Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.12.1969, Az.: BVerwG I WB 101/69
Anforderungen an die Versetzung eines Berufssoldaten auf Grund dienstlicher Spannung; Anforderungen an die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens; Anforderungen an die Gewährung des rechtlichen Gehörs
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.12.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG I WB 101/69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 13344
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 26 BBG
- § 2 WBO
- § 17 WBO
Fundstelle
- BVerwGE 43, 38 - 42
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Das Wehrbeschwerdeverfahren kennt einen Widerspruch gegen Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung nicht. Die Möglichkeit zur Abhilfe stellt kein ausreichendes Äquivalent für die mit dem Widerspruchsverfahren gegebene Verpflichtung dar, Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme zu prüfen.
- 2.
Der Soldat hat einen Anspruch darauf, daß ihm im Rahmen der Prüfung seiner Gegenvorstellung gegen eine Beurteilung nachträglich eingeholte Stellungnahmen des Beurteilenden eröffnet werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Stellungnahme in Verbindung mit der vorangehenden Beurteilung zur Grundlage einer das Fortkommen des Soldaten treffenden Versetzung gemacht werden soll.
In der Beschwerdesache
...
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 9. Dezember 1969,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Mühlenfeld, Bundesrichter Dr. Schweiger als weitere richterliche Mitglieder,
Kapitän zur See Winter, ... Oberleutnant zur See Peter, ..., als militärische Beisitzer,
beschlossen:
Tenor:
Die Versetzungsverfügung vom 25. März 1969 wird aufgehoben.
Gründe
I
Der Antragsteller - bis dahin Technischer Offizier - war seit dem 1. April 1968 als Staffelchef der Kraftfahrzeugstaffel des Marinefliegergeschwaders ... eingesetzt. Er wurde am 30. August 1968 von Korvettenkapitän H. insgesamt mit "befriedigend" beurteilt. Als Stärken wurden Einsatzfreudigkeit und gute technische Fachkenntnisse hervorgehoben, unter Schwächen und Mängel befindet sich der Vermerk:
"Aus Mangel an Toleranz und Neigung zur Uneinsichtigkeit schafft er sich selbst unnötige Schwierigkeiten. Seine Interessen am Nächstliegenden behindern häufig eine Berücksichtigung des Ganzen."
Hinsichtlich seiner Eignung zum Disziplinarvorgesetzten heißt es unter IV der genannten Beurteilung:
"Als Disziplinarvorgesetzter fehlt es ihm noch an den erforderlichen Kenntnissen, um seiner Eignung voll gerecht zu werden. Mit weiterer Zunahme an Erfahrung und unter der Voraussetzung, daß er Rat und Hilfe, die ihm von seinen Vorgesetzten angeboten und gegeben wurden, verwertet und nicht nur seine eigene Meinung als die richtige gelten läßt, wird er auch hier Gutes leisten. Wenn er auch konsequent seinen Weg verfolgt, die Kfz-Staffel personell und materiell auf einen Stand hoher Leistungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft zu bringen, so sieht er in diesem Ziel vornehmlich einen Selbstzweck. Den Belehrungen seiner Vorgesetzten gegenüber, daß er seine Staffel in erster Linie so zu führen und einzusetzen hat, daß der übergeordnete Zweck - die Aufgabe des Geschwaders - erreicht werden kann, zeigt er sich uneinsichtig. Es ist schwer, ihn davon zu überzeugen, daß eine Kfz-Staffel an der Erfüllung der Aufgaben des Geschwaders nach allen Kräften mitzuwirken hat, selbst wenn eine vorübergehende schlechte Personallage die Durchführung erschweren kann. Eine Beförderung nach einer Einheitsführerzeit von 5 Monaten halte ich z. Zt. für verfrüht, da seine Eignung als Einheitsführer noch nicht voll bestätigt werden kann."
Kapitän zur See L. versah diese Beurteilung am 5. September 1968 mit dem folgenden Zusatz:
"Mit der Beurteilung einverstanden. K. hat weiterhin gezeigt, daß er größere Zusammenhänge nicht überblicken kann. Auch nach längeren Gesprächen war er nicht zur Einsicht bereit und schrieb wiederholt nicht begründete Beschwerden, über die er auch mit Untergebenen diskutierte. - In der Handhabung der Disziplinargewalt noch unsicher, hat er noch nicht den Nachweis der vollen Eignung zum Einheitsführer erbracht.
