Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.08.1969, Az.: BVerwG I WB 74/69
Kommandierung und Versetzung eines Soldaten; Behinderung durch unabwendbaren Zufall im Sinne des § 7 WBO; Ermessensentscheidung des Vorgesetzten bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung; Unterhaltung unkorrekter Beziehungen zu Angestellten der Dienststelle
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.08.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG I WB 74/69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 12973
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
In der Wehrbeschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 12. August 1969,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Mühlenfeld, Dr. Schweiger als weitere richterliche Mitglieder,
Oberst Hopf, ..., Stabsfeldwebel Dörp, ..., als militärische Beisitzer,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen, soweit er die Wegversetzung aus Bonn betrifft; im übrigen wird der Bescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 2. April 1969 - P II 5 Az. 25-05-10 72/69 - aufgehoben.
Gründe
I
Der Antragsteller war mit Verfügung vom 1. März 1967 nach vorangehender Kommandierung zur Verwendung als Hauptsachbearbeiter beim Bundesminister der Verteidigung (BMVtdg) P III 5 nach B. versetzt worden. Am 9. Dezember 1968 beantragte P III 5 die Ablösung des Antragstellers zum frühestmöglichen Zeitpunkt und seine Versetzung in den nachgeordneten Bereich. Zur Begründung dieses Antrages wurde ausgeführt:
"Im Gegensatz zu den in den Jahren 1966/67 gezeigten voll befriedigenden Leistungen, hat HFw M. im Laufe dieses Jahres so sehr nachgelassen, daß ich heute meine Beurteilung vom 28.9.1966 mit Vermerk vom 20.3. 1967 nicht mehr aufrechterhalten kann.
M. ist für den gesamten Geschäftszimmerbetrieb des Referates, insbesondere für die Führung der Personalkarteikarten von über 1500 Offizieren zuständig. Obwohl M. von seiner geistigen Veranlagung her durchaus in der Lage ist, dieses Aufgabengebiet ordnungsgemäß zu bewältigen, ließen sowohl Dienstauffassung als auch Leistungswille - vermutlich durch private Interessen, die außerhalb der familiären Sphäre liegen - erheblich nach.
Wiederholten Mahnungen und Zurechtweisungen gegenüber blieb er ungerührt.
Vielmehr zeigte M. als Reaktion auf diese Ermahnungen in vermehrtem Maße eine gleichgültige, oberflächliche Haltung, manchmal auch eine ausgesprochene Trotzhaltung.
So hält M. sich, trotz meines eindeutigen Verbots, in privater Angelegenheit in einem Zimmer der weiblichen Schreibkräfte auf und dehnt seine Kaffeepausen vor- und nachmittags weit über Gebühr aus.
Eine Besserung der Verhaltensweise des M. ist in dieser Umgebung nicht zu erwarten.
HFw M. wohnt mit seiner siebenköpfigen Familie in Bad Godesberg. Seit ca. 10 Monaten unterhält er zu einer ledigen Angestellten der Unterabteilung P III ein freundschaftliches Verhältnis, das über den dienstlich notwendigen Rahmen weit hinausgeht.
Im Interesse der Familie Middecke und des Referates halte ich eine umgehende Versetzung des HFw Middecke in einen zum bisherigen Wohnsitz weit entfernten Standort (Frau M. möchte gern in den Raum H.) für dringend notwendig."
Der Antragsteller wurde daraufhin zunächst mit Fernschreiben der Stammdienststelle des Heeres vom 24. Dezember 1968 - ihm inhaltlich bekanntgegeben am 30. Dezember 1968 - und sodann durch besondere Verfügung vom 24. Januar 1969 ab 8. Januar 1969 zum Pionierbataillon ... (Geräteeinheit) nach Kl. kommandiert. Dieser Kommandierung folgte sodann mit Verfügung vom 25. März 1969 die Versetzung aus dienstlichen Gründen zu der genannten Einheit zwecks Verwendung als Kompaniefeldwebel zum 1. April 1969.
