließt nicht aus, daß die betreffenden Vorgänge bei der Beurteilung des jetzigen Begehrens des Antragstellers in Betracht zu ziehen sind.

8

2.

Der Antrag zielt im übrigen auf die Aufhebung der Versetzung des Antragstellers zum FSSkt Süd/FmRgt ... in Kar. und auf seine Versetzung zur III./TSLw ... in Ka. oder zu einer Flugbetriebs Staffel der Fliegerhorste L., Le. oder Me.. Er ist insoweit nach § 17 Abs. 1, Abs. 4 und § 21 WBO i.V.m. § 10 Abs. 3 SG zulässig, aber unbegründet.

9

Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte im Rahmen der dienstlichen Bedürfnisse nach seinem Ermessen. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses sich anschließende Ausübung des Ermessens des zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Soldat durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. § 114 VwGO).

10

Der Antragsteller war seit seiner Ernennung zum Offizier (Ende 1972) an fünf verschiedenen, jeweils weit auseinanderliegenden Standorten in Funktionen des Flugsicherungsdienstes eingesetzt, wobei seine Kommandierungen noch nicht berücksichtigt sind. Es erging ihm damit ähnlich wie zahlreichen anderen Angehörigen des Flugsicherungsdienstes. Der BMVg ist sicher in Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht gehalten, bei der Ausübung seines Ermessens eine derartige Häufung notwendiger Versetzungen in Rechnung zu stellen. Die dienstlichen Bedürfnisse für eine Versetzung und für die Ablehnung einer anderen, dem Versetzten annehmbar erscheinenden Lösung können jedoch so stark sein, daß für eine dem Versetzten günstige Entscheidung im konkreten Fall kein Raum mehr verbleibt. So liegen die Dinge hier. Die Schwierigkeiten bei der gegenseitigen Anpassung der zivilen und der militärischen Flugsicherungsdienste sind allgemein bekannt, ebenso die herausragende Bedeutung dieser Anpassung für die Sicherheit des Luftverkehrs. Die Zweckmäßigkeit der im Zuge dieser Anpassung getroffenen organisatorischen Maßnahmen und interministeriellen Vereinbarungen unterliegt nicht der Beurteilung des auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit militärischer Maßnahmen des Über-/Unterordnungsverhältnisses zwischen Vorgesetzten und Untergebenen beschränkten Senats (vgl. § 17 Abs. 3 WBO; BVerwG Beschlüsse vom 31. Juli 1969 - 1 WB 75/69 - und vom 26. April 1978 - 1 WB 24/78). Der Senat kann vielmehr nur prüfen, ob sich bei einer gegebenen organisatorischen Situation eine konkrete Einzelmaßnahme als rechtmäßig erweist oder nicht.

11

a)

Das spielt im vorliegenden Fall schon für die Frage der Rechtmäßigkeit der Wegversetzung des Antragstellers von der Flugbetriebs- und Sicherungsstaffel/Fliegerhorstgruppe N. eine Rolle. Hier war nach dem glaubhaften, auch unwidersprochenen Vortrag des BMVg das auslösende Ereignis für die Wegversetzung des Antragstellers die vom BMVg mit dem Bundesminister für Verkehr getroffene Vereinbarung, von der vorgesehenen Einbringung einer militärischen Flugsicherungskomponente in die Flugsicherungsregionalkontrollstelle München einstweilen abzusehen. Daraus ergab sich das dienstliche Bedürfnis, die für die Errichtung der entsprechenden militärischen Dienststelle als Vorkommando tätigen Soldaten im Rahmen der sich bietenden Verwendungsmöglichkeiten nach und nach anderweitig einzusetzen; an der zwingenden Natur dieses dienstlichen Bedürfnisses kann ebensowenig ein Zweifel bestehen wie daran, daß dann jene Soldaten, die sofort wegversetzt werden, grundsätzlich nicht eine Verletzung des Gleichheitssatzes gegenüber jenen Soldaten geltend machen können, für die sich ihre neue Verwendung erst später ergibt. Die Wegversetzung des Antragstellers ist also rechtlich nicht zu beanstanden.