Trotz allem wird K's. Handlungsweise von dem Streben bestimmt, der Sache zu dienen und für sein Aufgabengebiet das beste zu erreichen. Die Fürsorge für seine Soldaten erkenne ich an.
Sicher und zuverlässig in der Organisation kfz-technischen und des Fahrdienstes. Eine Eignung zur Beförderung zum nächsten Dienstgrad kann ich z. Zt. nicht bestätigen."
Flottillenadmiral J. nahm demgegenüber am 26. September 1968 wie folgt Stellung:
"Mit der Beurteilung und der Stellungnahme nicht voll einverstanden. K. ist mir aus seiner Tätigkeit als Staffeldienstoffizier beim MFG ... gut bekannt. Ich halte ihn für einen sehr leistungsfähigen Offizier und trotz aller Eigenwilligkeit und Eigensinnigkeit zum Staffelchef einer Kfz-Staffel und zur Beförderung geeignet. Aus einem eingehenden persönlichen Gespräch mit K. habe ich den Eindruck, daß er seine Fehler einsieht und unter richtiger Anleitung abstellen wird. Ich schlage vor, nach Ablauf von 3 Monaten eine Sonderbeurteilung durch den neuen Kommandeur der Fliegerhorstgruppe erstellen zu lassen."
Eine alsdann am 24. Januar 1969 von dem neuen Kommandeur, Korvettenkapitän S., erstellte abschließende Beurteilung kam jedoch nur zu der Gesamtbewertung "ausreichend". Die dienstliche Eignung und Leistung beurteilte Korvettenkapitän S. wie folgt:
"Sein zweifellos vorhandenes technisches Wissen hat er in seiner Verwendung als Staffelchef im Gegensatz zu seinen vorher gezeigten guten Leistungen als Staffeldienst- bzw. Technischer Offizier nicht zur Geltung bringen können. Bei durchaus positivem Wollen hat K. durch inzwischen aufgetretene Mängel in der personellen und materiellen Führung seiner Staffel und der Pflicht zur Dienstaufsicht nicht beweisen können, daß er zum militärischen Führer und Disziplinarvorgesetzten einer Einheit geeignet ist. Auch hier scheint ihn die Nachahmung des derzeitig herrschenden Zeitgeistes der Jugend in seinem Leistungsniveau heruntergebracht zu haben.
Beim Vergleich seines vorherigen und jetzigen Leistungsbildes ist K. in seiner jetzigen Stellung falsch eingesetzt.
Bei einem weiteren Verbleiben in dieser Tätigkeit schadet er nicht nur sich selbst, sondern auch der Dienststellung.
Zur Beförderung nicht geeignet."
Unter Stärken und besonderer Eignung wurden ausgeprägtes Wissen und technisches Können vermerkt, das der Bundeswehr in anderen Bereichen ohne militärische Führungsaufgaben nutzbar gemacht werden sollte; unter Schwächen und Mangel hieß es:
"Bei richtiger Einschätzung seiner eigenen Persönlichkeit und Überwindung seines Hanges zu selbstüberschätzender Kritik könnte K. voll befriedigende bis gute Leistungen erbringen."
Kapitän zur See L. versah die Beurteilung am 27. Januar 1969 mit dem folgenden Zusatz:
"Die Beurteilung des Kdrs der FlHGruppe zeichnet zutreffend das Bild, das Olt z.S K. nach Übernahme seines jetzigen Dienstpostens zunehmend abgegeben hat. Den mehrfachen Bemühungen seiner Vorgesetzten, seine Einstellung zu seiner Aufgabe zu ändern, folgte er nicht und in seinem Verhalten erreichte er gelegentlich die Grenze des Takts u. guten Benehmens.
