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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.07.1993, Az.: BVerwG 1 WB 44.92

Soldat; Anfechtungsbegehren; Höherdotierter Dienstposten; Wegversetzung; Dienstliches Bedürfnis; Schwerbehinderter; Auswahlentscheidung; Personalführung von Unteroffizieren; Verbesserung der militärischen Personalführung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.07.1993
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 44.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13180
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • DokBer B 1993, 288

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein gegen eine Versetzung gerichtetes Anfechtungsbegehren erledigt sich durch eine Weiterversetzung nicht.

  2. 2.

    Für eine Versetzung besteht ein dienstliches Bedürfnis, wenn ein Dienstposten freigemacht werden soll, um einen im Gegensatz zu dem bisherigen Dienstposteninhaber zur Beförderung heranstehenden Soldaten befördern zu können.

  3. 3.

    War der wegzuversetzende Soldat früher auf eigenen Wunsch von einem höherwertigen Dienstposten wegversetzt worden, hat er keinen Anspruch darauf, so behandelt zu werden, wie wenn er im Zeitpunkt seiner nunmehrigen Versetzung einen höherwertigen Dienstposten nach Teilnahme an einem Auswahlverfahren innegehabt hätte.

  4. 4.

    Die vorübergehende Verwendung eines Soldaten auf einem höherwertigen Dienstposten gibt ihm keinen Anspruch, künftig auf diesem Dienstposten oder auf einer diesem Dienstposten gleichwertigen Stelle verwendet zu werden.

  5. 5.

    Ein Schwerbehinderter hat bei nicht absolut gleich guter Eignung und Leistung bei einer Auswahlentscheidung keinen Anspruch auf vorrangige Förderung.

  6. 6.

    Eine Personalmaßnahme ist nicht deshalb rechtswidrig, weil die zuständige Schwerbehindertenvertretung erst im Beschwerdeverfahren gehört worden ist.

  7. 7.

    Die "Richtlinien und Durchführungsbestimmungen für die Personalführung von Unteroffizieren" zu dem Erlaß des Bundesministers der Verteidigung "Maßnahmen zur Verbesserung der militärischen Personalführung" vom 11. Juli 1989 - P II 1 - Az 16 - 26-00/15 - (Kurzmitteilungen über personelle Grundsatzfragen - Sonderheft -) gewähren in den letzten fünf Dienstjahren allenfalls Schutz gegen eine Personalmaßnahme, die mit einem Ortswechsel verbunden ist.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 20. Juli 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, sowie
Oberstleutnant Schellhammer,
Oberfeldwebel Arndt als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der ... 1941 geborene Antragsteller wurde am 8. April 1974 zum Hauptfeldwebel und am 3. April 1986 zum Stabsfeldwebel befördert. Er ist nach einer Operation im Jahr 1986 Schwerbehinderter; der Grad der Behinderung beträgt 50.

2

Zum 1. April 1987 wurde er auf eigenen Wunsch auf einen Hauptfeldwebel-/Stabsfeldwebel-Dienstposten beim Luftwaffenamt (LwA) in K. versetzt. Durch eine STAN-Änderung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - Fü L IV 2 - vom 9. August 1991 wurde dieser Dienstposten zum 1. Oktober 1991 auf "Oberstabsfeldwebel" angehoben. Dem Antragsteller wurde daraufhin von der Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) mit Schreiben vom 16. September 1991 mitgeteilt, daß er mit der Wegversetzung von diesem Dienstposten rechnen müsse, weil es möglicherweise besser geeignete Anwärter gebe. Hiergegen beschwerte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 25. September 1991, weil es für ihn unfaßbar sei, daß er für ein Sachgebiet nicht geeignet sein solle, das er selbst erst mitaufgebaut habe. Es sei unglaublich, daß er zweieinhalb Jahre vor seiner Pensionierung noch versetzt werden solle. Durch die Personalmaßnahme sei gegen die Fürsorgepflicht gegenüber einem Schwerbehinderten verstoßen worden.

