Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.02.1967, Az.: BVerwG I (II) WB 17/66
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.02.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG I (II) WB 17/66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 17558
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Sonstige Beteiligte
des Leutnants zur See ..., geboren am ...,
hat der Bundesdisziplinarhof, Erster Wehrdienstsenat,
auf Grund der Beratung vom 23. Februar 1967,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Mühlenfeld,
Bundesrichter Dr. Schweiger als weitere richterliche Mitglieder,
Kapitän zur See Hoffmann, ...,
Oberleutnant zur See Schmädicke, ..., als militärische Beisitzer,
beschlossen:
Tenor:
Die Anträge vom 31. August 1966 und 21. September 1966 sind erledigt, soweit der Antragsteller damit die Untätigkeit des Bundesministers der Verteidigung und den Einsatz auf der "B." beanstandet hat.
Im übrigen werden die Anträge des Antragstellers vom 31. August 1966 und 19. September 1966 als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller bestand am 7.9.1956 die Bildungsprüfung für Offizierbewerber mit mittlerer Reife und wurde am 1.4.1957 als Zeitsoldat in die Bundeswehr eingestellt. Er durchlief mit der Crew IV/57 die Ausbildung zum Berufsoffizier und wurde bis zum Mai 1960 in seinen Leistungen im wesentlichen als ausreichend, anschließend bis zum 31.3.1961 mit befriedigend beurteilt. Einen am 27.5.1959 zum 1.10.1959 gestellten Entlassungsantrag hatte er zuvor mit Schreiben vom 8.6.1959 wieder zurückgenommen, weil die Beurteilung durch das letzte Kommando nach seiner Auffassung überraschend schlecht war, und er mit einer so negativen "Führung" nicht abgehen wollte. Durch Verfügung des Bundesministers der Verteidigung (BMVtdg) - P III 6 - vom 19.9.1959 wurde seine Beförderung zum Leutnant z.S. auf Grund entsprechenden Antrages des Fregattenkapitäns Here vom 8.9.1959 um sechs Monate bis zum 1.4.1960 zurückgestellt. In der Begründung dieses Antrages hieß es unter Nr. 3.: "Auf seinem letzten Bordkommando (KM-Boot 'L.') wurde er mit 'nicht ausreichend' beurteilt. Durch alle Beurteilungen zieht sich die Feststellung, daß G. ungefestigt ist und mangelhafte Haltung zeigt; er wird auch als ungeschickt und unfertig angesprochen. Allerdings wird stets seine Einsatzbereitschaft und sein Wollen erwähnt - nur in der letzten Beurteilung (KM-Boot 'L') nicht." Zum Punkt "Jetzige Beurteilung" bemerkte Fregattenkapitän H. unter Nr. 4.: "Alle unter 3. genannten Eigenschaften sind auch jetzt erkennbar ... Seine hastige Art, seine Unreife und seine mangelhafte Haltung bestimmen zwar noch sein Persönlichkeitsbild, Ansätze zur Besserung lassen jedoch eine Festigung erhoffen. Zum Offizier ist G. bei seinem augenblicklichen Entwicklungsstand noch nicht geeignet."
Der Antragsteller wurde daher erst mit Urkunde vom 10.3.1960 zum Leutnant z.B. befördert, nachdem er sich zuvor für eine Gesamtdienstzeit von vier Jahren verpflichtet hatte. Nach Ablauf dieser Verpflichtungszeit, in der er zuletzt mit befriedigendem Erfolg ein Jahr Dienst als Zugoffizier im ... Marineausbildungsbataillon geleistet hatte, ging der Antragsteller zur Seefahrt und begann eine zivilberufliche Ausbildung als Schiffsoffizier. Er bestand den Steuermannlehrgang einer Seefahrtschule in B. und erhielt das Patent A 5 - Seesteuermann auf großer Fahrt -. Während dieser zivilen Ausbildungszeit machte er freiwillig mehrere Wehrübungen. Er wurde auf dem Materialtransporter "Di." als Wachoffizier eingesetzt und als solcher am 5.10.1962, 14.11.1962 und 30.5.1963 mit befriedigend beurteilt. Dabei wurde er in der letztgenannten Beurteilung auch als zur Beförderung zum Oberleutnant d.R. geeignet angesehen.
