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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.11.1987, Az.: BVerwG 1 WB 196/86

Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Versetzungsverfügung ggü. einem Soldaten; Wegversetzung eines Soldaten wegen einer Änderung der Stärkenachweisung und Ausrüstungsnachweisung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.11.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 196/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 20334
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
...
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 5. November 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt, ferner
Oberst Uebel,
Oberfeldwebel Haslbeck als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit; seine auf zwölf Jahre festgesetzte Dienstzeit wird planmäßig am 30. Juni 1989 enden. Seit dem 1. April 1983 leistet er als Militärkraftfahrlehrer (MKL)-Feldwebel (Fw)/Rad/Kette Schützenpanzer/Mannschaftstransportwagen Dienst bei der 1./Panzergrenadierbataillon (PzGren-Btl) ... in O..

2

Im Rahmen der Neuordnung der Fahrschulorganisation des Heeres wurde er mit Wirkung vom 1. April 1986 durch fernschriftliche Verfügung der Stammdienststelle des Heeres (SDH) - Dez II 17 - vom 18. Dezember 1985 von O. nach N. versetzt. Gegen diese Verfügung, die dem Antragsteller am 6. Januar 1986 ausgehändigt wurde, legte er mit Schreiben vom 8. Januar 1986, das am 10. Januar 1986 bei der SDH und am 21. Januar 1986 beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) einging, Beschwerde ein und trug zur Begründung vor: Es sei zweckmäßiger, den in N. wohnhaften Fw G. dorthin zu versetzen, weil dadurch sowohl ihm, dem Antragsteller, als auch seinem Kameraden Fahrkosten erspart würden. Die vom Bataillon gegebene Begründung, daß seine Versetzung erforderlich sei, um angesichts der Staffelung des Dienstzeitendes der einzelnen Militärkraftfahrlehrer keine Nachwuchsprobleme im eigenen Bereich zu bekommen, erscheine ihm zweifelhaft. Falls nämlich das Bataillon tatsächlich so verfahren sei, wären drei Kameraden (Oberfeldwebel (OFw) H., OFw D. und Fw B.) vor ihm einzuplanen gewesen. Die Ablehnung der Versetzungsanträge des OFw D. nach W. zu Beginn des Jahres 1985 und nach Gö. Mitte des Jahres 1985 stünden im Widerspruch zu der für ihn vorgesehenen Versetzung; denn wäre den Versetzungswünschen des Kameraden entsprochen worden, wäre seine (des Antragstellers) Einplanung in die freiwerdende Stelle möglich. Schließlich sei infolge der Versetzung des OFw W. zum 1. April 1986 zur Fahrschulgruppe Hi. seine (des Antragstellers) Einplanung auf die dem Kämeraden ursprünglich zugedachte Stelle möglich geworden.