3

Am 7. Oktober 1991 wurde mit dem Antragsteller bei der SDL ein Personalgespräch geführt. Über den Inhalt dieses Personalgesprächs wurde am 14. Oktober 1991 ein Aktenvermerk gefertigt. Auf den Inhalt dieses Aktenvermerks wird Bezug genommen.

4

Mit Verfügung vom 6. November 1991 und einer entsprechenden fernschriftlichen Verfügung vom 26. November 1991 wurde der Antragsteller im Stab LwA zum 1. Dezember 1991 auf einen Stabsfeldwebel-/Hauptfeldwebel-Dienstposten unter Inanspruchnahme einer zbV-Planstelle umgesetzt.

5

Mit Bescheid vom 19. März 1992 wies der BMVg - P II 7 - die Beschwerde vom 25. September 1991 zurück. In dem Bescheid ist u.a. ausgeführt, daß mit Schreiben vom 10. Oktober 1991 die Bezirksschwerbehindertenvertretung beim LwA in Ergänzung zu einer telefonischen Vorabsprache vom 13. September 1991 um Stellungnahme zu der beabsichtigten Umsetzung des Antragstellers gebeten worden sei. In dem Antwortschreiben vom 14. Oktober 1991 habe die Bezirksschwerbehindertenvertretung beim LwA mitgeteilt, daß die beabsichtigte Personalmaßnahme als unumgänglich angesehen werde. Mit Schreiben vom 27. Januar 1992/4. März 1992 sei die nach § 27 Abs. 5 Satz 3 SchwbG vorgeschriebene Beteiligung der Hauptschwerbehindertenvertretung im Hinblick auf die Personalentscheidung durchgeführt worden. Für die Wegversetzung des Antragstellers von dem ab 1. Oktober 1991 heraufdotierten Dienstposten habe ein dienstliches Bedürfnis bestanden, denn der Dienstpostenwechsel habe dazu dienen sollen, den Dienstposten für einen anderen Soldaten freizumachen, der auf diesem Dienstposten alsbald zu dem diesem Dienstposten entsprechenden Dienstgrad habe befördert werden können. Der Verwendungsentscheidung über die Besetzung eines Oberstabsfeldwebel-Dienstpostens sei eine Auswahl voranzustellen. Dabei seien Eignung, Befähigung und Leistung die entscheidenden Auswahlkriterien. Für die Besetzung des fraglichen Oberstabsfeldwebel-Dienstpostens beim LwA sei ein Portepee-Unteroffizier ausgewählt worden, der von seinen Beurteilungen her im Vergleich zu dem Antragsteller das bessere Leistungsbild aufweise. Dieser Soldat verfüge auch über eine ausreichende Restdienstzeit von über vier Jahren und erfülle die zeitlichen Voraussetzungen für die Beförderung zum Oberstabsfeldwebel.

6

Dieser Bescheid ist dem Antragsteller am 24. März 1992 zugestellt worden.

7

Unter dem 27. März 1992 richtete der Antragsteller folgendes Schreiben an den BMVg:

"Gegen den Beschwerdebescheid vom 19. März 1992, ausgehändigt am 24. März 1992, lege ich 'Widerspruch' ein.

Die von Ihnen dargelegten Gründe/Sachverhalte sind falsch! Vielmehr liegen hier Verstöße gegen die Fürsorgepflicht § 10 (3) Soldatengesetz meiner Dienstvorgesetzten und der SDL vor.

Die Einspruchsfrist bis zur Vorlage bei Ihnen kann ich nicht einhalten, weil mir insbesondere die Informationen, die meinen 'Dienstpostennachfolger', OSF M... betreffen, noch nicht vorliegen.

Die erforderliche Begründung gegen den Beschwerdebescheid reiche ich daher nach."

