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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.02.1971, Az.: BVerwG I WB 2/70

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.02.1971
Aktenzeichen
BVerwG I WB 2/70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1971, 14379
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BVerwGE 43, 179 - 181

In der Beschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 24. Februar 1971,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Mühlenfeld, Bundesrichter Dr. Schweiger als weitere richterliche Mitglieder,
Oberst Riemann, Major Baumgartner als militärische Beisitzer,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

1

I

1.

Der Antragsteller war mit Verfügung vom 2. Juli 1965 vom schweren Pionierbataillon ... in K., dessen Kommandeur er war, mit einer voraussichtlichen Verwendungsdauer von vier Jahren zum WBK III nach D. versetzt worden; seine Wohnung in K. behielt er bei. Seit dem 13. Dezember 1967 mit Wirkung vom 1. Juli 1967 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen, befand er sich vom 1. Oktober bis 28. Oktober 1967 offenbar im Zusammenhang mit einer Erkrankung an Gelbsucht zur Kur in Ba. und wurde wegen einer akuten Herzerkrankung vom 14. Juni bis 26. Juli 1968 im St. Agatha-Krankenhaus K. und vom 31. Juli bis 10. Oktober 1968 im Bundeswehr-Lazarett ... Z. stationär behandelt. Anschließend war er bis 5. Februar 1969 krank zuhause, ab. 6. Februar 1969 wieder dienstfähig. In zwei truppenärztlichen Bescheinigungen vom 7. und 13. Februar 1969 wurde festgestellt, daß er nicht in der Lage sei, tägliche Fahrten zwischen seinem Wohnort K. und seinem Dienstort D. ohne weitere Schädigung seiner Gesundheit zu unternehmen, daß auch nach Wiederaufnahme des Dienstes häusliche Betreuung und Pflege dringend erforderlich sei und daß deshalb seine Versetzung in den Raum K. befürwortet werde. Vom 28. Mai bis 4. Juli 1969 wurde er erneut im Bundeswehr-Lazarett ... Z. stationär beobachtet und benandelt, aber laut Entlassungsbericht vom 3. Juli 1969 als uneingeschränkt verwendungsfähig entlassen.

2

2.

Mit Verfügung vom 18. Juli 1969 wurde der Antragsteller ab 1. Oktober 1969 "aus dienstlichen u. zwingenden persönlichen Gründen" vom WBK III in D. zum Personalstammamt der Bundeswehr (PSABw) nach K. versetzt (Planstelle A 15 zbV).

3

3.

a)

Gegen diese ihm nach seinem unwidersprochenen Vorbringen am 25. August 1969 ausgehändigte Versetzungsverfügung beschwerte sich der Antragsteller wegen damit für ihn verbundener Härten Belastungen, Zurücksetzungen und Nachteile beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) mit Schreiben vom 5. September 1969, eingegangen am gleichen Tage. Er führte aus: Entgegen einer Äußerung des Referenten P III 5 vom 26. März 1969 habe das WBK III für ihn entsprechend den Zusicherungen des früheren Befehlshabers und des G 1 keinen Versetzungsantrag gestellt. Zwingende persönliche Gründe hätten spätestens seit Januar 1969 nicht bestanden. Unter dem 3. Juli 1969 habe das Bundeswehr-Lazarett ... Z. die Wiederherstellung seiner vollen Verwendbarkeit nachgewiesen. Die Versetzung entspreche nicht seinen bisherigen Verwendungen und Beurteilungen, seinen Eignungs- und Verwendungsmerkmalen und seinem Dienstgrad.

