Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.07.1967, Az.: BVerwG I (II) WB 23/66
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.07.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG I (II) WB 23/66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 17517
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG A - 16.09.1966
In der Beschwerdesache
hat der Bundesdisziplinarhof, Erster Wehrdienstsenat,
auf Grund der Beratung vom 12. Juli 1967,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Mühlenfeld,
Bundesrichter Dr. Schweiger als weitere richterliche Mitglieder,
Kapitän zur See Kriebel, ... Kapitänleutnant Kern, ... als militärische Beisitzer,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird, soweit er die Aufhebung der Kommandierung des Antragstellers zum Stabsoffizierlehrgang 1/65 betrifft, als unzulässig, soweit er sich auf seine Versetzung vom Wehrbereichskommando I zum Wehrbereichskommando II bezieht, als unbegründet zurückgewiesen.
Der Antrag auf Überprüfung des Beschlusses des Truppendienstgerichts A vom 16. September 1966 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I
1.
Der Antragsteller war vom 1.10.1963 bis 30.9.1965 Dezernent für Küstengeographie und Amphibik bei der Abteilung Geo des Wehrbereichskommandos (WBK) I in K. Mit Verfügung des Bundesministers der Verteidigung (BMVtdg) vom 19.7.1965 wurde er für die Zeit vom 9.8.1965 bis 17.9.1965 zum Stabsoffizierlehrgang 1/65 kommandiert; diese Verfügung wurde am 12.8.1965 vom BMVtdg auf Anregung des Chefs des Stabes des WBK I wieder aufgehoben. Bereits am 28.7.1965 war der Antragsteller durch das WBK I für die Zeit vom 30.7. bis 29.10.1965 zum Fernmeldebataillon (FmBtl) ... kommandiert worden, doch wurde diese Kommandierung am 31.8. 1965 zum 14.9.1965 rückgängig gemacht. Mit Verfügung vom 8.10.1965 versetzte der BMVtdg den Antragsteller mit Wirkung vom 1.10.1965 zum WBK II, H.
Die Aufhebung der Kommandierung des Antragstellers zum Stabsoffizierlehrgang und seine Versetzung zum WBK II haben folgende Vorgeschichte:
Dem Antragsteller waren die Angestellte W. und der Angestellte S., der zugleich Mitglied des Bezirkspersonalrats war, dienstlich unterstellt. In der Zusammenarbeit zwischen dem Antragsteller und dem Angestellten S. gab es Schwierigkeiten. Im Dezember 1964 wurde S. vom Abteilungsleiter, Oberstleutnant Ma. wegen seiner Arbeitsmoral gerügt. S. behauptete daraufhin, der Antragsteller stehe zu der Angestellten W. in einem Verhältnis, das über ein normales dienstliches Verhältnis eines Dezernatleiters zu einer Untergebenen hinausgehe, wobei er dem Abteilungsleiter mitteilte, die Angestellte W. habe sich kurz vor Abschluß eines Betriebsfestes im Oktober 1964 in einer Weise benommen, die "auf starkes Verliebtsein in den Antragsteller und auf große Eifersucht seinetwegen" habe schließen lassen. In einer Aussprache zwischen Oberstleutnant Ma. dem Antragsteller, dem Angestellten S. und dem Personalratsvorsitzenden wurde der daraus entstandene Streit zunächst geschlichtet.
Ende Juni 1965 führte der Angestellte - angeblich wegen des Verdachts unvorschriftsmäßiger Verwaltung anvertrauter Verschlußsachen - in Gegenwart des Abteilungsleiters und eines Beauftragten des Sicherheitsoffiziers, aber in Abwesenheit des S., eine Überprüfung des von diesem benutzten Panzerschranks durch. Dabei wurden in dem Panzerschrank pornographische Bilder und Negative gefunden. Der Antragsteller schaltete daraufhin den Militärischen Abschirmdienst ein, der die Bilder und Negative, wiederum in Abwesenheit des S., dem Panzerschrank entnahm und sie der Kriminalpolizei aushändigte. In einer dienstlichen Erklärung zu diesen Vorgängen meldete S. am 17.7.1965, er habe den Antragsteller und die Angestellte W. im Februar und im April 1965 je einmal auf der Straße zusammen gesehen, und zwar einmal auf der F.straße, einmal in der Nähe der Gaststätte "Chr.". Er gab für ähnliche Beobachtungen drei Zeugen an.