3

Der BMVg wies die Beschwerde mit Bescheid vom 3. März 1986, der dem Antragsteller am 4. März 1986 ausgehändigt wurde, mit der Begründung zurück, daß die Versetzung des Antragstellers aus dienstlichen Gründen erforderlich sei. Im Rahmen der Regionalisierung der Fahrschulen sei die Anzahl der MKL-Dienstposten in O. auf Grund der ab 1. April 1986 in Kraft tretenden STAN von 14 auf sieben und in N. von 20 auf 17 verringert worden. Dabei seien die Besetzungsvorschläge der Kommandeure, soweit möglich, berücksichtigt und vorrangig Soldaten mit längerer Dienstzeit eingeplant worden, um die Kontinuität der Ausbildung und eine ausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen Regionalfahrschulen sicherzustellen. In Zweifelsfällen sei die Versetzung eines ledigen Soldaten vor einem verheirateten Kameraden in Betracht gezogen, im übrigen seien persönliche Versetzungswünsche berücksichtigt worden. Die Versetzung des Antragstellers zur Regionalfahrschule N. sei auf der Grundlage des Stellenbesetzungsvorschlages des PzGrenBtl ... einvernehmlich mit dem ..., Korps und der ... Panzerdivision durch die SDH verfügt worden; dabei sei auch die Tatsache berücksichtigt worden, daß der Antragsteller ledig sei. Der in Northeim wohnhafte Fw G. habe seinerseits ausdrücklich darum gebeten, weiterhin als MKL in O.. Dienst tun zu dürfen; ausschlaggebend für den entsprechenden Vorschlag des Bataillonskommandeurs und die Entscheidung der SDH sei die Erwägung gewesen, daß Fw G. in der Regionalfahrschule O. noch bis zum 30. Juni 1991 (Beginn des Berufsförderungsdienstes) verfügbar sei, während der Antragsteller nur bis zum 31. Dezember 1987 (Beginn des Berufsförderungsdienstes) reale Dienstzeit als MKL vor sich habe. Da die erlassene Maßnahme einer ausgewogenen Altersstruktur in beiden Regionalfahrschulen diene, sei sie nicht ermessensfehlerhaft. Auch gegenüber den ihm vom Antragsteller namentlich benannten übrigen Soldaten seien sachgerechte Entscheidungen getroffen worden. OFw H. werde auf einem freien Panzergrenadierfeldwebel-Dienstposten befristet ATM-fremd eingesetzt, und dieser Dienstposten werde wegen des Beginns seiner Berufsförderung ab 31. März 1987 langfristig nicht blockiert. Gleiches treffe auch für OFw D. zu, dessen Versetzungsgesuche Anfang 1985 von der SDH mit der Begründung abgelehnt worden sei, daß im Zuge der Planungsphase für die neue Struktur keine Vorab-Versetzungen zugelassen worden seien; darüber hinaus verfüge OFw D. nicht mehr über eine Dienstzeit, die eine Verwendung mit Standortwechsel hätte sinnvoll erscheinen lassen. Fw B. sei verheiratet und in Walchenried wohnhaft; er sei unter Berücksichtigung seiner familiären Situation und der Entfernung zwischen seinem Wohnort und N. nicht in die Versetzungsüberlegung einbezogen worden. OFw W. sei einvernehmlich nach Hi. versetzt worden; auch mit dieser Personalmaßnahme sei der Personalüberhang beim PzGrenBtl ... abgebaut worden. Die vom Antragsteller vorgetragenen persönlichen Gründe seien nicht von einem solchen Gewicht, daß sie Vorrang vor der Wahrung dienstlicher Belange beanspruchen könnten. Angesichts der Entfernung zwischen O. und N. von nur 15 km ergäben sich für den Antragsteller bei täglichen Fahrten zwischen Wohn- und Dienstort keine Belastungen, die über das übliche Maß hinausgingen.

4

Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 13. März 1986, das am folgenden Tage beim BMVg eingegangen ist, Antrag auf Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - gestellt und außerdem beantragt, die Vollziehung der fernschriftlichen Versetzungsverfügung der SDH vom 18. Dezember 1985 bis zur Entscheidung über die Hauptsache auszusetzen. Er hat zur Begründung vorgetragen: Die Versetzung nach N. sei weder aus dienstlichen noch aus persönlichen Gründen erforderlich. Die Tatsache, daß Fw G. voraussichtlich noch eine längere Dienstzeit als er, der Antragsteller, zu erfüllen habe, könne kein ausschlaggebendes Kriterium für die Versetzungsentscheidung sein, da an jedem Standort Nachwuchs herangebildet und rechtzeitig für Ersatz bzw. eine Stellvertretung in der Ausbildung Sorge getragen werden müsse. Da für die getroffene Maßnahme offenbar der "Wunsch" des Fw G., weiter in O. Dienst tun zu dürfen, ausschlaggebend gewesen sei, handele es sich um eine Willkürmaßnahme. Da gleichwertige Entscheidungsmöglichkeiten gegeben seien, sei das Auswahlermessen der vorgesetzten Behörde auf Null reduziert. Eine Versetzung des Fw G. bringe nicht nur finanzielle, sondern auch persönliche Vorteile für diesen. Da diese Tatsache bei der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt worden sei, könne die zu seinen, des Antragstellers, Lasten getroffene Entscheidung keinen Bestand haben. Auch für seinen, des Antragstellers, bisherigen Kompaniechef, Major T., sei die Versetzungsentscheidung unverständlich, da nach dessen Ansicht eine Versetzung des Fw G. habe erfolgen müssen. Hilfsweise bat der Antragsteller, ihn bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Hauptsache auf den neuen Dienstposten zu kommandieren.

