Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.11.1981, Az.: BVerwG 1 WB 17/81
Anforderungen an die Bewerbung eines Zeitsoldaten der Bundeswehr auf einen Dienstposten; Voraussetzungen für den Anspruch eines Zeitsoldaten auf Erstattung aller durch den Umzug erwachsenden Auslagen und auf eine Gewährung von Trennungsgeld; Anforderungen an die Umwandlung eines Dienstverhältnisses in das eines Berufssoldaten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.11.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 17/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11786
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BVerwGE 73, 317 - 322
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der nächste Disziplinarvorgesetzte ist auch dann verpflichtet, einen bei ihm eingelegten Antrag oder dessen Begründung an die zuständige Stelle weiterzuleiten, wenn der Antragsteller darauf besteht, den Antrag unmittelbar dem Gericht vorzulegen.
- 2.
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Begründung des Antrags durch Bezugnahme auf andere Schriftstücke ersetzt werden kann.
- 3.
Eine mit einer unvorhergesehenen Beendigung der Auslandsverwendung verbundene Einkommensminderung steht einer Rückversetzung nur in ganz besonderen Ausnahmefällen entgegen.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 25. November 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn, ferner
Oberst i.G. Spranger,
Hauptfeldwebel Leinhaas als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller trat am 1. Oktober 1972 in die Bundeswehr ein und verpflichtete sich auf eine Dienstzeit von zwölf Jahren, die mit Ablauf des 30. September 1984 endet.
Mit Schreiben vom 20. August 1976 bewarb sich der Antragsteller - damals noch Stabsunteroffizier - für den Dienstposten des "Flugausrüstungsmeisters" Feldwebel/Oberfeldwebel im Standort D. zum 1. September 1977 und erklärte "für den Fall einer Versetzung" zugleich, die Bereitschaft, seine Dienstzeit auf zwölf Jahre zu verlängern. Im Zusammenhang mit dieser Bewerbung gab der Antragsteller am 6. September 1976 folgende Erklärung ab:
"Ich bin bereit und imstande, sämtliche aus Anlaß meiner Versetzung entstehenden Kosten selbst zu tragen und verzichte für den Fall der Genehmigung meines Versetzungsgesuches auf Erstattung aller mir durch den Umzug erwachsenden Auslagen und Gewährung von Trennungsgeld.
Mir ist außerdem eröffnet worden, daß die SDL für den Fall der Genehmigung meines Versetzungsgesuches keine Zusage über den Verbleib im gesamten Standort oder Einheit für die Dauer meiner Dienstzeit geben kann. Falls dienstliche Belange es erfordern, muß der Antragsteller mit einer Versetzung in einen anderen Standort oder in eine andere Einheit rechnen."
Ergänzend dazu erklärte der Antragsteller am 12. September 1976:
"Ich bin in der Lage, die Kosten der getrennten Haushaltsführung aus den laufenden Bezügen zu bestreiten. Mir ist auch bekannt, daß ich damit keinen Anspruch auf Teuerungs- und Haushaltszuschlag habe."
Daraufhin plante die Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) Ende November 1976, den Antragsteller zum 1. Oktober 1978 zum Deutschen Luftwaffenübungsplatzkommando (DtLwÜbPlKdo) D. zu versetzen. Am 8. Dezember 1976 erklärte sich der Antragsteller damit einverstanden.
Nachdem der Antragsteller vom 27. September bis 5. November 1976 an der "Allgemeinen Eignungsfeststellung für Unteroffiziere der Luftwaffe an der Truppendienstlichen Fachschule der Luftwaffe" teilgenommen hatte, teilte ihm die Schule mit:
"Sie erscheinen geeignet, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen später als Unteroffizier in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten übernommen zu werden.
Eine Weiterverpflichtung als Soldat auf Zeit auf die gesetzlich zulässige Höchstdauer wird ohne Einschränkung befürwortet.
Ein Rechtsanspruch entsteht nicht."
Daraufhin beantragte der Antragsteller am 29. Dezember 1977, sein Dienstverhältnis (Soldat auf Zeit) in das eines Berufssoldaten umzuwandeln. Die SDL wies den Antrag mit Bescheid vom 5. Juni 1978 ab, die Beschwerde des Antragstellers blieb ohne Erfolg.
Am 18. April 1978 gab der Antragsteller folgende "Weiterverpflichtungserklärung" ab:
"Ich ... bin damit einverstanden, daß meine Dienstzeit in der Bundeswehr unter Einschluß meines bisher geleisteten Wehrdienstes auf - 12 - Jahre verlängert wird."
Daraufhin setzte die SDL die Dienstzeit des Antragstellers am 26. Mai 1978 auf zwölf Jahre fest.