4

In einer weiteren Beschwerdebegründung vom 25. September 1969 beanstandete der Antragsteller die Unterlassung eines die angefochtene Versetzung vorbereitenden Personalgesprächs; Personalgespräche vom 26. März und 10. April 1969 hätten den ursprünglichen, von ihm abgelehnten Plan seiner Versetzung nach Bensberg betroffen, es sei ihm dabei gesagt worden, der Zug sei für ihn bereits abgefahren. Er bat ferner um die Rückgabe der beiden truppenärztlichen Bescheinigungen vom 7. und 13. Februar 1969. - Im übrigen erläuterte der Antragsteller darin seine in der ursprünglichen Beschwerdebegründung ausgesprochenen Rügen wie folgt: Die Versetzung sei durch die Anordnung "Verwendung gemäß Weisung Amtschef PSABw", die anstelle einer Personalklassifizierung und der Angabe der Stelle im Stellenplan mit Teileinheit und Zeile erfolgt sei, undurchsichtig, da die Tätigkeit weder nach STAN noch nach Stellenplan und ATN befohlen worden sei. Die für die Versetzung angeführten "zwingenden persönlichen Gründe" seien unglaubhaft, da die Versetzung, wenn sie wirklich auf die Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes zurückzuführen gewesen wäre, nicht erst acht Monate nach seiner Rückmeldung zum Dienst hätte erfolgen dürfen. Er habe im übrigen seinem Truppenarzt vor dieser Rückmeldung zugesagt, zur Vermeidung täglichen Hin- und Herpendelns zwischen K. und D. in D. ein Zimmer zu mieten. Die truppenärztliche Bescheinigung vom 7. Februar 1969 habe allein dem Zweck gedient, die Notwendigkeit des Bezugs von Trennungsentschädigung zu begründen; sie sei irrtümlich über den G 1 des WBK zu P III 5 gelangt. Der G 1/1 des WBK habe ihn dann am 12. Februar 1969 davon unterrichtet, daß die Bescheinigung vom 7. Februar 1969 nicht genüge, um Versetzungsvorschläge durchzusetzen; er habe sich mit der Ausstellung einer überzeugender gehaltenen Bescheinigung nur unter der Voraussetzung einverstanden erklärt, daß auf diese Weise keine vollendeten Tatsachen Beschaffen würden. Als er in den Personalgesprächen vom 26. März und 10. April 1969 um die Rückgabe der beiden ärztlichen Bescheinigungen gebeten habe, sei das mit dem Hinweis abgelehnt worden, darauf stütze sich die Versetzung. Die angefochtene Versetzung hätte sich entgegen der Darstellung in einem Schreiben des BMVg - P III 5 - vom 8. August 1969 an den Befehlshaber im Wehrbereich III noch rechtzeitig ändern lassen, da der Entlassungsbericht des Bundeswehr-Lazaretts ... Z. vom 3. Juli 1969 der Abteilung P vor der Versetzungsverfügung vom 18. Juli 1969 vorgelegen habe. Das Studium seines Sohnes und die Beibehaltung seiner Wohnung seien seine Privatangelegenheit, so daß sich die Versetzung hierauf entgegen dem Schreiben vom 8. August 1969 nicht stützen lasse, zumal er an seiner Umzugswilligkeit nach D. keinen Zweifel gelassen habe. Sein bereits in Angriff genommener Umzug nach Düsseldorf sei durch Eingriff der Abteilung P unterbunden worden. Er habe seine berufliche Tätigkeit nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr mit der Empfehlung seiner herausgehobenen Dienststellung als Abteilungsleiter in D. vorbereiten wollen.

5

b)

In einer Stellungnahme des Referates P V 4 - Guta - (Dr. Sandhop) - gegenüber dem Referat P III 5 vom 3. Oktober 1969 heißt es:

"OTL Sch. wurde vom 28. Mai bis 4. Juli 1969 auf der Inneren Abteilung des Bw-Lazarettes ... Z. stationär beobachtet und behandelt. Obwohl der mir als Duplikat vorgelegte Entlassungsbericht besagt, daß die Verwendungsfähigkeit des OTL Sch. nicht eingeschränkt sei, bin ich der Auffassung, daß OTL Sch. auf Grund der 1968 durchgemachten schweren Erkrankung (s. SanForm Bw 415 v. 7.2.69 und 13.2.69) für eine mit physischen und psychischen Belastungen verbundene Verwendung nicht mehr in Betracht kommt."