Demgegenüber versicherte der Antragsteller in einer als "eidesstattlich" bezeichneten Erklärung vom 27.7. 1965, er habe zu keinem Zeitpunkt mit der Angestellten W. intime Beziehungen unterhalten. Er sei mit ihr auch nie eine längere Strecke Weges eingehackt gegangen, sondern habe ihr lediglich beim Überqueren einer Straße oder bei ähnlichen Gelegenheiten (schlechte Wegstrecke) Hilfe durch Unterstützung des Armes geboten, wie er das jeder Dame bieten würde. Die Öffentlichkeit habe er bei seinen Zusammenkünften mit der Angestellten W. nie gemieden, weil alles, was er mit der W. zu besprechen gehabt habe, in der Öffentlichkeit habe gesagt werden können.
2.
a)
Mit Schreiben vom 11.10.1965 beschwerte sich der Antragsteller unter anderem über die Aufhebung seiner Kommandierung zum Stabsoffizierlehrgang 1/65 (Verfügung vom 12.8.1965) und über seine Versetzung vom WBK I in Kiel zum WBK II in H. (Verfügung vom 8.10.1965).
b)
Mit Schreiben vom 17.11.1965 legte der Antragsteller, der bis dahin auf seine Beschwerde vom 11.10. 1965 keinen Bescheid erhalten hatte, gemäß § 16 Abs. 2 WBO weitere Beschwerde ein, in der er unter anderem die "Wiedereinsetzung in seine Rechte" und die erneute Zulassung zum Stabsoffizierlehrgang beanspruchte. Mit Bescheid vom 15.4.1966 wies der Befehlshaber der Territorialen Verteidigung die weitere Beschwerde des Antragstellers, soweit er hierfür zuständig war, zurück. Der Bescheid betraf die Kommandierung des Antragstellers zum FmBtl ..., den Vorwurf der Bevorzugung des Angestellten S., die dienstliche Beurteilung des Antragstellers, das Begehren nach Entschuldigung des Chefs des Stabes des WBK I und deren Bekanntgabe an den BMVtdg., Die Zurückweisung erfolgte, weil die Beschwerde vom 11.10. 1965 nicht innerhalb der Frist des § 6 Abs. 1 WBO eingereicht worden war r Einen gegen diesen Beschwerdebescheid gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies das Truppendienstgericht A, 2. Kammer, am 16.9.1966 - A 2 Bl 21/66 (a) - als unzulässig zurück.
3.
a)
Soweit sich die Beschwerde vom 11.10.1965 gegen Maßnahmen gerichtet hatte, die der BMVtdg getroffen hatte, wurde sie an diesen weitergeleitet und vom Minister als Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Wehrdienstsenat vorgelegt.
Der Antragsteller hat sein Beschwerdevorbringen wie folgt aufrechterhalten: Er habe die sehr arbeitsame Angestellte W. lediglich aus seiner Fürsorgepflicht heraus beraten, da sie als einzige Verdienerin einer fünfköpfigen, von der Fürsorgeunterstützung lebenden und durch die Alkoholsucht des Stiefvaters zerrütteten Familie zur Schlichtung familiärer Streitigkeiten häufig um Dienstbefreiung nachgesucht habe und da für ihre feinen kartographischen Arbeiten eine ruhige Hand und als Voraussetzung dafür innere Ausgeglichenheit nötig gewesen seien. Mit seinem Rate habe er auch eine Besserung der Verhältnisse erzielt. Die erforderlichen Aussprachen habe er gerade zur Vermeidung von Gerüchten nicht während der Dienstzeit abgehalten, sondern nach dem Dienst auf dem Weg zur Straßenbahnhaltestelle. Das sei ganz natürlich gewesen und nie beanstandet worden, da die Belegschaft des WBK bei Dienstschluß gewöhnlich in Gruppen das Büro verlassen habe. Nur bei wenigen besonderen Anlässen, z.B. unmittelbar nach der Scheidung der Eltern der Angestellten, habe er am Samstagnachmittag eine Unterredung vereinbart.