Bereits vorher - am 24. April 1978 - hatte die SDL die geplante Versetzung zum 1. Oktober 1978 angeordnet; die Verfügung wurde dem Antragsteller am 18. Mai 1978 ausgehändigt; in ihr heißt es u.a.: "Voraussichtliche Verwendungsdauer 30.11.82."
Am 2. Oktober 1978 trat der Antragsteller seinen Dienst in D. an.
Mit Fernschreiben vom 7. August 1980 teilte die SDL dem DtLwÜbPlKdo D. folgendes mit:
"Aufgrund zwischenzeitlich eingetretener organisatorischer Änderungen wird die TE Überleben See bei AusbStff/DtLwÜbPlKdo, D., personell erheblich reduziert.
Dies hat zur Folge, daß u.a. der Dienstposten des o.a. Soldaten wegfällt und seine vorzeitige Rückversetzung ins Inland erforderlich wird.
Zeitpunkt: 01.12.80
OFw A. ist dieses Fernschreiben aktenkundig zu eröffnen.
Seine Dienstortwünsche sind der SDL II 2 a bis zum 13.08.80 zu melden."
Das Fernschreiben wurde dem Antragsteller am 26. August 1980 eröffnet. Gegen die darin angekündigte vorzeitige Rückversetzung aus D. richtete sich die Beschwerde des Antragstellers vom 27. August 1980, die der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) mit seiner Entscheidung vom 27. Oktober 1980 zurückwies. Gegen diese, ihm am 4. November 1980 ausgehändigte Entscheidung richtet sich die "weitere Beschwerde" des Antragstellers vom 5. November 1980, die am 6. November 1980 bei seinem Staffelchef einging und in der es unter anderem heißt:
"...
Die Begründung der Beschwerde ist in dem beigefügten, verschlossenem Umschlag enthalten.
Ich bitte den Staffelkapitän/Ausbildungsstaffel um Weiterleitung des Briefumschlages an das Bundesverwaltungsgericht - Vehrdienstsenate - München."
Die Beschwerdeschrift vom 5. November 1980, den darin erwähnten verschlossenen Briefumschlag und ein weiteres Schreiben des Antragstellers vom 10. November 1980, mit dem er seine Einheit noch einmal um "direkte Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht" gebeten hatte, übersandte das DtLwÜbPlKdo D. dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - mit Schreiben vom 10. November 1980. Dieses Schreiben ging am 26. November 1980 beim Senat ein und wurde dem BMVg am gleichen Tag "zur zuständigen Behandlung" weitergeleitet (1 WB 185/80). Dort ging es am 27. November 1980 ein.
In dem verschlossenen Briefumschlag befand sich folgendes, an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienst Senate - gerichtetes und von ihm unterzeichnetes Schreiben des Antragstellers vom 5. November 1980:
"Betr.: Begründung meiner weiteren Beschwerde gegen meine vorzeitige Rückversetzung von D. in das Inland Bez.: Beschwerdeentscheid BMVg P II 7 - Az 25-05-10 365/80 vom 27.10.1980, mir ausgehändigt am 04.11.1980 Begründung der Beschwerde:
Auf meine Beschwerde vom 27.08.1980 habe ich aus mir unerklärlichen Gründen eine 2. Beschwerdeentscheidung (BMVg - P II 7 - Az 25-05-10 365/80 vom 27.10.1980) mit dazugehöriger Rechtsmittelbelehrung erhalten. Die 1. Beschwerdeentscheidung wurde mir von der SDL I R - Az 16-02 135/80 vom 18.09.1980 mit dazugehöriger Rechtsmittelbelehrung am 08.10.1980 zugestellt. Gegen diese 1. Beschwerdeentscheidung habe ich am 09.10.1980 eine weitere Beschwerde eingelegt, von der ich bisher nur eine Abgabenachricht vom Standort D. Sardinien erhalten habe, also weder Bescheid noch Zwischenbescheid von anderer zuständigen Stelle. Ebenso steht es mit meiner 2. Beschwerde vom 29.09.80, sowie mit meinen Stellungnahmen vom 21.10.80 gegen die Zwischenbescheide BMVg - P II 7 - Az 25-05-10 - 365/80 vom 09.10.1980 und SDL I R Az 25-05 135/80 vom 01.10.1980.
Von rechtswegen ist die 2. Beschwerdeentscheidung bezüglich meiner Beschwerde vom 27.08.1980 nicht zulässig, da bereits entschieden durch den Beschwerdebescheid SDL I R Az 25-05 135/80 vom 18.09.1980. Sollte jedoch die 2. Beschwerdeentscheidung rechtens sein, so erhebe ich meine Beschwerde vom 09.10.1980 mit vollem Inhalt mit zum Gegenstand dieser heutigen Beschwerde gegen o.a. Bezug."
Der BMVg hat die "weitere Beschwerde" vom 5. November 1980 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung angesehen und dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 28. Januar 1981 vorgelegt.