Ende 1963/Anfang 1964 bewarb sich der Antragsteller zum zweiten Male, um die Einstellung als Zeitsoldat in die Bundesmarine. Dabei ließ er sich - seiner Eingabe an den Wehrbeauftragten vom 21.6.1966 zufolge - im wesentlichen davon leiten, daß er wegen der Überfüllung der Seefahrtschulen bis zum Erwerb des Patentes A 6 vier Jahre warten müsse und daß er während dieser Zeit einerseits seine militärische Ausbildung erweitern und andererseits die ihm für das Patent A 6 noch fehlende Fahrtzeit ableisten könne. Dieses Motiv brachte er jedoch in seinem Antrag nicht zum Ausdruck. Das Ministerium stand dem Gesuch wohlwollend gegenüber, da es an jungen Wachoffizieren mangelte; auch ging es davon aus, daß der inzwischen 26 Jahre alte Antragsteller zielstrebig- und reifer geworden sei und sich auch seine frühere Unausgeglichenheit, nicht mehr gezeigt habe. Der Kommandeur der Troßschiffe sah sich jedoch außerstande, dem Antragsteller die Ernennungsurkunde auszuhändigen. Der Antragsteller sei in der Zwischenzeit im zivilen Arbeitsverhältnis als Wachoffizier auf den Troßschiffen "Ha.", "Ei." und "Fr." gefahren. Die Kapitäne dieser Schiffe hätten den Antragsteller in ihren Beurteilungen als "Fremdkörper" in der Schiffsbesatzung empfunden, der weder zu den Offizieren noch zu den Mannschaften Kontakt bekommen habe und in seiner zur Schau gestellten Arroganz peinlich wirke. Die Kommandeure der Troßschiffe seien bemüht, die Offiziere und die Angestellten der Brücke und Maschine zu einem Korps zusammenzuschweißen; die Wiedereinstellung des Antragstellers sei daher aus disziplinaren und aus Gründen, die mit dem Bordklima zusammenhingen, nicht tragbar. - Der Antragsteller wurde jedoch gleichwohl am 10.4.1964 eingestellt und demnächst auf dem Geleitboot "Karlsruhe" als Fernmeldeoffizier eingesetzt. Seine Beurteilung lautete am 30.6.1964 auf ungenügend: Er sei zwar ein gutwilliger Offizier, überschätze indessen seine Fähigkeiten völlig; vor der Aufgabe als Fernmeldeoffizier habe er - abgesehen davon, daß ihm hierfür jede Voraussetzung fehle - sofort kapituliert. Aus dem Grunde fortan auf der Brücke eingesetzt, habe er sich trotz Vorbildung und Erfahrung auch dieser Aufgabe nicht gewachsen gezeigt. Er beherrsche die Aufgaben des Wachoffiziers nicht, habe geringes seemännisches Gefühl, zeige sich aber gleichwohl im Umgang mit Untergebenen schroff, überheblich und kontaktarm. Als auch die zur Erlangung der erforderlichen Kenntnisse erfolgte Kommandierung zu einem Fernmeldeergänzungslehrgang rückgängig gemacht werden mußte, weil dem Antragsteller insoweit bereits die Grundkenntnisse fehlten, kam er am 1.9.1964 zum Marineausbildungsbataillon ..., wo er fortan befriedigende Leistungen als Zugführer erbrachte. Es wurde zwar auch hier bemerkt daß sein Mangel an Einfühlungsvermögen gegenüber der Umwelt nicht zu übersehen sei, gleichzeitig aber hervorgehoben, daß sein zähes Ringen gegen seine geringe Eignung und der verbissene Kampf gegen seine zahlreichen anlage- und kindheitsbedingten Schwächen bemerkenswert sei. Der Antragsteller habe sich etwas aus einer Verkrampfung zu lösen und dadurch seine Leistungen merklich zu steigern vermocht. - Sein Wunsch, als Wachoffizier auf den Troßschiffen eingesetzt zu werden, wurde befürwortet.