Die Versagung der (erneuten) Teilnahme am (früher nicht bestandenen) Lehrgang, die ihm vorher als besondere Vergünstigung gewährt worden sei, schließe mit Sicherheit seine Beförderung aus und sei für ihn eine vernichtende Strafe, wenn ihm auch gesagt worden sei, sie sei nicht als Strafe zu betrachten - Abgesehen davon verstoße seine Entfernung von der Dienststelle gegen den Gleichheitsgrundsatz. Wenn der Chef des Stabes in einem solchen Falle eine Veränderung für die Beteiligten vorsehe, dann solle er das für alle tun, insbesondere für den, der gefehlt habe. Könne dieser, aus welchen Gründen immer, nicht abgeordnet werden, "dann sollten die anderen Beteiligten mit Rücksicht auf die daraus sich ergebende Rufschädigung und aus Gründen der Fairneß auch dort belassen werden".
Der BMVtdg beantragt,
den gegen die Aufhebung der Kommandierung des Antragstellers zum Stabsoffizierlehrgang gerichteten Antrag als unzulässig, den gegen die Versetzung zum WBK II gerichteten Antrag als unbegründet zurückzuweisen.
Er führt zur Begründung aus: Hinsichtlich der Verfügung vom 12.8. 1965, mit der die Kommandierung des Antragstellers zum Stabsoffizierlehrgang 1/65 aufgehoben worden sei, sei der Antrag verspätet. Die mit Verfügung vom 8.10.1965 ausgesprochene Versetzung des Antragstellers vom WBK I zum WBK II sei zur Wiederherstellung einer gedeihlichen Atmosphäre im früheren Dezernat des Antragstellers und in dessen eigenem Interesse erfolgt. An den dort entstandenen Mißhelligkeiten sei der Antragsteller schuldhaft beteiligt gewesen. Es liege weder ein Verstoß gegen Grundsätze der Personalführung noch ein unrichtiger Gebrauch des Ermessens vor.
b)
Der Antragsteller hat hierauf erwidert, er habe Anlaß und Auswirkungen der gegen ihn getroffenen Maßnahmen und die Beweissituation erst nach einem Gespräch mit dem Rechtsberater am 29.9.1965 voll zu übersehen vermocht. Die Fristversäumnis sei daher ohne Bedeutung. Im übrigen seien bisher nur von S. benannte und ebenfalls dem Betriebsrat Angehörige Zeugen vernommen worden. In seinem Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts habe er um Vereidigung jener Zeugen gebeten, Da das Truppendienstgericht seinen Antrag als unzulässig abgewiesen habe, beantragte er nunmehr, sein Vorbringen in der Sache zu überprüfen.
II
1.