K. hat die Erwartungen, die wegen seiner Leistungen als techn. Offizier in der Kfz-Staffel in ihn gesetzt wurden, nicht erfüllen können und war den Anforderungen der Dienststellung mit höherer Verantwortlichkeit nicht gewachsen. Es fehlte die Einsicht, seine Tätigkeit in die Gesamtaufgabe des Geschwaders einzuordnen. Dabei werden seine Fähigkeiten keineswegs verkannt. Aber die Dienstaufsicht und die Sorge für eine gute Materialerhaltung hätten ihm mehr am Herzen liegen müssen als die eigene Fahrertätigkeit auf den großen Fahrzeugen.
Ich halte K. zur Beförderung zum nächsten Dienstgrad nicht geeignet."
Flotillenadmiral J. bemerkte am 31. Januar 1969:
"K. Hat trotz meiner persönlichen Ermahnungen und der Bemühungen seiner Vorgesetzten keine Einsicht gezeigt. Ich schließe mich daher der Beurteilung und der Stellungnahme des Kommodore MFG an. Einer Versetzung kann jedoch nur zugestimmt werden unter fachlich gleichwertiger Ersatzgestellung."
Vizeadmiral H. schließlich zog daraus im Beurteilungszusatz vom 12. Februar 1969 folgende Konsequenz:
"Nach eingehender Aussprache mit Kommodore MFG ... und dem Kdr MFlgHorstgruppe ist dieser Offizier wegen seiner Einstellung und inneren Haltung zum Beruf und zur soldatischen Gemeinschaft untragbar. Er muß umgehend abgelöst und versetzt werden. Z. Zt. keine Eignung zur Beförderung erkennbar."
Der Antragsteller verfaßte demgegenüber am 12. Februar 1969 eine Gegenvorstellung, in der es heißt:
"Offensichtlich geht es Herrn KK S. in der Beurteilung darum, eine Begründung zu finden, weshalb er mich zum dritten Mal zur Beförderung ablehnt. Er billigt mir die fachliche Qualifikation zu, versteift sich aber auf die Behauptung, mir fehle die Befähigung zur Handhabung der Disziplinargewalt eines Staffelchefs; ja er vertritt sogar in der Beurteilung die Auffassung, ich schade der Kfz-Staffel in meiner jetzigen Dienststellung und müßte abgelöst werden. Das ist eine ungeheure Behauptung, zu der ich eigentlich vorher hätte gehört werden müssen und zu der der Beweis fehlt. Eine solche Behauptung läßt sich m.E. nicht darauf stützen, daß gesagt wird, ich würde mich ihm gegenüber nicht richtig betragen, gegen ihn opponieren und wäre übrigens auch noch dem Zeitgeist verfallen.
Sicherlich habe ich es als Staffelchef nicht leicht, weil ich zeitweise ohne Staffeloffizier und ohne Staffelfeldwebel auskommen mußte. Trotzdem hat sich nach meiner Meinung die Stimmung und die Disziplin der Staffel verbessert, und die Zahl der Disziplinarfälle nimmt ständig ab. Es ist sehr schade, daß die Betroffenen nicht selbst einmal gehört werden, wie ich meine Disziplinargewalt handhabe. Unter den Betroffenen verstehe ich die mir unterstellten Abschnittsleiter oder die Vertrauensleute, oder andere Soldaten, die schon länger in der Kfz-Staffel gedient haben und Vergleiche ziehen können.
Der Wahrheit zuliebe möchte ich mit meiner Gegenvorstellung feststellen, daß mir Herr KK S. die Beförderung nicht etwa vorenthält, weil ich in meiner jetzigen Dienststellung versage, sondern weil ich unberechtigte oder überhöhte Forderungen des Kommandeurs der Horstgruppe an die Kfz-Staffel abzuwehren versuche und nicht bereit bin, mich seinem Willen bedingungslos zu beugen. Das ist der eigentliche Grund, und das finde ich bedauerlich."
Der Antragsteller ergänzte diese Gegenvorstellung noch durch ein besonderes an den Bundesminister der Verteidigung (BMVtdg) gerichtetes Gesuch vom 18. Februar 1969, in dem er darum bat, ihn in der bisherigen Dienststellung zu belassen, und in dem er zusätzlich vortrug, daß auch seine fachlichen Vorgänger, die Leutnante der Reserve A. B. und P. nahezu die gleichen Schwierigkeiten mit ihren Vorgesetzten gehabt hätten wie er. Es sei nicht Sinn der Versetzung, sich eines unbequemen Untergebenen zu entledigen.
