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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.04.1990, Az.: BVerwG 1 WB 32/89

Umgliederung von Verbänden; Zuweisung von Dienstposten; Organisationsgewalt der zuständigen Stellen; Sozialplan

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.04.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 32/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 12653
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NZWehrR 1990, 259-261

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei einer Umgliederung von Verbänden unterliegt die Zuweisung von Dienstposten verschiedener Wertigkeit und verschiedener Aufgabenrichtung an die einzelnen neuen Verbände der gerichtlich nicht nachprüfbaren Organisationsgewalt der zuständigen Stellen.

  2. 2.

    Unterbleibt bei einer Umgliederung von Verbänden die Aufstellung eines nach den entsprechenden Richtlinien an sich gebotenen Sozialplans, so führt dies regelmäßig nicht zur Rechtswidrigkeit der durch die Umgliederung bedingten Versetzungen.

- wie BVerwG NZWehrr 1978, 151 -

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 26. April 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, ferner
Oberstarzt Dr. Neye, Oberfeldwebel Lohmann als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist seit August 1971 Berufssoldat, seit Mai 1973 Hauptfeldwebel, seit April 1985 Stabsfeldwebel und seit 1. April 1988 Oberstabsfeldwebel.

2

Seit Februar 1968 wurde er im Stab Flugabwehrraketenregiment (FlaRakRgt) ... in O., seit September 1972 in B. verwendet. Die Inlandsverwendung wurde mehrfach durch Auslandsverwendungen in El Paso, Texas, USA, unterbrochen.

3

Im Januar 1978 bezog der Antragsteller ein Eigenheim in Oe. bei B.

4

Im Zuge der Umgliederung der FlaRak-Verbände kam es am 20. September 1988 zu einem Personalgespräch mit der Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL). Der Inhalt des Gesprächs wurde in folgendem Aktenvermerk festgehalten:

"Betr.: Weitere Verwendung am Standort B. bzw. D.

Im Zuge der Inkraftsetzung der neuen Kommando-STAN gibt es in den zukünftigen Stäben der FlaRakKdo's nur noch einen HAWK STAN-OSF-Dienstposten. Dieser Dienstposten wurde gem. BMVg - Fü L IV 2 um die Fachtätigkeit FlaRakKpfüAnlEloMechMstr HAWK OM erweitert. Diese Umgliederung hat zur Folge, daß OStFw bzw. OStFw-Dienstposteninhaber aus den bisherigen Regimentsstäben in die SPAG FlaRakBtl'e/FlaRakGeschw versetzt werden müssen. Dabei ist OStFw Wiederhold für eine Weiterverwendung in D. vorgesehen.

Aus persönlichen Gründen - Eigenheim in Oe., Berufstätigkeit seiner Frau, Schulausbildung seines Sohnes, Vorstandstätigkeiten im Fußball- u. Schützenverein, sowie Zugehörigkeit zur Feuerwehr - möchte OStFw W. am Standort B. verbleiben. Eine derartige Möglichkeit besteht aufgrund der verfügbaren Dienstposten mit den entsprechenden Fachtätigkeiten nicht.

Eine andere Situation kann sich aus heutiger Sicht ergeben, wenn HptFw J. - vorgesehen für den OStFw-Dienstposten im Kommandostab - aufgrund seiner Bewerbung nach Huntsville versetzt werden sollte. Diese Entscheidung steht gegenwärtig noch aus."

5

Der Antragsteller hat von diesem Vermerk Kenntnis genommen.