8

Dieses Schreiben ging am 30. März 1992 bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers ein. Der BMVg hat die Sache mit Schreiben vom 26. Mai 1992 dem Senat vorgelegt.

9

Inzwischen war der Antragsteller zum 1. April 1992 zur Luftwaffenwerft 13 nach Erding versetzt worden.

10

Der Antragsteller trägt vor:

11

Er bitte um eine gerichtliche Entscheidung in seiner Beschwerdeangelegenheit. Er fühle sich von seinen Dienstvorgesetzten, vom LwA, der SDL und dem BMVg zu Unrecht behandelt. Es liege ein klarer Verstoß gegen die Fürsorgepflicht der Dienstvorgesetzten vor. Erst nach der Entscheidung der SDL, ihn zu versetzen, sei er über eine für ihn wichtige Personalmaßnahme informiert worden. STAN-Verhandlungen dauerten erfahrungsgemäß länger als ein Jahr. Es wäre also möglich gewesen, ihn schon im Jahr 1990 über die beabsichtigte Personalmaßnahme zu informieren. Der eigentliche Grund für die SDL, ihn zu versetzen, sei eine Fehlentscheidung der SDL im Falle des Stabsfeldwebels M. gewesen. Stabsfeldwebel M. sei von der SDL auf einen Oberstabsfeldwebel-Dienstposten versetzt worden, der im Zeitpunkt des Dienstantritts bereits in der STAN gestrichen gewesen sei. Auf eine Beschwerde des Stabsfeldwebels M. hin, habe dieser in einem "außergerichtlichen Vergleich" erreicht, daß die SDL ihm einen neuen Dienstposten "beschaffen" mußte. Dies sei sein, des Antragstellers, Dienstposten in K. gewesen. Die Behauptung der SDL und des BMVg, die Personalmaßnahmen seien unter den Gesichtspunkten von Leistung, Eignung und Befähigung getroffen worden, sei nichts anders als eine Schutzbehauptung. Sein Arbeitsgebiet habe sich durch die Höherdotierung in keiner Weise verändert. Er habe als ein "unfähiger Soldat" die höher bewertete Tätigkeit fünf Jahre ohne Beanstandungen der verantwortlichen Dienstvorgesetzten ausgeübt. Darüber hinaus sei ihm von der SDL die Weiterführung der Tätigkeit auch nach der Höherdotierung für weitere zwei Monate zugestanden worden. Durch den persönlichen Kontakt mit Stabsfeldwebel M. habe er auch erfahren, daß dieser von seiner neuen Tätigkeit keinerlei Ahnung habe. Von einer Auswahlentscheidung nach Eignung und Befähigung könne deshalb keine Rede sein. Entscheidend sei für die SDL lediglich gewesen, Stabsfeldwebel M. irgendwo unterzubringen. Die SDL habe ihrer Fürsorgepflicht bei der Würdigung seiner Schwerbehinderung nicht genügt. Erst nachdem er sich an den für ihn zuständigen Bezirksschwerbehindertenvertreter beim LwA gewandt und dieser sich mit der SDL in Verbindung gesetzt habe, sei seitens der SDL der Umstand der Behinderung "angeblich berücksichtigt" worden, obwohl die Entscheidung, ihn zu versetzen, bereits gefallen gewesen sei. Einen weiteren klaren Verstoß gegen die Fürsorgepflicht sehe er darin, daß er nach 30 Dienstjahren zweieinhalb Jahre vor der Zurruhesetzung seine Tätigkeit ändern müsse. Alles sei für ihn eine menschliche Tragödie, die er nicht verkraften könne.

12

Der Antragsteller beantragt:

"1.
die Beschwerdebescheide der SDL und des BMVg aufzuheben

2.
mich wieder auf meinen alten Dienstposten beim LwA in K. zu versetzen

3.
und diese Rückversetzung auf meinen alten Dienstposten mit in Kraft treten der Höherdotierung zum 01.10.91."