Insoweit hatte der BMVtdg dem Antragsteller bereits vor der Wiedereinstellung mit Schreiben vom 31.1.1964 eröffnet, daß geplant sei, ihn als Wachoffizier im Troßschiffverband einzusetzen. Der Antragsteller hatte zwar am 7.2.1964 geantwortet, er bitte "um Kommandierung zu einer richtigen Kampfeinheit oder - noch lieber - Ausbildungseinheit". Er hatte dann aber am 2.7.1965 den ausdrücklichen Wunsch nach Verwendung als Wachoffizier auf Troßschiffen ab 1.10.1965 erhoben und zur Begründung ausgeführt: "Da ich nach Ende meiner Dienstzeit das Patent A 6 erwerben möchte und mir noch anrechnungsfähige Fahrtzeit fehlt - die bei der Marine laut Schiffsbesetzungsordnung nur auf ladungstragenden, seegehenden Troßschiffen erworben werden kann -, bitte ich, meinem Gesuch stattzugeben." Der BMVtdg hatte hierzu unter dem 3.8.1965 in einem an den Kommandeur des ... Marineausbildungsbataillons gerichteten Schreiben mitgeteilt: "Dem Gesuch des Leutnants z.S. G. um Versetzung auf ein Schiff im Bereich des Kommandos der Troßschiffe werde ich zum 1.4.1966 entsprechen. Die Personallage läßt eine Versetzung im Rahmen des Herbststellenwechsels 1965 nicht zu. Dieser Bescheid ist Leutnant z.S. G. zu eröffnen."
Als hiergegen vom Kommandeur der Troßschiffe erneut unter Hinweis auf die bereits erwähnten Beurteilungen der Troßschiffkapitäne remonstriert wurde, fand am 29.10.1965 ein Personalgespräch zwischen dem Antragsteller und dem BMVtdg - P V 2 - statt, in dem dem Antragsteller unter Berücksichtigung des ärztlichen Befundes vom 7.10.1965 (Verwendung in Marineausbildung nicht möglich; als WO-Versorger bedingt tauglich) die folgende Verwendung als vorgesehen eröffnet wurde: 22.11. bis 18.12.1965 Versorgungsgrundlehrgang; 5.1. bis 31.3.1966 Versorgungdlehrgang für Offiziere; 1.4. bis Auslaß der Dienstzeit S 4 für eineinhalb Jahre. Der Antragsteller nahm demgemäß an den vorgesehenen Lehrgängen teil, die er mit befriedigend und ausreichend bestand, richtete aber bereits am 1.2.1966 wiederum ein Gesuch um Verwendung als Nach- und Versorgungsoffizier an Bord an die vorgesetzte Dienststelle; er wies hierzu darauf hin, daß eine weitere ärztliche Untersuchung am 28.1.1966 seine volle Borddiensttauglichkeit ergeben habe, und bat erneut, nach Möglichkeit ein Bordkommando auszuwählen, das ihn die noch fehlende Fahrtzeit für den Erwerb des Patentes A 6 bringe. Ihm wurde daraufhin am 15.2.1966 in List durch Oberleutnant Sa. eröffnet, der BMVtdg - P V 2 - werde zum 1.9.1966 eine Sonderbeurteilung anfordern und danach entscheiden, ob ab 1.10.1966, insbesondere nach den Wünschen des Antragstellers - "Go", Kommando Troß oder Bordkommando -, eine Verwendung an Bord noch möglich sei. Am 28.3.1966 verfügte der BMVtdg - P V 2 - jedoch, daß die Borddiensttauglichkeit zur Zeit nichts an der für den Antragsteller festgesetzten und ihm im Personalgespräch vom 29.10.1965 eröffneten Verwendung ab 1.4.1966 als S 4 des 2. Marineausbildungsbataillon ändere.
Hierauf beschwerte sich der Antragsteller am 21.6.1966 in einem an den Wehrbeauftragten gerichteten Schreiben, weil die gegenwärtige Dienstleistung als S 4 ihn nicht in der erwünschten Weise auszulasten vermöge, Seine Vorschläge seien trotz ursprünglicher entsprechender Zusicherungen sämtlich abgelehnt worden, so z.B. auch nach der Wiederherstellung seiner Borddiensttauglichkeit die Verwendung auf der "Go.". Er wisse, daß er keinen Anspruch auf Beförderung habe, er wolle indessen mit seiner Kritik dazu beitragen, daß der Satz vom "rechten Mann am rechten Platz" zu seinem Recht komme. Der notwendig fehlgeschlagene Versuch, ihn als Fernmeldeoffizier auf der "Karlsruhe" einzusetzen und anschließend zu einem Fernmeldeergänzungslehrgang zu schicken, obwohl ihm bereits die Grundkenntnisse hierzu gefehlt hätten, zeige, daß nicht nach diesem Grundsatz gehandelt werde.