6

Mit Schreiben vom 3. Oktober 1988 beschwerte sich der Antragsteller "gegen die Versetzung zum FlaRakBtl ... in D. zum 1. April 1989" und bat um Verbleib in B.. Er verwies auf den Besitz seines Eigenheims in Oe., das nur 2,5 km von der Kaserne entfernt sei. Er habe das Eigenheim im letzten Jahr weiter ausgebaut, um Wohnraum für seine Tochter, die 1988 geheiratet habe, zu schaffen. Eine Versetzung nach D. würde für ihn eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung bedeuten. Ein Hausverkauf sei auf Grund der augenblicklichen Marktlage mit großem Verlust verbunden. Außerdem würde er seiner Tochter bei einem Verkauf die Wohnung nehmen. Seine Ehefrau sei seit 1979 als Angestellte in einer tierärztlichen Gemeinschaftspraxis ganztätig beschäftigt. Bei einer Versetzung nach D. würde sie den Arbeitsplatz verlieren. Nach dem Stand der Dinge beginne sein Sohn im Sommer 1989 eine Ausbildung zum Sparkassenkaufmann in B. Im Falle einer Versetzung würde es zu einem erheblichen Mehraufwand für Unterkunft und Verpflegung kommen. Er sei außerdem im Vorstand des Fußball- und Schützenvereins und gehöre der Feuerwehr in Oe. seit 1980 an. Durch eine Versetzung nach D. werde seine Ehe stark gefährdet, weil seine Ehefrau aus wirtschaftlichen Gründen und wegen ihrer großen Verbundenheit mit dem derzeitigen Wohnort einen Umzug nach D. unwiderruflich ablehne. Eine tägliche Rückkehr zum Wohnort sei auf Grund der großen Entfernung (ca. 100 km) finanziell nicht tragbar. Das Führen einer Wochenendehe sei für ihn bis zu seiner Pensionierung im Jahre 1996 nicht zumutbar. Eine Lösung seines Problems sei möglich, wenn Stabsfeldwebel J. nach den USA versetzt werde, weil er, der Antragsteller, dann in Bremervörde weiterverwendet werden könne.

7

Mit Verfügung vom 14. Dezember 1988 versetzte die Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) den Antragsteller zum Stab FlaRakBtl ... nach D. und setzte den Dienstantritt auf den 3. April 1989 fest.

8

Mit Schreiben vom 23. Dezember 1988 erklärte der Antragsteller, daß er seine Beschwerde gegen die Versetzung aufrechterhalte.

9

Mit Bescheid vom 16. Januar 1989 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) die Beschwerde zurück, weil die Entscheidung der SDL nicht zu beanstanden sei. Im Zuge der Umrüstung der FlaRak-Truppe auf die Waffensysteme ROLAND und PATRIOT würden die Stäbe der bisherigen FlaRakRgt NIKE und HAWK in FlaRak-Kommandos umgegliedert. In diesem Zusammenhang entfalle der Dienstposten des Antragstellers in Bremervörde. Die STAN der Stäbe für die FlaRak-Kommandos enthielten für den Bereich des Waffensystems HAWK nur jeweils einen für den Antragsteller in Frage kommenden Oberstabsfeldwebel-Dienstposten. Jeweils vier Oberstabsfeldwebel-Dienstposteninhaber aus den bisherigen FlaRakRgt HAWK müßten in die Stäbe der ebenfalls umzugliedernden FlaRak-Bataillone HAWK bzw. in andere FlaRak-Kommandos versetzt werden. Die mit dem Antragsteller erörterte Möglichkeit, Stabsfeldwebel J. in die USA zu versetzen mit der Folge, daß der Antragsteller damit in B. hätte verbleiben können, habe nicht realisiert werden können. Für die Verwendung in den USA sei ein anderer Soldat ausgewählt worden. Stabsfeldwebel J. könne auf Grund seiner Ausbildung nur auf dem im Stab Fla-Rak-Kommando ... in B. verbliebenen Oberstabsfeldwebel-Dienstposten verwendet werden. Nach alledem habe keine Möglichkeit bestanden, den Antragsteller im B. zu belassen.

10

Dieser Bescheid ist dem Antragsteller am 20. Januar 1989 zugestellt worden.

11

Mit Schreiben vom 25. Januar 1989 hat er Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, der am 26. Januar 1989 beim BMVg eingegangen ist. Dieser hat den Antrag mit Schreiben vom 23. März 1989 dem Senat vorgelegt.

12

Der Antragsteller macht geltend, ihm sei bei seinem Dienstantritt in B. und auch später immer wieder erklärt worden, daß er seinen Dienstposten dort bis zur Pensionierung behalten könne. Darauf habe er sich eingestellt und seinen endgültigen Lebensmittelpunkt in B. genommen und ausgestaltet. Eine Versetzung von dem langjährigen Dienstort B. zu dem etwa 100 km entfernten Dienstort D. sei deshalb rechtswidrig. Es sei nicht einzusehen, warum sich die Versetzung des Stabsfeldwebels J. in die USA nicht habe ermöglichen lassen. Welche zwingenden Gründe die SDL veranlaßt hätten, einen anderen Soldaten auszusuchen, sei nicht erkennbar. Es hätte durchaus die Möglichkeit bestanden, den in B. belassenen bzw. den in D. zu besetzenden Oberstabsfeldwebel-Dienstposten organisatorisch so zu gestalten, daß er in B. hätte bleiben können. Für die abweichende Planung hätten keine zwingenden sachlichen Gründe bestanden. Der Antragsteller ist der Auffassung, daß die unzureichende Berücksichtigung seiner persönlichen Belange durch die SDL zu einer rechtswidrigen Verletzung seines Grundrechts aus Art. 6 GG geführt hätte. Der besondere Schutz von Ehe und Familie sei durch die Versetzung nicht gewahrt. Es sei versäumt worden, im Zusammenhang mit der Umorganisation der FlaRak-Verbände einen Sozialplan aufzustellen.