Der Antragsteller hatte sich bereite mit Schreiben vom 17. Januar 1969 beim UAL P III "gegen die Kommandierung mit dem Ziele der Versetzung" beschwert und hierzu vorgetragen:
"Ich bringe meine Beschwerde erst jetzt vor, da ich bis jetzt, obwohl ich schon seit dem 8.1.69 bei der neuen Einheit bin, auf meine Verfügung von der SDH gewartet habe, aber diese bei mir noch nicht eingegangen ist, jedoch die Beschwerdefrist gen WBO § 6 Abs. 1 im Laufe der nächsten Woche abläuft. Durch die Kommandierung mit dem Ziele der Versetzung zu PiBtl ... (GerEin) in Kl. fühle ich mich unrichtig behandelt und bitte um baldige Rückversetzung in den Raum Bonn. Da ich mir dienstlicherseits nichts habe zuschulden kommen lassen, beruhen die Gründe meines Brachtens auf Dingen, die ausschließlich im Privatbereich liegen. Das ergibt sich daraus, daß mir der Referent - Oberst Mö. - am 10.12.68 mündlich eröffnete, er könne mich in seinem Referat nicht mehr verwenden, da durch mein familiäres leben das Ansehen der Bundeswehr geschädigt worden sei. Insoweit räume ich ein, daß ich mich zwar mit meiner Frau in gewissem Umfang auseinandergelebt habe, dieses aber nicht dazu geführt hat, Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erregen. Ein solches Aufsehen ist erst dadurch in jüngster Zeit, am 10.12.68, provoziert worden, dadurch, daß Oberst Mö. ohne meine Einwilligung und ohne mich vorher überhaupt in Kenntnis zu setzen, meine Frau in meiner ehelichen Wohnung aufgesucht und mit ihr eheliche Probleme zwischen mir und meiner Frau erörtert hat. Es kann also die Möglichkeit bestehen, daß diese Unterredungen weitergeführt werden, was ich durch die räumliche Trennung nicht überprüfen kann. Entsprechende Maßnahmen gegen diesen, durch keinerlei dienstlichen Zwecken gedeckten, Einbruch in meine Privatsphäre behalte ich mir soweit ohnehin vor und führe diese Tatsache nur an, soweit sie von Bedeutung für die beabsichtigte Versetzung ist. Im Rahmen der Sachaufklärung weise ich an dieser Stelle nur darauf hin, daß insbesondere das Wohl und die Versorgung meiner Kinder von mir aus bisher weder in Frage gestellt worden ist bzw. gestellt werden wird.
In diesem Zusammenhang möchte ich anführen, daß der Älteste von mir in den letzten Klassen des Nicolaus-...-Gymnasiums in Bad G. ist. Diese Schule hat, durch den Besuch vieler ausländischer Kinder an dieser Schule, einen darauf abgestimmten Lehrplan. Mein Sohn würde schwerlich in diesem Raum (Schleswig-Holstein) den Anschluß finden, da selbst in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Schulsysteme bestehen.
Für meine Tochter, die eine Frauenfachschule in Bad. G. besucht, um später zur W. Schule überzugehen, sie möchte Kindergärtnerin werden, würde ich hier kaum ein entsprechendes Lehrinstitut finden. Die beiden kleineren besuchen eine Mittelschule, da wären hier Möglichkeiten gegeben, aber auch sie hätten voraussichtlich Schwierigkeiten durch die abweichenden Schulsysteme.
Dazu kommt noch, was Oberst Mö. auch bekannt ist, daß meine Frau im Herbst an Brustkrebs operiert wurde, und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist und meine Frau noch mindestens 3 Jahre unter ärztlicher Kontrolle bleiben muß.
