Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.04.1978, Az.: BVerwG 1 WB 24/78
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.04.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 24/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 15425
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 26. April 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knorr,
ferner
Brigadegeneral Jörgens, Hauptgefreiter (UA) Filip als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller gehört als Grundwehrdienst leistender Soldat dem Sanitätsbataillon (SanBtl) ... an. Mitte Oktober 1977 hatte er beim II. Zug der 7./SanBtl G. an einem Singen teilgenommen, bei dem von Unteroffizier Reschling befohlen worden war, das im Liederbuch der Bundeswehr abgedruckte Lied "In Texas Kneipe" bis zur fünften Strophe auswendig zu lernen.
Unter dem 26. Oktober 1977 erhob der Antragsteller in einem an seinen damaligen nächsten Disziplinarvorgesetzten, den Chef der 7./SanBtl ..., gerichteten Schreiben Beschwerde über den Text dieses Liedes. Er führt aus, daß das Lied, da es Spielern und Betrügern Sympathie entgegenbringe, unmoralisch und jugendgefährdend sei. Außerdem verherrliche es die Kriminalität. Die vierte Strophe beginne mit dem Text "Nur siebzehn Leichen sind zu verzeichnen". Damit werde der Mord verharmlost. Nach seiner Auffassung sei das Lied mit dem vielgespriesenen "Demokratiebewußtsein der Bundeswehr" nicht vereinbar.
Auf Anfrage des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) hat der Antragsteller in einer Anhörung bei der 7./SanBtl ... am 5. Dezember 1977 erklärt, daß sich seine Beschwerde nicht gegen Unteroffizier Reschling richte; sondern daß er sich dagegen wende, daß das Lied im Liederbuch der Bundeswehr aufgeführt sei. Hier sei ein Lied von höchster Stelle abgesegnet worden, das vom Inhalt her in tiefster Weise menschenverachtend sei.
Der Antragsteller beantragt,
"das Lied 'In Texas Kneipe', Liederbuch der Bundeswehr, Seite 84, umgehend zu streichen und in einer Neuauflage nicht mehr mit auf zuführen."
Der BMVg hat die Sache mit Schriftsatz vom 1. Februar 1978 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Er bittet,
den Antrag zurückgzuweisen
und führt hierzu aus:
Der Antrag sei unzulässig, weil es an einer dienstlichen Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO fehle. Mit seinem Antrag erstrebe der Antragsteller eine Neuregelung auf dem Gebiete des Dienstrechts und der Organisation. Hinzu komme, daß die Beschwerde des Antragstellers weder eine Verletzung seiner subjektiven Rechte noch eine Verletzung ihm gegenüber bestehender Pflichten zum Gegenstand habe. Der Antragsteller rüge die Unzweckmäßigkeit einer dienstlichen Regelung; dies könne nicht Gegenstand eines Antrags auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung sein. Davon abgesehen, könne der Antragsteller auch in der Sache keinen Erfolg haben. Das von ihm beanstandete Lied "In Texas Kneipe" sei der Kategorie der Trink- und Scherzlieder zuzurechnen. Die vom Antragsteller unter Anlegung eines politisch-moralischen Maßstabes vorgenommene Interpretation werde dem Lied nicht gerecht.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf ihre Schriftsätze Bezug genommen.
II
Die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - sind gegeben (§ 21 Abs. 1 WBO). Der Antragsteller hat auf eine entsprechende Anfrage des BMVg ausdrücklich erklärt, daß er sich nicht über Unteroffizier Reschling, sondern darüber beschweren wolle, daß das Lied "In Texas Kneipe" von höchster Stelle abgesegnet und in das Liederbuch der Bundeswehr aufgenommen worden sei. Die Beschwerde, die als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu werten ist, betrifft mithin eine Angelegenheit, die dem BMVg zuzurechnen ist.
Der Antrag ist unzulässig.
Nach §§ 17, 21. WBO kann der Soldat die Wehrdienstgerichte anrufen, wenn seine Beschwerde die Verletzung seiner Rechte oder die Verletzung ihm gegenüber bestehender Pflichten seiner Vorgesetzten zum Gegenstand hat. Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, daß eine dienstliche Maßnahme (oder Unterlassung) rechtswidrig sei (§ 17 Abs. 3, § 21 Abs. 2 WBO).
An dieser Voraussetzung fehlt es hier.
Maßnahmen sind dem öffentlichen Recht zugehörige Handlungen und Entscheidungen eines Vorgesetzten, die auf der Grundlage des militärischen Über- und Unterordnungsverhältnisses gegenüber Soldaten getroffen werden (vgl. BVerwG Beschluß vom 15. Juli 1975 - 1 WB 121/74 - und die Zusammenfassung bei Böttcher/Dau, WBO 2. Aufl. § 1 RdNr. 80 und § 17 RdNrn. 40 und 41). Diese für eine dienstliche Maßnahme charakteristischen Merkmale liegen bei der Entscheidung darüber, ob ein bestimmtes Lied in das Liederbuch der Bundeswehr aufgenommen werden soll oder nicht, nicht vor. Das Liederbuch ist keine Dienstvorschrift, sondern ein für die Truppe bestimmtes Hilfsmittel der militärischen Führung (vgl. BVerwG Beschluß vom 31. März 1976 - 1 WB 49/75). Welchen Inhalt es haben soll, bestimmt der hierfür zuständige Vorgesetzte nicht auf der Grundlage des militärischen Vorgesetzten- und Untergebenenverhältnisses, sondern auf Grund der ihm zustehenden Organisationsgewalt. Entscheidungen, die in diesen Bereich fallen, sind, wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, einer gerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 28. Februar 1974 - 1 WB 57/73 - undvom 12. August 1976 - 1 WB 137/75). Dadurch wird der Rechtsschutz des Soldaten nicht geschmälert. Denn alle Einzelmaßnahmen, die auf Grund solcher, dem Bereich der Organisation zugehöriger Entscheidungen getroffen werden, sind anfechtbar und können von den Gerichten daraufhin überprüft werden, ob der Soldat dadurch in seinen Rechten verletzt worden ist. Der Antragsteller hätte sich deshalb gegen den ihm erteilten Befehl, das Lied "In Texas Kneipe" zu lernen bzw. zu singen, beschweren müssen, um zu der von ihm erstrebten Nachprüfung zu kommen. Diesen Weg hat der Antragsteller indessen ausdrücklich nicht gewählt.
Der Antrag ist demnach als unzulässig zurückzuweisen.
Für eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten besteht kein Anlaß, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Seide
Dr. Knorr
Jörgens
Filip