13

Der Antragsteller beantragt,

den Versetzungsbescheid der SDL vom 14. Dezember 1988 und den Beschwerdebescheid des BMVg vom 16. Januar 1989 ersatzlos aufzuheben.

14

Der BMVg beantragt,

den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

15

Die durch die Umstrukturierung der FlaRak-Truppe erforderliche Versetzung des Antragstellers entspreche in vollem Umfang den dienstlichen Belangen und lasse keine Ermessensfehler erkennen. Die von dem Antragsteller vorgetragenen persönlichen Belange seien nicht von solchem Gewicht, daß er, entgegen den dienstlichen Erfordernissen, etwa nach Versetzung eines anderen Soldaten, weiterhin in B. hätte verwendet werden müssen. Insbesondere rechtfertige die persönliche Lage des Antragstellers nicht eine Versetzung des Stabsfeldwebels J. nachdem sich dessen Bewerbung in die USA nicht habe realisieren lassen. Eine rechtsverbindliche Zusage für den Verbleib am Standort B. sei dem Antragsteller zu keinem Zeitpunkt erteilt worden. Der BMVg legt sodann dar, daß im Zuge der Umrüstung und Umstrukturierung der FlaRak-Verbände aus den Stäben der FlaRakRgt ..., und ... insgesamt 15 Oberstabsfeldwebel-Dienstposteninhaber verschiedener Fachtätigkeiten des Waffensystems HAWK in die (neuen) Stäbe der FlaRak-Kommandos ... bis ... und der FlaRak-Bataillone ... bis ... HAWK überzuleiten gewesen seien. Die an die einzelnen Dienstposten gestellten Anforderungen hätten dazu gezwungen, den Antragsteller nach D. zu versetzen, weil für diesen Dienstposten eine Qualifikation erforderlich sei, die kein anderer verfügbarer Portepee-Unteroffizier, auch nicht Stabsfeldwebel J., besitze. Abgesehen davon, daß die Verwendung des Antragstellers auf dem Dienstposten in D. zwingend dienstlich geboten sei, habe für ihn eine dienstgradgerechte Weiterverwendungsmöglichkeit in B. nicht bestanden. Aus den Bestimmungen betreffend die Aufstellung von Sozialplänen könne der Antragsteller für sich keine Rechte herleiten. Die Aufstellung eines Sozialplans sei sachlich nicht geboten gewesen, weil nur vier Unteroffiziere mit Portepee unter Wechsel des Standorts hätten versetzt werden müssen.

16

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Personalakten des Antragstellers und die Verfahrensakte des BMVg - P II 5 61/89 - waren Gegenstand der Beratung des Senats.

17

II

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

18

Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der militärische Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Der Soldat hat keinen Anspruch darauf, an einem bestimmten Dienstort oder in einer bestimmten Verwendung eingesetzt zu werden. Das Vorliegen des dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses sich anschließende Ausübung des Ermessens durch die zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten nur darauf überprüft werden, ob sie bei ihrer Entscheidung den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), ob sie dabei die gesetzlichen Grenzen des ihnen insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht haben (§ 114 VwGO; ständige Rechtsprechung: Vgl. BVerwGE 63, 210, 212[BVerwG 27.03.1979 - 1 WB 193/78];  73, 51 f. [BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 57/78]).