6

c)

Mit Verfügung vom 9. Dezember 1969 (Aushändigung unbekannt) wurde der Antragsteller zum 15. Dezember 1969 "aus dienstlichen Gründen" vom PSABw in K. zum Truppenamt, Inspektion der Pioniertruppen, am gleichen Ort versetzt (Planstelle A 15 zbV). Der BMVg - P II 5 - gab in einem Schreiben an den Antragsteller vom 8. Dezember 1969 zu erkennen, daß er darin eine ihm entsprechende Verwendung erblickt und die Beschwer deshalb für weggefallen erachtet.

7

4.

a)

Nachdem der Antragsteller die Beschwerde mit Schreiben vom 19. Dezember 1969, beim Disziplinarvorgesetzten eingegangen am gleichen Tage, beim BMVg am 22. Dezember 1969, aufrechterhalten hatte, legte sie der BMVg unter dem 13. Januar 1970 dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - mit der Bitte um Zurückweisung vor. Die schweren Erkrankungen des Antragstellers in den Jahren 1967 und 1968 hätten seine Versetzung nach ärztlichem Urteil erfordert. Eine Verwendung als Regimentskommandeur oder VBK-Kommandeur hätten sie nicht mehr zugelassen, ganz abgesehen davon, daß eine solche aus Altersgründen nicht mehr in Betracht gekommen sei. Die "geringfügige" Verzögerung der Versetzung habe darauf beruht, daß für ihn erst eine geeignete Stelle habe gesucht werden müssen. Seine jetzige Verwendung entspreche seinen früheren Verwendungen, da er nunmehr Aufgaben des Pionierwesens wahrzunehmen habe, die nach Auflösung des Kommandos der Territorialen Verteidigung auf das Truppenamt übergegangen seien; aus den Verwendungsvorschlägen der Vorgesetzten könne kein Anspruch auf Verwendung in einer dem nächsthöheren Dienstgrad entsprechenden Stelle hergeleitet werden. Die Verwendung in Düsseldorf sei von vornherein nur für vier Jahre vorgesehen gewesen. Er solle eigentlich zufrieden sein, daß er nicht 1968/69 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sei.

8

b)

Der Antragsteller führte unter dem 20. Februar und in späteren Schriftsätzen aus: Seine Beschwerde richte sich gegen beide Versetzungsverfügungen. Denn auch seine neue Tätigkeit entspreche nach Zuständigkeiten. Organisation und Verantwortung nicht seinen bisherigen Verwendungen und den Verwendungsvorschlägen seiner Vorgesetzten. Letztere seien zu berücksichtigen, weil nach den Richtlinien für die Personalführung der Offiziere ständig jede Eignung des einzelnen zu nutzen sei und alle Offiziere entsprechend ihrer Eignung die gleichen Chancen erhalten sollten. Er sei nunmehr in eine Verwendungsebene zurückgekehrt, aus der er 1961 ausgeschieden sei. Die Versetzung von D. nach K. könne nicht mit seinem Gesundheitszustand und mit den ärztlichen Bescheinigungen vom 7. und 13. Februar 1969 gerechtfertigt werden; es falle schon auf, daß zwei Bescheinigungen innerhalb von einer Woche erstellt worden seien. Durch O. Mö. und OTL Br. sei ihm ferner am 26. März 1969 gesagt worden, ohne Versetzungsantrag des WBK III wäre er trotz Ablaufs seiner vierjährigen Verwendung nicht versetzt worden. Es sei jedoch von vornherein darum gegangen, seine Stelle in D. für OTL Hi. freizubekommen. Im übrigen stelle sich die Frage, ob es eine ihm von der Abteilung P gewährte Gnade sei, noch dienen zu dürfen, statt entlassen worden zu sein.

9

c)

Der BMVg verwies unter dem 21. April 1970 noch darauf, daß der Antragsteller offensichtlich nicht an seinen Dienstort habe umziehen wollen, da er seinen Familienwohnsitz in K. 1965 bei der Versetzung nach Düsseldorf trotz Zusage der Umzugskostenvergütung beibehalten habe. Seine Ablösung außerhalb der üblichen Stellenwechsel habe vermieden werden können, weil er vom 28. Mai bis 4. Juli 1969 erneut im Lazarett gewesen sei und anschließend einen längeren Erholungsurlaub gehabt habe. Es werde immer deutlicher, daß es dem Antragsteller eigentlich um eine Beförderung zum Obersten gehe.

