Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.11.1969, Az.: BVerwG I WB 110/69
Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Art der Verwendung; Verbindliche Zusage durch Eröffnung einer personellen Planung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.11.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG I WB 110/69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 12895
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
In der Beschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 4. November 1969,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Mühlenfeld, Dr. Schweiger als weitere richterliche Mitglieder,
Oberst von Garn, ..., Oberleutnant Jacob, ..., als militärische Beisitzer,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der am 13. September 1939 geborene Antragsteller ist seit dem 1. Oktober 1963 Offizier und Berufssoldat. Seine Ernennung zum Oberleutnant erfolgte mit Urkunde vom 29. September 1966. Der Antragsteller wird seit 1964 mit "voll befriedigend" beurteilt und war seit 1967 im Panzerbataillon ... als Zugführer auf einer A 9-Stelle eingesetzt. Mit Verfügung vom 13. Januar 1969 wurde er ab 1. April 1969 vom Panzerbataillon ... von G. zur Ausbildungskompanie ... nach Gr. versetzt, und zwar wiederum als Zugführer. Gegen diese ihm - seinem unbestrittenen Vortrage zufolge - am 14. Februar 1969 nach Rückkehr von einem Lehrgang ausgehändigte Verfügung legte er am 18. Februar 1969 - beim Bundesminister der Verteidigung eingegangen am 19. Februar 1969 - Beschwerde ein. Er begründete sein Rechtsmittel damit, daß er nach der bisherigen Planung nicht als Zugführer, sondern als Chef der Ausbildungskompanie habe Verwendung finden sollen, nachdem eine Tätigkeit als Zugführer schon ein Jahr zuvor als für ihn nicht mehr zumutbar erachtet worden sei. Auch sein Brigadekommandeur habe seiner Versetzung nur in der Annahme zugestimmt, daß er die Chefstelle erhalten werde. Seine jetzige Verwendung bedeute eine Gefährdung seiner Laufbahn und stelle in seinem Alter eine Abwertung dar. Er verliere damit auf jeden Fall ein Jahr für die Heeresauswahlprüfung. Die Versetzung beruhe offenbar auf einer unrichtigen Information des Personalamts, möglicherweise aber auch darauf, daß seine Eheschließung, deren Bevorstehen schon vor der Versetzung bekannt gewesen sei, nicht als standesgemäß erachtet werde. Anders sei nicht zu erklären, daß Oberst Warmbold ihn noch am 11. Juni 1969 gefragt habe, ob seine Frau noch arbeite und ob sie älter sei als er, und ihm auf die Frage, ob seine Frau der Versetzungsgrund gewesen sei, keine Antwort erteilt habe. Daß die Maßnahme des Bundesministers der Verteidigung ermessensfehlerhaft sei, zeige sich auch daran, daß beispielsweise der Oberleutnant K., ein Angehöriger eines jüngeren Offiziersjahrganges, bereits Kompaniechef sei.
Der Bundesminister der Verteidigung hat die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Er bittet, den inzwischen vom Antragsteller ausdrücklich an den Senat gerichteten Antrag zurückzuweisen. Es sei richtig, daß die Planung ursprünglich dahin gegangen sei, den Antragsteller als Kompaniechef einzusetzen. Eine entsprechende Zusage sei ihm jedoch nicht gemacht worden; statt dessen habe sich die Bedarfslage geändert. Die Stelle, auf die der Antragsteller jetzt versetzt worden sei, habe ursprünglich mit einem Oberleutnant St. besetzt werden sollen. Diesem aber habe dann die Versetzung wegen seines bevorstehenden Umzuges von C. nach Am./G. nicht zugemutet werden können. Ein anderer geeigneter Offizier habe der Panzerbrigade 12 seinerzeit nicht zur Verfügung gestanden. Die persönlichen Belange des damals noch unverheirateten Antragstellers hätten daher zurückstehen müssen. Seine Versetzung sei geboten gewesen, weil er als älterer Truppenoffizier mit Eignung zum Disziplinarvorgesetzten den Kompaniechef seiner Einheit längere Zeit werde vertreten müssen. Die Auffassung, daß die Versetzung eine persönliche Abwertung und eine Gefährdung der Laufbahn bedeute, sei unrichtig. Bei der gegenwärtigen Personallage sei die Beförderung zum Hauptmann, die eine Verwendung in einer A 11-Stelle voraussetze, ohnehin erst nach einer Offiziersdienstzeit von sechs bis sieben Jahren möglich. Gegenteiliges gelte nur für weit über dem Durchschnitt beurteilte Offiziere, zu denen der Antragsteller nicht gehöre. Die meisten Offiziere seines Jahrganges könnten demnach nicht vor Frühjahr 1970 mit einer Einweisung in einen A 11-Dienstposten rechnen. Ein Vergleich mit dem Fall des Oberleutnants K. scheitere schon daran, daß dieser aus der Laufbahn der Unteroffiziere in die der Offiziere aufgestiegen und lebensälter als der Antragsteller sei. Die Vermutung, daß die Eheschließung des Antragstellers auf die Versetzung Einfluß gehabt habe, sei abwegig. Das vom Antragsteller erwähnte Gespräch mit dem Oberst Wa. habe erst vier Monate nach der Versetzung stattgefunden.