Auf Grund der endgültigen Versetzungsverfügung Nr. 1063 der SDL vom 22. Oktober 1980 wurde der Antragsteller mit Wirkung vom 1. April 1981 zur Instandsetzungsstaffel/Lufttransportgeschwader ... in A. versetzt und hat seinen Dienst dort an diesem Tag angetreten. Spätestens Anfang April 1981 ist er mit seiner Familie von Sardinien nach R. umgezogen.
In seiner Beschwerde vom 27. August 1980 hatte der Antragsteller weiter ausgeführt:
"... Auf Grund meiner bevorstehenden Versetzung nach D. habe ich mich 1978 auf SAZ 12 verpflichtet. Durch die vorzeitige Rückversetzung fühle ich mich von der Bundeswehr verkauft und betrogen worden zu sein.
Sollte meine Auslandsverwendung nicht aufrecht erhalten werden können, so bitte ich um Einleitung entsprechender Maßnahmen für meine vorzeitige Entlassung und um Rückstufung meines Status SAZ 12 auf SAZ 9. Auf Grund meiner vorzeitigen Rückversetzung nach Deutschland würde ein weiteres Verbleiben im Dienst für mich wegen persönlicher, insbesondere häuslicher und wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten."
Dieses Begehren hat die SDL als Antrag auf Neufestsetzung der Verpflichtungszeit (Rückstufung auf SaZ 9) gewertet und mit Schreiben vom 18. September 1980 abgelehnt. Die hiergegen eingelegten Beschwerden des Antragstellers vom 29. September und 9. Oktober 1980 - letztere lag dem BMVg spätestens am 7. November 1980 vor - wies der BMVg mit seiner Entscheidung vom 24. November 1980 zurück.
Der Antragsteller erhielt (jeweils nach Abzug von einem monatlichen Tilgungsbetrag) - 125 DM - für einen 1978 gewährten Gehaltsvorschuß monatlich folgende Dienstbezüge (netto) ausgezahlt:
| Dezember 1980 | 4.297,78 DM |
|---|---|
| Sonderzuwendung 1980 | 2.099,78 DM |
| Januar bis März 1981 | 4.300,68 DM |
| April bis Juni 1981 | 2.283,28 DM |
| Nachzahlung Besoldungserhöhung | |
| ab 1. März 1981 und Urlaubsgeld 1981 | 579,90 DM |
| ab Juli 1981 | 2.361,11 DM |
Der Antragsteller macht geltend:
Im Hinblick auf seine bevorstehende Auslandsverwendung habe er sich im April 1978 auf eine Dienstzeit von zwölf Jahren weiterverpflichtet. Die voraussichtlich vierjährige Verwendung im Ausland habe es ihm ermöglicht, finanziell und wirtschaftlich vorauszuplanen. So habe er 1978 zu einem bereits bestehenden Kredit von etwa 8.000 DM weitere ca. 3.500 DM für die Anschaffung von Möbeln in der Erwartung aufgenommen, daß der Gesamtkredit von ca. 15.000 DM bis zum Ende der Auslandsverwendung in monatlichen Raten von 333 DM getilgt werden könne. Im April 1981 sei noch ein Restbetrag von etwa 6.500 DM zu begleichen gewesen. Zur "Ausgleichung seines Kontos" und "für die Anschaffung von Gardinen, Teppichfußböden, Möbeln etc" habe er dann weitere 5.000 DM aufgenommen; daraus habe sich (im Mai 1981) eine Gesamtkreditsumme von ca. 17.000 DM ergeben, die weiterhin monatlich mit 333 DM abgetragen werde. Daneben müsse er den 1978 aus Anlaß der bevorstehenden Auslandsverwendung erhaltenen unverzinslichen Gehaltsvorschuß von 5.000 DM - den er für die Anschaffung eines Kraftwagens zum Preis von 7.600 DM verwandt habe - in monatlichen Raten von 125 DM zurückzahlen. Weiter müsse er monatlich aufwenden:
| 659 DM | für | die Miete der Wohnung, |
|---|---|---|
| 230 DM | für | die Krankenkasse seiner Familie, |
| 110 DM | für | Kapitalbildung, |
| 80 DM | für | den Kindergarten, |
| 80 DM | für | Strom, |
| 44 DM | für | Fernsprech- und Rundfunkgebühren und |
| 200 DM | für | "Allgemeines" (Versicherungen, Bw-Verband, Kfz-Steuer, Fahrt zur Dienststelle usw). |
Während seiner Verwendung in D. habe er von seinem Auslandsgehalt (ca. 4.300 DM) monatliche Aufwendungen in etwa folgender Höhe bestreiten müssen:
| 650 DM | für | die Miete der Wohnung, |
|---|---|---|
| 200 DM | für | die Fahrt zur Dienststelle, |
| 140 DM | für | Strom, |
| 80 DM | für | die Ölheizung, |
| 40 DM | für | den Kindergarten. |
Seine monatliche Gesamtbelastung betrage im Inland 1.950 DM, im Ausland etwa 2.400 DM.