Der BMVtdg nahm die Gegenvorstellung zum Anlaß, den beurteilenden Disziplinarvorgesetzten nochmals Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Diese blieben bei ihrer Meinung. Kapitän zur See L. bezeichnete den Antragsteller als unreif, verklemmt und als Staffeloffizier überfordert. Korvettenkapitän S. betonte, daß er in vielerlei Gesprächen vergeblich versucht habe, auf den Antragsteller einzuwirken. Korvettenkapitän H. stellte klärend heraus, daß dem Antragsteller die negativen Seiten nicht erst mit der Beurteilung eröffnet worden seien. Die Behauptungen über die Einflußnahme des Kommodore - Kapitän zur See L. auf die Beurteilung des Antragstellers wies er, ebenso wie schon Korvettenkapitän S., schärfstens zurück. Flotillenadmiral J. kam ebenfalls zu dem Ergebnis, daß man den Antragsteller von seinem jetzigen Dienstposten abziehen sollte.
Der Antragsteller wurde daraufhin mit Verfügung vom 25. März 1969 zum 1. April 1969 als Werkstattoffizier zum Fernmeldebataillon ... nach L.-B. versetzt. Die Versetzung wurde ihm auf Grund eines Fernschreibens vom 20. März 1969 durch Korvettenkapitän S. am 21. März 1969 eröffnet.
Der Antragsteller beschwerte sich daraufhin gegen diese von ihm als Strafversetzung empfundene Maßnahme unter dem 25. März 1969 mit folgender Begründung:
"Am 17. Februar 1969 wurde mir durch den Kommodore, Herrn Kapitän zur See L. eröffnet, daß er alles in seiner Macht Stehende unternehmen wolle, um mich zu versetzen. Er begründete diese Maßnahme mit der Behauptung, ich hätte als Staffelchef völlig versagt und ihn schwer enttäuscht.
Konkrete Vorwürfe dienstlichen Versagens sind mir niemals vorgehalten worden. Ich wäre gerne bereit, dazu Stellung zu nehmen und zu beweisen, daß ich im Verlaufe eines Jahres als Staffelchef das Niveau der Staffel habe anheben können. Warum läßt mich niemand zu wirklich eindeutig formulierten Vorhaltungen Stellung nehmen?
Was Kapitän zur See L. mir im Gespräch vorwarf, findet sich wieder in meinen letzten Beurteilungen, wo es um meine Beförderung oder Nichtbeförderung zum Kapitänleutnant ging. Ich bin dreimal abgelehnt worden. Obwohl als Beurteilender für mich der jeweilige Horstgruppenkommandeur unterzeichnet, behaupte ich, daß Kapitän zur See L. jede Beurteilung beeinflußt hat.
Die erste Beurteilung hat Korvettenkapitän H. erstellt, ein Crewkamerad des Kommodore. Genauso wie sie sich im Beisein Dritter duzten, hat Korvettenkapitän H. die Auffassung des Kommodore zu der seinen gemacht.
In der zweiten und dritten Beurteilung beurteilte mich der jetzige Horstgruppenkommandeur, Korvettenkapitän S.. Er kennt die Meinung des Kommodore über mich und schloß sich ihr an, weil es für ihn bequemer ist, sich nach oben auszurichten, statt sich der Mühe einer objektiven Beurteilung zu unterziehen.
Gegen die dritte Beurteilung habe ich eine Gegenvorstellung geschrieben, die bis zum Flottenchef gelangte. Meine Vorgesetzten wurden dazu gehört. Warum wurde ich nicht angehört und weshalb ließ man es auf einer einseitigen Darstellung bewenden?