II
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß der Soldat einen Anspruch auf eine bestimmte Art der Verwendung nicht hat. Sein Einsatz regelt sich nach den dienstlichen Bedürfnissen, wobei die Fürsorgepflicht des § 10 Abs. 3 SG gebietet, daß der zur Entscheidung Berufene sich bei der Berücksichtigung der persönlichen Belange des Soldaten von sachlichen Erwägungen, Gerechtigkeit und Wohlwollen leiten läßt. Daß der Bundesminister der Verteidigung bei der angefochtenen Entscheidung gegen diese Grundsätze verstoßen hat, ist nicht ersichtlich.
Die Eröffnung einer personellen Planung enthält, wie der Senat wiederholt entschieden hat, keine verbindliche Zusage; sie erfüllt nur den Zweck, dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich auf die Planung einzustellen oder Einwendungen zu erheben (vgl. BDH 7, 164 = NZWehrr 1966, 80; BVerwG Beschluß vom 23. Februar 1967 - I (II) WB 17/66). Daß ihm über die Planungseröffnung hinaus von der zur Entscheidung berufenen Stelle bereits verbindliche Zusagen über seinen zukünftigen Einsatz gemacht worden seien hat der Antragsteller selbst nicht vorgetragen. Die insoweit angestellten Überlegungen seiner unmittelbaren Vorgesetzten vermögen den Bundesminister der Verteidigung hierin nicht zu binden.
An die dem Antragsteller im Mai 1968 eröffnete Planung, ihn voraussichtlich ab Sommer 1969 als Kompaniechef zu verwenden, war der Bundesminister der Verteidigung nicht unwiderruflich gebunden. Eine Planung kann schon ihrem Wesensgehalt nach jederzeit geändert werden, wenn ihre Grundlagen sich ändern. Der Antragsteller hat den Sachvortrag des Bundesministers der Verteidigung über die Notwendigkeit, die freigewordene Stelle mit einem erfahrenen Truppenoffizier zu besetzen, der die Eignung zum Disziplinarvorgesetzten besitzt und den Kompaniechef längere Zeit vertreten kann, nicht in Abrede gestellt. Schon aus diesem Grunde kann in der durch die Versetzung begründeten neuen Art der Verwendung des Antragstellers, die im übrigen nur dadurch ausgelöst wurde, daß der ursprünglich hierfür vorgesehene Oberleutnant St. aus anderem Anlaß ausfiel, weder eine Abwertung seiner Person noch seiner Förderungswürdigkeit überhaupt ersehen werden. Der Bundesminister der Verteidigung hat das in seiner Stellungnahme auch ausdrücklich hervorgehoben, so daß der Antragsteller insoweit keine Befürchtungen zu haben braucht.
Andererseits setzt § 20 der Soldatenlaufbahnverordnung für die Beförderung zum Hauptmann eine Dienstzeit von mindestens sieben Jahren seit der Ernennung zum Leutnant voraus. Der Antragsteller kann mithin vor dem 1. Oktober 1970 nicht Hauptmann werden. Da er zudem nach seinem Leistungsbild nicht zu den weit über dem Durchschnitt stehenden Offizieren gehört, kann es bei der vom Bundesminister der Verteidigung dargelegten Personallage bei den Offizieren der Panzertruppe auch nicht als ermessensfehlerhaft erachtet werden, wenn er wie die meisten Angehörigen seines Offiziersjahrgangs erst im Frühjahr 1970 für eine Einweisung in einen A 11-Dienstposten in Frage kommt. Daß der in diesem Zusammenhange vom Antragsteller erwähnte Fall des Oberleutnants K. nicht vergleichbar ist und daher Folgerungen zugunsten des Antragstellers aus diesem Fall nicht veranlaßt sind, hat bereits der Bundesminister der Verteidigung hinreichend auseinandergesetzt.
Der vom Antragsteller letztlich vorgetragene Vedacht, möglicherweise um seiner damals bevorstehenden Eheschließung willen benachteiligt worden zu sein, ist zu unbestimmt, als daß er den Senat zu weiterer Aufklärung veranlassen könnte. Aus der erst vier Monate nach der Versetzung erfolgten Befragung nach den näheren Verhältnissen der Ehefrau ist nicht zu schließen, daß der Bundesminister der Verteidigung seine Maßnahme mit Rücksicht auf die Eheschließung des Antragstellers getroffen habe. Dafür aber, daß sich die früheren unmittelbaren Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers durch dessen beabsichtigte Eheschließung zur Auslösung bestimmter, auf die Versetzung gerichteter Maßnahmen veranlaßt gesehen hätten, fehlt jeder Anhaltspunkt.
Der Antrag ist daher, da die Versetzung dienstlichen Erfordernissen entsprach und eine Verletzung der Fürsorgepflicht nicht erkennen läßt, als unbegründet zurückzuweisen.
Mühlenfeld
Dr. Schweiger
von Garn
Jacob