Im April 1981 habe sich seine Ehefrau zu einem Abbruch ihrer Schwangerschaft gezwungen gesehen. Die ärztliche Diagnose habe eine "soziale Indikation" bestätigt. Durch die vorzeitige Rückversetzung sei es dringend erforderlich geworden, daß seine Ehefrau wieder Arbeit aufnehme und zum Familieneinkommen mit beitrage. Auch er habe sich um eine zusätzliche Nachtarbeit bemüht.
Unter diesen Umständen habe der BMVg durch die Versetzung seine ihm gegenüber dem Antragsteller obliegende Fürsorgepflicht verletzt. Er habe - ebenso wie bei anderen von der vorzeitigen Rückversetzung betroffenen Soldaten - mindestens prüfen müssen, ob er, der Antragsteller, nicht auf einer anderen Stelle in Italien hätte weiterverwendet werden können.
Im Juli 1981 hat der Antragsteller mitgeteilt, daß er hoffe, in Kürze eine Nachtarbeit zu erhalten; deshalb sehe er davon ab, eine "Streckung bzw. Herabsetzung" der Rückzahlungsraten für den Gehaltsvorschuß zu beantragen.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung macht er geltend:
Zunächst sei zweifelhaft, ob der Antrag zulässig sei. Denn die Begründung des Antrags sei ihm, dem BMVg, erst am 27. November 1980 und damit nicht innerhalb der in § 17 Abs. 4. Satz 1 WBO bestimmten Frist zur Kenntnis gelangt. Im übrigen sei der Antrag unbegründet.
Die Rückversetzung des Antragstellers zum 1. April 1981 ins Inland sei aus zwingenden dienstlichen Gründen schon deshalb geboten gewesen, weil sein bisheriger Dienstposten auf Grund einer STAN-Änderung zum 1. April 1981 entfallen sei. Die vom Antragsteller vorgetragenen persönlichen Belange seien demgegenüber nicht so schwerwiegend, daß sie der gebotenen Personalmaßnahme entgegenstehen könnten, zumal eine rechtsverbindliche Zusage, ihn über den 1. April 1981 hinaus bis zum 30. November 1982 am Standort D. zu belassen, zu keinem Zeitpunkt erteilt worden sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze verwiesen. Außerdem nimmt der Senat auf den Inhalt der Stammakten des Soldaten und auf die ihm vorliegenden Beschwerdeakten des BMVg Bezug.
II
Die "weitere Beschwerde" des Antragstellers vom 5. November 1980 ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschwerdebescheid des BMVg vom 27. Oktober 1980 zu behandeln (§ 21 Abs. 1 WBO). Das Rechtsmittel richtet sich gegen die zunächst zum 1. Dezember 1980 vorgesehene Versetzung in das Inland und erfaßt die förmliche Versetzungsverfügung vom 22. Oktober 1980, durch die schließlich die Versetzung des Antragstellers zum 1. April 1981 angeordnet wurde. Sein Begehren ist sachgemäß dahin auszulegen, daß er beantragt, diese förmliche Versetzungsverfügung der SDL vom 22. Oktober 1980 aufzuheben.
1.
Dieser Antrag ist zulässig.
a)
Der Antrag ist am 6. November 1980, also rechtzeitig, bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers eingereicht und begründet worden (§ 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 5 Satz 2, § 7 Abs. 1 WBO). Daß der Antragsteller die Begründung seines Antrags dem Disziplinarvorgesetzten nicht eröffnet, sondern lediglich in einem verschlossenen Umschlag mit der Bitte "um Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate -, München" mit der Folge übergeben hat, daß die Begründung erst nach Fristablauf beim BMVg einging, reicht hier zur Fristwahrung gleichwohl aus. Denn der nächste Disziplinarvorgesetzte war verpflichtet, Antrag und Begründung ohne weitere Prüfung dem BMVg als der Stelle zuzuleiten, deren Entscheidung angefochten wird (vgl. § 5 Abs. 3 WBO); er durfte den Antrag nicht unmittelbar beim Wehrdienstgericht einreichen (Böttcher/Dau, WBO 2. Aufl. § 17 RdNrn. 73, 74 m.w.N.). Das gilt auch dann, wenn der Antragsteller sich - wie im vorliegenden Fall - über die richtige Rechtsbehelfsbelehrung ("Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Bescheides beim Bundesministerium der Verteidigung, Hardthöhe - Postfach 13 28 - 5300 Bonn 1 einzulegen und zu begründen. Sie können den Antrag auch bei Ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten Staffelchef AusbStff/DtLwÜbPlKdo D. einlegen und begründen. ") offenbar bewußt hinwegsetzen wollte und deshalb auf eine Weiterleitung des verschlossenen Umschlags an das Bundesverwaltungsgericht bestanden hat. Mindestens hätte der nächste Disziplinarvorgesetzte ihn im Rahmen der ihm obliegenden Fürsorgepflicht auf die Rechtslage hinweisen müssen. Bei richtiger Sachbehandlung wäre die Begründung noch rechtzeitig beim BMVg eingegangen. Die falsche Sachbehandlung des nächsten Disziplinarvorgesetzten war für den Antragsteller ein die Fristversäumnis ausschließender unabwendbarer Zufall. Deshalb kann die Frage im vorliegenden Fall offenbleiben, ob die Begründungsfrist nicht auch schon dann gewahrt ist, wenn der Antragsteller die Begründung seines Antrags innerhalb der Frist (etwa kurz vor Fristablauf) seinem nicht zur eigenen Prüfung berechtigten, sondern lediglich zur Weiterleitung verpflichteten nächsten Disziplinarvorgesetzten in einem verschlossenen, nicht an ihn adressierten Umschlag vorlegt.