19

Für die Wegversetzung des Antragstellers vom Stab FlaRakRgt ... in B. war ein dienstliches Bedürfnis gegeben. Das FlaRakRgt ... ist im Zuge der Umrüstung der FlaRak-Verbände in das FlaRak-Kommando ... umgegliedert worden. Dabei war der von dem Antragsteller bis dahin wahrgenommene Dienstposten entfallen. Demgegenüber war beim Stab FlaRakBtl ... in Delmenhorst nach der Umgliederung der Oberstabsfeldwebel-Dienstposten eines Flugabwehrraketen-Feuerleitelektronik-Feldwebels zu besetzen. Die der Umgliederung zugrundeliegenden organisatorischen Überlegungen unterliegen als militärische Zweckmäßigkeitserwägungen nicht der Überprüfung durch den Senat (BVerwGE 43, 179 [BVerwG 24.02.1971 - BVerwG I WB 2/70], BVerwG Beschlüsse vom 5. November 1987 - 1 WB 196/86 - und vom 18. April 1989 - 1 WB 141/88). Zu diesen militärischen Zweckmäßigkeitserwägungen gehört auch die Zuweisung von Dienstposten verschiedener Wertigkeit und verschiedener Aufgabenrichtung an die einzelnen Verbände. Damit entfällt eine gerichtliche Überprüfung dahingehend, ob nach einer Umgliederung die neue Dienstpostenstruktur der Verbände sinnvoller oder zweckmäßiger hätte gestaltet werden können. Die entsprechenden Ausführungen des Antragstellers sind daher ohne rechtliche Bedeutung.

20

Es ist deshalb davon auszugehen, daß für die Versetzung des Antragstellers ein dienstliches Bedürfnis gegeben war.

21

Daß die SDL den Antragsteller und nicht einen anderen Soldaten für die Besetzung des Dienstpostens in D. ausgewählt hat, ist keine Frage des dienstlichen Bedürfnisses, sondern der Ausübung des Ermessens (BVerwGE 43, 215, 217[BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]; BVerwG Beschluß vom 13. November 1986 - 1 WB 70/86). Es ist nicht festzustellen, daß die Besetzung des Dienstpostens in D. mit dem Antragsteller auf einem Ermessensfehler beruht.

22

Der Antragsteller kann sich zunächst nicht mit Erfolg darauf berufen, ihm sei eine Verwendung in B. bis zum Ende seiner Dienstzeit verbindlich zugesichert worden. Der Antragsteller behauptet selbst nicht, daß ihm von den für die Personalführung zuständigen Stellen erklärt worden sei, er könne unabhängig von jeglichen organisatorischen Änderungen bis zu seiner Zurruhesetzung in B. verwendet werden. Anhaltspunkte für entsprechende Erklärungen finden sich auch nicht in den Personalakten. Damit sind schon von daher die Voraussetzungen für eine verbindliche Zusage im Sinne des Vorbringens des Antragstellers nicht gegeben (vgl. BVerwGE 63, 165).

23

Der Antragsteller ist, was er auch selbst nicht bestreitet, für den Dienstposten in D., der seinem Dienstgrad und seiner ATN entspricht, geeignet.

24

Im übrigen gehört die jederzeitige Versetzbarkeit zu den von einem Berufssoldaten freiwillig übernommenen Pflichten und zum Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit ist im Soldatenrecht von ganz besonderer Bedeutung (BVerwGE 43, 215, 219[BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]; BVerwG Beschlüsse vom 21. Juni 1988 - 1 WB 107/87 - und vom 18. April 1989 a.a.O.). Allerdings hat der zuständige Vorgesetzte bei Verwendungs- und Versetzungsentscheidungen auch die persönlichen Belange des betroffenen Soldaten zu berücksichtigen und muß sich dabei von sachlichen Erwägungen, Gerechtigkeit und Wohlwollen leiten lassen. Bei der hiernach gebotenen Abwägung der dienstlichen mit den persönlichen Interessen haben die SDL bzw. der BMVg im vorliegenden Fall nicht ermessensfehlerhaft gehandelt.

25

Zunächst steht die nahezu 17jährige Verwendung des Antragstellers am Wohnort B./Oe. der Versetzung nicht entgegen. Wie jeder Zeit- und Berufssoldat mußte der Antragsteller stets mit einer Versetzung rechnen. Wenn ihm dies lange Jahre erspart geblieben ist, kann er aus diesem für ihn günstigen Umstand keine Rechte herleiten, die die SDH in ihrem Ermessen einzuschränken geeignet wären. Nichts anderes gilt für die vom Antragsteller vorgetragenen zusätzlichen Gesichtspunkte der gesellschaftlichen Verflechtungen mit seiner derzeitigen Wohnsitzgemeinde (vgl. BVerwG Beschluß vom 13. November 1986 a.a.O.).