10

d)

Hierzu äußerte sich der Antragsteller unter dem 19. Mai 1970 dahin, von vorneherein (nämlich bei seinem Dienstantritt am 6. Februar 1969) habe sich sein späterer erneuter Lazarettaufenthalt nicht vorhersehen lassen; dieser habe überdies auf seinen Antrag hin zu seiner Beobachtung und Untersuchung zwecks Feststellung seiner Dienstfähigkeit stattgefunden. Bei dem Urlaub habe es sich um seinen Jahresurlaub gehandelt. - Weitere Ausführungen, auf die verwiesen wird, befassen sich mit Verwendungsmöglichkeiten in A 16-Stellen. Im übrigen wandte sich der Antragsteller unter dem 15. November 1970 gegen die Unterstellung, daß es ihm nicht mehr um seine Versetzung von D. nach K., sondern um seine Beförderung gehe.

11

5.

Nach erneuter Beobachtung im Bundeswehr-Krankenhaus ... Z. wurde im Entlassungsbericht vom 17. Dezember 1970 wiederum die volle Verwendungsfähigkeit des Antragstellers festgestellt.

12

II

Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.

13

1.

Sein Gegenstand sind in erster Linie die Versetzungsverfügungen des BMVg vom 18. Juli 1969 und vom 9. Dezember 1969. Hinsichtlich der Verfügung vom 18. Juli 1969 fühlt sich der Antragsteller sowohl durch seine Wegversetzung vom WBK III in D. als auch durch seine Zuversetzung zum PSABw in K. beschwert; das zeigen einerseits seine Angriffe gegen das Zustandekommen dieser Verfügung und die Betonung seiner Umzugswilligkeit nach D., andererseits seine Einwendungen gegen die Art seiner neuen Verwendung. Hinsichtlich der Verfügung vom 9. Dezember 1969 sieht er seine Beschwer naturgemäß nur in der seinen Ansprüchen ebenfalls nicht genügenden Zuversetzung zum TrA/InPiTr, nicht auch in seiner Wegversetzung vom PSABw. Eine Erledigung der Hauptsache ist unter diesen Umständen auch hinsichtlich der Verfügung vom 18. Juli 1969 noch nicht eingetreten.

14

Das vom Antragsteller ebenfalls angegriffene Schreiben des BMVg vom 8. August 1969 enthält lediglich eine Begründung für die Verstzungsverfügung vom 18. Juli 1969 sowie dafür, warum es bei dieser auch gegenüber einem hilfsweisen Verwendungsvorschlag des Antragstellers vom 11. Juli 1969 verbleiben müsse, und kann daher nicht Gegenstand eines selbständigen Antrags sein (vgl. BVerwG Beschluß vom 20. November 1969 - I WB 78/69); das schließt seine Würdigung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht aus.

15

2.

Darüber hinaus beanstandete der Antragsteller die Nichtdurchführung eines gesonderten Personalgesprächs über seine Versetzung zum PSABw und beantragte die "Rückgabe" der beiden truppenärztlichen Bescheinigungen vom 7. und 13. Februar 1969. Dieses Vorbringen ist jedoch erst in einer zusätzlichen Begründung vom 25. September 1969 enthalten und deshalb als selbständiger Antrag verspätet. Denn nach den §§ 17 Abs. 4 Satz 1, 21 WBO ist der Antrag auf Entscheidung des Wehrdienstsenats innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der angefochtenen Maßnahme des BMVg "einzureichen ... und zu begründen". Diese Frist begann für den Antragsteller nach seinem eigenen Vortrag am 25. August 1969, war also bei Eingang der zusätzlichen Begründung vom 25. September 1969 bereits abgelaufen. Die Verwertung dieses Vorbringens bei der Prüfung der rechtzeitig gestellten Anträge wird dadurch nicht gehindert.