13

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

14

Er trägt vor, daß er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig ansehe. Der Antrag sei zwar innerhalb der Antragsfrist eingelegt, jedoch nicht begründet worden. Das Begehren sei im übrigen aber auch unbegründet. Die dem Antragsteller gegenüber getroffene Personalmaßnahme sei nicht ermessensfehlerhaft, sondern habe einem dienstlichen Erfordernis entsprochen. Obwohl der Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Personalmaßnahme den höherwertigen Dienstposten besetzt und die damit verbundenen Aufgaben zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten versehen habe, sei eine Wegversetzung unumgänglich gewesen. Der Antragsteller habe auf Grund seines Eignungs- und Leistungsbildes nicht zur Beförderung zum Oberstabsfeldwebel herangestanden. Seine Umsetzung habe es ermöglicht, einen anderen Soldaten einer dienstgradgerechten Verwendung zuzuführen. Dieser Soldat sei zwischenzeitlich auf dem Dienstposten zum Oberstabsfeldwebel befördert worden. Dieser Oberstabsfeldwebel habe in den vergangenen Jahren kontinuierlich weitaus besser beurteilte Leistungen als der Antragsteller erbracht. Nach Eignung, Befähigung und Leistung sei diesem Oberstabsfeldwebel daher bei der Besetzung des angehobenen Dienstpostens der Vorzug zu geben gewesen. Keinesfalls treffe es zu, daß dieser Oberstabsfeldwebel für die Besetzung des streitigen Dienstpostens weniger qualifiziert sei als der Antragsteller. Dieser Oberstabsfeldwebel verfüge über eine 18jährige Erfahrung als Batteriefeldwebel, einem vom Tätigkeitsprofil her änlichen Dienstposten. Im übrigen bestehe auf Grund seines Leistungsbildes kein Zweifel an seiner Fähigkeit, sich innerhalb kurzer Zeit in die mit dem Dienstposten verbundenen Aufgaben einzuarbeiten. Entgegen der Darstellung des Antragstellers sei es bei der Personalentscheidung auch nicht zu einer Verletzung der sich aus dem Erlaß über die Fürsorge für Schwerbehinderte im Geschäftsbereich des BMVg ergebenden Verpflichtungen gekommen.

15

Die Versetzung nach E. entspreche dem Wunsch des Antragstellers, eine Verwendung im süddeutschen Raum zu erhalten.

16

Wegen des Vorbringens im übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Pesonalstammakte des Antragstellers und die Verfahrensakte des BMVg - P II 5 - 219/92 - waren Gegenstand der Beratung des Senats.

17

II

1.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Aus dem Schreiben vom 27. März 1992 wird erkennbar, daß der Antragsteller die von ihm beanstandete Personalmaßnahme auf eine ermessensfehlerhafte Würdigung eines unrichtig ermittelten Sachverhalts zurückführt. Damit wird noch ausreichend erkennbar, warum er die Maßnahme und den Beschwerdebescheid als fehlerhaft ansieht.

18

Der Antrag hat sich durch die Weiterversetzung des Antragstellers auch nicht erledigt. Der Antragsteller kann nach wie vor den Dienstpostenwechsel anfechten mit dem Ziel, auf seinem ehemaligen Dienstposten wieder Dienst tun zu können (Beschluß vom 9. November 1983 - BVerwG 1 WB 38.82 - <NZWehrr 1986, 172 - nur Leitsatz>).

19

2.

Der Antrag ist unbegründet.

20

Der Antragsteller ist zu Recht auf einen Stabsfeldwebel-/Hauptfeldwebel-Dienstposten im LwA umgesetzt worden. Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Hierüber entscheidet vielmehr der zuständige Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für eine Personalmaßnahme ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens des zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), ob die Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. Beschlüsse vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]> und vom 12. November 1992 - BVerwG 1 WB 34.92 -).

