Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.10.1980, Az.: BVerwG 1 WB 109/80
Beschwerde eines Berufssoldaten gegen die Rückführung in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere nach Zulassung zur Laufbahn in der Fachrichtung Kampfbeobachter-Offizier
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.10.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 109/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 20214
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 17 Abs. 4 S. 1 VBO
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
...
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 29. Oktober 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, ferner
Major i.G. Schulze,
Hauptfeldwebel Beulshausen als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Er wurde auf seinen Antrag vom 16. März 1973 für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD) gemäß § 30 SLV ausgewählt und am 1. April 1975 zu dieser Laufbahn in der Fachrichtung Kampfbeobachter-Offizier zugelassen.
Im Rahmen seiner Ausbildung zum OffzMilPD nahm der Antragsteller vom 11. Januar bis 20. April 1977 am Offizierlehrgang an der Offizierschule der Luftwaffe teil. Diesen Lehrgang bestand er nicht. Vom 6. September bis 14. Dezember 1977 nahm er als Wiederholer an einem weiteren Offizierlehrgang teil, bestand jedoch die den Lehrgang abschließende Offizierprüfung nicht. Ein vom Antragsteller gegen die Durchführung des mündlichen Prüfungsabschnittes unter dem 19. Dezember 1977 angestrengtes Wehrbeschwerdeverfahren wurde durch Beschluß des Truppendienstgerichts Süd - 5. Kammer - vom 17. August 1978 mit der Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung abgeschlossen.
Daraufhin wurde der Antragsteller vom Personalstammamt der Bundeswehr (PSABw) mit Personalverfügung Nr. 44/78 vom 6. November 1978 in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere zurückgeführt. Gegen diese Entscheidung des PSABw erhob der Antragsteller unter dem 27. November 1978 Beschwerde. Die Beschwerde wurde durch Bescheid des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) vom 18. März 1980 zurückgewiesen. Dem Bescheid war folgende Rechtsmittelbelehrung beigegeben:
"Gegen diesen Bescheid können Sie die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -, in München, beantragen. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Bescheides beim Bundesministerium der Verteidigung, Hardthöhe - Postfach 1328 - 5300 Bonn 1 einzulegen und zu begründen. Sie können den Antrag auch bei Ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten Staffelkapitän 2./Aufklärangsstaffel/Aufkl-Geschw ... in ... E.einlegen und begründen. Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, daß eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei.
Der Antrag kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift gestellt werden. Wird er schriftlich gestellt, ist die Frist nur gewahrt, wenn der Antrag und die Begründung vor Ablauf der Frist bei der zur Einlegung zuständigen Stelle eingehen."
Gegen diesen Bescheid, der dem Antragsteller am 1. April 1980 ausgehändigt wurde, legte er am 15. April 1980 bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten "Beschwerde" ein. Das Beschwerdeschreiben lautet wie folgt:
"Hiermit beschwere ich mich gegen die Beschwerdeentscheidung des BMVg - P II 7 - vom 18. März 1980. Begründung wird in den nächsten Tagen nachgereicht."
Der BMVg hat die Beschwerde mit Schreiben vom 9. Juli 1980 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorgelegt. Er bittet um Zurückweisung des Antrags, weil er mangels Begründung unzulässig sei.
Der Antragsteller begehrt die Entscheidung des Senats. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.
II
Die "Beschwerde" richtet sich gegen eine Maßnahme des BMVg. Da der Antragsteller eine Entscheidung des Senats wünscht, ist sie als Antrag auf gerichtliche Entscheidung anzusehen.
Der Antrag ist nicht zulässig, weil er nicht dem Gesetz entsprechend begründet worden ist.
Nach der zwingenden Vorschrift des § 17 Abs. 4 Satz 1 VBO muß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb einer Zweiwochenfrist eingelegt und begründet werden. Hierauf ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung auch hingewiesen worden. Der Antragsteller hat zwar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - mit dem bei seinem Disziplinarvorgesetzten am 15. April 1980 eingegangenen Schreiben fristgerecht beantragt. Dieser Antrag ist jedoch nicht mit einer Begründung versehen. Der Antragsteller stellt eine Begründung seines Antrags lediglich in Aussicht.
Der Senat hat zwar wiederholt ausgesprochen, daß an die Begründung keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden können. Der Antragsteller muß jedoch mindestens die Richtigkeit der Beschwerdeentscheidung bestreiten und im einzelnen substantiiert ausführen, aus welchen Gründen die angefochtene Maßnahme nach, seiner Meinung verfehlt ist (BVerwGE 43, 308, 310[BVerwG 23.02.1972 - I WB 1/70]; BVerwG Beschlüsse vom 16. August 1974 - 1 WB 89/74 - und vom 7. Februar 1979 -1 WB 4/78). Diesen Anforderungen wird der Antrag vom 15. April 1980 nicht gerecht. Er geht mit keinem Wort auf die Beschwerdeentscheidung des BMVg vom 18. März 1980 ein und enthält auch nichts darüber, aus welchen Gründen der Antragsteller diese Entscheidung für rechtswidrig hält. Innerhalb der den Rechtsschutz des Soldaten nicht verfassungswidrig einschränkenden (vgl. BVerwG NZWehrr 1973, 191) Antragsfrist hat der Antragsteller keine Begründung nachgereicht. Schließlich war diese Frist auch nicht nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 VBO verlängert. Der Antragsteller hat nichts vorgetragen, was Anlaß zu einer entsprechenden Prüfung hätte geben können.
Der Antrag ist offensichtlich unzulässig. Der Antragsteller ist ausdrücklich sowohl über die Pflicht zur fristgerechten Begründung als auch über die Unzulässigkeit der gerichtlichen Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung belehrt worden. Deshalb erschien es angezeigt, ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 WBO).
Dr. Schweiger
Seide
Schulze
Beulshausen