16

Die Anfechtung der beiden Versetzungsverfügungen vom 18. Juli und 9. Dezember 1969 hingegen erfolgte rechtzeitig. Denn die Zweiwochenfrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO läuft auch dann erst ab Bekanntgabe der angefochtenen Maßnahme des BMVg, wenn die betreffende Maßnahme dem Antragsteller vor ihrem Ergehen fernschriftlich angekündigt worden ist (vgl. BVerwG Beschluß vom 12. August 1969 - I WB 74/69).

17

3.

Entgegen der Meinung des BMVg ist der Antrag nicht etwa deshalb unzulässig, weil der Antragsteller in Wirklichkeit seine Beförderung erstrebe. Der Antragsteller hat sich vielmehr im Antrag vom 5. September 1969 auf "Härten, Belastungen, Zurücksetzungen und Nachteile" berufen, die für ihn mit seiner Versetzung von D. nach K. verbunden seien. Damit hat er mit hinreichender Deutlichkeit dem Sinn nach eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten (§ 10 Abs. 3 SG) gerügt und folglich dem § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO genügt. Die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Anspruchs auf Beförderung wurde erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens erörtert. An der Zulässigkeit des Rechtswegs wurde dadurch nichts mehr geändert (vgl. BVerwG Beschluß vom 10. Juni 1969 - I WB 97/68).

18

4.

Der Antrag ist aber nicht begründet. Denn die angefochtenen Verfügungen sind nicht rechtswidrig; ob sie zweckmäßig waren, ist vom Senat nicht zu untersuchen (§ 17 Abs. 3 Satz 1 WBO).

19

Über die Verwendung eines Berufssoldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte nach Maßgabe der dienstlichen Bedürfnisse nach seinem Ermessen (BDH 5, 225 f; 6, 165). Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens des zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 2 WBO; § 114 VwGO; BverwG Beschlüsse vom 12. Juli 1967 - I (II) WB 23/66 - und vom 20. November 1969 - I WB (115/69).

20

a)

Der Antragsteller gehört dem im Offizierskorps der Bundeswehr besonders stark vertretenen Jahrgang 1915 an. Für ihn gilt als besondere Altersgrenze gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c SG die Vollendung des 56. Lebensjahres. Es ist demzufolge beabsichtigt, ihn mit Ablauf des 30. September 1971 in den Ruhestand zu versetzen. Bereits in der Verfügung vom 2. Juli 1965, mit welcher er ab 1. Oktober 1965 als Abteilungsleiter zum WBK III in D. versetzt worden ist, waren als voraussichtliche Verwendungsdauer "4 Jahre" angegeben. Diese zeitlich vor der Gelbsucht und dem Herzinfarkt des Antragstellers, also ganz unabhängig von seinem Gesundheitszustand festgelegte Zeitspanne war mit dem Tag vor seiner Wegversetzung von D. abgelaufen. Seine neue Tätigkeit war daher von vornherein als Endverwendung aufzufassen. Eine Versetzung auf eine derartige Stelle enthält keine "Abqualifizierung", und zwar auch dann nicht, wenn sie die Verwendungsvorschläge der Vorgesetzten außer acht läßt, die notwendig auf den einzelnen Offizier abgestellt sind und die Erfordernisse der zentralen Personalplanung nicht berücksichtigen, wenn der betreffende Offizier persönlich noch ohne weiteres in der Lage wäre, in seiner alten Verwendung wertvolle Arbeit zu leisten, und wenn die neue Tätigkeit nach Zuständigkeiten, Organisation und Verantwortung ihn nicht mehr in der bisherigen Weise auslastet. Mit einer solchen Versetzung wird vielmehr lediglich dem ungünstigen Altersaufbau des Offizierskorps Rechnung getragen. Die Absicht des BMVg, den Anteil älterer Stabsoffiziere an der Besetzung bestimmter Stellen zu verringern, entspricht den Bedürfnissen des Dienstes und ist, wie der Senat in seinem Beschluß vom 10. Juni 1969 - I WB 97/68 - bereits entschieden hat, grundsätzlich auch mit den Erfordernissen der Fürsorgepflicht vereinbar. Im Falle des Antragstellers konnte die langfristige Personalplanung im Ermessensbereich auch davon ausgehen, daß familiäre Gründe seiner Verwendung in Köln nicht entgegenstanden, nachdem seine Familie bei seiner Versetzung nach D. in K. wohnhaft geblieben war; auch durfte bei der Übertragung der neuen Aufgabe berücksichtigt werden, daß er in den Jahren 1967 und 1968 lange Zeit hindurch schwer erkrankt war. Ob eine neue Verwendung durch solche Gründe erfordert wurde oder ob der Antragsteller auf Grund seiner nunmehrigen Umzugswilligkeit und der Wiederherstellung seiner vollen Verwendungsfähigkeit in seiner alten Verwendung in D. hätte bleiben können, ist ohne Belang.