21

Für die Umsetzung des Antragstellers von dem höher dotierten Dienstposten auf einen Stabsfeldwebel-/Hauptfeldwebel-Dienstposten beim LwA in Köln war ein dienstliches Bedürfnis gegeben. Es liegt darin, daß der Dienstposten, den der Antragsteller zuvor inne hatte, frei gemacht werden sollte, um einen zur Beförderung zum Oberstabsfeldwebel heranstehenden Soldaten fördern zu können ("Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" vom 3. März 1988 - VMBl S. 76 - Nr. 5 Buchst. c, d; Beschluß vom 12. November 1992, a.a.O.).

22

Der Antragsteller hatte demgegenüber keinen Anspruch, auf dem angehobenen Dienstposten deshalb zu verbleiben, weil er seinerseits unmittelbar zur Beförderung zum Oberstabsfeldwebel herangestanden hätte. Dies verneint der BMVg, und dessen Vortrag wird vom Antragsteller nicht bestritten.

23

Dem Antragsteller kann es auch nicht zugute kommen, daß er bis zum 31. März 1987 auf einem Oberstabsfeldwebel-Dienstposten verwendet worden ist. Auf Grund der mit seinem Einverständnis zum 1. April 1987 erfolgten Versetzung auf einen Stabsfeldwebel-/Hauptfeldwebel-Dienstposten beim LwA hat er keinen Anspruch darauf, so behandelt zu werden, wie wenn er im Zeitpunkt der Umsetzung einen Oberstabsfeldwebel-Dienstposten nach Teilnahme an einem Auswahlverfahren innegehabt hätte. Daß der Antragsteller für kurze Zeit, nämlich von der Heraufdotierung des Dienstpostens bis zu seiner Umsetzung auf dem Oberstabsfeldwebel-Dienstposten verwendet wurde, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die vorübergehende Verwendung eines Soldaten auf einem höherwertigen Dienstposten gibt ihm keinen Anspruch darauf, auch künftig auf diesem Dienstposten oder auf einer diesem Dienstposten gleichwertigen Stelle verwendet zu werden (vgl. Beschlüsse vom 17. Dezember 1975 - BVerwG 1 WB 116.74 - <BVerwGE 53, 115> und vom 29. August 1990 - BVerwG 1 WB 15.90 -). Auch der Umstand, daß der Antragsteller vor der Höherdotierung seines bisherigen Dienstpostens, der nach seiner Meinung bei unverändert gebliebener Aufgabenstellung und Verantwortungshöhe zum Oberstabsfeldwebel-Dienstposten angehoben worden sei, auf diesem seit viereinhalb Jahren zur vollen Zufriedenheit seiner Vorgesetzten und mit guten Beurteilungen Dienst getan und die Befähigung für diesen Dienstposten nachgewiesen hat, kann ihm keinen Anspruch für ein Verbleiben auf dem bisherigen Dienstposten geben. Die Höherdotierung des bisherigen Dienstpostens des Antragstellers als solche und deren Zeitpunkt unterliegen nicht der Nachprüfung durch den Senat. Der BMVg kann die STAN-Stellen kraft seiner Organisationsgewalt ändern. Derartige organisatorische Maßnahmen müssen vom Soldaten hingenommen werden. Sie unterliegen als militärische Zweckmäßigkeitserwägungen nicht der Nachprüfung durch die Wehrdienstgerichte (ständige Rechtsprechung: vgl. Beschlüsse vom 24. Februar 1971 - BVerwG 1 WB 2.70 - <BVerwGE 43, 179>, vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95 [97]> und vom 7. November 1991 - BVerwG 1 WB 64.91 -). Es ist dem Senat verwehrt, von sich aus festzustellen, daß der bisherige Dienstposten des Antragstellers bereits zuvor richtigerweise hätte mit A 9 mA bewertet werden müssen. Deshalb darf der Antragsteller so behandelt werden, wie wenn er von einem Stabsfeldwebel-/Hauptfeldwebel-Dienstposten auf einen ebenso dotierten Dienstposten umgesetzt worden wäre.