Der Wehrbeauftragte übersandte die Beschwerde zuständigkeitshalber an den BMVtdg. Dieser stellte zunächst zur Frage der Nahrung der Beschwerdefrist fest, daß die Verfügung vom 28.3.1966 dem Antragsteller bisher nicht eröffnet worden sei. Er verfügte sodann unter dem 8.9.1966 die Versetzung des Antragstellers vom ... Marineausbildungsbataillon, S 4, auf die Stelle 05/01 Sperroffizier B (A 9) beim Minenleggeschwader. Der Antragsteller kam demgemäß auf den Minenleger "B.". der Minister teilte dies dem Antragsteller am gleichen Tage mit einem Anschreiben folgenden Inhalts mit:
"Am 15.2.1966 hatten Sie von der für Sie geplanten personellen Steuerung Kenntnis erhalten. Nach Eingang der Beurteilung des ... MAusbBtl vom 9.8.1966 ist die Möglichkeit eines Bordkommandos erneut geprüft worden.
Eine Versetzung als SVO eines Troßschiffes, wie in der Beurteilung vorgeschlagen, ist nach den Ihnen bekannten Vorgängen nicht möglich. Ein Einsatz als SVO des SSS 'Go.' kann auf Grund der bis jetzt von Ihnen erbrachten Leistungen nicht in Betracht kommen und war nie vorgesehen.
Die einzige Möglichkeit. Ihrem Wunsch nach Seefahrtzeit während der Ihnen noch verbleibenden Dienstzeit bei der Marine zu entsprechen, besteht als Sperr Offz B auf dem MinLeg 'B.'. Dieser Dienstposten setzt keine Kenntnisse auf dem Gebiet der Sperrwaffe voraus, wenn der Kommandant den SpO-B-Lehrgang besitzt (wie der Kmdt der B.), sondern ist durch einen in der Versorgung ausgebildeten Offizier zu besetzen.
Ich erwarte, daß Sie sich auf diesem Bordkommando als Marineoffizier bewähren, d.h. sich voll für die Ihnen übertragenen Aufgaben einsetzen, in die Gemeinschaft einfügen und mindestens ausreichende Leistungen erbringen.
Sollte ich mich in dieser Erwartung enttäuscht sehen, werde ich Sie unverzüglich ablösen und bis zum Ablauf Ihrer Verpflichtungszeit auf ein Landkommando versetzen."
In der Zwischenzeit hatte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 31.8.1966 Antrag auf Entscheidung des Senats gestellt, in dem er die bisherige Untätigkeit des Ministers rügte und gleichzeitig zu erfahren wünschte, aus welchem Grunde er bisher von der Beförderung zurückgestellt worden sei. Er bat insofern um Entscheidung, ob die vom BMVtdg - P V - zu nennenden Gründe rechtmäßig seien. Er verwies hierzu u.a. darauf, daß ungediente Bewerber mit den Patenten A 5, sofern sie über 26 Jahre alt seien ohnehin als Leutnant z.S. eingestellt würden, und vertrat die Ansicht: daß aus dem Nichtbestehen eines Rechtsanspruchs auf Beförderung noch nicht das Recht folge, "willkürlich effektiv schwere Laufbahnstrafen ohne erkennbaren Grund zu praktizieren".
Der Minster legte die Sache mit Schriftsatz vom 19.9.1966 dem Senat zur Entscheidung vor. Er hielt die Untätigkeitsbeschwerde für unbegründet und den Antrag auf Bekanntgabe der Gründe für die bisherige Nichtbeförderung für unzulässig.
Der Antragsteller verblieb bei seinen Anträgen. Er erhob am 19.9.1966 erneut Beschwerde, weil er nicht irgendein Bordkommando begehrt habe, sondern nur ein solches, das ihm anrechnungsfähige Zeit im Sinne der Schiffsbesetzungsverordnung bringe. Er ergänzte diese Beschwerde am 21.9.1966 dahin, daß er inzwischen innerhalb des Minenleggeschwaders von der "B." auf die "Bo." versetzt worden sei und damit für über die Hälfte der verbleibenden Restdienstzeit werftliche Tätigkeit vorgesehen sei. Mit dieser Versetzung von einem Land- zu einem Werftkommando sei seiner Beschwerde vom 21.6.1966 nicht abgeholfen.