Diese ungerechtfertigte Beurteilung war eine Handhabe, um meine Strafversetzung zu betreiben. Von einer Planstelle A 11 werde ich auf eine Planstelle A 9/A 10 zurückgestuft. Das kränkt mich nicht nur in meiner Ehre, sondern bedeutet auch einen erheblichen finanziellen Verlust. Ein Ausscheiden im jetzigen Dienstgrad wird einen weiteren persönlichen Nachteil haben: Wo ich auch im Zivilleben beginne, ist es ein Makel, trotz zehnjähriger Dienstzeit nicht den Dienstgrad eines Kapitänleutnants erreicht zu haben. Ich bitte darum, diese Beschwerde zu prüfen und eine gerechte Behandlung meiner Person zu erwirken."
Der Antragsteller ergänzte sein Vorbringen später wie folgt: Er sei von Admiral H. nicht angehört worden; ebensowenig habe man nach den wahren Gründen der Versetzung geforscht.
Als er im März 1968 die Staffel übernommen habe, habe sie sich in verwahrlostem Zustande befunden. Korvettenkapitän H. habe das zu bagatellisieren versucht und die Schuld den Vorgängern angelastet. Schuld seien nach deren Ansicht, d.h. also nach Auffassung der Leutnante P. und A., dagegen die schlechte Besetzung der Staffel und das mangelnde Verständnis des Kommodore, Kapitän zur See L., für die Belange der Staffel gewesen. Als Folge davon hätten sich Überbeanspruchung der Leute und Disziplinschwund ergeben. P. und A. darauf hinweisende Eingaben seien verschwunden und seine eigenen Besserungswünsche als unangebrachte Kritik aufgefaßt worden. Er habe daher schließlich mit dem Mittel der Beschwerde arbeiten müssen, da selbst "Unklarmeldungen" nicht mehr geholfen hätten. Diese Beschwerden seien dann zwar vom Truppendienstgericht zurückgewiesen worden, aber nicht als unbegründet, wie in der Beurteilung vermerkt, sondern als unzulässig. Der Kommodore habe daraufhin mit allen Mitteln versucht, ihn loszuwerden und dazu sogar einen vorübergehenden Schwächeanfall benutzt. Das Unterfangen, ihn mit dem Hinweis, daß er als Chef unfähig sei, abzuschieben, stehe in offenem Widerspruch zu der Tatsache, daß er auch nach dem Eindruck seiner Kameraden und Untergebenen die Einheit auf hohen Stand gebracht habe, daß insbesondere die disziplinaren Verstöße zurückgegangen seien, daß sich auch beim Material keine Beanstandungen mehr ergeben hätten und daß auch andere Offiziere seine Ansicht teilten. Die Versetzung sei allein das Ergebnis ständiger Schikanen.
Der BMVtdg, der das Verfahren zunächst ausgesetzt hatte, um dem Kommandeur des Marinefliegerkommandos Gelegenheit zu geben, das Verhalten des Antragstellers disziplinar zu würdigen, legte die Sache mit Schriftsatz vom 7. August 1969 zur Entscheidung dem Wehrdienstsenat vor, nachdem von Seiten des Marinefliegerkommandos mitgeteilt worden war, daß von der Einleitung disziplinarer Maßnahmen in Ansehung des § 2 WBO abgesehen werde.
Der BMVtdg hält die Beschwerde für unbegründet. Die Versetzung sei gerechtfertigt. Der neue Dienstposten entspreche dem Dienstgrad und den technischen Fähigkeiten des Antragstellers. Dieser besitze nach den vorliegenden Beurteilungen nicht die Gabe, Soldaten richtig zu führen. Auf die Selbsteinschätzung und auch auf die Einschätzung durch Kameraden und Untergebene komme es dabei nicht an. Die nachträglich behaupteten angeblich unsachlichen Gründe für die Versetzung gäben zur Abhilfe keinen Anlaß, da die Versetzung dann jedenfalls auch mit Rücksicht auf Meinungsverschiedenheiten im dienstlichen Bereich gerechtfertigt sei. Die Möglichkeit der Förderung sei mit der Versetzung keineswegs ausgeschlossen. Im Gegenteil sei dem Antragsteller mit der Versetzung Gelegenheit gegeben, seine vorwiegend auf kraftfahrzeugtechnischem Gebiet liegende Begabung voll zu entfalten.
II
Der zulässige Antrag führt zur Aufhebung der Versetzungsverfügung.