Gegenstand des Verfahrens der dem Wehrdienstsenat sind nur diejenigen vom Antragsteller beanstandeten Maßnahmen, die vom BMVtdg getroffen worden sind, vom Beschwerdebescheid des Befehlshabers der Territorialen Verteidigung vom 15.4.1966 also nicht erfaßt sind und somit auch im Beschluß des Truppendienstgerichts A, 2. Kammer, vom 16.9.1966 noch nicht ihre Erledigung gefunden haben. Dabei hatte der Senat allerdings nicht über die Frage zu entscheiden, wie der vom Antragsteller erstmalig in Punkt 3 seiner weiteren Beschwerde vom 17.11.1965 erhobene, nicht fristgebundene Antrag auf Zulassung zu einem späteren Stabsoffizierlehrgang zu beurteilen ist. Denn dieser Verpflichtungsantrag ist von den zuständigen Stellen noch nicht geprüft und verbeschieden worden. Auch hat der Antragsteller, dessen weitere Beschwerde bezüglich dieser bis dahin noch nicht erhobenen Forderung als Erstbeschwerde zu behandeln ist, insoweit einen Antrag wegen Untätigkeit (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO) bisher nicht gestellt. - Auf den erst im Laufe des Verfahrens vor dem Senat gestellten Antrag, die Beschwerdeentscheidung des Befehlshabers der Territorialen Verteidigung vom 15.4. 1966 sachlich zu überprüfen, konnte der Senat nicht eingehen, weil der Umfang seiner Prüfungsbefugnis durch den ursprünglich gestellten Antrag bestimmt wird. Im übrigen stünde einer solchen Prüfung auch entgegen, daß das Beschwerdeverfahren durch den Beschluß des Truppendienstgerichts vom 16.9.1966 rechtskräftig abgeschlossen ist. Dieser Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Für die Entscheidung bleibt schließlich ohne Bedeutung, daß sich der Antragsteller in seiner Beschwerde vom 11.10.1965 und gelegentlich auch sonst gegen Maßnahmen und Entscheidungen des Chefs des Stabes in seiner Kommandierungs- und Versetzungsangelegenheit gewendet hat. Er wollte damit offensichtlich nicht ausschließen, daß sich sein Antrag gegen die Aufhebung seiner Kommandierung zum Stabsoffizierlehrgang und gegen seine Versetzung zum WBK II selbst richtet, die jeweils vom Bundesminister der Verteidigung verfügt worden sind; das ergibt sich schon aus seinem Begehren in seiner weiteren Beschwerde, wieder in seine Rechte eingesetzt zu werden, und aus seinen Stellungnahmen im Antragsverfahren. Der Antrag wendet sich also nicht etwa nur gegen die der Entscheidung des Ministers vorangegangenen Vorgänge der innerdienstlichen Meinungsbildung, sondern gegen die auf dieser Meinungsbildung beruhenden Maßnahmen selbst, Gegen die Befugnis des Wehrdienstsenats zur Entscheidung über den Antrag bestehen sonach keine Bedenken (vgl. § 21 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 WBO).
2.
a)
Der Antrag wegen Versäumung der Beschwerdefrist ist unzulässig, soweit er sich gegen die Aufhebung der Kommandierung des Antragstellers zum Stabsoffizierlehrgang 1/65 richtet. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Kenntnis des Beschwerdeanlasses, hier der Verfügung über die Aufhebung der Kommandierung. Diese Verfügung ist dem Antragsteller, wie dieser auch gar nicht bestreitet, spätestens am 18.8.1965 eröffnet worden, so daß die Zweiwochenfrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO lange vor der Einreichung der Beschwerde vom 11.10.1965 abgelaufen war. Die bloße Erwartung weiterer gegen ihn gerichteter Maßnahmen hinderte den Lauf der Rechtsmittelfrist nicht. Die Rechtsmittelfristen dienen der Wiederherstellung des Rechtsfriedens; ihr Ablauf wird daher durch neue Erkenntnisse über Anlaß und Auswirkungen der angegriffenen Maßnahmen sowie über die Beweislage nicht beeinflußt.
b)
Unbegründet ist der Antrag, soweit er sich gegen die Versetzung des Antragstellers vom WBK I zum WBK II richtet.
Über die Verwendung eines Beruffssoldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte nach Maßgabe der dienstlichen Bedürfnisse nach seinem Ermessen (BDH 5, 225; 6, 165). Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich nachprüfbar; die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens des zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. § 114 VwGO).
Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung des Antragstellers steht außer Zweifel. Das dienstliche Zusammenwirken von Soldaten und weiblichen Angestellten erfordert Taktgefühl und Zurückhaltung. Das Verhalten militärischer Vorgesetzter hat sich von jedem Verdacht über das etwaige Aufkommen erotischer Beziehungen zu Angehörigen ihrer Dienststelle fernzuhalten. Die Pflichten zu treuem Dienen und zu vertrauenswürdigem Verhalten erfordern es, die Leistungsfähigkeit der Dienststelle und ihr Ansehen vor allen Schädigungen durch Eifersüchteleien, Bevorzugungen, Redereien und sonstige Einflüsse dieser Art zu bewahren. Ein Vorgesetzter, der diesen Pflichten nicht gerecht wird, büßt Autorität ein und schafft damit selbst das dienstliche Bedürfnis für seine Versetzung.