b)
Der Antrag ist innerhalb der Frist auch ausreichend begründet worden. Dem Begründungszwang des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO liegt einmal der Gedanke zugrunde, daß nicht durch die Einräumung einer längeren Frist zur Antragsbegründung die Entscheidung über den Beschwerdegegenstand verzögert wird. Die Begründungspflicht verfolgt aber nicht nur den Zweck, das Gericht alsbald von den Angriffen des Antragstellers zu unterrichten, sondern hat auch den Sinn, die unüberlegte Einlegung von Anträgen auf gerichtliche Entscheidung zu verhindern; durch die Notwendigkeit einer kurzfristigen Begründung soll der Antragsteller angehalten werden, sein Vorbringen alsbald kritisch zu überprüfen und sich dabei gegebenenfalls von der Aussichtslosigkeit seines Antrages zu überzeugen (Böttcher/Dau, a.a.O. RdNr. 76). Er muß deshalb im einzelnen substantiiert ausführen, aus welchen Gründen die angefochtene Maßnahme seiner Meinung nach verfehlt ist. Ist der Antrag - wie hier - von einem nicht rechtskundigen Soldaten gestellt worden, so gilt grundsätzlich nichts anderes, mag es auch in einem solchen Fall wohl noch ausreichen, wenn er wenigstens in groben Zügen und möglicherweise nur pauschal skizziert, warum er sich beschwert fühlt (BVerwGE 43, 308, 310 [BVerwG 23.02.1972 - I WB 1/70]; vgl. auch BVerwG NZWehrr 1981, 59 und Beschluß vom 29. Oktober 1980 - 1 VB 109/80).
Im Schreiben vom 5. November 1980 wendet sich der Antragsteller lediglich gegen das Verfahren, mit dem die SDL und der BMVg den in seiner Beschwerde vom 27. August 1980 zusätzlich gestellten Antrag auf Rückstufung seiner Verpflichtung behandelt haben. Diesen Antrag hat die SDL als Antrag auf Neufestsetzung gewertet und mit Bescheid vom 18. September 1980 abgelehnt; hiergegen richtete sich die Beschwerde vom 9. Oktober 1980. Während der Antragsteller im einzelnen näher ausführt, daß und warum dieser, die Rückstufung (Neufestsetzung) seiner Verpflichtung betreffende Antrag falsch behandelt worden sei, erwähnt er die Gründe der jetzt von ihm angefochtenen - eindeutig nur die Verwendung in Decimomannu betreffende - Beschwerdeentscheidung des BMVg vom 27. Oktober 1980 mit keinem Wort und läßt vor allem nicht erkennen, daß und warum er sich durch diese Entscheidung beschwert fühlt.
Ob diese "Begründung" den Anforderungen des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO noch, genügt, kann im vorliegenden Fall indes offenbleiben. Denn eine ausreichende Begründung ergibt sich jedenfalls aus der zulässigen Bezugnahme auf die Beschwerde vom 9. Oktober 1980, die dem BMVg spätestens am 7. November 1980 - also innerhalb der Antragsfrist - vorlag. Zwar genügt nach der Rechtsprechung des Senats eine Bezugnahme auf früheres Vorbringen nicht (BVerwGE 43, 308 [BVerwG 23.02.1972 - I WB 1/70]; BVerwG Beschlüsse vom 6. Mai 1975 - 1 WB 138/74 - undvom 7. Mai 1975 - 1 WB 148/74 - sowie BVerwG NZWehrr 1981, 59). Der "Inhalt der Beschwerde" vom 9. Oktober 1980 ist jedoch kein früheres Vorbringen im Sinne dieser Rechtsprechung (vgl. BVerwG Beschluß vom 29. Oktober 1980 - 1 WB 86/79). Denn diese Beschwerde richtete sich, wie ausgeführt, gegen die eine Neufestsetzung der Verpflichtungsdauer ablehnende Entscheidung der SDL vom 18. September 1980. Ob die Beschwerde vom 9. Oktober 1980 dem BMVg erst nach der Herausgabe der Beschwerdeentscheidung, also nach dem 27. Oktober 1980, zugegangen ist, kann offenbleiben. Denn jedenfalls ist sie bei der angefochtenen Entscheidung offensichtlich nicht verwertet worden (BVerwG Beschluß vom 29. Oktober 1980 - 1 WB 86/79).