12

b)

Aber auch seine Zuversetzung zum FSSkt Süd/FmRgt ... ist rechtlich bedenkenfrei. An dem insoweit ausschlaggebenden Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Versetzung, also Mitte März 1977, seien bei dieser für die Flugsicherung im südwestdeutschen Raum besonders wichtigen Dienststelle 27 einschlägige Dienstposten unbesetzt gewesen, was bei einem Soll von 68 Dienstposten einem Fehl von nahezu 40 % entspreche. Da war es - wiederum zwingend - geboten, auf jede sich bietende geeignete Kraft zurückzugreifen. Daß der im Besitz der örtlichen Zulassung befindliche und infolge einer vorausgegangenen Kommandierung schon am neuen Dienstort eingesetzte Antragsteller alle Voraussetzungen für die neue Tätigkeit besaß, hat er selbst nicht bestritten.

13

Unter diesen Umständen muß es sogar hingenommen werden, daß der Antragsteller bei grundsätzlichem Festhalten an der Versetzung darauf verwiesen wurde, die familiären Probleme, die durch die damals bevorstehende Niederkunft seiner Ehefrau entstanden waren, auf dem truppendienstlichen Weg zu lösen. Auch wurde jedenfalls die den alleinigen Gegenstand dieses Verfahrens bildende Versetzung von N. nach Kar. angesichts des raschen Wechsels der organisatorischen Situation nicht etwa dadurch rechtswidrig, daß der Antragsteller darüber nicht zeitgerecht ausreichend unterrichtet wurde.

14

Auf die Höhe der Wohnungsmiete und der Lebenshaltungskosten am neuen Dienstort kann sich der Antragsteller von vorneherein nicht berufen. Würde der BMVg aus diesem Grunde von der Versetzung des Antragstellers absehen, so könnte dies nur zu Lasten eines anderen Soldaten gehen; denn derartige Gegebenheiten treffen alle Soldaten in gleichem Maße.

15

Auch eine Umzugsunwilligkeit seiner Ehefrau oder nachteilige Auswirkungen der Versetzung auf ihre berufliche Tätigkeit kann der Antragsteller nicht mit Erfolg geltend machen. Die jederzeitige Versetzbarkeit eines Soldaten gehört zu den von ihm freiwillig übernommenen Pflichten. Er muß es deshalb grundsätzlich hinnehmen, daß durch eine dienstlich notwendige Versetzung auch die Belange seiner Ehefrau und seiner Kinder berührt werden; insbesondere zwingt der Wunsch der Ehefrau eines Soldaten, in ihrer gewohnten Umgebung zu bleiben und ihre derzeitige Beschäftigung weiterhin ausüben zu können, die personalbearbeitende Stelle nicht, von einer dienstlich notwendigen Versetzung Abstand zu nehmen (BVerwG Beschlüsse vom 4. November 1975 - 1 WB 125/74 - und vom 1. Februar 1978 - 1 WB 28/77).

16

Der Antragsteller hat durch die Anführung dreier Vergleichsfälle versucht darzutun, daß der Einsatz der betreffenden Offiziere entgegen der vom BMVg in seinem Fall ins Feld geführten Zwangslage geregelt worden sei. Die vom BMVg zur Begründung der gemachten Ausnahmen angeführten Umstände zeigen jedoch, daß die betreffenden Fälle mit dem des Antragstellers nicht vergleichbar sind: Zwei Offiziere mußten im Hinblick auf ihre eigene Gesundheit nicht nur aus Fürsorgegründen, sondern zur Erhaltung ihrer Arbeitskraft und damit zur Aufrechterhaltung ihrer dienstlichen Verwendbarkeit von Karlsruhe wegversetzt werden. Auch daß die Kommandierung des dritten Offiziers von Br. nach Kar. aufgehoben worden ist, als die Einsatzbereitschaft der abgebenden Dienststelle selbst gefährdet war, beruht auf sachlichen Erwägungen und leuchtet ein.

17

c)

Da der Antragsteller sonach bei seiner neuen Einheit nicht entbehrt werden konnte, kam auch die ihm vorschwebende Alternativlösung - Versetzung nach Ka., L., Le. oder Me. - nicht in Betracht. Wie diese Frage bei einer Änderung der Voraussetzungen, insbesondere bei voller Besetzung aller 68 einschlägigen Dienstposten in Kar. und, was Ka. anlangt, bei Einrichtung geeigneter weiterer Planstellen bei der III./TSLw ... zu beurteilen wäre, hatte der Senat im Rahmen des vorliegenden Wehrbeschwerdeverfahrens nicht zu beurteilen.

18

3.

Der Antrag ist somit teils als unzulässig, teils als unbegründet zurückzuweisen.

19

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Dr. Schweiger
Seide
Müller-Georgé
Dreyer