Der Senat hat wiederholt entschieden, daß der Soldat einen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung nicht hat und daß sein Einsatz sich nach den dienstlichen Bedürfnissen richtet. Er hat dabei aber auch zum Ausdruck gebracht, daß der zur Entscheidung Berufene sich bei der stets erforderlichen Berücksichtigung der persönlichen Belange der Soldaten von sachlichen Erwägungen, Gerechtigkeit und Wohlwollen leiten zu lassen hat (zuletzt Beschluß vom 4. November 1969 - I WB 110/69).
Diesen Grundsätzen wird die angefochtene Maßnahme nicht gerecht. Mag auch zutreffen, daß der zur Entscheidung Berufene grundsätzlich berechtigt ist, sein Ermessen an den vorliegenden Beurteilungen auszurichten und diese zu werten, d.h. also, sich darüber schlüssig zu werden, welches Gewicht er ihnen beimessen will, so hat der Senat doch bereits im Beschluß vom 28. Juli 1965 - I (II) WB 76/64 - entschieden, daß sich diese Wertung nicht im gerichtsfreien Raum bewegt. Eine gerichtliche Überprüfung ist auch in solchen Fällen immer dann zulässig, wenn die angegriffene Wertung allgemein anerkannte Wertmaßstäbe mißachtet.
Ob ein solcher Verstoß hier gegeben ist, bedarf allerdings weiterer Prüfung nicht. Denn es entspricht darüber hinaus ständiger Rechtsprechung des Senats, daß nach Abschluß des Beurteilungsverfahrens neu eingeholte Stellungnahmen zu der in der Beurteilung angesprochenen Eignung den Beurteilungsbestimmungen entsprechend zu eröffnen sind, damit der Beurteilte die ihm angreifbar erscheinenden Punkte in geeigneter Form zu widerlegen vermag (vgl. Beschluß vom 20. Juli 1967 - I WB 21/67). Dieser der Wahrung des rechtlichen Gehörs dienenden Überlegung aber ist notwendig erst recht dann zu folgen, wenn auf eine Gegenvorstellung gegen eine dem Beurteilten abträgliche Beurteilung neue Stellungnahmen der Beurteilenden eingeholt und zur Grundlage einer die Laufbahn des Beurteilten in einschneidender Weise treffenden Versetzung gemacht werden sollen. Das ist hier nicht geschehen. Der Antragsteller hatte, noch ehe die Versetzung ausgesprochen wurde, ausdrücklich um die Belassung auf seinem bisherigen Dienstposten gebeten und die Umstände, die seiner Auffassung nach bei seinen Vorgesetzten den Wunsch nach Versetzung ausgelöst hatten, eingehend aus seiner Sicht beleuchtet. Der BMVtdg ist diesem Sachvortrag nur einseitig damit nachgegangen, daß er die Disziplinarvorgesetzten nochmals zu Worte kommen ließ, ohne dem Antragsteller deren Erklärung zu eröffnen. Dieses Verfahren enthält eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs, auf dessen Gewährung der Antragsteller auch im verwaltungsrechtlichen Vorverfahren Anspruch hat, und die nach allgemeiner Anschauung zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme, hier der Versetzung, führt (vgl. hierzu Klinger, VwGO 2. Aufl. § 42 Anm. F II f, Eyermann/Fröhler, VwGO 4. Aufl. § 42 Anh. RdNr. 6). Die vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 28. Juni 1963 (Buchholz BVerwG 232, § 26 BBG Nr. 3) zur Wahrung des rechtlichen Gehörs bei der Versetzung eines Beamten angestellten Überlegungen, daß es genüge, wenn dieser seine Einwendungen im Widerspruchsverfahren geltend machen könne, greifen hier nicht Platz. Das Wehrbeschwerdeverfahren kennt einen Widerspruch gegen Maßnahmen des BMVtdg nicht. Das Antragverfahren aus § 17 WBO gibt dem Soldaten kein Recht auf Nachprüfung auch der Zweckmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme. Die stets vorhandene Möglichkeit zur Abhilfe stellt ein ausreichendes Äquivalent für die mit dem Widerspruchsverfahren gegebene Verpflichtung, Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen, nicht dar. Andererseits wäre es bei dieser Rechtslage, neben der Frage nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs, auch Pflicht des BMVtdg gewesen, den nach Kenntniserlangung von dem Vorbringen des Antragstellers nicht mehr eindeutig im Sinne der Beurteilungen bewertbaren Sachverhalt so aufzuklären, daß das Ergebnis den Anforderungen von Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit standhalten konnte. Daran vermag auch die nachgeschobene Begründung, daß die Versetzung alsdann zur Beseitigung dienstlicher Spannungen erforderlich gewesen sei, soweit sie überhaupt zulässig ist, nichts zu ändern. Denn bei dieser Begründung hätte es zumindest für die Zuversetzung nach Lübeck weiterer Aufklärung und Anhörung des Antragstellers bedurft.