Der BMVtdg hat dem Senat mit Schreiben vom 21.11.1966 auch diese Beschwerde mit dem Antrage auf Zurückweisung zur Entscheidung vorgelegt und hierzu unter anderem auf seine am 3.10.1966 an den Kommandeur der Flotte ergangene Anordnung verwiesen, derzufolge das weitere Verbleiben des Antragstellers auf der "B" erforderlich sei Er vertritt im übrigen die Auffassung, daß der Antragsteller, soweit möglich, seinen Anträgen entsprechend verwendet worden sei und daß dieser sich in Anbetracht seiner zwischenzeitlichen dreijährigen zivilberuflichen Tätigkeit auch nicht mit seinen Crew-Angehörigen vergleichen könne.
Der Antragsteller hat seine Anträge aufrechterhalten und hat Regreßansprüche für den Fall der Nichterfüllung der gegebenen Versprechen angekündigt.
Wegen des Sachvortrags der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze verwiesen.
II
Die zulässigen Anträge haben, soweit sie nicht erledigt sind, in der Sache keinen Erfolg.
Der Antragsteller rügt zwar nunmehr auch, daß er bisher nicht befördert worden ist. Ganz abgesehen davon, daß die Beförderung betreffende Ansprüche nur vor den Verwaltungsgerichten geltend gemacht werden können, da sie die Fürsorgepflicht des Dienstherrn - nicht des Vorgesetzten - betreffen, ist der Antragsteller jedoch im übrigen selbst zutreffend davon ausgegangen, daß es einen Anspruch auf Beförderung jedenfalls dem Grundsatze nach nicht gibt. Der Antragsteller hat demgemäß zunächst auch nur die Art seines Einsatzes beanstandet, wobei er meint, daß es dem Gebot der Stunde entspreche, den rechten Mann am rechten Fleck, das heißt also in der entsprechenden Stellung, zu verwenden. Unabhängig davon, daß es auch auf diesem Umwege nicht möglich ist, die Beförderungsfrage einschließlich der Gründe für die bisherige Nichtbeförderung doch noch in die Prüfung der Rechtslage einfließen zu lassen, ist dem einmal entgegenzuhalten, daß der Antragsteller, soweit er sich damit zum Sprecher der Allgemeinheit macht, seine Interessen an der Erlangung der notwendigen Fahrtzeiten für den Erwerb des A 6-Patentes in einer Weise mit den Interessen der Öffentlichkeit am rechten Einsatz des Soldaten verquickt, die dieser Forderung nicht gerecht wird. Zum anderen aber steht nach ständiger Rechtsprechung des Senats fest, daß die Verwendung des Soldaten allein in das Ermessen der dazu berufenen Vorgesetzten gestellt ist, die ihre Entscheidung nach Abwägung des dienstlichen Bedürfnisses, des Ausbildungsstandes des Soldaten und seiner im Rahmen der Fürsorgepflicht zu beachtenden privaten Interessen zu treffen haben. Daß diese Gesichtspunkte hier zu Lasten des Antragstellers in einer zur Aufhebung der getroffenen Entscheidung verpflichtenden Weise verletzt worden sind, hat nicht festgestellt werden können.
Dabei kann der Senat sich jetzt auch nur mit dem derzeitigen Einsatz des Antragstellers auf dem Minenleger "Bochum" befassen. Die Verwendung auf der "Ka." hatte schon vor der Einlegung der ersten Beschwerde ihre Erledigung gefunden. Ein besonderes Interesse an der Feststellung, daß dieser Einsatz unzweckmäßig gewesen sei, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Im übrigen kann mit dem Antrage an den Senat gemäß § 17 Abs. 3 WBO ohnehin nur geltend gemacht werden, daß die dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Die Prüfung der Zweckmäßigkeit einer Maßnahme ist nicht in die Entscheidungsbefugnis des Senats gestellt. Das gleiche gilt für die abgebrochene Teilnahme an dem Fernmeldeergänzungslehrgang und dem der Einlegung der Beschwerde vorausgehenden sowie den weiteren Einsatz bei dem Marineausbildungsbataillon. Die Fürsorgepflicht gebietet zwar, daß sich der zur Entscheidung Berufene von sachlichen Erwägungen, Gerechtigkeit und Wohlwollen leiten läßt, es ist indessen nicht ersichtlich, daß diesen Grundsätzen im vorliegenden Fall zuwidergehandelt worden ist.