5

Der BMVg hat mit Schreiben vom 26. März 1986 Abhilfe abgelehnt und um Zurückweisung des Eilantrages gebeten. Er hat die Auffassung vertreten, das Auswahlermessen sei im vorliegenden Fall nicht in der Weise reduziert gewesen, daß nur die Entscheidung zu Lasten eines bestimmten anderen Soldaten, nämlich des Fw G., rechtmäßig gewesen sei. Das erforderliche dienstliche Bedürfnis für die getroffene Maßnahme sei bereits deshalb gegeben, weil auf Grund der ab 1. April 1986 in Kraft tretenden STAN die Anzahl der MKL-Dienstposten in O. von 14 auf sieben habe verringert werden müssen und zum selben Zeitpunkt in N. ein MKL-Dienstposten nachzubesetzen gewesen sei. Die Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers sei nicht deshalb fehlerhaft, weil es noch andere geeignete Unteroffiziere gegeben haben möge; jedenfalls sei das Auswahlermessen nicht in der Weise reduziert gewesen, daß nur die Versetzung eines bestimmten anderen Soldaten rechtmäßig gewesen wäre. Vielmehr habe hier die getroffene Personalmaßnahme zu einer ausgewogenen Altersstruktur der Regionalfahrschulen N. und O. beigetragen, und der Versetzung hätten keine erheblichen persönlichen Gründe des ledigen Antragstellers entgegengestanden. Für seine, des Antragstellers, Behauptung, es hätten unsachgemäße Erwägungen auf seine Versetzung Einfluß gehabt, gebe es keine Grundlage. Andere persönliche Gründe als die für ihn entstehenden Kosten mache der Antragsteller nicht geltend. Der Hilfsantrag sei zurückzuweisen, da Voraussetzung einer Kommandierung die Aufhebung der Versetzungsverfügung sei und damit die Entscheidung der Hauptsache vorweggenommen würde.

6

Mit Schreiben vom 18. April 1986 erklärte der Antragsteller den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in der Hauptsache für erledigt, da sich dieser wegen des Dienstantritts in N. durch Zeitablauf erledigt habe, hob jedoch klarstellend hervor, daß eine Rücknahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nicht gewollt sei. Den Antrag, die dem Antragsteller in dem Eilverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen, hat der Senat mit Beschluß vom 27. Mai 1986 - 1 WB 67/86 - zurückgewiesen.

7

Der BMVg legte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 13. März 1986 mit Schreiben vom 9. Dezember 1986, ohne Abhilfe zu gewähren, dem Senat zur Entscheidung vor.