Der Antragsteller hat durch sein Verhalten gegenüber der ihm dienstlich unterstellten Angestellten W. schuldhaft ein Gerede verursacht. Das gilt selbst dann, wenn man allein sein eigenes Vorbringen zugrundelegt. Denn auch nach diesem (s. seine Vernehmung vom 5.8.1965 durch den Rechtsberater des WBK I) hat der - verheiratete - Antragsteller seine Untergebene zweimal allein mit in sein möbliertes Zimmer genommen, hat sich viermal an Samstagen oder Sonntagen zu "Treffen" mit ihr verabredet, hat mit ihr zusammen Lebensmittel eingekauft und ist anschließend mit ihr spazieren gegangen; außerdem hat er sie im Anschluß an den Dienst wiederholt zu zwei verschiedenden Straßenbahnhaltestellen, einmal auch nach bzw. in K. begleitet. Bei solchen Gelegenheiten mit seiner Untergebenen vereinzelt Hand in Hand oder eingehakt gegangen zu sein, kann er nicht mit Sicherheit ausschließen, er meint lediglich, daß das gegebenenfalls nicht bewußt geschehen und daß das Einhaken höchstens ein kurzes Führen gewesen sei.
Die gemeinsamen Gänge und Treffen des Antragstellers mit seiner Untergebenen spielten sich durchwegs ab, nachdem ihn der Angestellte S. Anfang Dezember 1964 näherer Beziehungen zu seiner Untergebenen bezichtigt hatte und nachdem ihm bei einer Besprechung dieses Vorwurfs am 9.12.1964 gerade von S. berichtet worden war. Fräulein W. habe sich bei einem Betriebsfest in einer Weise gezeigt, die darauf schließen lasse, daß sie in den Antragsteller verliebt und seinetwegen eifersüchtig gewesen sei. Das hätte ihm zur Lehre dienen müssen, künftig auch den geringsten Anschein eines vertrauten Verhältnisses zu vermeiden, zumal ihm zu Beginn des Jahres 1965 von OTL Ma. Zurückhaltung gegenüber Fräulein W. empfohlen worden war. Das hat er jedoch nicht getan. Mit der Einlassung, aus Fürsorge gehandelt zu haben, kann der Antragsteller nicht gehört werden. Wenn er seiner Untergebenen in Ausübung seiner Fürsorgepflicht in einer bestimmten persönlichen Angelegenheit einen Rat geben wollte, so hätte er das gerade zur Unterstreichung des dienstlichen Charakters seines Tätigwerdens während des Dienstes, evtl. unter Zuziehung eines Personalratsmitglieds, tun sollen und können. So aber hat sich der Antragsteller in denkbar ungeschickter Weise selbst ins Gerede gebracht und damit erheblich an Autorität eingebüßt. Der Antragsteller hat sich somit selbst durch pflichtwidriges Verhalten schuldhaft in den Verdacht ehewidriger Beziehungen zu einer Angehörigen seiner Dienststelle gebracht, wobei offerbleibt, ob dieser Verdacht begründet war. Damit war das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung gegeben.
Die Versetzung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Der Antragsteller fühlt sich insoweit zwar im Verhältnis zu dem Angestellten S. ungerecht behandelt. Hierauf kann er sich jedoch nicht berufen. Nachdem er selbst den wesentlichen Grund zum Eingreifen der vorgesetzten Dienststelle gesetzt hat, war diese befugt, die zur Wiederherstellung des Arbeitsfriedens erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Der Gleichheitsgrundsatz zwingt in solchen Fällen bei Beteiligung mehrerer nicht dazu, auch die anderen von der Dienststelle zu entfernen. Sonstige persönliche oder sachliche Gründe, die gegen die Versetzung des Antragstellers sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.
Mühlenfeld
Dr. Schweiger
Kriebel
Kern