Ich bitte, mir die Gelegenheit zu geben, zu diesem Fragenkomplex ggf. persönlich Stellung nehmen zu können. Ich bitte des weiteren, diese Äußerungen vor einer unabhängigen Dienststelle machen zu können. Diese Bitte muß ich äußern, weil ich befürchten muß, daß mir, wie bereits geschehen - durch Oberst Mö. - rechtliches Gehör nicht gewährt wird. Ich nehme hierbei Bezug auf eine Rücksprache mit Oberst Mö. zugegen war Oberstleutnant Br., am 17.9.1968, bei der er mir Fragen mit der Bemerkung untersagte 'zu fragen habe er - ich habe nur zu antworten'. Da ich weiterhin der Auffassung bin, das Ansehen der Bundeswehr nicht geschädigt zu haben, und nach der Rechtsprechung der Wehrdienstsenate und Truppendienstgerichte ein Soldat nur in besonders qualifizierten Fällen im Bereich seines Privatlebens das Ansehen der Bundeswehr ggf. schädigt, und die vorgesehene Versetzung auf solchen Gründen beruht, beantrage ich die Überprüfung dieser Verfügung unter gleichzeitiger Anordnung der Aussetzung des Vollzugs bis zur rechtskräftigen Entscheidung über mein Beschwerdevorbringen. Sollte meiner Bitte, trotz o.a. Gründe nicht stattgegeben werden, fühle ich mich in meiner Not gezwungen, mich mit meinen Sorgen an den Wehrbeauftragten zu wenden."
Hinsichtlich des in der Beschwerdebegründung angesprochenen Besuches bei der Ehefrau des Antragstellers hatte Oberst Mö. am 3. Februar 1969 unter anderem wie folgt berichtet:
"Ende September vorigen Jahres rief mich die mir bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannte Ehefrau des HFw M. an einem Sonntagabend an und bat, mich in einer dringenden persönlichen Angelegenheit privat besuchen zu dürfen. Ich legte den Zeitpunkt auf den folgenden Mittwoch fest. Es kam jedoch nicht zu diesem Besuch, da mich Frau M, einige Tage später bat, davon Abstand zu nehmen, da sie mit ihrem Ehemann eine Aussprache gehabt habe und nun hoffe, daß sich die Sache erübrige. Sie schilderte mir am Telefon, daß ihr Mann seit Monaten ein Verhältnis zu der unverheirateten Verwaltungsangestellten Sp. bei P III unterhalte, nur noch selten zu Hause sei und die Familie vernachlässige. Den Gedanken, sich scheiden zu lassen, habe sie nach Aussprache mit ihm wieder fallengelassen. Sie hoffe, daß nach dieser Aussprache, in der ihr Mann zwar den Abbruch der Beziehungen zu Frl. Sp. nicht zugesagt haben soll, wieder ein einigermaßen erträgliches Zusammenleben mit der Familie gewährleistet sei.
...
Als bekannt wurde, daß sich Frau M. einer Krebsoperation an einer Brust unterziehen mußte, hat Oberstleutnant Br. in meiner Vertretung noch einmal dem HFw M. sehr ins Gewissen geredet und ihn an seine Pflichten gegenüber seiner Frau in dieser schweren Stunde erinnert.
Leider blieben alle Ermahnungen, Belehrungen und Befehle in bezug auf das Verhältnis M. - Sp. ohne Wirkung.
In der Erkenntnis, daß in erster Linie die Familie M. Leidtragende seines Fehlverhaltens ist, habe ich am 9. Dezember 1968 vormittags in Zivil Frau M. in ihrer Wohnung aufgesucht und mich nicht langer als 10 Minuten dort aufgehalten. Frau M. bestätigte mir den Fortbestand des Verhältnisses ihres Mannes mit Frl. Sp.. Sie äußerte ferner, daß ihre Ehe keine Ehe mehr sei und M. sich das Recht nähme, ein Verhältnis zu einer anderen ohne Rücksicht auf seine Frau und 5 Kinder zu unterhalten. Frau M. bat mich, die Versetzung sofort einzuleiten, möglichst in den Raum H. weil sie dort einen Bruder wohnen habe, bei dem sie ggf. Zuflucht und Rat suchen könne.
Von meinem kurzen Besuch bei Frau M. in Zivil konnte niemand Kenntnis nehmen, er war auch nur meinem engsten Mitarbeiter bekannt."
Die Beschwerde vom 17. Januar 1969 wies der BMVtdg mit Bescheid vom 2. April 1969 wegen Versäumung der Beschwerdefrist zurück. Er teilte dem Antragsteller dabei gleichzeitig mit, daß die gleichwohl angestellten Ermittlungen die Kommandierung auf Grund seines Verhaltens in seiner letzten Dienststellung gerechtfertigt erscheinen ließen.