8

Der Antragsteller trägt vor, seine Versetzung sei wegen sachfremder Erwägungen ermessensfehlerhaft. Sein unmittelbarer Vorgesetzter, Oberleutnant Ho. habe ihm Anfang Januar 1986 in mehreren vertraulichen Gesprächen erklärt, daß der eigentliche Versetzungsgrund in seiner, des Antragstellers, Initiative im Zusammenhang mit einer im April 1984 geplanten Versetzung von sechs MKL nach We. stehe; seinerzeit hätten alle betroffenen MKL aus O. mit ihren Beschwerden gegen eine geplante Versetzung Erfolg gehabt. Wegen seines persönlichen Einsatzes in dieser Angelegenheit habe er, der Antragsteller, bei den Vorgesetzten den Eindruck eines "Sprachführers" hervorgerufen. Oberleutnant Ho. habe seinerzeit ihm, dem Antragsteller, und einigen Kameraden gegenüber geäußert, daß wohl der S-1-Offizier, Oberleutnant Ec., aus diesem Grund seine, des Antragstellers, Versetzung nach N. in die Wege geleitet habe. In einem Personalgespräch habe Oberleutnant Ec. Mitte des Jahres 1986 ihm, dem Antragsteller, erklärt, daß seine Versetzung auf Grund unterschiedlicher Dienstzeitendpunkte eigentlich nicht in Betracht komme; es habe jedoch eine ausdrückliche Anweisung des Oberstleutnants C. vorgelegen, für die vorgesehene Versetzungsmaßnahme ihn, den Antragsteller, in Betracht zu ziehen. Fw G. habe noch im Jahre 1985 gegenüber Oberleutnant Ho. den eindringlichen Wunsch seiner Versetzung nach N. vorgetragen. Daraus gehe hervor, daß nicht dienstliche Belange, sondern persönliche Erwägungen eines Vorgesetzten zu seiner, des Antragstellers, Versetzung geführt hätten, mithin ein Ermessensmißbrauch zugrunde liege. Ein dringendes dienstliches Bedürfnis für seine, des Antragstellers, Versetzung nach N. sei nicht erkennbar; insbesondere sei die Kontinuität der Ausbildung an beiden Regionalfahrschulen gewährleistet. Seit dem 1. Oktober 1986 sei ein weiterer Fahrlehrer, MKL A. in N. eingesetzt, so daß schon dadurch kein dringendes Bedürfnis für die gegen ihn, den Antragsteller, gerichtete Maßnahme mehr gegeben sei. Schließlich sprächen auch familiäre Gründe dafür, ihn, den Antragsteller, in O. zu belassen, da er seit dem 2. Oktober 1986 verheiratet sei und seine Ehefrau im April 1987 ein Kind erwarte. Die Eheschließung habe er, der Antragsteller, den Vorgesetzten rechtzeitig vor der Versetzung mitgeteilt, so daß dieser Gesichtspunkt bereits bei Erlaß der Versetzungsmaßnahme habe berücksichtigt werden können.

9

Der Antragsteller begehrt sinngemäß,

10

die zum 1. April 1986 verfügte Versetzung von O. nach N. aufzuheben.

11

Der BMVg bittet um Zurückweisung des Antrages.

12

Er hält ihn für zulässig, aber nicht für begründet und nimmt in vollem Umfang auf seine Stellungnahme vom 26. März 1986 Bezug, die er in dem auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichteten Verfahren abgegeben hat. Eine nochmalige Überprüfung des Vorbringens des Antragstellers habe keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Versetzungsentscheidung sachfremde Erwägungen zugrunde gelegen hätten; das dahingehende Vorbringen des Antragstellers sei unsubstantiiert. Auf entsprechende Aufforderung des erkennenden Senats werde er, der BMVg, jedoch dienstliche Erklärungen einzelner Soldaten vorlegen.

13

Der Antragsteller hat hierauf erwidert, daß durch dienstliche Erklärungen einzelner Soldaten die Richtigkeit seiner Darstellung des Inhalts einzelner Gespräche über die Versetzung und die sachfremde Motivation von Vorgesetzten bestätigt werden könne, und zwar von OFw W., Fw E., Fw B. und OFw Hi..

14

Der BMVg hat hierzu erklärt, daß er nicht beweispflichtig, sondern daß es zunächst Sache des Antragstellers sei, sein Vorbringen zu substantiieren und unter Beweis zu stellen.

15

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die dem Gericht vorliegenden Akten Bezug genommen.

16

II

1.

Der Antragsteller hat im gerichtlichen Antragsverfahren keinen förmlichen Antrag gestellt. Bei sachdienlicher Auslegung seines Vorbringens begehrt er die Aufhebung der fernschriftlichen Ersetzungsverfügung der SDH - Dez II 17 - vom 18. Dezember 1985. Er wendet sich sowohl gegen die Wegversetzung von seinem früheren Dienstposten als MKL in O. als auch gegen seine Zuversetzung auf seinen jetzigen Dienstposten als MKL in N..

17

2.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

18

Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der militärische Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens. Der Soldat hat keinen Anspruch darauf, an einem bestimmten Dienstort oder in einer bestimmten Verwendung eingesetzt zu werden. Das Vorliegen des dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses sich anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 73, 51 f. [BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 79/79] m.w.N.).