Obwohl sich die Beschwerde vom 9. Oktober 1980 nur gegen die den Status des Antragstellers betreffende Entscheidung der SDL richtete, enthält sie zusätzlich jedoch auch neues Vorbringen (BVerwG Beschluß vom 29. Oktober 1980 - 1 WB 86/79) zur Versetzungsfrage, aus dem sich ergibt, warum der Antragsteller den angefochtenen Bescheid für verfehlt hält (BVerwG Beschluß vom 29. Oktober 1980 - 1 WB 109/80). Er weist darin nicht nur auf seine schlechte wirtschaftliche und finanzielle Lage hin, sondern führt auch zwei Fälle an, in denen die SDL "andere Soldaten dadurch klar benachteiligt habe"; daß sie zwei Soldaten wegen des Wegfalls ihrer bisherigen STAN-Stellen zwar auch zunächst vorzeitig ins Inland habe zurückversetzen wollen, ihren Beschwerden dann aber mit der Folge stattgegeben habe, daß sie nun bis zum Ende ihrer ursprünglich vorgesehenen Stehzeit in D. verbleiben könnten. Die Bezugnahme auf den Inhalt der Beschwerde vom 9. Oktober 1980 gibt also zu erkennen, daß der Antragsteller davon ausgeht, daß gerade diese erwähnten neuen Ausführungen geeignet sind, die Rechtswidrigkeit des Beschwerdebescheids darzulegen. Da die Beschwerde des Antragstellers vom 9. Oktober 1980 dem BMVg innerhalb der Antragsfrist vorlag, ist es unschädlich, daß der Antragsteller sie seinem Antrag nicht noch einmal beigefügt hat (BVerwG Beschluß vom 29. Oktober 1980 - 1 WB 86/79).
2.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die angefochtene Versetzung ist rechtmäßig.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Versetzung eines Soldaten, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, nach seinem Ermessen. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens des zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob die Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (BVerwGE 53, 321, 323 f [BVerwG 27.07.1977 - 1 WB 19/76] m.w.N.).
Das für die Wegversetzung des Antragstellers erforderliche dienstliche Bedürfnis lag vor. Es ergab sich aus der zum 1. April 1981 wirksam gewordenen Änderung der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung (STAN) der AusbStff/DtLwtfbPlKdo D.. Der BMVg hat unbestritten und glaubhaft vorgetragen, daß die vom Antragsteller bisher besetzte Stelle dadurch ersatzlos weggefallen ist. Demzufolge war es dienstlich geboten, den durch diese Umorganisation wegfallenden Dienstposten durch Wegversetzung des Antragstellers freizumachen. Die organisatorische Umgliederung selbst liegt, wie der Senat wiederholt entschieden hat, grundsätzlich außerhalb des Vorwurfs rechtswidrigen Verhaltens (BVerwG Beschluß vom 29. Oktober 1980 - 1 WB 86/79).
Auch für die Zuversetzung des Antragstellers zur InstStff/LTG ... bestand ein dienstliches Bedürfnis. Der Antragsteller war für diese nachzubesetzende Stelle auf Grund seiner Ausbildung und seiner Verwendung geeignet.
Die angefochtene Versetzung läßt auch keinen Ermessensfehler erkennen. Die jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den von den Berufssoldaten wie auch von den Soldaten auf Zeit freiwillig übernommenen Pflichten und zum Inhalt ihres Wehrdienstverhältnisses. Das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit ist im Soldatenrecht im Interesse der Erhaltung von Einsatzbereitschaft und Kampfkraft der Truppe unabdingbar und hat für eine hieran orientierte Personalführung, wie sie dem BMVg von Verfassungs wegen aufgetragen ist, ganz besondere Bedeutung (BVerwGE 43, 215, 219 [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]) [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]. Andererseits hat der Vorgesetzte bei Verwendungs- und Versetzungsentscheidungen stets auch die persönlichen Belange der betroffenen Soldaten zu berücksichtigen und muß sich dabei von sachlichen Erwägungen, Gerechtigkeit und Wohlwollen leiten lassen (BVerwGE 43, 38, 39 [BVerwG 09.12.1969 - I WB 101/69]) [BVerwG 09.12.1969 - I WB 101/69]. Bei der hiernach gebotenen Abwägung der dienstlichen mit den persönlichen Interessen hat der BMVg im vorliegenden Fall nicht dadurch ermessensfehlerhaft gehandelt, daß er den dienstlichen Interessen gegenüber den vom Antragsteller vorgetragenen, mit der Versetzung ins Inland verbundenen wirtschaftlichen Belastungen den Vorrang eingeräumt und den Antragsteller nicht auf einer anderen Auslandsstelle weiterverwendet hat.