Der Antragsteller meint sich hierzu zwar auf die Erklärung des Ministers vom 31.1.1964 berufen zu können, derzufolge ihm noch vor seiner Wiedereinstellung eröffnet wurde, daß geplant sei, ihn als Wachoffizier im Troßschiffverband einzusetzen. Er sieht hierin eine bindende Zusage, die der Antragsgegner ungerechtfertig nicht eingehalten habe. Diese Auffassung ist indessen unzutreffend. Die Erklärung vom 31.1.1964 enthält keine echte Zusage, sondern nur die Wiedergabe der Planungsabsichten. Hierzu hat der Senat bereits an anderer Stelle entschieden, daß die Eröffnung der personellen Planung keine verbindliche Zusage darstellt, sondern zur den Zweck erfüllt, dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich auf die Planung einzustellen oder Einwendungen zu erheben - vgl. Beschluß des Senats vom 17.3.1965 - I (II) WB 16/64 -. Abgesehen davon aber wäre der Minister auch nach den zuvor wiedergegebenen Grundsätzen der Fürsorgepflicht nicht gehalten gewesen, bei der ursprünglichen Planung zu verbleiben. Ihm lagen bei der Wiedereinstellung neben den zwar im wesentlichen nur ein schwaches Leistung- und Persönlichkeitsbild widerspiegelnden Beurteilungen der ersten Verpflichtungszeit nunmehr doch auch die befriedigenden Beurteilungen vom Troßschiff "Di." vor. Er konnte daher zunächst davon ausgehen, daß der Antragsteller sich gebessert habe und für den Einsatz auf Troßschiffen verwendbar sei. Diese Überlegungen mußten indessen notwendig von dem Augenblick an entfallen, in dem die massive negative Stellungnahme des Kommandeurs der Troßschiffe über die Leistungen des Antragstellers im Angestelltenverhältnis bekannt wurde. Es entspricht nicht dem Sinn der Personalsteuerung, den Aufbau einer in ihrer Personalgestaltung schwierigen Einheit zu gefährden. Überdies konnte der Minister bei der Abweichung von der ursprünglichen Planung noch nicht berücksichtigen, daß der Antragsteller mit der neuen Dienstzeit nur die Jahre bis zur Zulassung zum A 6-Lehrgang überbrücken wollte. Dieser hatte in seiner Anfrage wegen der Wiederverwendung vielmehr allein die folgenden Punkte angeführt:
"1.Ich konnte feststellen, daß meine Neigungen weit mehr auf dem militärischen Gebiet der Seefahrt liegen als bei der Handelsschiffahrt.
2.Die ungünstigen Lebens- und Arbeitsbedingungen in der 'Großen Fahrt' stellen diese Tätigkeit als Lebensberuf in Frage; eine Tatsache, die ich bei Abgang von der Marine nicht übersah.
3.Lange Wartezeiten zu den A 6-Lehrgängen infolge starker Nachfrage an den Seefahrtschulen komplizieren die Ausbildung.
Neben praktisch seemännischen Kenntnissen glaube ich, manche Lebenserfahrung gewonnen zu haben. Ich bin sicher, daß mich diese Erfahrungen reifer und geeigneter für den Umgang und die Führung von Menschen gemacht haben, als dies in jüngeren Jahren der Fall war. Ich bin 25 Jahre alt und ledig."
Der Einsatz des Antragstellers außerhalb des Troßschiffverbandes stellte daher damals keinen Fehlgebrauch des Ermessens dar.