19

Für die Wegversetzung des Antragstellers war ein dienstliches Bedürfnis gegeben. Die zum 1. April 1986 wirksam gewordene Änderung der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung (STAN) führte im Rahmen der Neuordnung des Fahrschulwesens des Heeres zu einer Verringerung der MKL-Dienstposten in O. von 14 auf sieben und in Northeim von 20 auf 17. Da der Abbau der vorhandenen Stellen in O. erheblich stärker als in N. ausfiel, war es dienstlich geboten, der Tatsache Rechnung zu tragen, daß durch Umorganisation Dienstposten mit der Folge einer Wegversetzung der Stelleninhaber unter anderem des Antragstellers weggefallen sind. Die organisatorische Umgliederung selbst unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Senat (BVerwGE 43, 179 [BVerwG 24.02.1971 - I WB 2/70] und Beschluß vom 25. November 1981 - 1 WB 17/81).

20

Auch für die Zuversetzung des Antragstellers zur Regionalfahrschule in N. bestand ein dienstliches Bedürfnis, da dort nach unwiderlegtem Vorbringen des BMVg trotz Wegfalls von drei Stellen eine Stelle nachzubesetzen war und der Antragsteller für sie auf Grund seiner Ausbildung und bisherigen Verwendung geeignet war. Zugleich wurde damit eine ausgewogene Altersstruktur der Militärkraftfahrlehrer in den Standortbereichen O. und N. hergestellt.

21

Die angefochtene Versetzung läßt auch keinen Ermessensfehler erkennen. Die jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den von den Berufssoldaten wie auch von den Soldaten auf Zeit freiwillig übernommenen Pflichten und zum Inhalt ihres Wehrdienstverhältnisses. Das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit ist im Interesse der Erhaltung von Einsatzbereitschaft und Kampfkraft der Truppe unabdingbar und hat für eine hieran orientierte Personalführung, wie sie dem BMVg von Verfassungs wegen aufgetragen ist, ganz besondere Bedeutung (BVerwGE 43, 215, 219 [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]). Andererseits hat der Vorgesetzte bei Verwendungs- und Versetzungsentscheidungen stets auch die persönlichen Belange der betroffenen Soldaten zu berücksichtigen und muß sich dabei von sachlichen Erwägungen, Gerechtigkeit und Wohlwollen leiten lassen (BVerwGE 43, 38, 39 [BVerwG 09.12.1969 - I WB 101/69]). Bei der hiernach gebotenen Abwägung der dienstlichen mit den persönlichen Interessen hat der BMVg im vorliegenden Fall nicht ermessensfehlerhaft gehandelt.

22

Bei der Verlagerung von MKL-Dienstposten im Rahmen der Regionalisierung der Fahrschulen sind u.a. die Besetzungsvorschläge der Kommandeure, wo immer möglich, berücksichtigt worden, und dabei sind vorrangig Soldaten mit längerer Dienstzeit eingeplant worden, um die Kontinuität der Ausbildung sicherzustellen. Ausschlaggebende Erwägung der SDH war nach unwidersprochenem Vorbringen des BMVg die Tatsache, daß die reale Dienstzeit des Antragstellers als MKL - lediglich - bis zum 31. Dezember 1987, dem Beginn des Berufsförderungsdienstes, lief, während der - vom Antragsteller als begünstigter Konkurrent gesehene - OFw G. noch bis zum 30. Juni 1991 in der Regionalfahrschule O. einsetzbar war. Hierbei handelt es sich letztlich um eine Bewertung der Zweckmäßigkeit der personellen Organisation, die nicht der Nachprüfung durch den Senat unterliegt (BVerwGE 43, 179 [BVerwG 24.02.1971 - I WB 2/70]).