21

b)

Die Wegversetzung des Antragstellers vom WBK III in D. und seine Zuversetzung zum PSABw in K. wie später zum dortigen Truppenamt (Heeresamt) erweist sich sonach objektiv als rechtmäßig. Dieses Ergebnis wird durch die Art und Weise des dabei beobachteten Verfahrens nicht beeinträchtigt. Insoweit läuft das Vorbringen des Antragstellers darauf hinaus, man habe zumindest für seine Versetzung Fürsorgegesichtspunkte ins Feld geführt, die in Wirklichkeit nicht maßgeblich gewesen seien.

22

Allerdings konnte der Vermerk in der Versetzungsverfügung vom 18. Juli 1969 "... wird aus dienstlichen u, zwingenden persönlichen Gründen versetzt" im Zusammenhang mit den übrigen Umständen diesen Eindruck erwecken. Der Vermerk "aus zwingenden persönlichen Gründen" dient an sich lediglich der Rechtfertigung der Zusage von Umzugskostenvergütung (§ 2 Abs. 3 Nr. 6, § 11 BUKG) und war im vorliegenden Fall gar nicht veranlaßt; der Umstand, daß bei der Auswahl der neuen Verwendung des Antragstellers nach dem Schreiben des BMVg - P III 5 - an den Befehlshaber im Wehrbereich III vom 8. August 1969 persönliche Gründe berücksichtigt worden sind, reicht nicht aus, um die Versetzung selbst als aus "zwingenden persönlichen Gründen" erfolgt zu erklären (vgl. Kopicki/Irlenbusch, "Umzugskostenrecht des Bundes", § 2 BUKG Anm. 64 S. 46/7 f). Diese Frage muß aber hier auf sich beruhen; das gilt auch für die damit zusammenhängende Frage, ob das WBK III die Versetzung des Antragstellers betrieben hat und dieser andernfalls trotz Ablaufs der ursprünglich für seine Tätigkeit beim WBK III vorgesehenen Frist bei diesem verblieben wäre oder ob aus fernmündlichen Äußerungen des Antragstellers und aus dem Zustandekommen der ärztlichen Bescheinigungen vom 7. und 13. Februar 1969 sein Einverständnis mit der Versetzung nach K. entnommen werden konnte; offenbleiben muß auch die Frage, wie ein den Antragsteller über das Zustandekommen seiner Versetzung im unklaren belassendes Verhalten der beteiligten Offiziere und Ärzte zu beurteilen ist. Denn die sich aus den objektiven Tatsachen und Rechtsgrundlagen ergebende Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung würde durch ein fehlerhaftes Verhalten der bei ihrer Erstellung tätigen Personen grundsätzlich nicht beeinträchtigt. Das wäre nur anders, wenn unsachliche Gesichtspunkte, persönliche Voreingenommenheit oder Willkür zu der Versetzung geführt hätten. Das aber hat der Antragsteller selbst nicht vorgetragen und dafür besteht auch kein Anhalt.

23

5.

Der Antrag mußte sonach als unbegründet zurückgewiesen werden.

Scherübl
Mühlenfeld
Dr. Schweiger
Riemann
Baumgartner