Der Antragsteller hat sodann zwar später wiederholt auch ausdrücklich darauf hingewiesen, welche Ziele er wirklich verfolgt. Die ablehnende Haltung des Kommandeurs der Troßschiffe blieb indessen trotz erneut zugunsten des Antragstellers zum 1.4.1966 in dieser Richtung unternommener. Schritte bestehen. Vor allem aber ergab die ärztliche Untersuchung für den Borddienst nur eine bedingte Tauglichkeit als WO-Versorger, so daß schon aus diesem Grunde eine Verwendung gemäß der ohnehin keine verbindliche Zusage, enthaltenen Planung vom 3.8.1965 wiederum nicht in Frage kam. Abgesehen davon konnte auch die vom Antragsteller ohne Gegenvorstellung hingenommene Beurteilung seiner Leistungen auf der "Ka." weiterhin nur Veranlassung geben, Zurückhaltung bei seiner Verwendung an Bord zu zeigen, Insofern übersieht der Antragsteller nämlich daß seine Leistungen dort nicht nur als Fernmeldeoffizier, sondern auch als Wachoffizier negativ bewertet wurden, Überdies hieß es in der Beurteilung der Schwächen und Mängel: "Gutsche sollte nun endlich erkennen, daß ein Seeoffizier fachlich und allgemeinumfassende Bildungsgrundlagen benötigt und daß er selber dafür umgehend Fleiß und Energie aufbringen muß. Daneben wurde ihm erneut und nachdrücklich empfohlen, sich mehr mit seiner Umwelt zu beschäftigen. Toleranz und Selbstkritik zu üben. Auf Ermahnungen sollte er mit positiven Taten und nicht mit lahmen Ausflüchten reagieren." Gerade dieses mangelnde Einfühlungsvermögen in die Umwelt aber hat sodann auch in der anschließenden Beurteilung durch das Marineausbildungsbataillon trotz aller Anerkennung seines Besserungsstrebens wiederum Eingang in den Vermerk über Schwächen und Mängel gefunden. Es mußte daher von vornherein untunlich erscheinen, den Antragsteller etwa auf dem Schulschiff "Go." oder an ähnlicher Stelle einzusetzten; und es kann letztlich auch der Umstand nicht als Fehlgebrauch des Ermessens bezeichnet werden, daß der Minister seine im weiteren Verlauf festgelegte und in der Vorbereitung bereits durchgeführte Planung, den Antragsteller bis zum Auslauf seiner Dienstzeitverpflichtung als Versorgungsoffizier zu verwenden, trotz vorübergehender andersartiger Überlegungen aufrecht erhielt. Wenn der BMVtdg den Antragsteller nämlich nach Feststellung seiner Borddiensttauglichkeit erneut an Bord einsetzte, so hatte er bereits damit ein erhebliches Maß an Entgegenkommen gezeigt und insbesondere auch der bereits erwähnten Beurteilung des Antragstellers durch Fregattenkapitän Stoewesand vom 23.5.1965 Rechnung getragen, derzufolge "das zähe Ringen dieses Offiziers gegen seine geringe Eignung und der verbissene Kampf gegen seine zahlreichen anlage- und kindheitsbedingten Schwächen bemerkenswert sind".
Der Antragsteller kann indessen bei der gegebenen Lage nicht auch noch verlangen, so eingesetzt zu werden, daß er einen Teil der Voraussetzungen für die Erlanung des A 6-Patents erfüllen würde. Die Fürsorgepflicht des Vorgesetzten bewegt sich nur in den Grenzen der von dem Antragsteller zur Zeit ausgefüllten Stellung als Offizier der Bundesmarine. Der ihm daselbst zugeteilte Aufgabenkreis soll zwar seinen weiteren Werdegang nicht offensichtlich behindern. Über die Grenzen des Dienstverhältnisses hinaus bestehen derartige Fürsorgepflichten indessen nur im Rahmen der Berufsförderung, die eine Berücksichtigung der vom Antragsteller gehegten Wünsche nicht vorsieht. Der Einsatz des Antragstellers auf der "B." stellt daher keinen Ermessensfehlgebrauch des Ministers dar.
Die zwischenseitlich durch den Kommandeur der Flotte erfolgte Kommandierung des Antragstellers auf den in der Werft liegenden Minenleger "Bo." hat der Minister alsbald nach Kenntniserlangung aufgehoben, so daß der Antrag in dieser Hinsicht erledigt ist. - Mit der Sachentscheidung des Ministers vom 8.9.1966 ist außerdem auch die ursprünglich ebenfalls erhobene Untätigkeitsbeschwerde erledigt. Ein selbständiges Interesse, gerade die Gründe für die Dauer des Verfahrens überprüft zu wissen, hat der Antragsteller nicht dargetan.
Die Anträge sind daher, soweit sie nicht erledigt sind, zurückzuweisen.
gez. Mühlenfeld
gez. Dr. Schweiger
gez. Hoffmann
gez. Schmädicke