23

Es kann daher offenbleiben, ob und inwieweit unsachgemäße Erwägungen, die der Antragsteller aus Gesprächen mit Offizieren und Kameraden hinsichtlich seines Vorverhaltens anläßlich früherer Beschwerdeverfahren entnehmen zu können gemeint hat, der angefochtenen Personalmaßnahme vorausgegangen sind. Die SDH hat ihre Entscheidung nicht nur auf den Vorschlag des Bataillonskommandeurs gestützt, sondern sich dabei primär von dem Kriterium der voraussichtlichen Dienstzeitdauer der zur Verwendung anstehenden Soldaten in den beiden Regionalfahrschulen wie von dem Bemühen um eine ausgewogene Altersstruktur der MKL an beiden Standorten leiten lassen. Wenn unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte die Entscheidung über die Nachbesetzung des freien MKL-Dienstpostens in Northeim zu Lasten des Antragstellers getroffen wurde, und wenn der OFw G. mit Rücksicht auf seine bis zum 30. Juni 1991 laufende Dienstzeit in der Regionalfahrschule O. belassen wurde, dann ist darin eine sachgerechte Ermessenserwägung zu sehen. Sie wird nicht durch die - im übrigen nicht näher substantiierte - Behauptung des Antragstellers, für seine Versetzung sei die unsachliche Motivation von Vorgesetzten, die in ihm einen "Sprachführer" für Kameraden in einem früheren Beschwerdefall sehen, entscheidend gewesen, widerlegt oder abgeschwächt. Selbst wenn bei dem Bataillonskommandeur oder anderen Offizieren eine solche Motivation bestanden haben sollte, hätte sie auf die Entscheidung der SDH keinen kausal nachweisbaren Einfluß gehabt, weil die SDH ihrerseits, wie das unwiderlegte Vorbringen des BMVg ergibt, von der Vorstellung ausgegangen ist, eine ausgewogene Altersstruktur unter den Militärkraftfahrlehrern der Regionalfahrschulen O. und N. herzustellen, und damit eine sachgerechte Abwägung zu Lasten des Antragstellers vorgenommen hat.

24

Daß der Offizier, der die angefochtene Versetzungsentscheidung in der SDH getroffen hat, selbst in irgendeiner Weise so entschieden hat, um den Antragsteller wegen früherer Beteiligung an Beschwerden aus dem Jahre 1984 zu benachteiligen, hat der Antragsteller selbst nicht behauptet. Es bedarf daher nicht der vom Antragsteller angeregten Einholung dienstlicher Äußerungen.

25

Die SDH hat bei Erlaß der angefochtenen Maßnahme auch die persönlichen Belange des Antragstellers in hinreichendem Maße berücksichtigt. Er war nämlich seinerzeit noch ledig, wahrend der OFw G. bereits verheiratet war. Der Antragsteller hat zwar vorgetragen, daß er rechtzeitig vor der Versetzung seinen Vorgesetzten die Absicht seiner Eheschließung mitgeteilt habe; die Mitteilung dieser Absicht allein konnte aber im Vergleich zur Eheschließung selbst nicht dasselbe Gewicht haben, weil die Verwirklichung einer solchen Absicht im Nachhinein aus vielerlei Gründen hätte hinfällig werden können. Es war daher nicht ermessensfehlerhaft, den schon verheirateten OFw G. seinem Wunsch entsprechend in O. zu belassen und den noch ledigen Antragsteller von O. nach N. zu versetzen. Angesichts der räumlichen Entfernung zwischen beiden Standorten von etwa 15 bis 20 km stellt sich die Versetzung des Antragstellers nicht als unzumutbare Belastung in seinem persönlichen Bereich dar, auch wenn man berücksichtigt, daß der Antragsteller seit dem 2. Oktober 1986 verheiratet ist; viele Soldaten müssen erfahrungsgemäß erheblich weitere Strecken auf ihrem täglichen Weg von und zur Arbeitsstätte zurücklegen. Das Auswahlermessen wird hier auch nicht durch den Hinweis des Antragstellers, daß bei einer Versetzung des in N. wohnhaften Kameraden G. an diesen Standort und seinem eigenen Verbleiben in O. unnötige Mehrbelastungen in Form doppelter Fahrtkosten vermieden würden, in der Weise eingeschränkt, daß als allein sachgerechte Entscheidung eine Versetzung des Kameraden G. in Betracht gekommen wäre. Denn für dessen weitere Verwendung in O. war neben seinem persönlichen Wunsch in erster Linie das Kriterium einer längeren Dienstzeit, als sie der Antragsteller vor sich hat, mit Blick auf die Verwirklichung einer ausgewogenen Altersstruktur in beiden Regionalfahrschulen maßgebend.

26

Da nach alledem die angefochtene Versetzung nicht rechtswidrig ist, ist der Antrag zurückzuweisen.

27

3.

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des§ 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Seide
Dr. Schwandt
Uebel
Haslbeck