26

Der Antragsteller kann sich weiter nicht auf die Berufstätigkeit seiner Ehefrau und deren Umzugsunwilligkeit berufen. Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß sich der Berufssoldat für seinen Wunsch, an einem bestimmten Standort zu bleiben, nicht auf die berufliche Situation seiner Ehefrau berufen kann (BVerwG NZWehrr 1978, 151; BVerwGE 73, 51, 53[BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 79/79]; BVerwG Beschluß vom 13. November 1986 a.a.O.). Entsprechendes gilt für die Umzugsunwilligkeit der Ehefrau (BVerwG Beschluß vom 18. April 1989 a.a.O.). Auch der Besitz eines Eigenheims in Oe. stellt sich nicht als Versetzungshindernis dar. Der jederzeit versetzbare Berufssoldat muß das mit dem Erwerb eines Eigenheims verbundene Risiko nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Falle einer Versetzung selbst tragen (vgl. BVerwGE 63, 210, 215[BVerwG 27.03.1979 - 1 WB 193/78]; BVerwG Beschluß vom 18. April 1989 a.a.O.). Der Antragsteller kann sich für ein Versetzungshindernis auch nicht auf die Aufnahme einer Berufsausbildung durch seinen Sohn in B. berufen. Die Berufsausbildung volljähriger Kinder steht einer Versetzung nicht entgegen. Die Bewältigung der sich aus der Versetzung ergebenden finanziellen Mehrbelastung, wenn der Sohn Wohnsitz und Lehrstelle in B. beibehält, ist eine Frage, die der Antragsteller in seinem privaten Lebensbereich selbst regeln muß. Angesichts dieser Umstände waren die personalführenden Stellen nicht verpflichtet, von der Versetzung des durch diese Umstände nicht unzumutbar belasteten Soldaten Abstand zu nehmen, von ihren Planungen abzugehen und an seiner Stelle einen anderen Soldaten nach D. zu versetzen; insbesondere beruht die Auswahl des Stabsfeldwebels J. für eine Weiterverwendung in B. auf sachlichen Erwägungen und stellt ebenso wie die Versetzung des Antragstellers nach D. eine aus der Sicht der Personalführung vernünftige Stellenbesetzung dar. Darauf, ob auch bei einer Weiterverwendung des Antragstellers in B. die Einsatzfähigkeit der Verbände des FlaRakkommandos ... letztlich gewährleistet gewesen wäre, kommt es nicht an.

27

Der Einwand des Antragstellers, es sei unterlassen worden, einen Sozialplan aufzustellen, was ohne weiteres zur Rechtswidrigkeit seiner Versetzung führe, greift ebenfalls nicht durch. Die Richtlinien für die Aufstellung eines Sozialplans für Soldaten bei Verlegungen oder Neuaufstellungen von Dienststellen der Bundeswehr oder bei entsprechenden organisatorischen Maßnahmen (VMBl. 1980, 253) sehen zwar für die genannten organisatorischen Maßnahmen allgemein die Aufstellung eines Sozialplans vor. Ein Sozialplan ist im vorliegenden Fall nicht aufgestellt worden. Das macht für sich allein die angefochtene Versetzungsverfügung jedoch nicht rechtswidrig. Die Richtlinien sollen zwar die Berücksichtigung der Belange der betroffenen Soldaten sichern. Der Verpflichtung zur Aufstellung eines Sozialplans kommt indessen keine Bedeutung in dem Sinne zu, daß alle Personalverfügungen, die ohne die Aufstellung eines Sozialplans vorgenommen werden, bereits deswegen rechtswidrig sind. Denn die Aufstellung des Sozialplans soll lediglich für die Führung und vor allem für die personalbearbeitenden Stellen eine Entscheidungshilfe darstellen, wobei der Vorrang militärischer Einsatznotwendigkeiten gewahrt bleibt (vgl. Nr. 5 der Richtlinien). Die Nichtaufstellung eines vorgeschriebenen Sozialplans ist daher für die Rechtmäßigkeit einer im Zusammenhang mit organisatorischen Umgliederungen vorgenommenen Versetzung, wenn überhaupt, nur dann von Bedeutung, wenn feststeht, oder jedenfalls nicht auszuschließen ist, daß bei Aufstellung eines Sozialplans eine andere Entscheidung getroffen worden wäre (BVerwG NZWehrr 1978, 151). Dafür gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Es ist nicht erkennbar, daß durch einen Sozialplan andere Umstände zur Entscheidungsgrundlage hätten werden können, als diejenigen, die die SDL bzw. der BMVg bei ihren Entscheidungen ohnehin berücksichtigt haben.

28

Da ein Ermessensfehler bei der von der Stammdienststelle mit Billigung des BMVg getroffenen Versetzungsentscheidung nicht erkennbar ist, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

29

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Seide
Wehrl
Dr. Neye
Lohmann