Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.07.2000, Az.: BVerwG 1 WB 32.00
Wehrbeschwerdeverfahren i.R.d. Antrags auf Versetzung eines Soldaten aus gesundheitlichen Gründen und aufgrund seiner familiären Situation
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.07.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 32.00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 32405
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Verbundverfahren siehe:
BVerwG - 18.07.2000 - AZ: 1 WB 33.00
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Oberst i.G. Kraska und Hauptbootsmann Kühl als ehrenamtliche Richter
am 18. Juli 2000
beschlossen:
Tenor:
Die Verfahren BVerwG 1 WB 32.00 und BVerwG 1 WB 33.00 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 1955 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 2008 endet. Zum Hauptbootsmann wurde er mit Wirkung vom 1. August 1995 ernannt. Vom 1. Oktober 1994 bis Ende 1998 wurde er beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Amt) als MAD-Feldwebel an den Standorten K. und G. verwendet. Seit 31. März 1999 leistet er ausschließlich beim MAD-Amt in K. Dienst.
Im Rahmen einer am 6. Oktober 1999 durchgeführtenärztlichen Begutachtung stellte der Truppenarzt fest, dass der Antragsteller MAD-verwendungsfähig ist; truppenärztlicherseits werde jedoch eine heimatnahe Versetzung dringend empfohlen. Der daraufhin um eine Stellungnahme gebotene Beratende Arzt der Abteilung PSZ im Bundesministerium der Verteidigung kam unter dem 16. November 1999 zu dem Ergebnis, dass nach Einsichtnahme in die wesentlichen Facharztbefunde aus ärztlicher Sicht keine zwingenden gesundheitlichen Gründe für eine heimatnahe Versetzung des Antragstellers erkennbar seien, da die empfohlene Therapie auch am Dienstort durchgeführt werden könne.
Diese Stellungnahme wurde dem Antragsteller im Rahmen eines Personalgesprächs am 24. November 1999 eröffnet und ihm gleichzeitig mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn weiter in seiner derzeitigen Funktion zu verwenden.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 1999 beschwerte sich der Antragsteller gegen die Stellungnahme des Beratenden Arztes, weil diese den Gutachten des behandelnden Facharztes und des zuständigen Truppenarztes deutlich widerspreche. Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - wertete die Beschwerde als Antrag auf gerichtliche Entscheidung und legte sie mit seiner Stellungnahme vom 22. März 2000 dem Senat vor (Verfahren BVerwG 1 WB 32.00).
Mit einem weiteren Schreiben vom 7. Dezember 1999 beantragte der Antragsteller seine Versetzung zur MAD-Stelle ... in Ki. oder zur MAD-Stelle ... in R.. Sowohl das fachärztliche Gutachten des Bundeswehrkrankenhauses Ko. als auch das Gutachten des Truppenarztes sähen den Grund für seinen Gesundheitszustand in der seit 1993 andauernden räumlichen Trennung von seiner Familie. Da seine private Situation durch die Pflegebedürftigkeit von Angehörigen zusätzlich belastet sei, könne sich sein Gesundheitszustand am Standort K. nicht bessern.
Mit Bescheid vom 27. Dezember 1999 lehnte der BMVg - PSZ IV 8 - den Versetzungsantrag mit der Begründung ab, bei den vom Antragsteller genannten MAD-Stellen seien mittel- bis langfristig alle für ihn in Betracht kommenden Dienstposten besetzt.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers vom 25. Januar 2000 hat der BMVg - PSZ III 5 - als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und mit seiner Stellungnahme vom 22. März 2000 dem Senat vorgelegt (Verfahren BVerwG 1 WB 33.00).
Der Antragsteller hält die Ablehnung seines Versetzungsgesuchs insbesondere deshalb für fehlerhaft, weil sie auf die Stellungnahme des Beratenden Arztes gestützt sei, ohne dass bisherüber die dagegen erhobene Beschwerde entschieden worden sei.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der gegen die Stellungnahme des Beratenden Arztes gerichtete Antrag sei unzulässig, weil diese keine selbständig anfechtbare truppendienstliche Maßnahme darstelle. Im Übrigen sei das Rechtsschutzbegehren unbegründet, denn der beantragten Versetzung stünden vorrangige dienstliche Belange entgegen.
Sämtliche Dienstposten bei den MAD-Stellen ... und ..., für die der Antragsteller in Betracht komme, seien mittel- bis langfristig besetzt. Die vom Antragsteller vorgebrachten persönlichen Gründe seien zwar verständlich, aber nicht von solchem Gewicht, dass eine Versetzung aus Gründen der Fürsorgepflicht zwingend geboten erscheine.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakten des BMVg - PSZ III 5 - 37/00 und 77/00 - und die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Die Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 93 VwGO.
Soweit sich der Antragsteller gegen die Stellungnahme des Beratenden Arztes wendet, erweist sich der Antrag als unzulässig.
Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei (§ 17 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 2 WBO). Maßnahmen im Sinne dieser Vorschriften sind demöffentlichen Recht zurechenbare Handlungen und Entscheidungen von Vorgesetzten, die auf der Grundlage des militärischen Über- und Unterordnungsverhältnisses ergehen (vgl. Beschluss vom 3. November 1987 - BVerwG 1 WB 9.87 - < BVerwGE 83, 336 [BVerwG 03.11.1987 - 1 WB 9/87] [f.] >).