Maßnahmen zur Beseitigung von den Dienstbetrieb belastenden Spannungen werden zwar seit langem als dem dienstlichen Bedürfnis dienend für zulässig erachtet (vgl. u.a. BDH 5, 225 = DÖV 1961, 232; BDH Beschlüsse vom 25. November 1960 - WB 20/59 - und vom 17. März 1965 - I (II) WB 68/64). Jedenfalls die hier ausgesprochene Zuversetzung nach Lübeck würde indessen, sofern die dem Antragsteller angelasteten Verhaltensweisen eine rechtfertigende oder doch entschuldigende Erklärung finden sollten, nicht mit dem Gebot, Gerechtigkeit und Wohlwollen walten zu lassen, zu vereinbaren sein. Der Antragsteller, der seit dem 1. April 1962 Offizier ist, ist bereits in der Beurteilung vom 24. Februar 1966, die auf "voll befriedigend" lautete, dahin bewertet worden, daß er - zeitweise als stellvertretender Staffelchef eingesetzt - die ihm gestellten Aufgaben zufriedenstellend gelöst habe. Auch Korvettenkapitän H. hat ihn seinerzeit als verantwortungsfreudigen und zielstrebigen Offizier bezeichnet, der von positiver soldatischer Grundeinstellung und gesundem Idealismus erfüllt sei. Diese Beurteilung ist am 30. Juni 1966 vollinhaltlich aufrechterhalten worden. In der auf "befriedigend" lautenden Beurteilung vom 2. Februar 1968 wird als Verwendungsvorschlag für die nächste Zeit angegeben: Staffelchef in einer Kfz-Staffel oder Technischer Offizier in Marinelandungseinheiten.
Seit dem 1. April 1968 war der Antragsteller sodann als Staffelchef eingesetzt. Dieser Werdegang hätte unter normalen Umständen bei gegebener Bewährung, die der Natur der Sache nach den vorherigen Einsatz in einer Staffelehef-Stelle voraussetzt, auch die demnächstige Beförderung erwarten lassen. Mit der jetzigen Verwendung ist diese Möglichkeit, auch wenn sie nach der Erklärung des BMVtdg vom 22. September 1969 keinesfalls ausgeschlossen ist, doch erst einmal in erheblicher Weise hinausgeschoben. Gerade das aber würde grundsätzlich nicht dem Sinn einer nur der Beseitigung dienstlicher Spannungen dienenden Versetzung entsprechen, die gemeinhin - und so auch hier - eine Untersuchung des Verschuldens am Aufkommen der Spannung nicht zur Voraussetzung hat. Um die Versetzung trotzdem als gerechtfertigt erscheinen lassen zu können, würde es daher zusätzlicher Ermessensüberlegungen darüber bedurft haben, ob und welche überwiegenden Gründe vorhanden wären, die es gleichwohl erforderten, das dienstliche Fortkommen des Antragstellers in der gegebenen Weise zu behindern. Derartige Überlegungen enthält die nachgeschobene Begründung nicht. Der Hinweis darauf, daß die besoldungsmäßige Abdeckung der neuen Dienststellung dem jetzigen Dienstgrad des Antragstellers entspricht, kann in diesem Zusammenhang naturgemäß keine Beachtung finden.
Die angefochtene Versetzung ist demgemäß aufzuheben.
Mühlenfeld
Dr. Schweiger
Winter
Peter