24

Im übrigen haben die SDL bzw. der BMVg ihr Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt. Der Sachverhalt läßt nicht erkennen, daß sie Oberstabsfeldwebel M. unter Verletzung der gesetzlichen Auswahlkriterien des § 3 SG dem Antragsteller vorgezogen haben. Der Grundsatz der Bestenauslese besagt, daß der BMVg oder eine andere personalbearbeitende Stelle im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens unter mehreren Bewerbern den qualifizierteren bzw. qualifiziertesten auszuwählen haben. Dabei haben sie sich am Leistungsprinzip zu orientieren (vgl. Beschluß vom 30. August 1989 - BVerwG 1 WB 115.87 -).

25

Der jetzige Dienstposteninhaber, Oberstabsfeldwebel M., hat in den vergangenen Jahren kontinuierlich bessere Leistungen als der Antragsteller erbracht. Sein Leistungsbild stellt sich wie folgt dar:

  • Letzte Beurteilung (1990): Durchschnitt 1,60; 4 × "B";

  • vorletzte Beurteilung (1988): Durchschnitt 1,67; 4 × "B";

  • vorvorletzte Beurteilung (1986): "2 A".

  • Für den Antragsteller ergibt sich im Vergleichszeitraum folgendes Leistungsbild:

  • Letzte Beurteilung (1990): Durchschnitt 2,7; 1 × "B";

  • vorletzte Beurteilung (1988): Durchschnitt 2,7; 1 × "B";

  • vorvorletzte Beurteilung (1986): "3 C".

26

Soweit der Antragsteller behauptet, die Auswahl von Oberstabsfeldwebel M. stelle einen gravierenden Verstoß gegen die Auswahlkriterien "Eignung und Befähigung" dar, ist ihm entgegenzuhalten, daß die SDL diese Kriterien bei der Auswahl ausreichend berücksichtigt hat. Wie der BMVg in diesem Zusammenhang glaubhaft vorträgt, verfügt der derzeitige Dienstposteninhaber über alle geforderten Voraussetzungen, um diesen Dienstposten zu bekleiden. Das hat der Antragsteller nicht mehr bestritten. Selbst wenn man davon ausgeht, daß auch der Antragsteller für den Oberstabsfeldwebel-Dienstposten geeignet und befähigt wäre, ist zu berücksichtigen, daß das Leistungsbild von Oberstabsfeldwebel M. nach den letzten drei Beurteilungen eindeutig besser ist als das des Antragstellers. Die personalführenden Stellen haben deshalb zu Recht davon ausgehen dürfen, Oberstabsfeldwebel M. werde den Dienstposten jedenfalls nach einiger Zeit besser ausfüllen als der Antragsteller.

27

Die Umsetzung hätte auch nicht wegen der Schwerbehinderteneigenschaft des Antragstellers unterbleiben müssen. Das Schwerbehindertenrecht gibt den Schwerbehinderten keinen Anspruch auf Bevorzugung wegen ihrer Behinderung (§ 50 Abs. 4 Satz 2, § 14 Abs. 2 Satz 1 SchwbG; Beschluß vom 15. Februar 1990 - BVerwG 1 WB 36.88 <BVerwGE 86, 244>). Auch in der Neufassung des Erlasses über die Fürsorge für Schwerbehinderte im Geschäftsbereich des BMVg (- Fürsorgeerlaß - VMBl 1990 S. 230 - Nr. 10.1 und 14.5 -) ist der BMVg insoweit keine über die gesetzliche Verpflichtung hinausgehende Selbstbindung eingegangen (vgl. BVerwGE a.a.O. [251]). Da der Antragsteller für den höher dotierten Dienstposten nicht absolut gleich gut geeignet ist wie Oberstabsfeldwebel M., ist seine Schwerbehinderteneigenschaft in der Sache ohne Belang.