Die Stellungnahme des Beratenden Arztes vom 16. November 1999 stellt keine solche Maßnahme dar. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Beschluss des Senats vom 4. Dezember 1974 - BVerwG 1 WB 57.74 - (BVerwGE 46, 356 [BVerwG 04.12.1974 - I WB 57/74] [ff.]). Dort wird für die Wehrfliegerverwendungsfähigkeit ausgeführt, dass diese als verselbständigter Teil der Entscheidung des Vorgesetzten über den fliegerischen Einsatz des Soldaten eine im Rahmen des Über- und Unterordnungsverhältnisses ergehende Maßnahme im Sinne des§ 17 Abs. 3 WBO darstellt. Dieser Entscheidung liegt die Überlegung zugrunde, dass nach den entsprechenden Regelungen der ZDv 46/6 die körperliche Tauglichkeit eine zwingende Voraussetzung für die Erlaubnis zum Führen eines Luftfahrzeugs ist und ihr Fehlen den Einsatz als Flugzeugführer und damit die laufbahngerechte Verwendung des Soldaten ausschließt.
Eine solche unmittelbare Wirkung kommt der Stellungnahme des Beratenden Arztes nicht zu. Sie stellt die MAD-Verwendungsfähigkeit des Antragstellers nicht in Frage.
Erst gegen eine auf die ärztliche Stellungnahme gestützte Verwendungsentscheidung kann der Antragsteller gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen (vgl. Beschluss vom 20. Mai 1999 - BVerwG 1 WB 93.98 - < Buchholz 311 § 17 Nr. 33 = NZWehrr 1999, 165>). Dies hat der Antragsteller getan. Insoweit ist sein Rechtsschutzbegehren zwar zulässig, aber nicht begründet.
Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Über seine Versetzung entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschluss vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70] [217]>). Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr.: vgl. u.a. Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - < a.a.O. >, vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95 [BVerwG 11.11.1975 - I WB 24/75]>, vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [BVerwG 27.03.1979 - 1 WB 193/78] [ff.]>, vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 79/79] [f.]> und vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 106.95 - < Buchholz 236.1 § 25 Nr. 1 > jeweils m.w.N.).
Nach Nr. 4 der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) i.d.F. vom 11. August 1998 (VMBl S. 242) kann ein Soldat versetzt werden, wenn er seine Versetzung beantragt und diese mit dienstlichen Belangen in Einklang zu bringen ist. Er kann insbesondere dann versetzt werden, wenn schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen und vorrangige dienstliche Belange nicht entgegenstehen (Nr. 6 der Richtlinien). Schwerwiegende persönliche Gründe können hiernach u.a. im Gesundheitszustand des Soldaten liegen. Diese Richtlinien sind nach der Rechtsprechung des Senats rechtlich unbedenklich (Beschlüsse vom 3. Juli 1990 - BVerwG 1 WB 45.90 - <DokBer B 1990, 311 > m.w.N., vom 11. Dezember 1997 - BVerwG 1 WB 63.97 -, vom 27. August 1998 - BVerwG 1 WB 30.97 - und vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 27.98 -).
Die vom Antragsteller begehrte Versetzung nach Ki. oder R. ist mit dienstlichen Belangen nicht in Einklang zu bringen, weil nach dem unbestrittenen Vorbringen des BMVg bei beiden MAD-Stellen mittel- bis langfristig kein für den Antragsteller geeigneter Dienstposten zur Verfügung steht. Die Fürsorgepflicht gebietet dem BMVg nicht, einen anderen Soldaten entgegen der bestehenden Verwendungsplanung wegzuversetzen, um für den Antragsteller einen Dienstposten frei zu machen (vgl. Beschluss vom 12. April 2000 -BVerwG 1 WB 13.00 -).
Auch die vom Antragsteller geltend gemachten persönlichen Gründe sind nicht von solchem Gewicht, dass der BMVg zu der begehrten heimatnahen Versetzung verpflichtet wäre. Zwar hat der zuständige Vorgesetzte bei der Entscheidung Ober eine bestimmte örtliche Verwendung auch die persönlichen und familiären Belange der Soldaten unter Fürsorgegesichtspunkten angemessen zu berücksichtigen. Er darf dabei aber davon ausgehen, dass ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche Verwendung hat (u.a. Beschlüsse vom 22. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 30.92 - <DokBer B 1992, 311 > und vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 1 WB 54.99 - m.w.N).
Die Begutachtung durch den zuständigen Truppenarzt - dem hinsichtlich der Verwendungsfähigkeit des Antragstellers eine vorrangige Entscheidungskompetenz gegenüber fachärztlicher Begutachtung zukommt (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 45.99 - <NZWehrr 2000, 35 = ZBR 2000, 96 >) - enthält zwar eine dringende Empfehlung für eine heimatnahe Verwendung, sieht hierfür aber keine zwingende Notwendigkeit. Sie steht deshalb nicht in Widerspruch zu der Stellungnahme des Beratenden Arztes beim BMVg, derzufolge keine zwingenden gesundheitlichen Gründe für eine heimatnahe Versetzung erkennbar seien, da die empfohlene Therapie auch am derzeitigen Dienstort durchgeführt werden könne.
Schließlich stellt auch die vom Antragsteller dargelegte familiäre Situation keine derartige Härte dar, dass ihr gegenüber den dienstlichen Belangen der Vorrang eingeräumt werden müsste.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg
Kraska
Kühl