Der Antragsteller hält die Auffassung, daß seine Beschwerde vom 17. Januar 1969 verspätet sei, für unzutreffend. Das Fernschreiben vom 24. Dezember 1968 sei nicht an ihn, sondern an die Dienststelle gerichtet gewesen und habe ihn mithin nicht zur Beschwerdeeinlegung berechtigt. Seine Beschwerde habe er vorsorglich eingelegt, nachdem er nach befehlsgemäßer Dienstaufnahme immer noch keine Verfügung in Händen gehabt habe.
Sie richte sich nunmehr nur noch gegen die Versetzung selbst. Diese sei rechtswidrig, weil er keine Dienstpflichtverletzung begangen habe und weil seine ehelichen Probleme in unzulässiger Weise mit dem ihm vorgeworfenen Verhältnis vermengt würden, das den dienstlichen Bereich nicht gestört habe. Seine plötzliche Entfernung, die auch schon deshalb nicht erforderlich gewesen sei, weil die Angestellte seit dem 1. Januar 1969 nicht mehr auf der Dienststelle tätig sei, stelle einen erheblichen Verstoß gegen die ihm und seiner Familie zustehende Fürsorge dar. - Der Antragsteller beantragt, die getroffenen Maßnahmen aufzuheben und ihn in den Raum B. zurückzuversetzen.
Der BMVtdg bittet um Zurückweisung des Antrages. Er hält die gegen die Kommandierung gerichtete Beschwerde weiterhin für verspätet, da dem Antragsteller die Kommandierung bereits am 30. Dezember 1968 eröffnet worden sei. Die Beschwerde könne sodann auch nicht als nunmehr gegen die Versetzung gerichtet umgedeutet werden; die sogenannte weitere Beschwerde vom 28. April 1969 richte sich lediglich gegen den Bescheid vom 2. April 1969, der allein die Kommandierung behandle. Auf die späteren Erklärungen des Antragstellers komme es daher nicht an. Selbst wenn das aber doch der Fall sein sollte, wäre dies alsdann gegen die Versetzung gerichtete Vorbringen wiederum verspätet, weil die Versetzung dem Antragsteller bereits am 19. März 1969 eröffnet worden sei. - In der Sache selbst sei das Vorbringen des Antragstellers ohnehin unbegründet, denn mit der Versetzung sei gerade der Fürsorge für die Familie in besonderer Weise Rechnung getragen worden.
II
Der Antrag ist zulässig.
1.
Der Antragsteller ist nach vorangegangener, dem Zweck der Einweisung in die neue Verwendung dienender Kommandierung versetzt worden. Der rechtlich in zwei Verwaltungsakte aufgespaltete Vorgang war mithin für ihn ein einheitlicher, nämlich der seiner Entfernung aus B.. Seine Beschwerde richtete sich demgemäß gegen den Gesamtvorgangs einer nochmaligen Beschwerdeeinlegung gegen die Versetzungsverfügung bedurfte es bei dieser Sachlage nicht.