Zunächst kann sich der Antragsteller nicht darauf berufen, eine Auslandsverwendung sei ihm bis zum 30. November 1982 verbindlich zugesagt worden. Eine bindende Zusage liegt nur dann vor, wenn eine entsprechende Erklärung als hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen zu einem Tun oder Unterlassen in der Zukunft und von einem Vorgesetzten abgegeben wird, der zu dieser Erklärung auf Grund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle selbst und nach seiner eigenen Stellung in dieser Dienststelle befugt war (BVerwGE 53, 163, 166 [BVerwG 01.04.1976 - 1 WB 98/74]) [BVerwG 01.05.1976 - I WB 98/74]. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall schon nach den eigenen Behauptungen des Antragstellers nicht gegeben. Denn eine Zusage leitet er lediglich aus der Versetzungsverfügung der SDL vom 24. April 1978 her. Dort heißt es aber ausdrücklich: "Voraussichtliche Verwendungsdauer 30.11.82." Aus dieser Formulierung ergibt sich lediglich, daß die Rückversetzung des Antragstellers erst zum 30. November 1982 in Aussicht genommen war, nicht dagegen, daß die SDL sich auf diesen Termin verbindlich festgelegt hätte.
Auch die wirtschaftliche Lage, auf die der Antragsteller sich vor allem beruft, mußte die militärischen Vorgesetzten aus Fürsorgegründen (§ 10 Abs. 3 SG) nicht veranlassen, nach Wegen zu suchen, um den Antragsteller auf einem anderen Dienstposten weiter im Ausland zu verwenden.
Jede Beendigung einer Auslands Verwendung bringt für den betroffenen Soldaten eine beträchtliche Verminderung des Einkommens mit sich. Diese Einkommensminderung kann daher allenfalls in ganz besonderen Ausnahmefällen dazu führen, von einer an sich gebotenen Rückversetzung in das Inland abzusehen. In einer solchen ganz besonderen Ausnahmesituation befand der Antragsteller sich nicht. Immerhin unterscheidet sich die wirtschaftliche Belastung des Antragstellers, der seine Ehefrau und ein noch nicht schulpflichtiges Kind zu unterhalten hat und der im Inland monatlich netto 2.361,11 DM (bis 30. Juni 1981 = 2.283,28 DM) ausbezahlt erhält, von der "normalen" Belastung eines vergleichbar besoldeten Soldaten nur durch die Höhe der monatlichen Kreditrückzahlungsrate von 333 DM. Ferner ist zu berücksichtigen, daß sich diese Nettobezüge vorläufig um monatlich 125 DM erhöhen würden, wenn der Antragsteller - was er trotz Hinweises nicht getan hat - die Stundung der Tilgung des Gehaltsvorschusses beantragt hätte.
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß die Notlage nicht etwa schicksalhaft und damit unausweichlich über den Antragsteller hereingebrochen ist. Denn spätestens am 26. August 1980 wußte er, daß er vorzeitig ins Inland zurückversetzt werden würde. Er wäre also in der Lage gewesen, mit den danach (bis zum 31. März 1981) gewährten Auslandsdienstbezügen für sieben Monate etwas sparsamer umzugehen, um die voraussehbar mit der Rückversetzung ins Inland verbundenen finanziellen Belastungen wesentlich geringer zu halten, selbst wenn man ungeprüft von seinen eigenen Angaben über die finanzielle monatliche Gesamtbelastung in D. ("etwa 2.400 DM") ausgeht. Berücksichtigt man dies, dann war die finanzielle Situation des Antragstellers insgesamt jedenfalls nicht so angespannt, daß der BMVg sein Ermessen nur noch dahingehend ausüben durfte, den Antragsteller unter Hintanstellung der dienstlichen Belange in einer Auslandsverwendung zu belassen.
Der Antragsteller kann sich ferner nicht darauf berufen, daß die SDL und der BMVg die vorzeitige Rückversetzung von Decimomannu bei zwei anderen Soldaten - Hauptfeldwebel E. und Oberfeldwebel H. auf deren Beschwerde aufgehoben und sie bis zum Ende der ursprünglich vorgesehenen Dauer der Auslandsverwendung beim DtLwUbPlKdo in D. belassen habe.