28

Der Umstand, daß die SDL vor ihrer Entscheidung nicht die nach § 27 Abs. 5 Satz 3 SchwbG und Nr. 4.12 des Fürsorgeerlasses zuständige Hauptschwerbehindertenvertretung sondern den Bezirksvertrauensmann der Schwerbehindertenvertretung beim LwA gehört hat, macht die getroffene Personalentscheidung nicht rechtswidrig. Die Hauptschwerbehindertenvertretung hat - wie der BMVg unwidersprochen vorgetragen hat - im Beschwerdeverfahren am 2. März 1992 Stellung genommen. Damit läßt sich auch für den Fall einer Umsetzung (vgl. Nr. 10.1 Fürsorgeerlaß) aus der Tatsache, daß die Anhörung der Hauptschwerbehindertenvertretung zunächst unterblieben ist, nicht die Rechtswidrigkeit der Umsetzung herleiten (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 VwVfG; vgl. auch BVerwGE a.a.O. [252]).

29

Der Antragsteller ist zu Unrecht der Auffassung, die Rechtswidrigkeit der Wegversetzung ergebe sich daraus, daß er sich zwei Jahre und vier Monate vor seiner Zurruhesetzung befunden habe und daß nach Anlage 2 der "Richtlinien und Durchführungsbestimmungen für die Personalführung von Unteroffizieren" zu dem Erlaß des BMVg "Maßnahmen zur Verbesserung der militärischen Personalführung" vom 11. Juli 1989 - P II 1 - Az. 16-26-00/15 - (Kurzmitteilungen über personelle Grundsatzfragen - Sonderheft -) eine Änderung der Endverwendung nicht zulässig sei. Abgesehen davon, daß sich die Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der letzten Verwendung vor der Zurruhesetzung (Teil II B der o.a. Anlage) zunächst und in erster Linie als eine besondere Obliegenheitspflicht an die personalführenden Stellen der Bundeswehr wenden (vgl. Beschluß vom 25. März 1991 - BVerwG 1 WB 47.91 -) und schon deshalb aus einem Abweichen nicht ohne weiteres auf die Rechtswidrigkeit einer getroffenen Personalentscheidung geschlossen werden kann, könnten die Richtlinien und Durchführungsbestimmungen für die "letzte Verwendung vor der Zurruhesetzung" allenfalls unmittelbaren Schutz dann gewähren, wenn mit einer Änderung der als Endverwendung spätestens fünf Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze festzulegenden letzten Verwendung ein Standortwechsel verbunden wäre. Dementsprechend ist der Antragsteller mit Verfügung der SDH vom 31. Oktober 1988 darauf hingewiesen worden, daß für ihn eine Versetzung mit Ortsveränderung nicht mehr geplant sei. Ziel und Zweck der Richtlinien, nämlich dem Soldaten frühzeitig die Möglichkeit zu geben, seine persönlichen und familiären Belange zu planen (Teil II A Nr. 1 Abs. 2 o.a. Anlage), werden demgegenüber durch eine Verwendungsänderung am gleichen Standort in der Regel - wie auch hier - nicht in Frage gestellt. Es kann daher offenbleiben, ob einem "Wegfall des Dienstpostens des Soldaten", der nach den Durchführungsbestimmungen eine Änderung der festgelegten Endverwendung ausdrücklich zuläßt, eine "Heraufdotierung", d.h. Änderung der Bewertung des Dienstpostens in der STAN gleichkommt (Beschluß vom 9. September 1992 - BVerwG 1 WB 8.92 -). Die Versetzung nach Erding ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

30

Nach alledem erweist sich der angefochtene Dienstpostenwechsel nicht als rechtswidrig. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist deshalb zurückzuweisen.

31

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Seide
Wolbring
Schellhammer
Arndt