Die Beschwerde ist auch nicht verspätet. Eine Kommandierung ist nach Nr. 13 der Bestimmungen über die Versetzung, den Dienstpostenwechsel und die Kommandierung von Soldaten - VMBl 1968, 454 ff - entsprechend den daselbst aufgeführten Mustern zu verfügen, Eine Verfügung nach diesen Mustern ist dem Antragsteller erst am 5. Februar 1969 ausgehändigt worden. Der Antragsteller hätte sich daher auch gegen diese Verfügung beschweren können, zumal diese nicht das Datum vom 24. Dezember 1968, sondern das vom 24. Januar 1969 trägt und auch keine Bezugnahme auf die erste Verfügung enthält. Von dieser Möglichkeit hat der Antragsteller allerdings keinen Gebrauch gemacht, sondern bereits am 17. Januar 1969 Beschwerde eingelegt, die schon mit Rücksicht auf § 6 Abs. 1 WBO - als verfrüht - nicht gegen die Verfügung vom 24. Januar 1969 gerichtet sein kann. Lern Antragsteller war jedoch auch die erste, von der Stammdienststelle des Heeres am 24. Dezember 1968 verfügte und fernschriftlich voraus bekanntgegebene Kommandierung eröffnet worden. Er war daher nicht gehindert, auch hiergegen Beschwerde einzulegen, und hat dies mit dem genannten Schreiben vom 17. Januar 1969 auch getan. Darauf, daß er hierbei die grundsätzlich bestehende Frist von zwei Wochen seit der Kenntniserlangung vom Beschwerdeanlaß nicht eingehalten hat, kommt es nicht an. Dem Antragsteller waren die Versetzungsbestimmungen in seiner Eigenschaft als bisheriger H-Sachbearbeiter P III 5 zwar bekannt; die Versetzungsbestimmungen sehen jedoch eine fernschriftlich voraus anzuordnende Kommandierung nicht vor, und der Antragsteller wußte, daß noch eine den Bestimmungen entsprechende Verfügung ergehen werde. Wenn er nun, solange er diese nicht in Händen hatte, zunächst glaubte, daß dann jedenfalls der Zeitpunkt des Rechtswirksamwerdens der Kommandienng, den Nr. 14 der Bestimmungen auf den Zeitpunkt des Dienstantritts festlegt, auch für die Beschwerde maßgebend sei, so befand er sich unvorwerfbar in einer Lage, die der einer Behinderung durch unabwendbare Zufälle im Sinne des § 7 WBO gleichkommt. Seine Beschwerde vom 17. Januar 1969 ist daher als rechtzeitig eingelegt anzusehen.
2.
Sein Antrag ist jedoch in der Sache nur zum Teil begründet.
Über die Kommandierung und Versetzung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte, sofern er ein dienstliches Bedürfnis für gegeben hält, nach seinem Ermessen. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens des zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.
Ein dienstliches Bedürfnis für die Wegversetzung des Antragstellers ist gegeben. Er hat nicht bestritten, zu der Angestellten seiner Dienststelle unkorrekte Beziehungen unterhalten zu haben. Seine Ansicht, dadurch das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit nicht geschädigt und damit keine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, geht fehl. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß das dienstliche Zusammenwirken von Soldaten und weiblichen Angestellten Taktgefühl und Zurückhaltung erfordert. Das Verhalten, insbesondere verheirateter Soldaten, hat sich von jedem Verdacht über das etwaige Aufkommen erotischer Beziehungen zu den weiblichen Angestellten der Dienststelle fernzuhalten. Die Pflichten zu treuem Dienen und zu vertrauenswürdigem Verhalten erfordern es, die Leistungsfähigkeit der Dienststelle und ihr Ansehen auch in dieser Hinsicht vor allen Schädigungen zu bewahren. Ein Soldat, zumal im Range eines Hauptfeldwebels, der diesen Pflichten nicht gerecht wird, büßt Autorität ein und schafft damit selbst das dienstliche Bedürfnis für seine Wegversetzung.
Die Wegversetzung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Darauf, daß inzwischen auch die Angestellte an anderer Stelle beschäftigt ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Schon die Tatsache, daß der Antragsteller sich trotz der ihm erteilten Ermahnungen von der Angestellten nicht zu lösen vermochte und darüber auch sonst seine dienstlichen Pflichten vernachlässigte, macht sein Verbleiben in seiner bisherigen Dienststelle, insbesondere aber im Ministerium, untragbar. Demgegenüber haben die vom Antragsteller vorgebrachten persönlichen und sachlichen Gründe, soweit die Wegversetzung in Frage, steht, nur noch untergeordnete Bedeutung. Hinsichtlich der Zuversetzung nach Schleswig-Holstein vermißt der Senat eine ausreichende Abwägung der für und gegen sie sprechenden Umstände. Insbesondere erscheint zweifelhaft, ob die Zuversetzung allein auf den Wunsch der Ehefrau gestützt werden konnte, ohne die vom Antragsteller zu den schulischen Schwierigkeiten vorgetragenen Gründe ausreichend zu würdigen. Der BMVtdg wird daher insoweit neu zu entscheiden haben.
Mühlenfeld
Dr. Schweiger
Hopf
Dörp