Hierzu hat der BMVg (in seinem Beschwerdebescheid vom 24. November 1980 - P II 7 - Az. 25-05-10) gegenüber dem Antragsteller glaubhaft und unwidersprochen ausgeführt:
"HptFw E. ... war als Berufssoldat zum 01. Juli 1979 bis voraussichtlich 30.06.1983 erneut zum DtLwÜbPlKdo D. versetzt worden und für den Dienstteilbereich Flz-Radar-GerPrüfung des Waffensystems F-104 G eingesetzt und auch entsprechend verwendet. Auf eine vorzeitige Rückversetzung wurde aus Einsatzgründen verzichtet. Die von ihm in seiner Beschwerde angeführten persönlichen Gründe waren für das Absehen von der vorzeitigen Rückversetzung nicht ausschlaggebend.
... OFw H. ... wird seit 01. Februar 1979 im Zuge der Beschwerdeabhilfe wegen zwingend persönlicher Gründe, die in der schweren Erkrankung der Ehefrau liegen, beim DtLwÜbPlKdo D. verwendet. Zur haushaltsrechtlichen Abdeckung wurde eine Planstelle des Etat zbV herangezogen, so daß die Dauer der Auslandsverwendung nicht von der tatsächlichen Besetzung des STAN-Dienstpostens mit H. abhängig war. Deswegen wurde H. mit Bescheid vom 08. Februar 1980 erneut bestätigt, daß er bis zum Beginn der berufsfördernden Maßnahmen (Juni 1981) oder bei Verzicht hierauf, bis zum Dienstzeitende (31. März 1983) beim DtLwÜbPlKdo verbleibt.
..."
Unter diesen Umständen verletzt die vorzeitige Rückversetzung des Antragstellers den Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG) nicht. Dieser jede Verwaltungsübung beherrschende Grundsatz verbietet es lediglich, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich zu behandeln (BVerwG NJW 1969, 674 [BVerwG 14.01.1969 - BVerwG I WB 93/68]). Davon kann im vorliegenden Fall schon deshalb keine Rede sein, weil sich die Umstände, die bei diesen beiden Soldaten zu einer anderen Entscheidung geführt haben, wesentlich von den Umständen unterscheiden, die beim Antragsteller zu berücksichtigen waren. Durch die angefochtene Entscheidung wird somit auch unter Berücksichtigung der diese beiden Soldaten betreffenden Entscheidungen nicht "wesentlich Gleiches ungleich behandelt".
Schließlich war der BMVg auch nicht verpflichtet, den Antragsteller deshalb bis zum 30. November 1982 im Ausland zu verwenden, weil er sich 1978 auf eine Dienstzeit von zwölf Jahren weiterverpflichtet hat. Es mag sein, daß der Antragsteller sowohl seine 1976 erklärte Bereitschaft zur Weiterverpflichtung wie auch seinen 1977 gestellten Antrag, als Berufssoldat übernommen zu werden, von der schon damals geplanten Auslandsverwendung abhängig machen wollte. Ihm wurde jedoch schon am 6. September 1976 eröffnet, er müsse nach der Versetzung ins Ausland, falls dienstliche Belange dies erforderten, jederzeit mit einer weiteren Versetzung rechnen.
Die "Weiterverpflichtungserklärung" des Antragstellers vom 18. April 1978 enthält keinerlei Einschränkungen oder Vorbehalte. Erst danach - am 24. April 1978 - wurde die Versetzung angeordnet; spätestens mit der Aushändigung der Versetzungsverfügung am 18. Mai 1978 - also noch vor der erst am 26. Mai 1978 erfolgten Neufestsetzung seiner Dienstzeit - war dem Antragsteller also klar, daß er nur mit einer voraussichtlich bis zum 30. November 1982 vorgesehenen Auslandsverwendung rechnen durfte.
Die Vorwürfe des Antragstellers, er sei durch Täuschung zur Weiterverpflichtung veranlaßt und durch die vorzeitige Rückversetzung durch die Bundeswehr "verkauft und betrogen worden", entbehren daher jeder Grundlage. Ein den personalbearbeitenden Stellen gegenüber dem Antragsteller vorwerfbares Verhalten im Weiterverpflichtungs- und im damit möglicherweise zusammenhängenden Versetzungsverfahren ist nicht ersichtlich. Damit entfällt auch die mögliche Verpflichtung des BMVg, den Antragsteller deshalb weiter im Ausland zu verwenden, weil seine Weiterverpflichtung erkennbar von einer Auslands Verwendung bis zum 30. November 1982 abhängig gemacht worden war.
3.
Kosten hat der Senat dem Antragsteller nicht auferlegt, weil die Voraussetzungen dafür (§ 21 Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 2 WBO) nicht gegeben sind.
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